Drucksache - VII-0464  

 
 
Betreff: Mehrjährige Tiefbaumaßnahmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionAusschuss für Verkehr und Öffentliche Ordnung
   
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.06.2013 
15. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
10.09.2013 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und öffentliche Ordnung im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
25.09.2013 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linke 15. BVV am 05.06.13
Beschlussempfehlung Ausschuss öOrd 17. BVV am 25.09.13

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 10.09.2013 beraten.

 

Abstimmungsergebnis Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung:

 

JA 4  /  NEIN 7  /  ENTHALTUNGEN 2

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Das Bezirksamt wird aufgefordert, die straßenverkehrsbehördlichen Genehmigungen für die technische Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für Tiefbaumaßnahmen mit der Auflage zu versehen, dass Baustellennebeneinrichtungen (Werkstattcontainer, Materiallager, abgestellte Baumaschinen etc.) in der 51. und 52. sowie in den unmittelbar darauf folgenden 9 Kalenderwochen zurückzubauen sind.

 

  1. Bei Tiefbaumaßnahmen, deren Initiator bzw. Auftraggeber das Bezirksamt selbst ist, sind derartige Auflagen bereits zum Bestandteil der Ausschreibung zu machen.

 

 

Es ist geübte Praxis, dass bei Tiefbauarbeiten etwa der Leitungsbetriebe, die von vornherein mehrere Jahre dauern werden, nicht nur die selbstverständlich notwendige Sicherung der Baustelle selbst, sondern auch ihre Nebeneinrichtungen wie Werkstattcontai

Begründung der Beschlußempfehlung Ausschuss für Verkehr und öffentliche Ordnung:

 

Die Ausschußmehrheit bezweifelte, daß die Antragsteller die Konsequenzen ihres Begehrens vollständig überblickt hätten. So würde, ihrer Meinung nach, der Baustellenverkehr zunehmen und die Kosten für Baumaßnahmen steigen. Auch sei die generelle Anordnung einer Baupause nicht sinnvoll. Vielmehr wurde auf die Bemühungen zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung seitens des RdB verwiesen.

 

Der Ausschuß empfiehlt der BVV mit 4 Ja-Stimmen gegen 7 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen die Ablehnung der Drucksache.

 

Text Ursprungsantrag Linksfraktion:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Das Bezirksamt wird aufgefordert, die straßenverkehrsbehördlichen Genehmigungen für die technische Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für Tiefbaumaßnahmen mit der Auflage zu versehen, dass Baustellennebeneinrichtungen (Werkstattcontainer, Materiallager, abgestellte Baumaschinen etc.) in der 51. und 52. sowie in den unmittelbar darauf folgenden 9 Kalenderwochen zurückzubauen sind.

 

  1. Bei Tiefbaumaßnahmen, deren Initiator bzw. Auftraggeber das Bezirksamt selbst ist, sind derartige Auflagen bereits zum Bestandteil der Ausschreibung zu machen.

 

Begründung Ursprungsantrag:

 

Es ist geübte Praxis, dass bei Tiefbauarbeiten etwa der Leitungsbetriebe, die von vornherein mehrere Jahre dauern werden, nicht nur die selbstverständlich notwendige Sicherung der Baustelle selbst, sondern auch ihre Nebeneinrichtungen wie Werkstattcontainer, Materiallager, Abstellflächen für Baufahrzeuge etc. im öffentlichen Straßenland verbleiben, wenn die Baustelle selbst ruht. Sie tut dies regelmäßig zum Jahresende (Weihnachten und Neujahr) und des Wetters wegen im darauf folgenden Januar und Februar.

In dieser Zeit stehen die so blockierten Parkplätze der Bevölkerung nicht zur Verfügung. Insbesondere im Gebiet um den Helmholtzplatz, in dem in den vergangenen zwei Jahren die unbestreitbar positiven Effekte der Parkraumbewirtschaftung (PRB) kaum spürbar sind, fördert das ihre Akzeptanz nicht gerade. Landesrechtliche Regelungen, etwa eine Anpassung der Sondernutzungsgebührenverordnung, die materielle Anreize zu einer Änderung im technologischen Ablauf bei den ausführenden Baufirmen selbst schaffen könnten, sind in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Hinzu kommt, dass die Wirtschaftspläne der PRB, in die Verwarn- und Bußgelder nicht eingehen, durch die verstärkten Baumaßnahmen der Leitungsbetriebe auf absehbare Zeit nicht ausgeglichen erfüllt werden können. Dem kann aber, wenigstens teilweise, auf diesem Wege abgeholfen werden.

 

 

 
 

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