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Drucksache - VI-1315
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Neubau der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelmsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße, hier: 2. Bauabschnitt von der Platanenstraße bis zur Nordendstraße, Ortsteil Niederschönhausen
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Dem Ausbau der Friedrich-Engels-Straße von der Platanenstraße bis zur Nordendstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen, als 2. Bauabschnitt der geplanten Ausbaumaßnahme der Friedrich-Engels-Straße, einschließlich Wilhelmsruher Damm, vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße, wird in der in Anlage 1 dargestellten Ausbauvariante zugestimmt.
3. Begründung
3.0 Vorbemerkung
Der Neubau der Friedrich- Engels-Straße, einschließlich Wilhelmsruher Damm, vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße, ist in der Investitionsplanung 2009 – 2013 unter dem Kapitel 4212, Titel 72516 mit einer Gesamtfinanzierung i. H. v. 7.970.000,00 € festgelegt. Es handelt sich um eine übertragene Investitionsmaßnahme des Senats.
Es ist geplant, die Baumaßnahme Friedrich-Engels-Straße in drei Bauabschnitten auszuführen: 1. Pastor-Niemöller-Platz bis Platanenstraße 2. Platanenstraße bis Nordendstraße 3. Nordendstraße bis Hauptstraße einschließlich Wilhelmsruher Damm bis Quickborner Straße.
Die Abschnittsbildung erfolgte aus planungsrechtlichen und bautechnischen Gründen und wegen der Gesamtlänge der Baumaßnahme von 2.730 m. Diese Abschnitte erfüllen auch die Voraussetzungen des § 5 Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16.03.2006 (GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 08.07.2010 (GVBl. S.389), da sie selbstständig nutzbare und hinreichend abgrenzbare Verkehrsanlagen darstellen. Daher ist die abschnittsweise Abrechnung gemäß § 5 des Straßenausbaubeitragsgesetzes vorgesehen.
Folgende Gründe führten zur Bildung der 3 Bauabschnitte:
Der 1. Bauabschnitt vom Pastor-Niemöller-Platz bis zur Platanenstraße erfolgte innerhalb der bestehenden Straßenbegrenzungslinien, es war kein Grunderwerb erforderlich. Baurecht konnte ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erlangt werden. In ihrer Sitzung am 11.12.2007 stimmte die BVV dem Ausbau dieses Bauabschnitts in der ihr vorgelegten Variante zu. Der Abschnitt wurde von September 2008 bis Mai 2010 ausgeführt.
Gegenstand dieser Vorlage ist der 2. Bauabschnitt zwischen Platanenstraße und Nordendstraße. Dieser Abschnitt erstreckt sich über eine Länge von ca. 620 m. Auch dieser Abschnitt soll innerhalb der bestehenden Straßenbegrenzungslinien hergestellt werden. Da die zurzeit überwiegend eingleisige Straßenbahntrasse auf der gesamten Länge des Straßenabschnitts zweigleisig ausgeführt werden soll, muss hierfür ein Planfeststellungsverfahren nach Personenbeförderungsgesetz durchgeführt werden. Maßnahmeträger ist die BVG.
Der 3. Bauabschnitt von der Nordendstraße bis Hauptstraße, einschließlich Wilhelmsruher Damm bis Knotenpunkt Quickborner Straße, hat die vollständige Umgestaltung des Straßenquerschnitts zum Ziel. Darum muss hierfür ein Planfeststellungsverfahren nach § 22 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13.07.1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2008 (GVBl. S. 466) durchgeführt und Baurecht geschaffen werden. Die Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen ist beauftragt. Maßnahmeträger ist das Tiefbauamt Pankow. Dieser Bauabschnitt soll nach der Fertigstellung des 2. Bauabschnitts ausgeführt werden.
Die geprüfte Bauplanungsunterlage (BPU) vom 05.02.2007 liegt vor, danach betragen die Gesamtkosten 7.970.000,00 €. Auf den 2. Bauabschnitt entfällt ein Kostenanteil von 1.252.000,00 €.
