Drucksache - VII-0751  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grund-stücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.07.2014 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK § 15 BA, 24. BVV am 02.07.2014

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                       .2014

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                 2014 beschlossen:

 

I.               Der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 wird zugestimmt.

 

II.               Dem aus der Abwägung der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 einschließlich Begründung wird zugestimmt.

 

 

Begründung

 

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am 05. März 2014 mit Drucksache-Nr. VII-0636 den Beschluss zur Kenntnis genommen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-46 wurde in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 10. April 2014 durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 lag in dieser Zeit mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich aus.

 

Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin (Nr. 9, S. 469) vom 28. Februar 2014 und in der Tagespresse ("Berliner Zeitung" und "Bucher Bote" - Märzausgabe) ortsüblich bekannt gemacht.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsamt -, Storkower Straße 97, Raum 309, 10407 Berlin, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung statt. Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, alle verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie Gutachten einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben konnte.

 

Es lagen jeweils Gutachten zur naturschutzrechtlichen Ersteinschätzung, zur artenschutzrechtlichen Untersuchung, zu den Baugrundverhältnissen, zur Regenwasserversickerung und ein waldfachliches Gutachten zur Bewertung des Waldbestandes vor. In der Presseveröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass detaillierte Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 28. Februar 2014 zu entnehmen waren.

 

Darüber hinaus waren die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde auch in der Anzeige der Tagespresse und im Amtsblatt für Berlin hingewiesen.

 

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde in der Amtsblatt- und Tagespresseveröffentlichung zur Beteiligung der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können. Diese werden in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einbezogen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Verweis auf § 47 VwGO wurde in der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung, auch in der Anzeige in der Tagespresse und im Internet auf der Seite des Bezirksamts Pankow während der Auslegung veröffentlicht.

 

Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 3. März 2014 über die öffentliche Auslegung unterrichtet.

 

Darüber hinaus erfolgte mit Schreiben vom 13. März 2014 eine eingeschränkte erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, da das Ergebnis der förmlichen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 11. Juni 2013 Auswirkungen auf die Planinhalte des Bebauungsplanentwurfs hatte. Es wurde die textliche Festsetzung Nr. 3 bezüglich der Bauweise ergänzt und insbesondere die textliche Festsetzung Nr. 5 zur Fläche für die Dachbegrünung angepasst. Es wurde daher eine erneute (eingeschränkte) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den Änderungen und Ergänzungen durchgeführt. Dies betraf das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks Pankow sowie die Obere Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D.

 

In der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat das Umwelt- und Naturschutzamt Pankow mitgeteilt, dass bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs keine Einwände bestehen. Die Obere Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII D hat Hinweise zum Regenwasserversickerungskonzept für die Bauausführung gegeben.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit informierten sich insgesamt drei Personen über die Inhalte des Entwurfs zum Bebauungsplan 3-46. Es liegen drei schriftliche Stellungnahmen von Bürgern/Bürgerinnen vor, die im Folgenden anonymisiert wurden. Die Stellungnahmen wurden inhaltlich zusammengefasst. Darüber hinaus haben sechs Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben.

 

Insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs wurde Stellung genommen:

 

-            Allgemeine Kritik am Vorhaben

-            Verfahren / Abwägung

-            Vorhabenbezogene Emissionen (Gerüche, Lärm)

-            Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt inkl. Artenschutz

-            Waldumwandlung und Kompensationsbedarf

-            Standortalternativen

 

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte.

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend der Abwägungsergebnisse insbesondere zu den folgenden Themen redaktionell ergänzt:

 

-            Erschließung

-            Schutzgut Mensch

-            Hinweis auf eine Waldumwandlung außerhalb des Geltungsbereiches

 

Detaillierte Ausführungen zum Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB und die Inhalte der Stellungnahmen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Am 10. Februar 2014 wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit Vertretern des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité zum Waldausgleich (forstliche Kompensation) sowie zur naturschutzrechtlichen Kompensation der Bodenversiegelung abgeschlossen. Die Ausgleichszahlungen für die Waldumwandlung und Bodenversiegelung werden von MDC und Charité übernommen.

 

Im städtebaulichen Vertrag verpflichten sich die Bauherren MDC und Charité zur Zahlung der Walderhaltungsabgabe, damit der Waldausgleich zu 100 % kompensiert ist.

 

Für den funktionsbezogenen Ausgleich für das Schutzgut Boden soll mittels Ausgleichszahlung der Abriss des leerstehenden Gebäudes Pankgrafenstraße 12d sowie die Entsiegelung der Fläche finanziert werden.

Damit wird gewährleistet, dass dem Bezirk durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten für die Walderhaltungsabgabe sowie für die Ausgleichszahlung für die Bodenversiegelung entstehen werden.


Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage 1

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlagen              1.              Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung 

2.              Abwägung und Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                        Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                          Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 


Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21                        Anlage 1

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

 

 

X

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

 

 

 

X

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

 

 

 

X

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

 

 

 

X

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

 

 

 

X

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

 

 

 

X

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

 

 

 

X

 

 

8.  Bildungsangebot

X

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

X

 

 

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
dungsprozessen

 

X

 

 

 

Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung

12. Arbeitslosenquote

 

X

X

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

 

X

X

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

 

X

X

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

 

X

X

 

 

 


 

 


Anlage 2

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

 

 

Vermerk             

 

Abwägung und Ergebnis

der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum

 

 

Entwurf des Bebauungsplans 3-46

 

für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10

 

im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

 

 


1.              Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am 05. März 2014 mit Drucksache-Nr. VII-0636 den Beschluss zur Kenntnis genommen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-46 wurde in der Zeit vom 10. März bis einschließlich 10. April 2014 durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans 3-46 vom 15. Januar 2014 lag in dieser Zeit mit Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich aus.

 

Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt für Berlin (Nr. 9, S. 469) vom 28. Februar 2014 und in der Tagespresse ("Berliner Zeitung" und "Bucher Bote" - Märzausgabe) ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung - Stadtentwicklungsamt -, Storkower Straße 97, Raum 309, 10407 Berlin, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, statt. Innerhalb der Frist hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung, alle verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen sowie Gutachten einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben konnte.

Es lagen jeweils Gutachten zur naturschutzrechtlichen Ersteinschätzung, zur artenschutzrechtlichen Untersuchung, zu den Baugrundverhältnissen, zur Regenwasserversickerung und ein waldfachliches Gutachten zur Bewertung des Waldbestandes vor. In der Presseveröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass detaillierte Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 28.02.2014 zu entnehmen waren.

Darüber hinaus waren die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde auch in der Anzeige der Tagespresse und im Amtsblatt für Berlin hingewiesen.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde in der Amtsblatt- und Tagespresseveröffentlichung zur Beteiligung der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können. Diese werden in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einbezogen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Verweis auf § 47 VwGO wurde in der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch in der Anzeige in der Tagespresse und im Internet auf der Seite des Bezirksamts Pankow während der Auslegung veröffentlicht.

 

Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 3. März 2014 über die öffentliche Auslegung unterrichtet.

Darüber hinaus erfolgte mit Schreiben vom 13. März 2014 eine eingeschränkte erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs; beteiligt wurden das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks Pankow sowie die Obere Wasserbehörde (SenStadtUm VIII D).

