Drucksache - VII-0556  

 
 
Betreff: Verhinderung / Reduzierung des Durchgangsverkehrs in der Richard-Ermisch-Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.09.2013 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
05.11.2013 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und öffentliche Ordnung vertagt   
26.11.2013 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und öffentliche Ordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
11.12.2013 
19. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.03.2014 
21. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der SPD, 17 BVV am 25.09.2013
Beschlussempfehlung Ausschuss öOrd 19. BVV am 11.12.13
VzK §13 SB BA 21. BVV am 05.03.2014

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, mit welchen Mitteln eine Verkehrsberuhigung und Unterbindung/Reduzierung des durchgehenden MIV in der Richard-Ermisch-Straße im Wohngebiet "Stadtquartier Alter Schlachthof" erreicht werden kann

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

Das im Anschluss an die gescheiterte Olympiabewerbung entstandene Stadtquartier Alter Schlachthof - hier insbesondere die Richard-Ermisch-Straße, zwischen der Eldenaer Straße und der Hermann-Blankenstein-Straße gelegen - hat reinen Wohncharakter

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                               .02.2014

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache-Nr.:

 

In Erledigung der

Drucksache Nr.:VII-0556

 

 
Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Verhinderung / Reduzierung des Durchgangsverkehrs in der

Richard-Ermisch-Straße

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 19.Tagung der BVV am 11.12.2013 angenommenen

Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0556:

 

"Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, mit welchen Mitteln eine Verkehrsberuhigung und Unterbindung/Reduzierung des durchgehenden MIV in der Richard-Ermisch-Straße im Wohngebiet "Stadtquartier Alter Schlachthof" erreicht werden kann.

 

Insbesondere soll die Prüfung, ggfls. unter Hinzuziehung der Verkehrslenkung Berlin (VLB B):

 

  • die Änderung der Parkordnung (Querparken)
  • eine nichtlineare Verkehrsführung mittels Leitprofilen
  • die Sperrung für den Durchgangsverkehr baulich oder mittels Anordnung eines Durchfahrtsverbots (Verkehrszeichen 250 StVO) i.V.m. Zusatzschild "Radfahrer und Anlieger frei" (Zusatzzeichen 1020-12 StVO) für den Abschnitt der Richard-Ermisch-Straße ab der Einmündung "Zur Marktflagge/Zur Börse"
  • die Anordnung eines Durchfahrtsverbots (Verkehrszeichen 205 StVO) i.V.m. Zusatzschild "Radfahrer und Anlieger frei" (Zusatzzeichen 1020-12 StVO) an der Einmündung Eldenaer Straße und Hermann-Blankenstein-Straße

 

und/oder eine Kombination der vorgenannten Maßnahmen umfassen."

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:

 

Die Richard-Ermisch-Straße ist Bestandteil des innerstädtischen, untergeordneten Straßennetzes, befindet sich innerhalb einer geschwindigkeitsreduzierten Tempo 30-Zone und ist nach dem Berliner Straßengesetz eine uneingeschränkt gewidmete Straße, die dem Gemeingebrauch unterliegt.

 

Der Verkehrsablauf in der Richard-Ermisch-Straße ist erfreulicherweise als sicher und geordnet zu bezeichnen. Beschwerden bezüglich der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufes sind dem Bezirksamt nicht bekannt. Geschwindigkeitsmessungen der Polizei in den vergangenen Jahren haben ebenfalls keine auffälligen Messergebnisse ergeben.

 

Verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, wie beispielsweise die Anordnung von Zeichen 250 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit den Zusatzzeichen "Anlieger und Radfahrer frei" lassen sich aufgrund der dort vorherrschenden Verkehrssituation keinesfalls rechtfertigen. Beim vorgeschlagenen Zusatzzeichen "Anlieger frei" ist jeder, der dort etwas privat, geschäftlich oder dienstlich zu besorgen hat, z.B. ein Kunde der naheliegenden Gewerbeeinheiten, berechtigt diesen entsprechenden Straßenabschnitt zu befahren. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann.

 

Außerdem führen verkehrsbeschränkende Maßnahmen regelmäßig nicht zu einer Vermeidung sondern lediglich zu einer Verdrängung des Verkehrs auf andere gleichermaßen schützenswerte Wohnstraßen.

 

Es gilt festzustellen, dass sich raumplanerische Defizite, die ihren Ursprung in der ehemaligen Ausweisung der umliegenden Flächen als Gewerbegebiet haben, nicht durch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen zufriedenstellend lösen lassen.

 

Aufgrund fehlender Voraussetzungen für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht tätig werden.

 

Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

             

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

Matthias Köhne              Dr. Torsten Kühne

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz,

Kultur, Umwelt und Bürgerservice

 

 

 

 

 

 

 
 

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