Die Friedrich-Engels-Straße bildet eine wichtige Nord – Süd - Verbindung in Niederschönhausen und Rosenthal und erschließt gleichzeitig die dort gelegenen Siedlungsgebiete.
Nach dem weiterhin gültigen Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin (Planwerk STEP – Verkehr 2005), aufgestellt durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII, ist die Friedrich-Engels- Straße eine überörtliche Straßenverbindung und als Landesstraße II. Ordnung dem übergeordneten Straßennetz zugeordnet.
Die Friedrich-Engels-Straße dient, neben dem Anliegerverkehr und neben dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr und stellt aufgrund dessen, einschließlich des vorher Gesagtem, eine Hauptverkehrsstraße gemäß § 10 StrABG dar.
Dies entspricht auch ihrer prognostizierten zukünftigen und 2010 aktualisierten Verkehrsbelastung von bis zu 14.500 Kfz / 24 h. Die gegenwärtige Belastung liegt bei ca. 9.000 Kfz / 24 h.
3.2 Baulicher Zustand – Leistungsfähigkeit des Straßenabschnitts
Die vorhandene Breite des Straßenquerschnitts beträgt zwischen Platanenstraße und Lutherstraße ca. 18 m und zwischen Lutherstraße und Nordendstraße ca. 20 m. Der Querschnitt unterteilt sich in die ca. 10 m breite Fahrbahn und die angrenzenden ca. 4 bis 5 m breiten Seitenbereiche mit Gehwegen und Baumstreifen. Im Fahrbahnbereich wird beidseits längs des Bordes geparkt, soweit dies nach StVO ohne Behinderung des fließenden Verkehrs zulässig ist. Der Kraftfahrzeugverkehr nutzt die übrige Fahrbahnfläche gemeinsam mit der Straßenbahn. Die Straßenbahntrasse ist überwiegend eingleisig und fahrbahnbündig in der Straßenmitte gelegen.
Der gegenwärtige Zustand des Straßenabschnitts ist als mangelhaft einzuschätzen.
3.2.1 Fahrbahn
Der Abschnitt Platanenstraße bis Nordendstraße ist geprägt durch die in der Straßenmitte fahrbahnbündig verlaufenden Straßenbahngleise. Im größeren eingleisigen Abschnitt besitzt die Straßenbahntrasse eine Gleiseindeckung durch Großverbundplatten aus Beton, im zweigleisigen Abschnitt einen bituminösen Oberbau.
Außerhalb des Gleiskörpers ist die Fahrbahn in Großpflasterbauweise hergestellt. Unterhalb des ca. 18 cm starken Großpflasters wurde eine ca. 7 bis 30 cm starke Bettungsschicht aus kiesigem Sand festgestellt. Die Oberfläche der Pflastersteine ist durch das langjährige Befahren glatt, dies kann insbesondere bei Nässe zu Verkehrsgefährdungen führen. Andererseits verursacht die Struktur der Fahrbahnoberfläche starke Fahrgeräusche und Erschütterungen.
Die vorhandenen Natursteinborde (Granit) weisen unterschiedliche Auftrittshöhen auf. Stellenweise sind die Wurzelhälse der Straßenbäume mit dem Bord verwachsen bzw. gibt es starke Bordverwerfungen durch Baumwurzeln.
3.2.2 Gehwege
Die beidseitigen Gehwege entsprechen nicht den Anforderungen an eine zeitgemäße Verkehrsanlage nach den Ausführungsvorschriften zu § 7 BerlStrG über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) vom 13.03.2008 (ABl. f. Bln. S. 764). Die Gehwege sind nicht behindertengerecht ausgeführt und es gibt keine Leiteinrichtungen für Sehbehinderte. Die Breite der Gehwegbefestigung variiert stark und die vorhandenen Materialien sind unterschiedlich, so dass sich kein einheitliches Bild ergibt. Gehwegabschnitte, oft nur vor einzelnen Grundstücken, sind mit Plattenbahn und Mosaikoberstreifen und –unterstreifen mit einer Gesamtbreite der Befestigung von ca. 3,5 m bei einer Breite der Plattenbahn von ca. 2,0 m befestigt. Daran schließen sich Abschnitte mit unbefestigtem Oberstreifen bzw. nur mit Plattenbahn ohne Ober- und Unterstreifen an, wobei die Breite der Plattenbahn abschnittsweise nur ca. 1,0 m beträgt. Stellenweise besteht die Gehwegbefestigung nur aus einem Mosaikpflasterstreifen.