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit informierten sich insgesamt drei Personen über die Inhalte des Entwurfs zum Bebauungsplan 3-46. Es liegen drei schriftliche Stellungnahmen von Bürgern/Bürgerinnen vor, die im Folgenden anonymisiert wurden. Die Stellungnahmen wurden inhaltlich zusammengefasst. Darüber hinaus haben sechs Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit eine Stellungnahme abgegeben.

 

In der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat das Umwelt- und Naturschutzamt Pankow  geäußert, dass bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs keine Einwände bestehen.

 

Die Reihenfolge der Bearbeitung stellt keine Priorität dar. Die Stellungnahmen wurden teilweise gekürzt. Änderungen am Inhalt wurden nicht vorgenommen.

 

 

2.              Zusammenfassung

 

Insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs wurde Stellung genommen:

 

-          Allgemeine Kritik am Vorhaben

-          Verfahren / Abwägung

-          Vorhabenbezogene Emissionen (Gerüche, Lärm)

-          Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt inkl. Artenschutz

-          Waldumwandlung und Kompensationsbedarf

-          Standortalternativen

 

Das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde insbesondere zu den folgenden Themen redaktionell ergänzt bzw. angepasst:

 

-          Erschließung

-          Schutzgut Mensch

-          Hinweis auf eine Waldumwandlung außerhalb des Geltungsbereiches

 

Die darüber hinaus vorgebrachten Hinweise zu inhaltlichen Konkretisierungen sowie redaktionellen Änderungen und Ergänzungen sind ebenfalls in das weitere Verfahren eingegangen.

 

Nach der Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und der Feststellung, dass weitere Überarbeitungen an den Planinhalten nicht erforderlich sind, kann das Aufstellungsverfahren abgeschlossen und das Festsetzungsverfahren eingeleitet werden.

 

 

3.              Auswertung der Stellungnahmen und Abwägung

 

Die nachfolgenden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wurden wie folgt ausgewertet:

Stellungnahme 1 (vom 19.03.2014)

1. Äußerung:

Es wird Befremden und Unverständnis geäußert, wie in der Abwägung mit den vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen von Behörden und privaten Petenten umgegangen wird. Argumente werden "weggewischt" oder ohne dass man auf diese eingeht, "zur Kenntnis" genommen.


Abwägung: Der vorgebrachten Äußerung wird nicht gefolgt. Die öffentlichen und privaten Belange wurden innerhalb der bereits vollzogenen Verfahrensschritte gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen, der Abwägungsvorgang ist nachvollziehbar aufbereitet. Ein Abwägungsfehler ist nicht erkennbar.

 

2. Äußerung:

Es wird erneut Einspruch gegen den Entwurf des Bebauungsplans 3-46 erhoben, da dieser im Widerspruch zu zahlreichen Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) steht und die Rechte der Anlieger erheblich beeinträchtigt. Gemäß § 1 BauGB haben Baumaßnahmen u. a. "die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, (insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 7 a - c, e, h und i) zu berücksichtigen."

 

Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Die Belange gemäß § 1 BauGB wurden in das Verfahren eingestellt, innerhalb des Umweltberichts dargelegt und bewertet sowie in der Planung berücksichtigt. Der angeführte Verstoß gegen die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist an dieser Stelle nicht nachvollziehbar, wird aber im Rahmen der im Folgenden vorgebrachten konkret-inhaltlichen Äußerungen geprüft.

 

3. Äußerung:

Der vorgesehene Verwendungszweck des geplanten Baus wird von § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) eindeutig nicht erfasst. Selbst die im Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen in Einzelfällen sind nur zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben würde in erheblichem Maße gegen die Prämissen des BauGB verstoßen, zumal nach § 35, Abs. 1, 4. Anstrich "die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung... dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt...".

 

Abwägung: Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung geschaffen werden. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans sind Bauvorhaben planungsrechtlich allein nach den Vorschriften des § 30 BauGB zu entscheiden, § 35 BauGB findet dann keine Anwendung zur Beurteilung des Bauvorhabens mehr. Die Zulässigkeitskriterien des § 35 BauGB sind daher im Rahmen des laufenden Planverfahrens nicht beachtlich.

 

4. Äußerung:

Das Vorhaben widerspricht den Zielen und Maßnahmen des Landschaftsprogramms. Im waldfachlichen Gutachten wird "eine besondere Bedeutung als Immissionsschutzwald" und eine "sehr hohe lokalklimatische Bedeutung (Stadtklima)" bestätigt. Über diese und weitere Aussagen wie z. B. zur erheblichen Zunahme der Bodenversiegelung, die durch die forstwirtschaftliche Kompensation nicht kompensiert werden kann, setzt sich das Stadtentwicklungsamt hinweg.

 

Abwägung: Die in der Äußerung vorgebrachten Aspekte fanden innerhalb der Planung bzw. des Verfahrens bereits sachliche und fachliche Berücksichtigung.

 

Gemäß der am 26. September 2013 in Kraft getretenen FNP-Änderung "Berlin-Buch / an der Karower Chaussee" (Lfd. Nr. 06/11) wurden die Darstellungen des FNP im Bereich des Campus Berlin-Buch in eine Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter (SG) mit der Zweckbestimmung "Wissenschaft / Biotechnologie" geändert. Damit treten die bisherigen Darstellungen des FNP in diesem Teilbereich außer Kraft. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans 3-46 sind somit aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans entwickelt. In diesem Kontext wurde bereits in Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (vgl. Begründung Kapitel V.3. - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit -, S. 66) darauf hingewiesen, dass FNP und LaPro grundsätzlich aufeinander bezogen sind und sich ergänzen. Aufgrund dieses Zusammenhangs hat das LaPro auf Änderungen des FNP zu reagieren, d.h. der durch den FNP vorgegebenen geänderten Bodennutzung werden neue naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen zugeordnet. Unabhängig von der formalen Aktualisierung werden die naturschutzfachlichen Inhalte in das jeweilige FNP-Änderungsverfahren eingebracht, so dass der inhaltliche Abstimmungsprozess zwischen Landschafts- und Bauleitplanung kontinuierlich gegeben ist.

 

Die hier zitierten Auszüge aus dem waldfachlichen Gutachten entstammen den gemäß Berliner Waldleitfaden vorgegebenen und vorformulierten Bewertungstabellen der Schutzfunktionskriterien des Waldes, die in die waldfachliche Bewertung regelmäßig als solche einzustellen sind und in die Ermittlung des erforderlichen forstrechtlichen Kompensationsfaktors einfließen. Dabei handelt es sich um die Bezeichnung eines Bewertungskriteriums, die generalisiert ist und in die die tatsächliche Vor-Ort-Situation aggregiert wird. Die hohe Bewertung der Kriterien "Immissionsschutz" und "Klimaschutz" wurde in die Ermittlung des forstrechtlichen Kompensationserfordernisses eingestellt und hat zu einer entsprechenden Erhöhung des Kompensationsfaktors geführt. Diese Vorgehensweise ist mit der Forstbehörde abgestimmt.

