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Drucksache - VII-0873
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .04.2015
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0873/15
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Gesundheitsversorgung für Asylbewerber und Asylbewerberinnen sicherstellen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 28. Tagung am 14.01.2015 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-0873/15.
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber den zuständigen Senatsverwaltungen dafür einzusetzen, dass zügig eine Regelung geschaffen wird, die, analog zu dem seit 2005 in Bremen praktizierten Modell, die Gesundheitsversorgung inklusive einer Ausgabe von Krankenversicherungschipkarten an Asylbewerber_innen ermöglicht.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales teilte dem Bezirk mit Ihrem Schreiben vom 20.03.2015 folgenden Sachstand zu o. g. Beschluss mit:
„Meine Verwaltung hat sich bereits verschiedentlich mit den angeführten Argumenten beschäftigt. Insgesamt wird danach die Einschätzung geteilt, dass ein Chipkartenverfahren den Verwaltungsaufwand beschränken könnte und auch für Leistungsberechtigte und Arztpraxen eine Verbesserung darstellen würde.
Das AsylbLG ist mit Wirkung ab 01.03.2015 novelliert worden. Eine Änderung der Vorgaben zur medizinischen Versorgung ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt, jedoch ist der Personenkreis, für den die Vorschriften des AsylbLG anwendbar sind, reduziert worden. Darüber hinaus ist die in § 2 AsylbLG enthaltene Frist deutlich von 48 auf 15 Monate verkürzt worden. Aus diesen Änderungen folgt, dass das Behandlungsscheinverfahren künftig seltener als bisher Anwendung finden wird.
Gegenüber den zuständigen Bundesministerien hat meine Verwaltung sich für die Einbeziehung aller Hilfeempfänger in das bestehende Chipkartenverfahren nach § 264 Abs. 2 – 7 SGB V ausgesprochen, das aus rechtlichen Gründen bisher Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII sowie nach § 2 AsylbLG vorbehalten ist. Bei einer Einbeziehung in das bestehende Chipkartenverfahren könnte auf die geltenden Rahmenvereinbarungen Bezug genommen werden. Zudem wäre die Höhe der Vergütung von Gesetzes wegen auf bis zu 5 % begrenzt. Alternativ könnte auch eine Änderung des § 264 Abs. 1 SGB V im Sinne einer Begrenzung der Vergütung auf
Unabhängig von möglichen Weichenstellungen auf Bundesebene wird jedoch mit potentiellen Anbietern sondiert werden, ob unter den derzeitig geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine Chipkarte im Land Berlin eingeführt werden könnte.“
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Lioba Zürn-Kasztantowicz Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Soziales, Gesundheit, Schule u. Sport
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