Sämtliche Mosaikpflasterflächen weisen Fehlstellen auf, die im Rahmen der Straßenunterhaltung mit Asphaltmaterial geschlossen worden sind. Die vorhandenen Gehwegplatten sind überwiegend beschädigt. Die gesamte Befestigung ist uneben, eine ausreichende Querneigung ist nicht vorhanden.
3.2.3 Radverkehrsanlagen
Radverkehrsanlagen sind nicht vorhanden.
3.2.4 Parkflächen
Baulich angelegte Parkflächen sind nicht vorhanden. Die vorhandenen Fahrbahnflächen werden beidseits zum Teil als Standstreifen zum Parken von Fahrzeugen längs des Bordes genutzt. Die Zahl der gegenwärtig legal nutzbaren Parkplätze beträgt ca. 95.
Der Straßenraum wird maßgeblich durch die beidseitigen alten Baumreihen (Linden) geprägt und erhält dadurch den Charakter einer Allee. Es handelt sich um 47 Bäume die mit unterschiedlichen Abständen auf die Länge des Straßenabschnitts verteilt sind. Der Baumbestand ist lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Der vorhandene Baumbestand ist überwiegend wertvoll und soll möglichst erhalten werden – mit Ausnahme der in der Stellungnahme des AUN vom 02.09.2003 als vorgeschädigt eingeschätzten 7 Bäume. Die Stellungnahme ist weiterhin aktuell.
3.2.6 Straßenbeleuchtung
Die Beleuchtungsanlage ist beidseitig durchgängig vorhanden. Nach Angaben der NUON-Stadtlicht GmbH ist die überwiegende Mehrzahl der vorhandenen Beleuchtungsmaste etwa 60 Jahre alt. Es handelt sich um Stahlmaste nach TGL (Technischen Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen in der DDR) in Peitschenmastausführung. Der Zustand ist altersentsprechend und das Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer erreicht. Die vorhandenen Mastabstände beruhen auf der ehemaligen Planung nach den zum Zeitpunkt der Anlagenerrichtung geltenden Bestimmungen.
3.2.7 Straßenentwässerung
Nur im Kreuzungsbereich Platanenstraße, im Bereich Friedrich-Engels-Straße 66 bis Uhlandstraße und im Kreuzungsbereich Uhlandstraße befinden sich Regenwasserkanäle DN 250 – 300 auf einer Länge von insgesamt 100 m. Diese Kanäle wurden im Jahr 1934 bzw. 1924 hergestellt und sind abgeschrieben. Eine durchgängige Regenentwässerung ist also nicht vorhanden, mit der Folge, länger andauernder Pfützenbildungen in einigen Abschnitten.
3.3 Beschreibung und Erforderlichkeit der vorgesehenen Ausbaumaßnahme
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Straßenbaulastträgers (Tiefbauamt) so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.
Auf Grund des unter Punkt 3.2. beschriebenen schlechten baulichen Gesamtzustandes des 2. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße ist ein verkehrssicherer und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügender Zustand nicht mehr gegeben. Eine Erneuerung der Straßen- und Gehwegbefestigung einschließlich des Unterbaus der Friedrich-Engels-Straße hat seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr stattgefunden.
Schlussfolgerung:
Der 2. Bauabschnitt der Friedrich-Engels-Straße ist in allen Teileinrichtungen grundhaft zu erneuern bzw. neu zu bauen, d. h. die Straßen- und Gehwegbefestigung, einschließlich ihres Unterbaus, ist neu herzustellen. Die Straßenentwässerung ist überwiegend erstmals neu herzustellen, das Regenwasserkanalnetz ist hydraulisch zu erweitern. Die Erneuerung und Verbesserung des Straßenraums sowie die Erweiterung und Qualifizierung der einzelnen Teileinrichtungen ist zwingend erforderlich, um diesen Abschnitt der Friedrich-Engels-Straße entsprechend den gegenwärtigen Anforderungen zu einer leistungsfähigen, verkehrssicheren, umweltverträglichen und behindertengerechten Verkehrsanlage (§ 7 BerlStrG) auszugestalten.
