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Drucksache - VII-1095
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Grundstück an der Busonistraße 133 als Grünfläche sichern |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 39. Sitzung am 13.04.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-1095 –
„Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen der Überarbeitung des B‑Planes XVIII‑20a‑3 das Grundstück Busonistraße 133 als Grünfläche zu
sichern.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Grundstück Busonistraße 133 ist Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVIII-20a, festgesetzt durch Verordnung vom 16. Mai 1994 (GVBI. S. 147). Derzeit wird für das Grundstück ein vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 BauGB vorbereitet. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss ist erfolgt. Zur Grünflächennutzung lässt sich nach Aussage des Umwelt- und Naturschutzamtes kein fachlicher Planungs- und Sicherungsbedarf begründen: Das Grundstück Busonistraße 133 befindet sich in der Bezirksregion Karow im Planungsraum Karow-Nord. Mit Stand vom 31.12.2015 wurden in diesem Planungsraum 10.654 Einwohner melderechtlich registriert. Der Planungsraum Karow-Nord verfügt über nachfolgende acht öffentliche Grünanlagen, die aufgrund ihrer Größen sowohl wohnungsnah als auch siedlungsnah von Bedeutung sind:
Gemäß der Lapro-Richtwerte für wohnungsnahe Grünflächen (Richtwert 6 m² pro Einwohner) sollten für einen Einwohnerbestand von 10.654 Einwohner 63.924 m² bereitgestellt werden. Aus dieser Zahl der Einwohner ergibt sich für den Planungsraum zusätzlich ein Bedarf an siedlungsnaher Grünfläche von 74.578 m² (Richtwert 7 m² pro Einwohner) zur Erholungsnutzung und Freizeitgestaltung. Im Planungsraum Karow-Nord existieren anstatt der erforderlichen 138.502 m² insgesamt 242.321 m². Aufgrund der deutlichen Überversorgung besteht demzufolge kein Bedarf für eine Grünflächennutzung für das Grundstück Busonistraße 133. Ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist somit nicht gegeben. Aus Sicht der Grünflächenunterhaltung besteht ebenfalls kein Fachbedarf für eine Grünfläche. Eine Verknüpfung des Grundstücks mit den vorhandenen Grünanlagen in der Umgebung ist nicht möglich, eine Erholungsnutzung nur sehr eingeschränkt. Das Straßen- und Grünflächenamt hält aber eine Weiterentwicklung eines Grünzuges entlang des Rübländer Grabens für sinnvoll, da hier die Aufgaben der stadttechnischen Entsorgung (Oberflächenabfluss, Wassersammler für Baugrundstücke) mit den Belangen des Biotopschutzes (aquatisches Ökosystem), des Klimaschutzes (Kaltlufttransport in der Niederung) und der Erholungsnutzung zusammen treffen würden. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne | Jens-Holger Kirchner |
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