Drucksache - VII-1032  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVIII – 30c für das Gelände zwischen der Treseburger Straße, den Grundstücken Harzburger Straße 18 / 34 und Urbacher Straße 47, der Laake, dem Karower Damm, der südlichen Grenze des Flurstückes 444 und des Grundstückes Treseburger Straße 27 bis zum Erschließungsweg sowie die Verlängerung dieser Grenze um 12 m nach Westen (Grundstück Treseburger Straße 25), der rechtwinkligen Verbindungslinie zur Treseburger Straße sowie einem Abschnitt des Karower Damms im Bezirk Pankow, Ortsteil
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.11.2015 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA, 35. BVV am 11.11.15
VzK§15 BA 35. BVV am 11.11.15, Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 


Bezirksamt Pankow von Berlin                               .2015

 

 

 

 

An die

BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.: Bebauungsplan XVIII 30c

r das Gelände zwischen der Treseburger Straße, den Grundstücken Harzburger Straße 18 / 34 und Urbacher Straße 47, der Laake, dem Karower Damm, der südli­chen Grenze des Flurstückes 444 und des Grundstückes Treseburger Straße 27 bis zum Erschließungsweg sowie die Verlängerung dieser Grenze um 12 m nach Wes­ten (Grundstück Treseburger Straße 25), der rechtwinkligen Verbindungslinie zur Treseburger Straße sowie einem Abschnitt des Karower Damms im Bezirk Pankow, Ortsteil Blankenburg

 

Teilung des Bebauungsplans

 

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                  folgende Beschlüsse gefasst:

 

  1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII- 30c soll in die Bebau­ungspläne XVIII 30 ca und XVIII 30 cb geteilt werden.

 

Der neue Titel des Bebauungsplans XVIII 30 ca lautet:

 

Bebauungsplan XVIII 30 car die Grundstücke zwischen Laake, Karower Damm und Treseburger Straße mit Ausnahme des Grundstücks Treseburger Straße 29 und dem südwestlich an die Laake und nördlich der Grundstücke Treseburger Straße 21, 49 angrenzenden Gelände im Bezirk Pankow, Ortsteil Blankenburg


Der neue Titel des Bebauungsplans XVIII 30 cb lautet:

 

Bebauungsplan XVIII 30 cb für das südwestlich der Laake und nördlich der Grundstücke Treseburger Straße 21, 49 gelegene Gelände im Bezirk Pankow, Ortsteil Blankenburg

 

II.Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII 30ca soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

 

III.r den Bebauungsplanentwurf XVIII 30 ca soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt Pankow hat am 28.05.2002 beschlossen, das Plangebiet des Bebauungsplans XVII-30 nach der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB östlich und westlich des Karower Damms aufgrund veränderter Rahmenbedingungen (Rückgang der Wohnungsnachfrage) sowie unterschiedlich zu regelnder Fragestel­lungen für die einzelnen Teilflächen des Bebauungsplangebietes in vier Teile zu tei­len. Für den Teilbereich „C“ (Bebauungsplans XVIII  30c) bestand auch weiterhin großes Interesse der Eigentümer nach einer gewerblichen Sicherung und Entwick­lung. Mit Ausnahme der Freifläche im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs wer­den die zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses bebauten Grundstücke an der Trese­burger Straße und dem Karower Damm als Innenbereich eingestuft, so dass hier Vorhaben nach den Regelungen des § 34 BauGB zu beurteilen sind. Für diese Grundstücke soll der Bebauungsplan nutzungskonkretisierende Festsetzungen tref­fen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII  30c umfasst aber auch eine grö­ßere Freifläche südlich der Laake, die sich planungsrechtlich im Außenbereich und im Eigentum einer privaten Grundstücksgesellschaft befindet. Hier hat sich im westli­chen Teil eine umfangreiche Vegetation gebildet. Dieses Grundstück ist auch Ge­genstand eines zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der oben genannten Grundstücksgesellschaft im Jahr 2000 geschlossenen städtebaulichen Vertrages „Karower Damm“. Die noch im Jahre 2002 bestandenen Entwicklungsabsichten sind nicht erneuert worden. Die Teilung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans XVIII - 30c steht nicht im Widerspruch mit den Regelungen des städtebaulichen Vertrages „Karower Damm“.

