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Drucksache - VI-1349
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplanentwurf 3-23 vom 04.11.2009 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan 3-23 vom 04.11.2009 wird als Rechtsverordnung festgesetzt.
Begründung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 24.02.2011, den Bebauungsplan 3-23 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB auf ihrer 40. Tagung am 02.03.2011 erneut beschlossen (Drs-Nr. VI-1246).
Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-23 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.
Als Ergebnis der vorgenommenen Rechtskontrolle teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 15.04.2011 mit, dass der Bebauungsplan 3-23 beanstandungsfrei im Sinne von § 6 Abs. 5 AGBauGB ist.
Das Zitat des Baugesetzbuchs hat sich seit dem Beschluss geändert: „..., zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619).“ In der Rechtsverordnung wurde die Zitierweise des Baugesetzbuchs entsprechend aktualisiert.
Das Bezirksamt kann daher den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen.
Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
a. Der Erwerb des bereits als gewidmete, öffentliche Grünfläche genutzten Grundstücks Berliner Allee 28 (566 m²) soll nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Die Grunderwerbskosten werden aus Sanierungsmitteln aus dem Kapitel 4610 / Titel 89331 finanziert.
Für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche entstehen voraussichtlich keine weiteren Kosten, da die öffentliche Grünanlage des südlichen Antonplatzes bereits neu hergestellt wurde.
b. Aus dem Verkauf des Grundstücks Bizetstraße 19 über den Liegenschaftsfonds Berlin sind Einnahmen für das Land Berlin zu erwarten.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlage: Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-23
Matthias Köhne Dr. Michail NelkenBezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft
V e r o r d n u n g über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-23 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Vom 2011
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan 3-23 vom 4. November 2009 für die Grundstücke Berliner Allee 24/28, Bizetstraße 17/21 und einen Abschnitt der Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2011 Bezirksamt Pankow von Berlin
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur,
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