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Drucksache - VII-0378
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .08.2013
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr.:VII-0378
Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Verkehrsberuhigung Schönholzer Weg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 12.Tagung der BVV am 30.01.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0378:
" Das Bezirksamt wird ersucht,
1. das zulässige Höchstgewicht für Fahrzeuge im Schönholzer Weg zwischen Kastanienallee und Schillerstraße, in der Beethoven- und der Mozartstraße und der Lessingstraße zwischen Schönholzer Weg und Hauptstraße auf maximal 3,5 Tonnen zu beschränken (ausgenommen Ver- und Entsorgungsfahrzeuge);
2. zu prüfen, ob die in diesem Gebiet bereits bestehende Tempo-30-Zone in eineTempo-10-Zone umgewandelt werden kann;
3. zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie durch bauliche Maßnahmen im bezeichneten Abschnitt des Schönholzer Weges der durchgehende Lkw-Verkehr wirksam beschränkt werden kann."
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Zu 1.: Der Schönholzer Weg ist eine dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmete Straße. Die Fahrbahnbefestigung mit Großpflaster ist in einem ortsüblichen Zustand und vergleichbar mit vielen anderen Großpflasterstraßen im Bezirk Pankow. Von Seiten der Straßenbaubehörde ist eine Tonnagebegrenzung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind) nicht begründbar und somit auch nicht anordnungsfähig. Die Anordnung einer Tonnagebegrenzung auf maximal 3,5 Tonnen ist daher gemäß § 45 Abs. 9 StVO rechtlich nicht möglich und hätte im Übrigen zur Folge, dass die Straße auch für Anlieger mit Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen gesperrt und auch der Anliegerverkehr (z. B. Möbeltransport, o. ä.) unterbunden wäre. Ebenso wäre dieses Verkehrsverbot durch die Kräfte der Verkehrsüberwachung kaum wirkungsvoll zu kontrollieren.
Zu 2.: Die Anordnung einer Tempo10- Zone ist nur in "zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion" zulässig. Als Bindeglied zwischen Tempo-30-Zone und Verkehrsberuhigtem Bereich ist der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich insbesondere dazu geeignet, zum Teil denkmalgeschützte Innenstadtbereiche hinsichtlich des Verkehrs flächig zu beruhigen. Durch die geringen Geschwindigkeiten verbessert sich zum einen die Verkehrssicherheit in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Raums etwa durch gastronomische Aufstellflächen und hohe Fußgängeraufkommen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zu 3.: Da bei baulichen Maßnahmen im öffentlichen Straßenland immer die Ver- und Entsorgung wie auch der Anliegerverkehr (Möbeltransport, o. ä.) berücksichtigt werden muss, ist hier das Bemessungsfahrzeug für Schleppkurven wie auch für Breiten im Begegnungsverkehr immer das dreiachsige Müllfahrzeug. Somit ist jedem anderen Lkw nach einem etwaigen Umbau auch weiterhin eine Durchfahrt möglich. Bauliche Maßnahmen sind für den Schönholzer Weg derzeitig vom Straßenbaulastträger weder vorgesehen, noch finanzierbar.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Dr. Torsten Kühne Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice
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