 

Die vom Einwender aus ihrem inhaltlichen Zusammenhang gelöste Formulierung zur Bodenversiegelung bezieht sich auf die aufgrund einer geplanten Bebauung unweigerlich entstehende zusätzliche Bodenversiegelung. Thematisch bezieht sich die Formulierung darauf, dass bei der Ausgleichsermittlung im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens der Aspekt Bodenversiegelung generell unberücksichtigt bleibt, da es sich hierbei um ein naturschutzrechtliches und nicht um eine forstrechtliches Kompensationserfordernis handelt, das im Rahmen der Eingriffsbilanzierung gesondert zu ermitteln ist und mit einem entsprechenden Kostenäquivalent belegt wurde, d.h. beide Eingriffstatbestände wurden nebeneinander ermittelt und bewertet.

 

5. Äußerung:

Es wird bestritten, dass der ausgewählte Standort alternativlos ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum man nicht andere Standorte außerhalb des Campus in Berlin-Buch geprüft und in Erwägung gezogen hat, z.B. die 1984 gebaute und jetzt leer stehende Klinik für Nuklearmedizin, die über ein eigenes Tierhaus verfügte (!). Absolut nicht nachvollziehbar sind die Argumente gegen einen alternativen Standort auf dem Campus. Hierzu lässt sich feststellen:

1. Der Baukörper sollte sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten und nicht umgekehrt, zumal an dieser Stelle durch das benachbarte Gebäude 31.1/31.2 höher gebaut werden könnte und somit ein Eingriff in den Wald vermieden würde.

2. Die Abbruchkosten des aus Steuermitteln errichteten Parkplatzes wären angesichts der Bausumme von fast 61 Mio. Euro vernachlässigbar gering. Offenbar ist jedoch sowohl dem Campusmanagement als auch dem Stadtplanungsamt das bequeme Parken der Mitarbeiter wichtiger als die Erhaltung von Wald und Natur.

 

Abwägung: Der Argumentation kann nicht gefolgt werden.

 

Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden die Standortalternativen für die geplante Nutzung auf das Campusgelände bezogen geprüft; das Ergebnis der Prüfung wurde in die Planung eingestellt. Standorte außerhalb des Campusgeländes wurde in einer gesamtstädtischen Betrachtungsebene (FNP) aus unterschiedlichen Gründen, u.a. aufgrund des erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhangs der geplanten Nutzung mit den bereits vorhandenen Forschungseinrichtungen ausgeschieden. Eine Erörterung zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen findet sich innerhalb des Umweltberichts.

 

Die Planung basiert auf den langfristigen Entwicklungszielen für den Campus Berlin-Buch. Entsprechend der mittel- und langfristigen Masterplanung soll im Rahmen des Ausbaus des Forschungsstandorts die Grundlagenforschung auf den Süden des Campusgeländes konzentriert werden und somit die gesamte Tierhaltung in den Südosten des Campusgeländes verlagert werden. Der bisherige Standort - nahe des Lindenberger Wegs - soll in der Folge für die klinische Forschung ausgebaut werden.

 

Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit Bebauung dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße basiert auf dem räumlich-funktionalen Flächenbedarf einer derartigen Forschungseinrichtung. Von der Festsetzung einer höheren Gebäudehöhe wurde aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbild abgesehen, aus eben diesen Gründen wurde die Gebäudehöhe mit Konkretisierung der Planung noch reduziert. Zudem wäre bei Bebauung der vorhandenen Stellplatzanlage ein entsprechender Ersatz an anderer Stelle in räumlicher Nähe zu schaffen, mit dem wiederum ein Freiflächenverlust verbunden wäre. Darüber hinaus wurde der hergestellte Parkplatz aus Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen zweckgebunden einzusetzen.

 

6. Äußerung:

Es wird mit einer Reihe von Fakten argumentiert, die nicht den Realitäten entsprechen und Ausdruck mangelnder Ortskenntnis und Oberflächlichkeit sind:

Eingang zum Campus am Lindenberger Weg - seit Sommer 2013 benutzen lediglich Busse der BVG den Eingang in der Nähe des Hauses 63 (Tierhaus); für alle anderen Fahrzeuge ist dieser Eingang/Ausgang gesperrt. Diese müssen den Eingang an der Robert-Rössle-Straße und können den Ausgang zwischen den Häusern 52 und 58 zum Lindenberger Weg benutzen. Somit geht von den Bussen, die zudem in der Nacht nicht fahren, eine vernachlässigbare Lärmbelästigung aus. .

Es wurde auf die Bedeutsamkeit des "Wohlbefinden" der Anwohner gegenüber den Tieren und auf die Verssuchstiere hingewiesen.

 

Abwägung: Die seit Sommer 2013 veränderte Erschließung wird in der Begründung aktualisiert und klarstellend ergänzt.

 

Die Gesamtsituation für das Gebäude 63 hinsichtlich der Beeinträchtigung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auf dem Campusgelände - problematisch sind die hierdurch entstehenden Lärmimmissionen und Erschütterungen - hat sich innerhalb der letzten 6 bis 7 Jahre deutlich verändert: Mit der Inbetriebnahme des Neubaus zum Helios-Klinikum im Jahr 2007 ist das Verkehrsaufkommen auf dem Lindenberger Weg deutlich angestiegen. Gegenüber dem Gebäude 63 befindet sich zudem, leicht versetzt gelegen, die Zufahrt der Notaufnahme des Helios-Klinikums. Hinzu kommt nun noch die neue Campuszufahrt, die derzeit von den Bussen der BVG genutzt wird, ab Sommer 2014 jedoch auch durch die Beschäftigten des Campus Berlin-Buch. Diese Rahmenbedingungen waren u.a. ausschlaggebend für die Planungen zur Errichtung eines Neubaus in einem Bereich des Campus ohne größeres Verkehrsaufkommen. Darüber hinaus entspricht die konzentrierende Verlagerung der Grundlagenforschung in den Süden des Campusgeländes der langfristigen Entwicklungsplanung für den Forschungsstandort Berlin-Buch (vgl. Abwägung zur 5. Äußerung).

 

Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch wurden im Rahmen der Umweltprüfung für den Bebauungsplanentwurf 3-46 untersucht und im Ergebnis in die Planung eingestellt. Die vorgebrachte Äußerung zur Legitimation von Tierversuchen bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant.

 


7. Äußerung:

Das IPL wäre am geplanten Standort durch die Nähe zur Autobahn nachgewiesenermaßen einer viel höheren Lärmbelästigung ausgesetzt.

 

Abwägung: Die Äußerung bezieht sich auf Rahmenbedingungen der außerhalb des Bebauungsplanverfahrens getroffenen Standortentscheidung für die geplante Nutzung und somit die nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans. Die Standortprüfung für die geplante Nutzung wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens unter Einstellung aller zu berücksichtigenden Parameter durchgeführt und abgeschlossen. Diese dem Bauleitplanverfahren vorgelagerte Standortprüfung ist zum Ergebnis gekommen, dass der gewählte Standort der von allen geprüften Standorten geeignetste ist. Die Einschätzung der Lärmbelastung war dabei nur einer der Parameter der für die geplante Nutzung erforderlichen Rahmenbedingungen. Relevant für die geplante Nutzung sind neben der Lärmbelastung insbesondere auch die möglichen Beeinträchtigungen durch Vibrationen, die am derzeitigen Standort deutlich erhöht sind.

