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Drucksache - VII-0020
1. Die Bezirksverordneten der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin werden hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit dem MfS/ AfNS überprüft.
2. Dabei wird wie folgt verfahren: 2.1. Die Vorsteherin der BVV reicht zeitnah Überprüfungsanträge bei der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BstU) ein. 2.2. Die BVV bildet unter Leitung ihrer Vorsteherin ein Vertrauensgremium, welches aus jeweils einem Mitglied jeder Fraktion besteht. 2.3. Dieses Vertrauensgremium nimmt in vertraulicher Beratung den Rücklauf der oben genannten Anträge zur Kenntnis. Bezirksverordnete, zu denen Erkenntnisse bei der BstU über eine Zusammenarbeit mit dem MfS/ AfNS vorliegen, werden vom Vertrauensgremium gehört. 2.4. Das Vertrauensgremium wägt im Konsens ab, ob die BVV über eingegangene Ergebnisse der Nachfragen in geschlossener Sitzung informiert wird. Im Falle einer Behandlung in geschlossener Sitzung gibt das Vertrauensgremium dort eine Stellungnahme ab. Dann erhalten die/ der betroffene Bezirksverordnete und seine/ ihre Fraktion dort Gelegenheit zur Stellungnahme.
3. Das weitere Verfahren ist den Fraktionen überlassen.
4. Bei Nachrückern wird zum Zeitpunkt ihrer Bestellung als Bezirksverordnete entsprechend verfahren.
Auch zweiundzwanzig Jahre nach dem Umbruch des Jahres 1989 ist die Rolle des MfS/ AfNS weder in allen Teilaspekten hinlänglich geklärt, noch personell aufgearbeitet. Die BVV Pankow von Berlin hat in den letzten Wahlperioden - sowie zuvor in den Teilbezirken - stets die Überprüfung der Bezirksverordneten auf eine frühere Tätigkeit für diese Dienste als eine Form des Umgangs mit diesem Erbe der DDR angesehen. Dahinter stand in der Regel auch die Frage, ob als Bezirksverordneter jetzt tätig sein soll, wer geheimdienstlich zum Schaden seiner Mitmenschen gewirkt hat. Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufarbeitung des MfS/ AfNS-Erbes lehren aber auch, dass in jedem Falle eine Einzelfall-Prüfung vorzunehmen ist, da Absichten und/ oder Folgen geheimdienstlicher Tätigkeit durchaus divergieren können. Dazu sind Vorkehrungen zu treffen.
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