Das Ersuchen der BVV zielt ab auf eine Änderung der Vorlagen zur Kenntnisnahme an die BVV. Es soll ein regelmäßiger, zusätzlicher Berichtspunkt „Städtebauliche Kriminalprävention“ eingeführt werden. Bezug genommen wird auf städtebauliche Vorhaben. Das Bezirksamt hat mit der Polizeidirektion 1 und den einzelnen Abschnitten eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Entwicklung städtebaulicher Vorhaben verabredet. Belange der Kriminalprävention werden daher bereits bei städtebaulichen Planungen berücksichtigt. In Bebauungsplanverfahren erfolgt eine regelmäßige Beteiligung der SenInnSport Abt. III a, die wiederum die Kriminalpräventionsstelle beim Polizeipräsidenten beteiligt. Es gibt auch B-Planverfahren, zu denen Stellungnahmen zur städtebaulichen Kriminalprävention eingegangen sind, z.B. zum B-Plan 3-35 "Breite Straße". Die Erfahrung zeigt, dass die Stellungnahmen des Polizeipräsidenten nur wenige Belange mit bodenrechtlichen Bezug beinhalten. Themen wie Beleuchtung, Grünpflegemaßnahmen, Platzgestaltungen, verkehrliche Anordnungen oder Graffitischutz sind keine städtebaulichen Regelungsinhalte von Bebauungsplänen. Auf der Ebene städtebaulicher Konzepte, im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist wegen der noch höheren Abstraktionsebene noch weniger Bezug zu konkreten Fragen straßen- bzw. gartenbaulicher Umsetzung gegeben. Im stadtplanerischen Diskurs haben sich viele "kriminalpräventive" Anliegen als selbstverständlich etabliert, wie z.B. Nutzungsmischung statt monofunktionaler Strukturen, klar definierte Übergänge zwischen privatem und öffentlichem Wohnumfeld statt halböffentlicher Räume (Abstandsgrün), Sicherung der sozialen Kontrolle statt anonymer Großstrukturen, etc.. Klassische Angsträume wie enge Durchgänge oder Unterführungen sind aus dem heutigen planerischen Repertoire verschwunden. Es ist aus Gründen der gesetzeskonformen Abwägung davon abzuraten, die Behandlung der kriminalpräventiven Aspekte durch die BVV für jede Vorlage des Planverfahrens verbindlich festzuschreiben. Dies könnte die rechtlichen Anforderungen an das Abwägungsgebot verletzen. Die der Planung zugrundeliegende Abwägung stünde z.B. im Verdacht, diesem Belang einen hervorgehobenen Platz eingeräumt zu haben. Die Erörterung von den privaten und den öffentlichen Belangen im Ausschuss und in der BVV sollte a) die tatsächliche Betroffenheit des Belangs im jeweiligen B-Plan und b) das dem Belang zukommende Gewicht innerhalb der Abwägung abbilden. Das gilt besonders für einen Belang, der es noch nicht zur namentlichen Nennung in § 1 Abs. 6 BauGB gebracht hat (die insbesondere zu berücksichtigenden Belange). Deshalb wird vorgeschlagen, dass sich die BVV im Rahmen der Objektplanungen (Straßen, Garten-, Hochbaumaßnahmen) über kriminalpräventive Maßnahmen unterrichten lässt. |