 

8. Äußerung:

Unrichtig ist die Aussage zur Anbindung des Lindenberger Wegs an die B 2, die für Lkw gesperrt ist.

 

Abwägung: Dem Hinweis wird durch redaktionelle Korrektur des Kapitels I.2.5 - Verkehrs­erschließung - gefolgt, es wird auf die Anbindung über die L 313 (Schwanebecker Chaussee /  Bucher Chaussee) verwiesen werden.

 

9. Äußerung:

Die Aussage: "Im Plangebiet sind aktuell darüber hinaus keine weiteren Lärm- oder Geruchsemissionen vorhanden oder wirken aus dem Plangebiet auf die Anwohner ein" wird als fehlerhaft angesehen. Bereits jetzt würden die Anwohner östlich des Campus erheblich unter dem Lärm (insbesondere von den Gebäuden 81.1 und 81.2 sowie 87) sowie Geruchsbelästigungen durch das zuletzt gebaute Tierhaus 31.5 leiden. Die Lärmbelästigungen übersteigen deutlich die zulässigen Grenzwerte von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht! Es ist zu erwarten, dass vom geplanten Tierhaus weitere Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen.

 

Abwägung: Die angeführten Gebäude 31.5, 81.1 und 81.2 sowie 87 befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 3-46; bei der zitierten Aussage zu vorhandenen Lärm- und Geruchsbelästigungen handelt es sich dagegen ausschließlich um eine geltungsbereichsbezogene Betrachtung der Immissionsbelastungen im Rahmen der Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse wird die Begründung an dieser Stelle klarstellend korrigiert.

 

Die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch wurden im Rahmen der Umweltprüfung für den Bebauungsplanentwurf 3-46 untersucht. Im Ergebnis der Untersuchung sind in Folge der Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu erwarten. Da der vorliegende Bebauungsplan als Angebotsplanung ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium ist, sind detaillierte gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen jedoch erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben möglich und zu erbringen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zum Immissionsschutz sind bei Umsetzung der Planung einzuhalten.

 

Mögliche Geruchsbelästigungen können auf dem Campusgelände sowohl bei bestehenden als auch bei der geplanten Forschungseinrichtung durch die Behandlung der in den sensiblen Forschungsbereich einzubringenden Futter- und Streumittel zur Keimabtötung entstehen, es handelt sich dabei nicht um dauerhaft auftretende "Tiergerüche". Die Behandlung der Futter- und Streumittel erfolgt derzeit drei Mal wöchentlich und nimmt jeweils maximal 2 Stunden in Anspruch. Dabei wird die Abluft mit einem vorgegebenen Luftdruck in die Außenluft geblasen, um so Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Bei ungünstiger Wetterlage kann es hierbei jedoch kurzzeitig zu Geruchsbelästigungen kommen.

 

10. Äußerung:

Kritisiert wird, dass lediglich die auf Berliner Gebiet liegende Kleingartenanlage, nicht jedoch die in Brandenburg gelegene Wohnsiedlung in Betracht gezogen wurde. Damit dürften Aussagen, dass nachteilige Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht zu erwarten seien, nicht richtig sein, da weder Lärm noch Gestank an der Landesgrenze haltmachen.

 

Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend redaktionell ergänzt. Während im Kapitel IV.1 - Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten - bereits auf alle Wohn- und Kleingartennutzungen Bezug genommen wird, fehlt im Kapitel II.2.2.7 eine entsprechende Nennung.

 

11. Äußerung:

Das Verfahren soll "durchgepeitscht" werden, obwohl die Waldflächen eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung mit der höchsten Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen besitzen und für die Frischluftproduktion und Staubfilterung zukünftig nicht mehr zur Verfügung.

 

Abwägung: Bei der zitierten Textpassage handelt es sich um eine wertungsfreie Darstellung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima. Die hohe Wertigkeit des betroffenen Waldstücks wurde bei der Ermittlung des Waldausgleichs berücksichtigt und mit der maximal möglichen Punktebewertung belegt. Dies führt zu einem erhöhten Waldausgleichsbedarf.

 

Gemäß Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sind alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei können sich im planerischen Endergebnis nicht alle Belange in gleichem Maße widerspiegeln, die Abwägung erfolgt vielmehr im Sinne einer sachgerechten Planung. Im vorliegenden Fall liegt der Ausbau des seit über 75 Jahren existierenden medizinischen Forschungsstandorts im öffentlichen Interesse und entspricht den Entwicklungszielen des Landes Berlin.

 

12. Äußerung:

Es wird bezweifelt, dass der Eingriff in 4,4 ha Wald durch die vorgeschlagene Begrünung der Dachflächen des geplanten Baus oder durch "vergleichsweise lächerliche" 265.507,20 Euro kompensiert werden kann.

 

Abwägung: Bei der von einer Rodung betroffenen Fläche handelt es sich nicht um 4,4 ha (Geltungsbereich insgesamt), sondern um weniger als 2 ha. Die ermittelte forstrechtliche Kompensation für den entstehenden Waldverlust basiert auf den fachlich-formalen Vorgaben des von der zuständigen Fachbehörde herausgegebenen Berliner Waldleitfadens.

 

Zur Kompensation des im Ergebnis der Umweltprüfung ermittelten Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 NatSchG Bln wurde darüber hinaus zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode (SenStadt­Um Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.420,00 ? ermittelt, der für Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs einzusetzen ist. Die festgesetzte extensive Dachbegrünung dient nicht dem Ausgleich, sondern vielmehr der Verringerung von Eingriffen. Sie ist zusätzlich umzusetzen.

 


13. Äußerung:

Es wird angemerkt, dass der Wald gegenwärtig nicht nur von den Mitarbeitern des Campus, sondern auch von der Bucher Bevölkerung für Erholungszwecke genutzt wird. Die Aussage, dass die vorgesehene Sondergebietsfläche keinen besonderen Erholungscharakter hat, ist daher falsch.

 

Abwägung: Die zitierte Aussage ist dahingehend richtig zustellen, dass die für die Erweiterung der Campusnutzung vorgesehene Sondergebietsfläche insbesondere aufgrund der für die Öffentlichkeit nur sehr eingeschränkten Zugänglichkeit keinen besonderen Erholungscharakter hat. Der verbleibende Waldanteil (ca. 2,4 ha) soll als Waldfläche festgesetzt werden. Damit kann die Funktionsfähigkeit dieser Fläche und deren Verbindung zu den angrenzenden Wald- und Freiflächen sichergestellt werden.

 

14. Äußerung:

Die Begründungen für den Bau eines Tierhauses werden als "hanebüchen" bezeichnet. Bereits 2010-2012 wurde mitten in einem ehemaligen Waldgebiet ein neues Tierhaus mit 2500 Käfigen für Mäuse gebaut (Gebäude 31.5), dafür wurden bereits 2500 m² Wald geopfert.

 

Abwägung: Es ist richtig, dass für die Fläche aufgrund des seinerzeit vorhandenen Waldbestands unabhängig von der Lage im Innenbereich eine Waldumwandlung erforderlich war. Diese bereits erfolgte Waldumwandlung für die Errichtung des nördlich des Geltungsbereichs gelegenen Forschungsgebäudes 31.5 steht ebenfalls im Kontext langfristigen Entwicklungsplanung und der Arrondierung des Campus Berlin-Buch. Die Waldumwandlungsgenehmigung wurde beantragt und erteilt, das forstrechtliche Kompensationserfordernis wurde monetär geleistet.

