Drucksache - VI-1350  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-32 für das Grundstück Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.06.2011 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                        2011

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Bebauungsplan 3-32 für das Grundstück Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgenden Beschluss gefasst:

 

 

I.              Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-32 für das Grundstück Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird eingestellt.

Der Beschluss vom 15.06.2010 (ABl. S.1052) zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-32 ist damit aufgehoben.

 

Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Stadtentwicklungsamt beauftragt.

 

 

Begründung

 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 15. Juni 2010 beschlossen, für das Grundstück Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-32 aufzustellen (BA-Nr. VI-1238/2010). Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 02.07.2010 im Amtsblatt für Berlin, Seite 1052. Der Aufstellungsbeschluss mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-32, Stand Mai 2010, wurde der BVV mit Drucksache Nr. VI-1102 zur Kenntnis gegeben.

 

Ziel und Zweck der Planung war die Steuerung einer angemessenen Nachverdichtung, im Wesentlichen durch eine Lenkung künftiger Bebauung an den Blockrand bei einer Begrenzung der maximal zulässigen Geschosszahl auf sechs Vollgeschosse, der Einschränkung der Unterbaubarkeit des Grundstücks und der Überbaubarkeit des Blockinnenbereichs.

Gleichwohl hatte der Entwurf des Bebauungsplans mit der beabsichtigten Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen auch die Möglichkeit des Bestandserhaltes berücksichtigt.

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-32, Stand Mai 2010, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde lag, knüpfte damit an die im Rahmenplan für das ehemalige Sanierungsgebiet formulierten Ziele „Neuordnung und Flächensicherung“ bei gleichzeitiger Darstellung der vorhandenen Wohnbebauung an und hatte diese konkretisiert.

 

Der im Bezirksamt seit 05.05.2010 vorliegende Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshausensembles, bestehend aus einer straßenbegleitenden Bebauung, sechsgeschossig mit einem Staffelgeschoss, soll unter Abbruch von zwei Gebäudesegmenten der Bestandsbebauung, den Blockrand zur Straßburger Straße schließen. Des Weiteren beinhaltet er eine Aufstockung der fünfgeschossigen Bestandsgebäude um ein weiteres, überkragendes Vollgeschoss und ein Staffelgeschoss. An der Belforter Straße ist eine Lückenschließung zum Nachbargebäude Belforterstraße 2 durch ein Townhouse vorgesehen. Inhalt des Vorbescheidsantrags ist auch eine großflächige Unterbauung der mit Großbäumen bestandenen Freiflächen durch Tiefgaragen. Die Entscheidung über den Antrag wurde mit Bescheid der Bauaufsicht vom 12.10.2010 nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt. Insbesondere die Aufstockung des fünfgeschossigen Bestandsgebäudes im Blockinnenbereich und die Zahl der Vollgeschosse der geplanten Blockrandbebauung an der Straßburger Straße, aber auch die weiträumige Unterbauung der Freiflächen widersprachen den im Entwurf des Bebauungsplans dargestellten Planungszielen. Auch wäre die in Aussicht genommene GFZ von 2,15, die sich an dem Maß orientierte, das sich durch eine geschlossene sechsgeschossige Blockrandbebauung ergeben würde, erheblich überschritten worden.

 

Der Planentwurf, auf dessen Grundlage die Zurückstellung erfolgte, wurde jedoch in den Fraktionen der BVV kontrovers diskutiert.

Mehrere Anträge von Fraktionen der BVV, die auf einen Erhalt des Bestandes, insbesondere aber auf einen Verzicht auf die völlige Schließung des Blockrandes zur Straßburger Straße und den Erhalt der Freiflächen abzielten, sowie Reaktionen aus der Öffentlichkeit waren Anlass, die Planungsziele zu überprüfen.

Obwohl auch die Möglichkeit des Bestandserhaltes bei der geplanten Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt war, würde der Bebauungsplan den vorhandenen Gebäudebestand nicht sichern, einen Abriss nicht verhindern können.

Hierfür ist eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, die auch einen Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau einschließt, das geeignete Instrument. Aus diesem Grund wurde geprüft, ob es besondere städtebauliche Gründe gibt, diese, im Gründerzeitgebiet um den Kollwitzplatz und den Wasserturmplatz besondere städtebauliche Gestalt einer Zeilenbebauung, vor wesentlichen Veränderungen zu schützen und in ihrer städtebaulichen Eigenart zu erhalten.

 

Die beabsichtigten frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-32, Stand Mai 2010, sind daher nicht durchgeführt worden.

 

Am 16.11.2010 hatte das Bezirksamt den Beschluss gefasst, zum Erhalt der Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufzustellen (ABl. Seiten 1955/56). Die BVV hat den Aufstellungsbeschluss mit Drucksache -Nr. VI-1181 am 15.12.2010 zur Kenntnis genommen.

 

Das Stadtentwicklungsamt hatte am 03.12.2010 ein Gutachten zur Untersuchung der Erhaltungswürdigkeit der Wohnanlage in Auftrag gegeben.

Im Ergebnis dieses Gutachtens wurden hinreichende städtebauliche Gründe für den Erlass einer Erhaltungsverordnung festgestellt.

Mit den Zielen der von der BVV am 11.05.2011 beschlossenen und vom Bezirksamt erlassenen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 24. Mai 2011 (GVBl. S. 233, 234) würde die mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-32 bezweckte Lenkung von Neubaupotentialen an den Blockrand und die damit ermöglichte Blockrandschließung zur Straßburger Straße nicht vereinbar sein.

Eine Blockrandbebauung, wie im B-Planentwurf 3-32 beabsichtigt, würde dem Erhalt der Wohnanlage mit ihrem gestaltprägenden Merkmal einer Zeilenbebauung und Giebelstellung zur Straßburger Straße sowie dem Erhalt der großzügigen dazwischen liegenden Freiflächen mit ihrer Wirkung in den öffentlichen Raum, entgegenstehen. Dies gilt auch für die im Bebauungsplanentwurf 3-32 angebotene Möglichkeit zur teilweisen Unterbauung der Freiflächen durch Tiefgaragen.

 

Zur Sicherung der bestehenden städtebaulichen Situation allein ist der Bebauungsplan 3-32 auf Grund der erlassenen Erhaltungsverordnung nicht mehr erforderlich. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-32 ist daher einzustellen.

 

Der zuständigen Senatsverwaltung wurde gem. § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs die geänderte Planungsabsicht - Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 3-32 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg - mitgeteilt.

 

Das Bebauungsplanverfahren berührte keine dringenden Interessen von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne § 7 Abs. 1 AGBauGB.

 

Mit Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Einstellung des Bebauungs­planverfahrens im Amtsblatt für Berlin ist das betreffende Verfahren eingestellt.

 

Damit entfällt auch die Grundlage nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die mit Bescheid der Bauaufsicht vom 12.10.2010 erfolgte Zurückstellung des Vorbescheidsantrags vom 05.05.2010.

Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Vorhabens ist nunmehr auf der Grundlage der Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach § 173 BauGB zu entscheiden.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 


Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

Matthias Köhne              Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister               Bezirksstadtrat für Kultur,

Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 
 

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