Bezirksamt Pankow von Berlin | .10.2016 |
An die Bezirksverordnetenversammlung | Drucksache-Nr.: VIII-0020. : |
Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-31B für das Gelände zwischen Eberswalder Straße, Schönhauser Allee, Kastanienallee und Oderberger Straße mit Ausnahme der Grundstücke Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 18.10.2016 folgenden Beschluss gefasst:
- Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-31B für das Gelände zwischen Eberswalder Straße, Schönhauser Allee, Kastanienallee und Oderberger Straße mit Ausnahme der Grundstücke Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird eingestellt.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-31B vom 11.05.2010 (ABl. vom 28.05.2010, S. 804) ist damit aufgehoben.
Begründung
Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 11.05.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-31B beschlossen (ABl. vom 28.05.2010, S. 804). Ziel der Planung war, die im Baublock zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und Oderberger Straße vorhandene Nutzungsmischung durch geeignete Festsetzungen zur Art der Nutzung zu erhalten. Der Bebauungsplan sollte auch Festlegungen zur Bebauungstiefe treffen, um im Blockinnenbereich die zusammenhängend noch vorhandenen, nicht überbauten Flächen von Bebauung freizuhalten. Diese Ziele sollten mit einem Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB (sog. „einfacher Bebauungsplan“) gesichert werden. Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung waren nicht beabsichtigt. Die im Titel als Ausnahmen aufgeführten Grundstücke Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) bilden den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 3-25.
Ein städtebaulicher Ordnungsbedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wird derzeit noch für die Grundstücke Eberswalder Straße 10 und 14 - 15 gesehen, da nur diese über größere Nachverdichtungspotenziale für Neubau verfügen. Ebenso für die Grundstücke Eberswalder Straße 11 – 12, auf denen der Gemeinbedarfsstandort „Kindergarten am Hirschhof“ gesichert werden soll. Auf den restlichen Grundstücken im Baublock sind keine weiteren Baupotenziale vorhanden, die unverträgliche Nachverdichtungen ermöglichen könnten. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung kann hier mit der planersetzenden Regelung des § 34 BauGB gewährleistet werden.
Für die Umsetzung der Planungsziele im gesamten Baublock besteht daher kein Planerfordernis mehr, lediglich für den genannten Teilbereich an der Eberswalder Straße 10 – 12 und 14 - 15, um den der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 erweitert werden soll. Planungsziel für die Grundstücke Eberswalder Straße 10 und 14 - 15 soll sein, die vorhandenen Freiflächen im rückwärtigen Bereich zu erhalten. Damit sollen Nachverdichtungsmöglichkeiten begrenzt und Flächen für die wohnungsnahe Erholung planungsrechtlich gesichert werden.
Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung II C gemäß § 5 AGBauGB die Absicht zur Einstellung des Verfahrens mitgeteilt. Aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins bestehen gegen die Einstellung seitens der Senatsverwaltung keine Bedenken (Schreiben vom 11.07.2016).
Damit ist das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan 3-31B einzustellen. Mit Veröffentlichung des Bezirksamtsbeschlusses im Amtsblatt für Berlin ist das Verfahren eingestellt.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Jens-Holger Kirchner stellv. Bezirksbürgermeister | |