Die Begründung wird diesbezüglich klarstellend ergänzt, der Sachverhalt selbst hat aber keine rechtlichen Auswirklungen auf die Beurteilung der Planung, da die Umwandlung zum Planungszeitpunkt bereits vollzogen war.

 

15. Äußerung:

Angesichts der neuen europäischen Tierschutzrichtlinie wird eine weitere Ausdehnung von Tierversuchen im Max-Delbrück-Centrum abgelehnt. Die Aussage, dass damit die Schließung anderer innerstädtischer Standorte möglich wird, wird als Beruhigungstaktik zurückgewiesen.

 

Abwägung: Das MDC betreibt grundsätzlich keine Standorte mit Tierhaltungen außerhalb des Campus Berlin-Buch. Der Neubau ermöglicht darüber hinaus für die Charité eine mittel- bis langfristige Konzentration der Tierhaltungsflächen innerhalb des Campusgeländes. Deren geplanter Gebäudeteil ist als überwiegender Ersatz für den Zuchtstandort in der Krahmerstraße in Berlin-Steglitz vorgesehen und ermöglicht auch Verlagerungen von anderen Standorten. Dies ist die Grundlage der Planungen zu möglichen Schließungen anderer Einrichtungen. Die Ausführungen der Begründung widersprechen dem nicht.

 

Die Aussage zur europäischen Tierversuchsrichtlinie und zur Legitimation von Tierversuchen bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans und ist somit nicht abwägungsrelevant.

 

16. Äußerung:

Es wird eine sich mit den Argumenten der Einwender und Behörden auseinandersetzende ernsthafte, adäquate und konstruktive Prüfung gefordert, in deren Ergebnis der Bebauungsplan zurückzuziehen ist. Bei einer Bestätigung des vorliegenden Bebauungsplans würden rechtliche Schritte geprüft.

 

Abwägung: Kenntnisnahme.

Die Prüfung und Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ergebnisse werden in die Abwägung zur Planung eingestellt. Dabei sind alle relevanten Belange untereinander zu gewichten und zur Entscheidung zu bringen. Dies beinhaltet auch die Zurückstellung von Belangen. Der Abwägungsvorgang unterliegt der richterlichen Kontrolle.

 

Stellungnahme 2 (vom 24.03.2014)

1. Äußerung:

Es wird Einspruch gegen die Planung erhoben, denn die Bebauung ist ein Eingriff in die Natur, das Orts- und Landschaftsbild und hat Auswirkungen auf Tiere Pflanzen Boden und Klima. Die Vernichtung von 4,4 ha Wald kann nicht im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sein.

 

Abwägung: Einleitend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der von einer Rodung betroffenen Fläche nicht um 4,4 ha (Geltungsbereich insgesamt), sondern mit knapp 2 ha um weniger als die Hälfte der genannten Fläche handelt.

 

Im Rahmen der in der Umweltprüfung vorgenommenen Eingriffsermittlung wurden die Auswirkungen der Planung schutzgutbezogen (u.a. für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Klima, Orts- und Landschaftsbild) untersucht und das Untersuchungsergebnis in die Planung eingestellt. Bezüglich des mit der Planung verbundenen Eingriffs in den Wald wurde ein forstrechtliches Kompensationserfordernis ermittelt, für die Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 NatSchG Bln wurde darüber hinaus ein naturschutzfachliches Ausgleichserfordernis festgelegt; beides ist bei Umsetzung der Planung entsprechend zu leisten.

 

2. Äußerung:

Der Standort westlich des Geltungsbereiches der derzeit mit einem Parkplatz bebaut ist, wird als Alternative bezeichnet (Gebäude könnten höher und dafür kleiner sein). Das der Parkplatz aus Kostengründen erhalten werden muss, kann bei einer Bausumme von 61 Mio. Euro nicht von Bedeutung sein.

 

Abwägung: Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit Bebauung dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße basiert auf dem räumlich-funktionalen Flächenbedarf einer derartigen Forschungseinrichtung. Von der Festsetzung einer höheren Gebäudehöhe wurde aus Gründen des Schutzes des Landschaftsbild abgesehen, aus eben diesen Gründen wurde die Gebäudehöhe mit Konkretisierung der Planung noch reduziert. Zudem wäre bei Bebauung der vorhandenen Stellplatzanlage ein entsprechender Ersatz an anderer Stelle in räumlicher Nähe zu schaffen, mit dem wiederum ein Freiflächenverlust verbunden wäre. Darüber hinaus wurde der hergestellte Parkplatz aus Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen zweckgebunden einzusetzen.

 

3. Äußerung:

Die Aussage, es würde keine Geruchsbelästigung geben, wird bezweifelt, da das zuletzt gebaute Tierhaus zu riechen ist.

Der Bebauungsplan 3-46 wird als eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität und als deutliche Grundstückswertminderung angesehen.

 

Abwägung: Die Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Verfahren berücksichtigt worden.

 

Mögliche Geruchsbelästigungen können auf dem Campusgelände sowohl bei bestehenden als auch bei der geplanten Forschungseinrichtung durch die Behandlung der in den sensiblen Forschungsbereich einzubringenden Futter- und Streumittel zur Keimabtötung entstehen, es    handelt sich dabei nicht um dauerhaft auftretenden "Tiergerüche". Die Behandlung der Futter- und Streumittel erfolgt derzeit drei Mal wöchentlich und nimmt jeweils maximal 2 Stunden in Anspruch. Dabei wird die Abluft mit einem vorgegebenen Luftdruck in die Außenluft geblasen, um so Geruchsbelästigungen zu vermeiden. Bei ungünstiger Wetterlage kann es hierbei jedoch kurzzeitig zu Geruchsbelästigungen kommen. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden u.a. die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch untersucht. Im Ergebnis der Untersuchung sind in Folge der Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu erwarten. Da der vorliegende Bebauungsplan als Angebotsplanung ein den konkreten Baumaßnahmen vorangestelltes städtebauliches Instrumentarium ist, sind detaillierte gutachterlichen Untersuchungen zu entstehenden Immissionsbelastungen im Bedarfsfall jedoch erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das konkrete Bauvorhaben zu erbringen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sind bei der Realisierung des Bauvorhabens grundsätzlich einzuhalten. Eine wesentliche Beeinträchtigung der mindesten 75 m vom Vorhaben entfernten Wohnbaugrundstücke bzw. eine sich daraus ergebende Grundstückswertminderung ist nicht zu erwarten.

 

Stellungnahme 3 (vom 31.03.2014)

1. Äußerung: Der Festsetzung des Bebauungsplans wird widersprochen.

 

Auf Seite 5 der Begründung wird dargelegt, dass das MDC eine von insgesamt 15 Einrichtungen der Helmholtz-Gesellschaft ist. Bereits die große Zahl der bestehenden Einrichtungen lässt an einem Bedürfnis für den geplanten Neubau zweifeln. Eine weitreichendere Alternativenprüfung ist erforderlich.

