Drucksache - VII-1072  

 
 
Betreff: Städtebauliche Kriminalprävention
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
16.12.2015 
36. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen federführender Ausschuss
11.02.2016 
Öffentliche / nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.03.2016 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.06.2016 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
13.07.2016 
Fortsetzung der 41. öffentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU-Fraktion, 36. BVV am 16.12.2015
2. Ausfertigung Antrag CDU 36. BVV am 16.12.15
Beschlussempfehlung StadtGrün 38. BVV am 02.03.16
VzK§13 BA, SB 41. BVV am 29.06.16

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2016

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:
VII-1072

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Städtebauliche Kriminalprävention

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 38. Sitzung am 02.03.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VII-1072

„Die BVV Pankow unterstützt das methodische Vorgehen des Bezirksamtes Pankow, bei städtebaulichen Vorhaben zusätzliche Aspekte der städtebaulichen Kriminalprävention bereits im Planungsstadium zu berücksichtigen und ersucht das Bezirksamt hierüber in einem festen Punkt in den Vorlagen zur Kenntnisnahme der BVV zu berichten.“ –

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Das Ersuchen der BVV zielt ab auf eine Änderung der Vorlagen zur Kenntnisnahme an die BVV. Es soll ein regelmäßiger, zusätzlicher Berichtspunkt „Städtebauliche Kriminalprävention“ eingeführt werden. Bezug genommen wird auf städtebauliche Vorhaben.

Das Bezirksamt hat mit der Polizeidirektion 1 und den einzelnen Abschnitten eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Entwicklung städtebaulicher Vorhaben verabredet. Belange der Kriminalprävention werden daher bereits bei städtebaulichen Planungen berücksichtigt. In Bebauungsplanverfahren erfolgt eine regelmäßige Beteiligung der SenInnSport Abt. III a, die wiederum die Kriminalpräventionsstelle beim Polizeipräsidenten beteiligt. Es gibt auch B-Planverfahren, zu denen Stellungnahmen zur städtebaulichen Kriminalprävention eingegangen sind, z.B. zum B-Plan 3-35 "Breite Straße". Die Erfahrung zeigt, dass die Stellungnahmen des Polizeipräsidenten nur wenige Belange mit bodenrechtlichen Bezug beinhalten. Themen wie Beleuchtung, Grünpflegemaßnahmen, Platzgestaltungen, verkehrliche Anordnungen oder Graffitischutz sind keine städtebaulichen Regelungsinhalte von Bebauungsplänen. Auf der Ebene städtebaulicher Konzepte, im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist wegen der noch höheren Abstraktionsebene noch weniger Bezug zu konkreten Fragen straßen- bzw. gartenbaulicher Umsetzung gegeben. Im stadtplanerischen Diskurs haben sich viele "kriminalpräventive" Anliegen als selbstverständlich etabliert, wie z.B. Nutzungsmischung statt monofunktionaler Strukturen, klar definierte Übergänge zwischen privatem und öffentlichem Wohnumfeld statt halböffentlicher Räume (Abstandsgrün), Sicherung der sozialen Kontrolle statt anonymer Großstrukturen, etc.. Klassische Angsträume wie enge Durchgänge oder Unterführungen sind aus dem heutigen planerischen Repertoire verschwunden.

Es ist aus Gründen der gesetzeskonformen Abwägung davon abzuraten, die Behandlung der kriminalpräventiven Aspekte durch die BVV für jede Vorlage des Planverfahrens verbindlich festzuschreiben. Dies könnte die rechtlichen Anforderungen an das Abwägungsgebot verletzen. Die der Planung zugrundeliegende Abwägung stünde z.B. im Verdacht, diesem Belang einen hervorgehobenen Platz eingeräumt zu haben. Die Erörterung von den privaten und den öffentlichen Belangen im Ausschuss und in der BVV sollte a) die tatsächliche Betroffenheit des Belangs im jeweiligen B-Plan und b) das dem Belang zukommende Gewicht innerhalb der Abwägung abbilden. Das gilt besonders für einen Belang, der es noch nicht zur namentlichen Nennung in § 1 Abs. 6 BauGB gebracht hat (die insbesondere zu berücksichtigenden Belange).

Deshalb wird vorgeschlagen, dass sich die BVV im Rahmen der Objektplanungen (Straßen, Garten-, Hochbaumaßnahmen) über kriminalpräventive Maßnahmen unterrichten lässt.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister

Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 
 

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