Zur sicheren Führung der Radfahrer sollen im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Fahrbahn Radfahrangebotsstreifen markiert werden. Im Bereich der einmündenden Straßen sollen Aufpflasterungen die Attraktivität und Verkehrssicherheit des Fußgängerverkehrs längs der Friedrich-Engels-Straße erhöhen.
Die grundhafte Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung aller erwähnten Teileinrichtungen, entsprechend den derzeit geltenden und an Kostenminimierung orientierten Standards, führt zu einer dauerhaft verbesserten Qualität des gesamten Straßenraumes.
Der gemäß § 7 Abs. 2 BerlStrG erforderliche verkehrssichere und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügende Zustand der Fahrbahnen des 2. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße kann also nicht mehr mit Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die lediglich eine Reparatur der Deckschicht bzw. der schadhaften Pflasterbeläge umfassen würden, hergestellt werden. Dies kann nur im Rahmen eines grundhaften Ausbaus erfolgen.
3.4 Alternative Ausbauvarianten
3.4.1 Genereller Rahmen und zu beachtende Planungsziele
Der Neubau der Friedrich-Engels-Straße erfolgt nach geltenden Mindeststandards gemäß BerlStrG und AV Geh – und Radwege. Des Weiteren werden die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) berücksichtigt.
Die erforderlichen Radverkehrsanlagen werden erstmalig in Form von beidseitigen und durchgängigen Radfahrangebotsstreifen auf der Fahrbahn angelegt.
Die Gehwege werden den geltenden Vorschriften des Landes Berlin (AV Geh- und Radwege) entsprechend auch behindertengerecht hergestellt.
Die Seitenstraßen sollen so an die Friedrich-Engels-Straße angebunden werden, dass durch Bordführung und Oberflächengestaltung (Aufpflasterung) die Verkehrssicherheit erhöht wird. Der einmündende und der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr soll auf diese Weise zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere auch gegenüber Fußgängern und Radfahrern, veranlasst werden.
Vor dem Hintergrund der im 2. Bauabschnitt vorhandenen Gesamtstraßenraumbreite von (nur) ca. 18 bis 20 m und der entlang dieses Straßenabschnitts überwiegend vorhandenen Wohnnutzung bei einzelnen Einzelhandels- und Gewerbestandorten sollen bei der Entwicklung der Ausbauvarianten folgende weitere maßgebliche Planungsziele erfüllt werden:
· Für beide Fahrspuren ist eine Mindestbreite von insgesamt 6,50 m vorzusehen. · Beim Bau der Gehwege und bei der Planung der Radverkehrsanlagen sind die Mindestmaße der AV Geh- und Radwege bzw. die Regelbreiten für die Markierung von Radverkehrsanlagen auf der Fahrbahn einzuhalten. · Der vorhandene Baumbestand ist - soweit sinnvoll und umsetzbar- zu berücksichtigen und durch Neupflanzungen zu ergänzen. · Es ist eine Zahl von Halte- und Parkmöglichkeiten vorzusehen, die die anderen Straßenraumnutzungen nicht einschränkt. · Das Niederschlagswasser soll ausschließlich über funktionstüchtige Regenwasserkanalisation abgeleitet werden. · Der Straßenbahnbetrieb soll störungsarm gewährleistet werden, d.h. weitgehend ohne Behinderung. · Entsprechend § 7 Abs. 3 BerlStrG soll der gesamte neue Straßenraum behindertengerecht, d.h. auch barrierefrei (u.a. an den Haltestellen der Straßenbahn), gestaltet werden. · Die Ausbauvariante muss, bei Erfüllung der Planungsziele, an minimalen Kosten orientiert sein.