 

Abwägung: Im Vorfeld der Bebauungsplanung wurden die Standortalternativen für die geplante Nutzung auf das Campusgelände bezogen geprüft; das Ergebnis der Prüfung wurde in die Planung eingestellt. Die Berliner Standorte außerhalb des Campusgeländes wurden in einer gesamtstädtischen Betrachtungsebene (FNP) aus unterschiedlichen Gründen, u.a. aufgrund des erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhangs der geplanten Nutzung mit den bereits vorhandenen Forschungseinrichtungen ausgeschieden. Eine Erörterung zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten / Standortalternativen findet sich innerhalb des Umweltberichts. Bei den bundesweiten Entscheidungen der einzelnen Standorte sind insbesondere die Schwerpunktentscheidungen des MDC von Relevanz. Hier ist davon auszugehen, dass das Helmholtz-Zentrum eine an seine Forschungsstandorte optimal angepasste und sinnvolle Entscheidung trifft, auch weil andere Standorte der Helmholtz-Gemeinschaft völlig andere Aufgabenfelder bearbeiten (z.B. Raumfahrt, Plasmaphysik oder Erdbebenforschung). Die Steuerung der Aufgabenfelder und Standorte der Helmholtz-Gemeinschaft über einen Bebauungsplan wird als ausgeschlossen angesehen.

 

2. Äußerung: Die mit der Minderung der Belastungen für die Tiere begründete Standortwahl wird abgelehnt. Begründet wird dies allerdings ausschließlich mit grundsätzlichen Argumenten gegen Tierversuche.

 

Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung zur Legitimation von Tierversuchen ist kein städtebaulicher Belang und bezieht sich nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans. Sie ist somit nicht abwägungszugänglich. Die Planungsüberlegungen gründen auf dem gesellschaftlichen Stellenwert der medizinischen Grundlagenforschung. Das Bebauungsplanverfahren ist nicht die richtige Plattform für Diskurse ethischen Inhalts oder für eine Grundsatzkritik an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes.

 

3. Äußerung: Es wird bezweifelt, dass durch die Planung die Zahl der insgesamt gehaltenen Versuchstiere reduziert wird. Stattdessen ist von einer Erhöhung auszugehen.

 

Abwägung: Die Aussage in der Begründung bezieht sich auf die Synergieeffekte durch die Zusammenfassung der Einrichtungen an einem Standort. Sie ist also auf Berlin bezogen, nicht auf vorher-nachher-Vergleiche am Forschungsstandort. An der Bewertung wird daher festgehalten.

 

4. Äußerung: Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb Haus 63 bis zur Fertigstellung des geplanten Neubaus erhalten bleiben soll und nicht sofort für den Neubau abgerissen wird. Es wird unterstellt, dass doch eine Erweiterung der Tierversuchskapazitäten beabsichtigt ist.

 

Abwägung: Die Notwendigkeit der Erhaltung eines Gebäudes bis zur Herstellung von dessen Ersatz ist auf der Hand liegend und bedarf keiner weiteren Begründung. Ein vorzeitiger Abriss käme der Nutzungsaufgabe gleich. Daraus kann keine Schlussfolgerung zur Kapazitätserweiterung abgeleitet werden.

 

5. Äußerung: Ökologisch wird das Vorhaben als Katastrophe angesehen, da der Geltungsbereich weitgehend unbebaut ist und eine hohe Wertigkeit hat. Eine Opferung solch seltener Waldstrukturen für ein Bauvorhaben ist insbesondere im Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nicht zulässig. Dies widerspricht den rechtlichen Rahmenbedingungen.

 

Abwägung: In der Bewertung der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung (Kapitel II.2.2.4) wird festgestellt, dass alle mit mittel-hoch oder hoch bewerteten Biotopbestände vollständig erhalten bleiben. Die Äußerung kann somit inhaltlich nicht nachvollzogen werden.

 

Die Darlegung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen ist falsch. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans sind Bauvorhaben planungsrechtlich nach den Vorschriften des § 30 BauGB zu entscheiden. § 35 BauGB findet keine Anwendung.

 

6. Äußerung: Das Vorhaben widerspricht auch den Vorgaben der Raumordnung, z.B. Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen, Übereinstimmung von sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche mit seiner ökologischen Funktion. Die Aussage, dass ein Widerspruch der geplanten Festsetzung zu den Zielen der Raumordnung gemäß Gemeinsamer Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg nicht erkennbar sei, wird als unrichtig bezeichnet.

 

Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung kann nicht nachvollzogen werden. Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung liegt nicht vor. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ist aus den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin entwickelt und damit zielkonform. Die Planung ist gemäß Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) vom 5. August 2013 mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, die Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.

 

7. Äußerung: Das Argument, dass der im Jahr 2003 hergestellte Parkplatz nicht abgerissen werden könne, um dort den Neubau zu errichten, wird als nicht haltbar bezeichnet. Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Gelände sehr wohl gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Der Parkplatz muss daher nicht wieder neu errichtet werden.

 

Abwägung: Vom angesprochenen Standort wurde insbesondere abgesehen, weil mit Bebauung dieser Fläche in den südlich und östlich des Parkplatzes gelegenen höherwertigen Waldbestand eingegriffen werden müsste. Die geplante Baufeldgröße basiert auf dem räumlich-funktionalen Flächenbedarf einer derartigen Forschungseinrichtung. An der Erforderlichkeit der Wiederherstellung der vorhandenen Stellplatzanlage an anderer Stelle in räumlicher Nähe wird angesichts des faktisch vorhandenen Bedarfes festgehalten. Darüber hinaus wurde der hergestellte Parkplatz aus Haushaltsmitteln des MDC, d. h. Steuermitteln des Bundes, finanziert. Ein Rückbau des Parkplatzes würde gegen die grundsätzliche Verpflichtung des MDC verstoßen, diese Zuwendungen zweckgebunden einzusetzen.

 

8. Äußerung: Dass bei der Alternativenprüfung die Variante D "aufgrund der räumlichen Gegebenheiten als einzig geeigneter Standort" in Frage kommen soll, wird als "völlig unnachvollziehbar" bezeichnet. Geeigneter wäre entweder die Fläche, auf der sich zurzeit der Bau 36 befindet, der sowieso abgerissen werden soll, oder die Parkplatzfläche (Ersatzstandort: Abrissgebäudefläche).

 

Abwägung: Die Äußerung bezieht sich auf die außerhalb des Bebauungsplanverfahrens getroffenen Standortabwägung für die geplante Nutzung und somit die nicht auf die Inhalte des Bebauungsplans.

 

Im Vorfeld der Planung wurden sämtliche für die geplante Nutzung vorhandenen Standortalternativen auf dem Campusgelände geprüft; das Ergebnis der Prüfung wurde in die Planung eingestellt. Eine Erörterung der Ergebnisse der Standortprüfung findet sich innerhalb des Umweltberichts. Aus unterschiedlichen Gründen sind andere Flächen ungeeignet, weniger geeignet oder stehen nicht zur Verfügung.

 

9. Äußerung: Es wird bemängelt, dass ein regelgerechtes Scoping im Vorlauf zur Umweltprüfung nicht erfolgt ist und dass die Hinweise und Anregungen, die im Wege der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingereicht wurden, nicht in ausreichendem Umfang in die Umweitprüfung und den Umweltbericht eingegangen sind.

