Drucksache - VII-0017  

 
 
Betreff: Dauer von Miet- und Nutzungsverträgen in landeseigenen Erholungsanlagen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
16.11.2011 
2. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin.11.2011

 

 

An die

BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die

Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Dauer von Miet- und Nutzungsverträgen in landeseigenen Erholungsanlagen

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am __.11.2011 folgenden Beschluß gefasst:

 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin macht für die Zeit bis zum 03.10.2022 keinen Gebrauch von seinem Recht zur ordentlichen Kündigung der Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge in den Erholungsanlagen Blankenburg, Einigkeit, Gravenstein und Idehorst. Dies gilt für bestehende und neu abzuschließende Verträge.

 

Begründung

 

Durch gerichtliche Entscheidung ist festgestellt worden, dass die landeseigenen Anlagen Blankenburg (1.444 Parzellen), Einigkeit (646 Parzellen), Gravenstein (380 Parzellen) und Idehorst (54 Parzellen) nicht den Charakter einer Kleingartenanlage aufweisen und daher nicht dem besonderen Schutz des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) unterliegen.

 

Das Bezirksamt hat darauf hin mit Beschluss vom 07.06.2005 (V-1067/2005) festgelegt, dass keine Zustimmung zu Verkäufen von Teilflächen außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erteilt wird. In der Begründung des BA-Beschlusses kommt zum Ausdruck, dass der Charakter der Anlagen als Erholungsanlagen nicht in Frage gestellt werden sollte.

 

Die Vertragsverhältnisse der betroffenen Mieter, Pächter und Nutzer beurteilen sich nach dem allgemeinen Miet- und Pachtrecht des BGB. Für Vertragsverhältnisse, die bereits vor dem 03.10.1990 begründet und bisher nicht beendet wurden, gilt ergänzend das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG).

 

Diese Altnutzer genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz bis zum 03.10.2015 23 (4) SchuldRAnpG). Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Parzellennutzer wurde allen übrigen Nutzern ebenfalls ein Verzicht auf vermieterseitige Kündigungen bis zum 03.10.2015 zugesichert. Eine rechtliche Verpflichtung bestand hierzu nicht. Nach dem Gesetz hätte für den Grundstückseigentümer ein jährliches Kündigungsrecht bestanden.

 

Nach Ablauf des 03.10.2015 werden ordentliche Kündigungen nach den Vorschriften des BGB (§ 580a bzw. § 584 BGB) für alle Mieter, Pächter und Nutzer möglich sein.

 

Allerdings ist davon auszugehen, dass es für das Land Berlin als Grundstückseigentümer unwirtschaftlich wäre, von dem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Folgende Gründe liegen vor:

 

a) Die Altnutzer haben im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Grundstückseigentümer, die nach dem 04.10.2015 ausgesprochen werden dürfte, grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Zeitwertes der Aufbauten und Anpflanzungen (§ 12 (2) S. 1 SchuldRAnpG). Diese Regelung gilt übergangsweise noch bis zum 03.10.2022 (§§ 12 (2) S. 2, 2. Halbsatz, 15 (3)
SchuldRAnpG) - sogenannte "Investitionsschutzfrist" der Nutzer).

 

b) Die Altnutzer haben - abweichend von den BGB-Regelungen - grundsätzlich keine Abrisspflicht bei Vertragsbeendigung (§ 15 (1) S. 1 SchuldRAnpG). Die Aufbauten und Anpflanzungen würden nach jetziger Lage in das Eigentum des Grundstückseigentümers, des Landes Berlin, übergehen und dieser hätte künftig die Verkehrssicherungspflicht und - erforderlichenfalls - die Abrisskosten zu tragen.

 

c) Die Grundstücksflächen sind im Falle einer Veräußerung auf dem Grundstücksmarkt nur schlecht verwertbar, da ein Großteil der Parzellen - aufgrund seiner räumlichen Lage innerhalb einer ehemaligen Kleingartenanlage - keine ausreichende Erschließung hat.

 

d) Die jeweilige Anlage kann auch nicht als Ganzes veräußert werden, da ein Teil der Parzellen durch unkündbare Dauerbewohner (§ 23 (5) SchuldRAnpG) und durch Grundstückserwerber nach dem SachenRBerG genutzt werden.

 

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Land Berlin als Grundstückseigentümer nach jetziger Einschätzung kein Interesse daran haben kann, von der Kündigungsmöglichkeit im Zeitraum vom 04.10.2015 bis 03.10.2022 Gebrauch zu machen.

 

Es empfiehlt sich, auf das Kündigungsrecht ausdrücklich zu verzichten. Dadurch wird die Wiedervermietbarkeit verbessert und einem sonst drohenden Leerstand entgegengewirkt. Ferner erhalten die Nutzer eine größere Planungssicherheit bei der Bewirtschaftung der Parzellen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

Matthias KöhneChristine Keil

BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin für Jugend

und Facility Management

 

 

 

 

 

 
 

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