Demnach ist also für die Entwicklung von Ausbauvarianten die Einhaltung der baulichen Mindeststandards, die verfügbare Straßenraumbreite und –fläche (weitestgehende Vermeidung von Grunderwerb), die Herstellung sicherer Fußgänger- und Radverkehrsanlagen, die Beibehaltung des Alleecharakters, die Integration des Straßenbahnbetriebs sowie die Beachtung des Kostenrahmens entscheidend.
3.4.2.1 Entstehungsprozess der Varianten
Aufgrund von Bauvoranfragen und Bauanträgen bezüglich einiger Anliegergrundstücke war eine grundsätzliche Entscheidung über den zukünftigen Straßenquerschnitt der Friedrich-Engels-Straße schon frühzeitig notwendig. Mit Schreiben vom 29.07.1994 war von der damaligen Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe eine Straßenraumbreite von 25,50 bis 26,50 m gefordert worden, um zukünftig die Fahrbahn auf 12,50 m verbreitern und neben den Gehwegen beidseitige Radwege anlegen zu können.
In Abstimmung mit dieser Senatsverwaltung wurde dann vom damaligen Tiefbauamt Pankow ein leicht reduzierter Straßenquerschnitt mit Straßenbreiten von 24,00 m und 26,00 m entwickelt. Hierbei sollte die Fahrbahnbreite 13,00 m betragen. Auf der Westseite sollten 5,50 m breite Nebenanlagen in einen 2,50 m breiten Gehweg, einen 1,50 m breiten Radweg und 1,50 m breiten Grünstreifen unterteilt werden. Auf der Ostseite sollte die Breite der Nebenanlagen 8,00 m betragen und bei einer Gehwegbreite von 3,50 m sollte die Breite des Radwegs 1,50 m betragen. Im 2,00 m breiten Grünstreifen sollten Parkmöglichkeiten untergebracht werden. Zwischen Radweg und Grünstreifen bzw. Parken war ein 1,00 m breiter Sicherheitsstreifen vorgesehen. Die Fällung sämtlicher Straßenbäume auf der Westseite sowie der durchgängige Erwerb eines ca. 2,00 bis 4,00 m breiten Grundstücksstreifens auf der gesamten Länge des Straßenabschnitts waren Folgen und Teil dieses Konzepts. Die so neu entstehende Straßenbegrenzungslinie wäre an einzelnen Grundstücken bis an die Bebauungskante herangerückt. Auch wenn in Bauanträgen, die nach dieser Festlegung beschieden wurden, die Freihaltung dieses Grundstücksstreifens gefordert und der beabsichtigte Grunderwerb mitgeteilt wurde, erwies sich die Durchsetzung des Grunderwerbs in dieser Größenordnung als völlig unrealistisch.
Daher wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Mai 2003 erneut eine Untersuchung über mögliche Ausbauvarianten der Friedrich-Engels-Straße vorgenommen. Diese Variantenuntersuchung der Senatsverwaltung hatte zum Ziel, die Entscheidung hinsichtlich einer zweigleisigen bzw. eingleisigen Straßenbahntrasse für die gesamte Friedrich-Engels-Straße zu treffen.
Die Variante 1 ging von einer Neuordnung des Straßenraumes unter vollständiger Aufgabe des vorhandenen Baumbestandes aus und berücksichtigte eine durchgehende zweigleisige Straßenbahnstrecke in Mittellage. Durch die weitgehend symmetrische Aufteilung des Straßenraumes entstand eine gestalterisch vorteilhafte durchgängige Linienführung, allerdings wiederum verbunden mit erheblichem durchgängigem Grunderwerb, um den Flächenbedarf für Abbiegespuren und Straßenbahnhaltestellen zu sichern.
Die Variante 2 ging ebenfalls von einer Neuordnung des Straßenraumes aus, versuchte aber, bezogen auf die gesamte Friedrich-Engels-Straße, den vorhandenen Baumbestand, weitestgehend zu erhalten und berücksichtigte in großen Abschnitten die vorhandene Eingleisigkeit der Straßenbahn.
- geringeren Investitionskosten, - geringem, nur punktuellem Grunderwerb, - besserer Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes.