 

Abwägung: Die Bearbeitung der Umweltprüfung erfolgt nach den Verfahrensbestimmungen des BauGB. Ein Scoping ist im BauGB nicht vorgesehen, Stattdessen erfolgen formalisierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 BauGB. Diese Verfahrensschritte wurden ordnungsgemäß durchgeführt, die eingegangenen Stellungnahmen wurden sachgerecht ausgewertet und sind in die Planung eingeflossen. Es erfolgte zudem eine umfangreiche Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.

 

10. Äußerung: Es wird ein Widerspruch mit der Festsetzung gesehen, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Erhaltungsbindung der vorhandene Baum- und Gehölzbestand zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen ist, dass der "waldartige Charakter der Flächen erhalten bleibt".

 

Abwägung: Ein Widerspruch liegt nicht vor. Erhaltungsbindungen dienen der Sicherung einer vorhandenen Vegetation, hier der Sicherung und dem langfristigen Erhalt des auf dieser Fläche vorhandenen Baum- und Gehölzbestands, die einen waldartigen Charakter aufweist. Die Festsetzung betrifft ausschließlich die dafür bezeichnete Fläche.

 

11. Äußerung: Es wird die Auffassung geäußert, dass die geplante Entwicklung nicht auf Kosten des im Geltungsbereich festgestellten Lebensraums von Brutvögeln und anderen Artenbestand gehen darf. Es wird bezweifelt, dass die betroffenen Arten leicht auf Ausweichlebensräume in der Nachbarschaft ausweichen können und der Waldausgleich auch ein Ausgleich der faunistischen Belange sei. Es wurden weder Untersuchungen über Ausweichlebensräume in der Nachbarschaft angestellt, noch ist ein natürlich gewachsenes Biotop als Lebensraum mit einem angelegten Waldausgleich qualitativ vergleichbar. Es liegt ein Verstoß gegen das BNatSchG vor.

 

Abwägung: Ein Verstoß gegen Verbotstatbestände und das BNatSchG liegt nicht vor. Alle diesbezüglichen Fragen wurden im Verfahren geklärt. Die in Folge der Planung erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden innerhalb des artenschutzrechtlichen Gutachtens ermittelt und in das Verfahren eingestellt, vorhandene Ausweichhabitate wurden beurteilt. Die Gutachtenerstellung erfolgte in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden unter Einstellung aller einzubringenden Belange.

 

12. Äußerung: Zum Schutzgut Landschaftsbild/Ortsbild:

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Planumsetzung zu einer restlosen Zerstörung dieses anerkanntermaßen landschaftlich hochwertigen, schätzenswerten und beeindruckenden Gebietes führen wird. Eine solche Landschaft ist auch nicht durch Aufforstungsmaßnahmen, die als Kompensationsmaßnahme im konkreten Fall überhaupt nicht möglich ist, nachzubauen. Dies ist nicht mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.

 

Ähnliches wird zu den Schutzgütern Boden und Klima vorgebracht.

 

Abwägung: Die dargelegte Auffassung wird nicht geteilt, die Planung steht in Einklang mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Die vorliegende Planung führt schon deshalb nicht zu einer restlosen Zerstörung des vorhandenen Vegetationsbestands, weil mehr als die halbe Geltungsbereichsfläche (2,4 ha) als Wald und zusätzlich im Randbereich des Baugebiets der vorhandene waldartige Vegetationsbestand mittels Erhaltungsbindung gesichert wird.

 

Die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Berliner NatSchG wurden im Rahmen der Umweltprüfung mit integrierter Eingriffsbewertung festgestellt; für die betroffenen Schutzgüter wurde auf Grundlage einer anerkannten Methode Ausgleich bzw. Ersatz ermittelt. Für das Schutzgut Boden wurde zum Ausgleich für die zu erwartende Bodenneuversiegelung in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde auf Grundlage der Kostenäquivalentmethode (SenStadtUm Juni 2012) ein Ausgleichsbetrag für Maßnahmen zur Aufwertung der Bodenfunktionen außerhalb des Geltungsbereichs ermittelt. Weiterer Ausgleichsbedarf im Zuge der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist nicht erforderlich, da alle Schutzgüter (mit Ausnahme des Schutzgutes Boden) bereits im Rahmen des waldfachlichen Gutachtens betrachtet wurden. Dies beinhaltet auch das Kriterium "Klimaschutz". Im Zuge der waldfachlichen Bewertung wurde das im Rahmen der Waldumwandlung erforderliche forstrechtliche Kompensationserfordernis sowie eine diesem entsprechende Walderhaltungsabgabe ermittelt, die für die Neuanlage von Wald bzw. Aufwertung von bestehendem Wald außerhalb des Plangebiets einzusetzen ist. Die erhöhte Bewertung der Klimaschutzfunktion der umzuwandelnden Waldfläche hat gemäß den formalen Vorgaben des Waldleitfadens zu einer entsprechenden Erhöhung des forstrechtlichen Kompensationsfaktors und damit des zu leistenden forstrechtlichen Ausgleichs geführt.

 

13. Äußerung: Unter Bezugnahme auf die Begründung wird dargelegt, dass nicht nur der Bau als Ergebnis, sondern die Baumaßnahme und die Bauarbeiten selbst die Umwelt in massiver Weise stören. Dies ist genau zu untersuchen, entsprechende Konsequenzen sind zu ziehen.

 

Abwägung: Die Einhaltung der Vorgaben und Regelungen zur Vermeidung von Störungen während der Baumaßnahme zählt nicht zu den Regelungsinhalten des Bebauungsplans, sondern ist im Rahmen der Realisierung zu beachten. Entsprechende Auflagen erfolgen in der Baugenehmigung. Diese "Abschichtung" ist sachgerecht, da das BauGB nur städtebaulich begründete Regelungen erlaubt. Die bau- und umsetzungsbezogenen Auswirkungen sind davon nicht gedeckt. Sie sind zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung i.d.R. auch nicht bekannt. Des Weiteren ermöglicht die Abschichtung eine auf den Bauantrag bezogene zeitnahe Beurteilung von Sachverhalten, Auflagen und Einschränkungen.

 

14. Äußerung: Die Feststellung, dass die Wertigkeit des Geltungsbereichs für Umwelt und Naturschutz sowie die Erholungsvorsorge steigen wird, wenn es keine Planung gäbe, soll in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden (erhöhte Wertigkeit).

 

Abwägung: Die Einstellung einer zukünftigen Wertigkeit einer Fläche in die Eingriffsbilanz ist rechtlich nicht erforderlich. Das die Nichtüberplanung der Fläche eine weitere Entwicklung der darauf vorhandenen Vegetationsbestände mit sich brächte, steht außer Frage und dürfte für nahezu jede Fläche gelten. Für den Geltungsbereich bestehen jedoch andere Entwicklungsziele, die in der Abwägung höher gewichtet wurden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 wird dem Planungswillen Berlins zur weiteren Entwicklung des Forschungsstandorts Berlin-Buch entsprochen, der sich in der FNP-Änderung vom 26. September 2013 manifestiert.

