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Drucksache - VI-1320
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.:
Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 13. November 2007
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 03.05.2011 folgenden Beschluss gefasst:
Die Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird erlassen.
Begründung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer 40. öffentlichen Tagung am 2. März 2011 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG den Entwurf der Rechtsverordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung – Umstrukturierung – des Gebietes „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 30 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) beschlossen.
Gemäß § 30 Satz 2 AGBauGB ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung fristgerecht der Entwurf zur Aufhebung dieser Erhaltungsverordnung angezeigt worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat nach Prüfung dem Entwurf der Aufhebung dieser Erhaltungsverordnung zugestimmt.
Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 30 Satz 1 AGBauGB und § 36 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 BezVG die Rechtsverordnung erlassen.
Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedarf es der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Christine Keil Dr. Michail Nelken stellv. Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Anlage Kopie der Rechtsverordnung mit Flurkarte zum Geltungsbereich
Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 13. November 2007
Vom.....................
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Aufhebung der Rechtsverordnung
Die Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Grüne Stadt“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 13. November 2007 (GVBl. 2007, S. 587), welches begrenzt wird durch die Greifswalder Straße, Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße,
wird aufgehoben. § 2
Darstellung in der Karte
In der dieser Verordnung beigefügten Karte sind die Grenzen des in § 1 bezeichneten Gebietes dargestellt, für das die Verordnung aufgehoben wird. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Im Zweifel entscheidet die textlich umschriebene Grenzziehung gemäß § 1 und nicht die Darstellung in der Karte darüber ob eine Fläche zu dem in § 1 bezeichneten Gebiet gehört.
§ 3
Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren oder
2. Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
Bezirksamt Pankow von Berlin
Christine Keil Dr. Michail Nelken stellv. Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
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