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Drucksache - VII-0158
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2013
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr. VII-0158
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Schlussbericht
Bahnlärmmonitoring entlang der Stettiner Bahn
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 9. Sitzung am 26.9.2012 angenommenen Ersuchens der Bezirkverordnung – Drucksache VII-0158
„Dem Bezirksamt Pankow von Berlin wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass entlang der Stettiner Bahn an einem noch auszuwählenden Ort der sich in einem oder in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiet(es) befindet eine Monitoring-Station für Bahnlärm nach Schweizer Vorbild im Bezirk Pankow installiert wird.“
Gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Eisenbahn-Bundesamt sieht keine rechtliche Grundlage dafür, der DB Netz AG ein Bahnlärmmonitoring aufzuerlegen. Über die in § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsgesetz-BEVVG) zugewiesenen Aufgaben ist das Eisenbahnbundesamt auch nicht bereit, ein Monitoring durchzuführen.
Es ist grundsätzlich zwischen Lärmvorsorge beim Bau und der wesentlichen Änderung von Schienenwegen sowie der Lärmsanierung an bestehenden, baulich nicht zu verändernden Schienenwegen zu unterscheiden.
Ein Rechtsanspruch auf Schutz vor Verkehrslärm besteht nach § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Verkehrsweges. In der 16. BImSchV sind die einzuhaltenden Grenzwerte und die Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel festgelegt. Für den baulich geänderten Bereich von km 4,2 bis km 8,79 der Stettiner Bahn wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 20.09.2005 über den erforderlichen Lärmschutz auf Grund rechnerisch ermittelter Pegel entschieden. Der Beschluss ist bestandskräftig und es wird danach verfahren (besonders überwachtes Gleis mit halbjährlicher Überwachung).
Die Lärmsanierung ist nicht im BImSchG geregelt, es lassen sich somit keine gesetzlichen Ansprüche auf die Lärmsanierung bei bestehenden Schienenwegen ableiten. Grundsätzlich werden Belastungen aus Verkehr jeglicher Art berechnet. Die sich aus einem Lärmmonitoring ergebenden Lärmpegel sind rechtlich irrelevant.
Von der rechtlichen Situation losgelöst, wird das Umwelt- und Naturschutzamt die Bürgerinitiative zur Installation einer Monitoring-Station unterstützen. Die Unterstützung wird auch einen finanziellen Beitrag beinhalten in Höhe von 1000,- Euro.
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Kosten für die Unterstützung der Bürgerinitiative werden im Rahmen der Haushaltswirtschaft durch den Gb 5 getragen.
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
entfällt
Jens-Holger Kirchner Dr. Torsten Kühne stellv. Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice
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