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Drucksache - VII-1032
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Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2015
An die BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan XVIII – 30c für das Gelände zwischen der Treseburger Straße, den Grundstücken Harzburger Straße 18 / 34 und Urbacher Straße 47, der Laake, dem Karower Damm, der südlichen Grenze des Flurstückes 444 und des Grundstückes Treseburger Straße 27 bis zum Erschließungsweg sowie die Verlängerung dieser Grenze um 12 m nach Westen (Grundstück Treseburger Straße 25), der rechtwinkligen Verbindungslinie zur Treseburger Straße sowie einem Abschnitt des Karower Damms im Bezirk Pankow, Ortsteil Blankenburg
Teilung des Bebauungsplans
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst:
Der neue Titel des Bebauungsplans XVIII – 30 ca lautet:
Bebauungsplan XVIII – 30 ca für die Grundstücke zwischen Laake, Karower Damm und Treseburger Straße mit Ausnahme des Grundstücks Treseburger Straße 29 und dem südwestlich an die Laake und nördlich der Grundstücke Treseburger Straße 21, 49 angrenzenden Gelände im Bezirk Pankow, Ortsteil Blankenburg
Bebauungsplan XVIII – 30 cb für das südwestlich der Laake und nördlich der Grundstücke Treseburger Straße 21, 49 gelegene Gelände im Bezirk Pankow, Ortsteil Blankenburg
II.Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII – 30ca soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
III.Für den Bebauungsplanentwurf XVIII – 30 ca soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Begründung:
Das Bezirksamt Pankow hat am 28.05.2002 beschlossen, das Plangebiet des Bebauungsplans XVII-30 nach der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB östlich und westlich des Karower Damms aufgrund veränderter Rahmenbedingungen (Rückgang der Wohnungsnachfrage) sowie unterschiedlich zu regelnder Fragestellungen für die einzelnen Teilflächen des Bebauungsplangebietes in vier Teile zu teilen. Für den Teilbereich „C“ (Bebauungsplans XVIII – 30c) bestand auch weiterhin großes Interesse der Eigentümer nach einer gewerblichen Sicherung und Entwicklung. Mit Ausnahme der Freifläche im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs werden die zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses bebauten Grundstücke an der Treseburger Straße und dem Karower Damm als Innenbereich eingestuft, so dass hier Vorhaben nach den Regelungen des § 34 BauGB zu beurteilen sind. Für diese Grundstücke soll der Bebauungsplan nutzungskonkretisierende Festsetzungen treffen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII – 30c umfasst aber auch eine größere Freifläche südlich der Laake, die sich planungsrechtlich im Außenbereich und im Eigentum einer privaten Grundstücksgesellschaft befindet. Hier hat sich im westlichen Teil eine umfangreiche Vegetation gebildet. Dieses Grundstück ist auch Gegenstand eines zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der oben genannten Grundstücksgesellschaft im Jahr 2000 geschlossenen städtebaulichen Vertrages „Karower Damm“. Die noch im Jahre 2002 bestandenen Entwicklungsabsichten sind nicht erneuert worden. Die Teilung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans XVIII - 30c steht nicht im Widerspruch mit den Regelungen des städtebaulichen Vertrages „Karower Damm“.
Gleichzeitig soll abschließend geklärt werden, wie die Erschließung der inner- und außerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke erfolgen kann, die derzeit über einen am Böschungsfuß (Sellheimbrücke) des Karower Damms verlaufenden Weg nur eingeschränkt erschlossen sind. Die Verbreiterung der Sellheimbrücke ist in dem Investitionsprogramm des Landes Berlin für die Jahre 2014 bis 2018 enthalten. Vor Baubeginn muss die o.g. neue Erschließungsstraße im Plangebiet des Bebauungspanes XVIII - 30c hergestellt sein, da der bisherige Erschließungsweg parallel zur westlichen Brückenrampe aufgrund der Brückenverbreiterung zukünftig entfällt. Darin und aufgrund der nicht bestehenden Entwicklungsabsichten des Vertragspartners des Landes Berlin besteht das Erfordernis, den Bebauungsplan XVIII - 30c in den Bebauungsplan XVIII – 30ca und Bebauungsplan XVIII – 30cb zu teilen und das Verfahren für den Bebauungsplan XVIII-30ca zügig zum Abschluss zu bringen.
Der Bebauungsplan XVIII – 30ca soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Bei der Sicherung von Gewerbegrundstücken mit einer neuen Erschließungsstraße und Infrastruktur (Jugendfreizeitstätte) handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:
Somit soll für das Bebauungsplanverfahren XVIII-30ca ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet werden.
Von der Möglichkeit, das Verfahren i. S. des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu vereinfachen, soll ebenfalls Gebrauch gemacht werden. Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB sollen nicht durchgeführt werden.
Der ggf. erforderliche Untersuchungsumfang für die Belange des Boden- und Naturschutzes soll im Rahmen des Aufstellungsverfahrens durch das Umwelt- und Naturschutzamt festgestellt werden.
Die Öffentlichkeit wird mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt für Berlin gemäß § 13a Abs. 3 BauGB auch darüber informiert, wo und wann sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern kann.
Das Mitteilungsverfahren der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB ergab, dass seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. II C keine Bedenken gegen die Absicht den Bebauungsplan unter Änderung (Teilung) aufzustellen, vorliegen. Die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB liegen vor. Das Bebauungsplanverfahren XVIII – 30 ca soll nach § 7 AGBauGB durchgeführt werden, da dringende Gesamtinteressen Berlins durch die Verbreiterung des Karower Damms und die Rampen der Sellheimbrücke als übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsstufe II berührt sind und mögliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Nach dem Aufstellungsbeschluss durch das Bezirksamt für den Bebauungsplan XVIII – 30 ca und der Veröffentlichung im Amtsblatt wird das Verfahren nach Überprüfung des bisherigen Planungskonzepts mit einer Wiederholung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB weitergeführt.
Das Bebauungsplanverfahren XVIII – 30cb ist zu gegebener Zeit nach § 6 AGBauGB durchzuführen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden haushaltsmäßigen Auswirkungen sollen im weiteren Verfahren ermittelt werden. Die Neuplanung der Straße nimmt private Grundstücksflächen in Anspruch, die vom Land Berlin erworben werden müssen. Die Kosten für den Grunderwerb und die Herstellung der Straße werden im weiteren Verfahren ermittelt und sind zu gegebener Zeit vom Fachamt einzuplanen. Gleiches gilt für die Herstellung der Jugendfreizeitstätte. Mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes ist das Planungsbüro beauftragt, das bisher für den Bebauungsplan XVIII - 30c gearbeitet hat.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt.
Kinder- und Familienverträglichkeit
Die geplante Sicherung einer Jugendfreizeitstätte wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.
Anlage: Umgrenzung der neuen Geltungsbereiche
Matthias KöhneJens-Holger Kirchner BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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