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Drucksache - VIII-0354
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, inwieweit im Umfeld von Schulen und Kindertagestätten, insbesondere auch an den im Rahmen der Schulwegplanung definierten Gefahrenpunkten bzw. gefährlichen Querungsstellen (z. B auf Grund von Unübersichtlichkeit oder hohem Verkehrsaufkommen) zur Aufstellung des Zeichens Z 136 zusätzlich der im Land Berlin genehmigte Regelplan 213 als Markierung aufgetragen werden kann. Begründung:Das Zeichen 136 StVO ist gemäß § 40 der StVO ein Gefahrzeichen. In der VwV- StVO zu Z 136 steht: … Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo30- Zonen in der Regel nicht erforderlich. Inwieweit die Anordnung von Tempo-30 vor Schulen und Kindertagesstätten auskömmlich ist, wird regelmäßig von Elternvertretern in Frage gestellt. Gleiches gilt für die ermittelten und im Rahmen der Schulwegsicherung veröffentlichten Gefahrenpunkte. Leider halten sich nicht alle Verkehrsteilnehmer an die vorgegebenen Verkehrsregeln. Die Umsetzung von Querungshilfen ist im Regelfall sehr langwierig. Zusätzliche Beschilderungen und Markierungen sollte uns die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen wert sein. |
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