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Drucksache - VIII-0168
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Listen der öffentlichen und privaten Baumfällungen verständlich gestalten |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 7. Sitzung am 17.05.2017 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0168/2017
„Das Bezirksamt wird ersucht, ab sofort die Baumfälllisten nach angehängtem Beispiel zu gestalten. Des Weiteren sollen die Listen der öffentlichen und privaten Baumfällungen im Layout vereinheitlicht werden. Es gibt für öffentliche sowie für private Fällungen jeweils nur noch eine Liste, welche fortlaufend aktualisiert wird. Die Fällungsvorgänge sind nach Adresse sortiert und bleiben bis zum Ablauf der Fällgenehmigung auf der jeweiligen Liste.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Für die Liste der privaten Baumfällungen wurde ein neues Layout erstellt, das weitgehend den Forderungen der Drucksache entspricht (siehe Anlage I). Die privaten Baumfällungen werden ab Januar 2018 in einer einzigen Liste gespeichert, die monatlich aktualisiert wird. Die Baumfällliste ist alphabetisch nach Adressen sortiert. Das Ende des Gültigkeitszeitraumes ist nun ersichtlich. In einigen Punkten kann den Empfehlungen der Drucksache nicht gefolgt werden: Es werden weiterhin auch Schnittmaßnahmen und Aufgrabungen im Wurzelbereich aufgeführt, da diese ebenso wie Fällungen ein hohes Anfrageaufkommen verursachen. Die Nennung des Namens des Antragstellers, der Hausnummer, sowie des Sachbearbeiters ist nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten des Bezirks datenschutzrechtlich bedenklich. Die nach § 6 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) für die Verarbeitung personenbezogener Daten und nach § 13 BlnDSG für deren Übermittlung erforderlichen Rechtsvorschriften liegen nicht vor. Ebenso fehlt auch die Einwilligung der Betroffenen. Auch die Weitergabe der Daten nach § 5 Informationsfreiheitsgesetz kommt nicht in Betracht, da keine Einwilligung der betroffenen Dritten vorliegt. Bei der Nennung des „Ausführenden“ kommt zu den o. g. Gründen hinzu, dass bei privaten Baumfällungen/Schnittmaßnahmen der Antragsteller die genehmigte Maßnahme erst nach Erhalt des entsprechenden Bescheides in Auftrag geben kann, und dem Umwelt-und Naturschutzamt somit keine Informationen darüber vorliegen, welche Fachfirma den Auftrag ausführt. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Daniel Krüger |
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