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Drucksache - VII-1093
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Sportvereine ohne Hallen – Alternativen und Ausgleich finden |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 38. Sitzung am 02.03.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-1093
Das Bezirksamt wird ersucht, die Sportvereine, die derzeit durch die Nutzung von Sporthallen als Notunterkünfte für Geflüchtete erheblich in der Ausübung ihrer Kernarbeit eingeschränkt sind, vor der Insolvenz zu schützen.
Das Bezirksamt wird ferner ersucht, diesen Sportvereinen Unterstützung zu geben, indem es sich beim Senat dafür einsetzt, dass
- Zum Ausgleich von Verdienstfällen eine auskömmliche Zahlung für Personal- und Sachkosten geleistet wird.
- die Finanzierung von anzumietenden Ersatzflächen sichergestellt wird und diese ggf. für die sportliche Nutzung ertüchtigt werden.
- Traglufthallen für eine temporäre Nutzung zur Verfügung gestellt werden
- Und den Sportvereinen eine klare Perspektive aufgezeigt wird, wann die Sporthallen wieder für sie nutzbar sein werden.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Zu 1. und 2. Mit der am 9. Februar 2016 vom Senat beschlossenen Kostenersatzrichtlinie zur Abmilderung der Folgen der Sicherstellung von Sporthallen zur Flüchtlingsunterbringung sollen betroffene Sportvereine bei der Erreichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unterstützt werden. Die Richtlinie sieht vor, etwaige Kosten für die Anmietung von Ersatzräumen, den Transport und die Lagerung von Sportgeräten und -anlagen auszugleichen. Die Richtlinie regelt neben dem Erstattungszweck auch die Erstattungsvoraussetzungen, die Höhe sowie das Verfahren zur Beantragung. Somit ist ein Ausgleich von Sachkosten, nicht aber von Verdienstausfällen vorgesehen.[1] Zu 3. und 4. Mit seinem vom Senat am 19.April 2016 beschlossenen Konzept für den Freizug von zur Flüchtlingsunterbringung genutzten Sporthallen sollen diese schrittweise wieder ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt werden. Das Konzept regelt den Beginn, die Prioritäten sowie das Verfahren des Freizugs. Ebenfalls beinhaltet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sportfähigkeit. Mit dem Freizug wird begonnen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a. Die notwendigen Kapazitäten können mittels Bestandsimmobilien, Tempohomes oder Modulbauten vorgehalten werden. b. Darüber hinaus sind Pufferplätze in Höhe von mindestens 2.000 vorhanden. c. Es liegen keine Hinweise des BMI für eine erneute Ankunftswelle vor. Bevorzugt sollen Hallen, die dem prüfungsrelevanten Schulsport dienen, freigezogen werden. Darüber hinaus erfolgt der Freizug in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit neuer Unterkünfte nach bezirklicher Bewertung, wobei überproportionale Belastungen - gemessen an den Gesamtkapazitäten der in Sporthallen bereitgestellten Unterkünfte - Berücksichtigung finden sollen. Die Steuerung erfolgt nach einem festgelegten Verfahren durch LKF/BUL in Abstimmung mit den zuständigen Senatsverwaltungen, den Bezirksämtern und Betreibern. Die Sportfähigkeit aller als Notunterkünfte genutzten Hallen soll im Laufe des Schuljahres 2016/2017 wiederhergestellt sein. Zusätzlich zu den Wiederherstellungskosten wurde ein Sanierungsbonus aufgelegt. Zur Feststellung und Beseitigung von Abnutzung und nutzungsbedingter Schäden soll ein einheitliches und zentral gesteuertes Verfahren festgelegt werden.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Jens-Holger Kirchner | Lioba Zürn-Kasztantowicz |
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