 

Gleichzeitig soll abschließend geklärt werden, wie die Erschließung der inner- und außerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke erfolgen kann, die derzeit über einen am Böschungsfuß (Sellheimbrücke) des Karower Damms verlaufenden Weg nur eingeschränkt erschlossen sind. Die Verbreiterung der Sellheimbrücke ist in dem Investitionsprogramm des Landes Berlin für die Jahre 2014 bis 2018 enthalten. Vor Baubeginn muss die o.g. neue Erschließungsstraße im Plangebiet des Bebau­ungspanes XVIII - 30c hergestellt sein, da der bisherige Erschließungsweg parallel zur westlichen Brückenrampe aufgrund der Brückenverbreiterung zukünftig entfällt. Darin und aufgrund der nicht bestehenden Entwicklungsab­sichten des Vertragspartners des Landes Berlin besteht das Erfordernis, den Bebau­ungsplan XVIII - 30c in den Bebauungsplan XVIII 30ca und Bebau­ungsplan XVIII 30cb zu

teilen und das Verfahren für den Bebauungsplan XVIII-30ca zügig zum Abschluss zu bringen.

 

Der Bebauungsplan XVIII 30ca soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung ge­mäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Bei der Sicherung von Gewerbegrundstücken mit einer neuen Erschließungsstraße und Infrastruktur (Jugendfreizeitstätte) handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

 

  • Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert von 20.000 m² des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen.
  • Bei der beabsichtigten Festsetzung von Gewerbeflächen kann eine kumulie­rende Wirkung mit anderen Bebauungsplänen, im Sinne § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen werden.
  • Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich­keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
  • r eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genann­ten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte.
  • Darüber hinaus ist auch keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten.

 

Somit soll für das Bebauungsplanverfahren XVIII-30ca ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet werden.

 

Von der Möglichkeit, das Verfahren i. S. des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu vereinfachen, soll ebenfalls Gebrauch gemacht werden. Die frühzei­tige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB sollen nicht durchgeführt werden.

 

Der ggf. erforderliche Untersuchungsumfang für die Belange des Boden- und Natur­schutzes soll im Rahmen des Aufstellungsverfahrens durch das Umwelt- und Naturschutzamt festgestellt werden.

 

Die Öffentlichkeit wird mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung des Auf­stellungsbeschlusses im Amtsblatt für Berlin gemäß § 13a Abs. 3 BauGB auch dar­über informiert, wo und wann sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äu­ßern kann.

 

Das Mitteilungsverfahren der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB ergab, dass seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. II C keine Be­denken gegen die Absicht den Bebauungsplan unter Änderung (Teilung) aufzustellen, vorliegen. Die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB liegen vor. Das Bebauungsplanverfahren XVIII 30 ca soll nach § 7 AGBauGB durchge­hrt werden, da dringende Gesamtinteressen Berlins durch die

Verbreiterung des Karower Damms und die Rampen der Sellheimbrücke als

übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsstufe II berührt sind und mögliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Nach dem Aufstellungsbeschluss durch das Be­zirksamt für den Bebauungsplan XVIII 30 ca und der Veröffentlichung im Amtsblatt wird das Verfahren nach Überprüfung des bisherigen Planungskonzepts mit einer Wiederholung der Beteiligung der Behör­den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB weiterge­hrt.

 

Das Bebauungsplanverfahren XVIII 30cb ist zu gegebener Zeit nach § 6 AGBauGB durchzuführen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die zu erwartenden haushaltsmäßigen Auswirkungen sollen im weiteren Verfahren ermittelt werden. Die Neuplanung der Straße nimmt private Grundstücksflächen in Anspruch, die vom Land Berlin erworben werden müssen. Die Kosten für den Grunderwerb und die Herstellung der Straße werden im weiteren Verfahren ermittelt und sind zu gegebener Zeit vom Fachamt einzuplanen. Gleiches gilt für die Herstel­lung der Jugendfreizeitstätte.

Mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes ist das Planungsbüro beauftragt, das bisher für den Bebauungsplan XVIII - 30c gearbeitet hat.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt.

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die geplante Sicherung einer Jugendfreizeitstätte wird sich positiv auf die Lebensbe­dingungen von Kindern und Familien auswirken.

 

 

Anlage: Umgrenzung der neuen Geltungsbereiche

 

 

 

 

Matthias KöhneJens-Holger Kirchner

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 
 

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