 

15. Äußerung: Es wird behauptet, dass eine eingehende Auseinandersetzung der Behörde mit dieser Thematik Wald, Walderhaltung, Waldmehrung unterblieben ist und dass die richtige Gewichtung dieses Arguments zur Rechtswidrigkeit des Planvorhabens führen würde.

 

Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung ist fachlich und inhaltlich nicht nachvollziehbar, der Bebauungsplan steht in Einklang mit den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes.

 

Es ist unstrittig, dass die geplante Nutzungsänderung einen materiell wirksamen Eingriff in bestehende Waldflächen darstellt, für die eine Waldumwandlungsgenehmigung mit entsprechenden forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen erforderlich wird. Mittels eines waldfachlichen Gutachtens wurden die vorhandenen Waldflächen bewertet und der mit der Planung entstehende Eingriff in vorhandene Waldflächen sowie das damit verbundene forstliche Kompensationserfordernis ermittelt. Die Bewertung der Waldflächen erfolgte entsprechend des Bewertungsmodells des Berliner Waldleitfadens (Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin, Band 1, Berlin 2011). Auf Basis des waldfachlichen Gutachtens erfolgte eine umfangreiche Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde (Berliner Forsten). Die Ergebnisse der im Rahmen der formalen Vorgaben erfolgten fachlichen Auseinandersetzung wurden in das Verfahren eingestellt. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Begründung zum Bebauungsplan (u.a. Kap. II.3.1, III.3.6).

 

16. Äußerung: Es erfolgt die Aussage, dass die Einschätzung in der Begründung (S. 64), dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Ausbau der Forschungseinrichtung dem Grundsatz der Erhaltung von Waldflächen überwiegt, falsch ist. Begründet wird dies mit der Schutzwürdigkeit des Gebiets und dem Ausgleich durch eine "Walderhaltungsabgabe" anstelle einer Aufforstung.

 

Abwägung: Die Aussage wird zur Kenntnis genommen, aber nicht geteilt. Für den Geltungsbereich wurden andere Entwicklungsziele in der Abwägung höher gewichtet als die Wertigkeit des Waldes und der Naturschutz. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 3-46 wird dem Planungswillen Berlins zur weiteren Entwicklung des Forschungsstandorts Berlin-Buch entsprochen, der sich in der FNP-Änderung vom 26. September 2013 manifestiert. Die für den Ausgleich erforderlichen Maßnahmen wurden ermittelt. Der monetäre Ausgleich des Eingriffs in den Waldbestand führt dabei selbstverständlich zu einem verbesserten Zustand im Berliner Wald. Es konnte derzeit lediglich noch keine Maßnahme entwickelt werden. Es steht jedoch außer Frage, dass die gezahlten Mittel dem Zweck zur Verfügung stehen.

 

17. Äußerung: Es wird auf unterschiedliche Einwendungen im Verfahren Bezug genommen (dargestellt in der Begründung), die sich die Einwenderin zu Eigen macht.

 

Abwägung: Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger vorgebracht. Sie wurden ausgewertet und sind in die Abwägung eingeflossen und haben zu Neubewertungen zu Sachverhalten geführt (Anpassung des Waldgutachtens bezüglich der Bewertung der Waldschutzfunktionen "Immissionsschutz" und "Sichtschutz").

 

18. Äußerung: Das Land Berlin ist Eigentümer des gesamten Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10. Es hat somit die Verfugungsmacht über das Grundstück. Wir fordern das Land Berlin auf, einen entsprechenden Vertrag zur Umsetzung der Planung mit dem MDC als Träger des geplanten Bauvorhabens nicht abzuschließen.

 

Abwägung: Die vorgebrachte Äußerung ist kein städtebaulicher Belang und somit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Sie ist somit nicht abwägungszugänglich.

Die Trägerschaft der Bauherren sowohl der Charité als auch das MDC ist öffentlich. Die Äußerung verkennt, das öffentliche Interesse, dass hier auch durch die Bauherren MDC und Charité vertreten wird. Beide Einrichtungen betreiben im öffentlichen Auftrag medizinische und biomedizinische Forschung. Die Stärkung des Campus Berlin-Buch als Standort für Spitzenforschung im Biotech-Cluster liegt ebenfalls im öffentlichen Interesse, und zwar auf Ebene des Bezirkes, des Landes Berlin und auf der Ebene der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg (Raumordnung). Das erklärt warum die geplanten Forschungseinrichtungen aus öffentlichen Mitteln, also aus Steuergeldern finanziert werden. Bei diesen Rahmenbedingengen wird das Land Berlin keine Maßnahmen einleiten, die den Vollzug des Bebauungsplans unmöglich machen. 

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stimmten der Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken:

 

-  Bezirksamt Pankow, Straßen- und Grünflächenamt (09.04.2014)

-              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX C (08.04.2014)

-              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, X C (09.04.2014)

 

Nachfolgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:

 

1.              Bezirksamt Pankow, Umwelt- und Naturschutzamt, UmNat 216
(Schreiben vom 11. April 2014)

1. Äußerung: Bezüglich der Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs besteht kein weiterer Änderungs- oder Ergänzungsbedarf. ?Stellungnahme im Rahmen der eingeschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ?

 

Abwägung: Der Hinweis wird als Zustimmung zur Kenntnis genommen.

 

2. Äußerung: Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des B-Plans 3-46 wird darauf hingewiesen, dass im Umweltbericht redaktionelle Ergänzungen vorgenommen werden sollten:

-        Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen sind im Umweltbericht aufzulisten.

-        Die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sind ebenfalls zu ergänzen. Es ist darzulegen, dass gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (der jeweiligen Artengruppen) im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

 

Abwägung: Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplan 3-46 wird entsprechend redaktionell ergänzt.

 

2.              Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. VIII D (Schreiben vom 26. März 2014)

1. Äußerung:

Nach dem der Wasserbehörde vorliegenden Kenntnisstand wurde für das Plangebiet ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Die vorgeschlagene technische Lösung ist jedoch wasserrechtlich nicht erlaubnisfähig. Beim Anschluss von Straßen sind keine Notüberläufe von den Mulden in die Rigolen und damit in das Grundwasser zulässig.

Daraus dürfte sich die Notwendigkeit ergeben, die Fläche der Mulden zu vergrößern und es entstünde ein zusätzlicher Flächenbedarf, der in der B-Planfläche nachgewiesen werden muss. Bei einer Überarbeitung des vorliegenden Entwässerungskonzepts dürfte sich jedoch eine erlaubnisfähige Niederschlagsentwässerung für das Plangebiet realisieren lassen.

 

Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Im Bebauungsplanverfahren (Angebotsplanung), als das den Baumaßnahmen vorangestellte städtebauliche Instrumentarium ist die grundsätzliche Machbarkeitsprüfung der Entwässerung regelmäßig ausreichend. Die konkrete technische Lösung kann dann in der Planungsumsetzung erarbeitet werden. Bei einer Tiefe des Grundwasserleiters zwischen 4,5 m und 9 m unterhalb der Geländeoberfläche können die Voraussetzungen für eine Versickerung des Niederschlagswassers als grundsätzlich gegeben angesehen werden.

 

 

Berlin, den 19. Mai 2014

 

 

Kienitz

Gruppenleiterin Verbindliche Bauleitplanung

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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