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Drucksache - VII-0834
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2015
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0834
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Grüne Stadt: Nachhaltige Sicherung der sozialverträglichen Sanierungsergebnisse
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 27. Sitzung am 26.11.2014 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0834 –
„Das Bezirksamt wird ersucht,
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Zu 1.:
Die Wohnungsbestände der Grünen Stadt wurden umfassend modernisiert und sind bereits in Einzeleigentum aufgeteilt. Das Bezirksamt hält aus diesem Grund die Festsetzung einer Erhaltungsverordnung nicht für zielführend. Zum einen kann eine Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht mehr regelnd auf die Bildung von Sondereigentum einwirken, da diese bereits vollzogen wurde, zum anderen sind nach der Bildung von Einzeleigentum keine größeren Modernisierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu erwarten.
Zu 2. – 4.:
Das Bezirksamt hat am 20.01.2015 die Mieterberatung Prenzlauer Berg GmbH beauftragt, die Mieter über die Themen Kündigungsschutz bei Umwandlung in Einzeleigentum, Rechte und Pflichten bei Modernisierung sowie über weitere mietrechtliche Belange, wie Bindungswirkungen von Modernisierungsvereinbarungen, zu informieren. Darüber hinaus wird durch die Mieterberatung eine individuelle Beratung gewährleistet, indem Sprechstunden für die Mieter der Grünen Stadt eingerichtet wurden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Sozialverträglichkeit, wie sie im öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie im Vertrag zum Sozialplanverfahren zwischen dem damaligen Eigentümer und dem Bezirksamt Pankow vom 01.11/ 06.11.2006 vereinbart wurde, auch entsprechend der damaligen Regelungen fortwirkt.
Zu 5.:
Da für die Wohnungsbestände der Grünen Stadt bereits Einzeleigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebildet wurde, käme das Vorkaufsrecht der Gemeinde auch bei Erlass einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht mehr zum Tragen. Gemäß § 24 Abs. 2 BauGB besteht kein Vorkaufsrecht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Jens-Holger Kirchner stellv. Bezirksbürgermeister |
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