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Drucksache - VIII-0091
Das Bezirksamt wird ersucht, folgende Maßnahmen zu ergreifen, um der verstärkten Verunreinigung durch Hundekot im Bereich Selma-Lagerlöf-Straße/Jenny-Lind-Straße entgegenzuwirken:
Begründung des beratenden Ausschuss: In der Ausschußdebatte zu diesem Antrag verwies die Mehrheit des Ausschusses die Antragsteller auf das Berliner Hundegesetz, nach jeder Hundehalter verpflichtet ist, mehrere Hundekotbeutel mitzuführen. Zuwiderhandlungen können geahndet werden. Insofern wird hier kein Handlungsbedarf gesehen. Zudem wurde von mehreren Ausschußmitgliedern angeführt, daß der Begründungshintergrund augenscheinlich mehr gefühlte als beobachtbare Realitäten wiedergibt. Daraufhin änderten die Einreicher selbst ihren Antrag. Das änderte die Haltung der Ausschußmehrheit aber nicht. Der Ausschuß empfiehlt der BVV mit 2 Ja-Stimmen gegen 9 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen die Ablehnung der so geänderten Drucksache.
Text des Ursprungsantrag der CDU: Das Bezirksamt wird ersucht, folgende Maßnahmen zu ergreifen, um der verstärkten Verunreinigung durch Hundekot im Bereich Selma-Lagerlöf-Straße/Jenny-Lind-Straße entgegenzuwirken:
Begründung Ursprungsantrag: Das Gebiet um die Selma-Lagerlöf-Straße, insbesondere der sich dort befindliche Grünstreifen, ist stark durch Hundekot verunreinigt. Viele Hundebesitzer lassen ihre Vierbeiner ihr Geschäft einfach im Gras oder am Straßenrand verrichten. Einige Hundebesitzer, die Entsorgungsbeutel nutzen, lassen diese am Straßenrand liegen oder werfen sie in die angrenzenden Gärten. Beispiele aus anderen Kommunen zeigen, dass viele Hundebesitzer offensichtlich durchaus bereit sind, den Hundekot zu entfernen, wenn sie die Beutel auch in zumutbarem Abstand entsorgen können. Fehlt diese Entsorgungsmöglichkeit, sinkt diese Bereitschaft deutlich ab. Erfahrungen in anderen Städten zeigen aber auch, dass es trotz ergriffener Maßnahmen, wie der sinnvollen Aufstellung von Müllbehältern, Hundebesitzer gibt, die den Hundekot nicht ordnungsgemäß entsorgen. Daher sind flankierende ordnungsrechtliche Maßnahmen notwendig. Da diese jedoch nur verhängt werden können, wenn die „Übeltäter“ auch bekannt sind, sind regelmäßige Kontrollen durch das Ordnungsamt im Gebiet notwendig. Diese hätten selbstverständlich auch abschreckende Wirkung. |
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