Da diese 3 herausragenden Vorteile und Ziele gleichermaßen mit Variante 1 nicht erreicht werden, wurde für die gesamte Friedrich-Engels-Straße grundsätzlich entschieden, die Variante 2 weiter zu verfolgen und die Variante 1 vollständig zu verwerfen. Die Variante 2 hat aber in den einzelnen unterschiedlich breiten Straßenabschnitten jeweils unterschiedliche Auswirkungen.
Im hier zu behandelnden Straßenabschnitt von der Platanenstraße bis zur Nordendstraße wurde schon bei dieser Untersuchung von der durchgängigen Zweigleisigkeit ausgegangen. Es wurden zwei spezifische Querschnittsvarianten C und D für diesen Straßenabschnitt vorgelegt.
Die vorhandene Fahrbahnbreite von 10,00 m wurde in den Varianten C und D beibehalten und innerhalb der vorhandenen Gesamtstraßenraumbreite von 18,00 bis 20,00 m geplant. Nur diese grundsätzliche Ausgangsposition gewährleistet den größtmöglichen Erhalt des vorhandenen Baumbestandes, minimalen Grunderwerb und somit auch keine Eingriffe in die Anliegergrundstücke. Zusätzlich sind damit die geringsten Herstellungskosten und eine maximale Kostenreduktion verbunden.
3.4.2.2 Variante C Radfahrangebotsstreifen
Die vorhandene Fahrbahnbreite von 10,00 m wird beibehalten. Der 7,00 m breite Gleisbereich wird als Mischverkehrsfläche vom Kraftfahrzeugverkehr und der Straßenbahn genutzt. Neben der Mischverkehrsfläche wird beidseits ein 1,50 m breiter Radfahrangebotsstreifen angelegt. Im Grünstreifen werden beidseits 2,00 m breite Stellplätze ange-
Für die Führung des Kraftfahrzeugverkehrs stehen zwei ausreichend bemessene Fahrspuren von je 3,25 m Breite zur Verfügung, so dass trotz gemeinsamer Nutzung der Verkehrsfläche mit der Straßenbahn die Durchlassfähigkeit erhöht wird, weil die Begegnung des Kraftfahrzeugverkehrs mit der Straßenbahn ohne Behinderung ermöglicht wird. Durch die Einordnung des Parkens in den Grünstreifen gelingt es eine Anzahl von 37 Stellplätzen vorzusehen. Der vorhandene schützenswerte Baumbestand wird erhalten. Zusätzlich zu den 7 vorgeschädigten Bäumen muss ein weiterer Baum wegen der Änderung des Straßenbordes an der Einmündung Platanenstraße gefällt werden.
Diese Variante C wurde vom Planungsbüro übernommen und weiterentwickelt, denn unter Beibehaltung der vorhandenen Straßenraumbreite konnten alle Planungsziele erreicht werden. Da fast kein Grunderwerb erforderlich ist, entfallen Grunderwerbskosten weitest gehend. Sämtliche Querschnittselemente weisen untere, aber noch zulässige, Regelmaße auf, wodurch die Kosten ebenfalls minimiert werden.
3.4.2.3 Variante D Kombinierte Geh- und Radwege
Auch hier wird die Fahrbahnbreite von 10,00 m beibehalten. Der Kraftfahrzeugverkehr wird neben dem zweigleisigen Straßenbahngleis auf der Fahrbahn geführt. Beidseits werden kombinierte Geh- und Radwege angelegt. Der Nachteil dieser Variante besteht darin, dass keine vom Fußgängerverkehr getrennte Radverkehrsanlage vorhanden ist. Neben den erheblichen Konflikten zwischen Radfahrer und Fußgänger (gemeinsamer Geh- und Radweg ist nur 3,00 m breit) ist außerdem die Verkehrsgefährdung für den Radfahrer an Grundstückszufahrten und einmündenden Seitenstraßen negativ zu bewerten. Die Kosten für die Herstellung dieser Variante würden sich von der vorher gezeigten nicht unterscheiden. Die Auswirkungen bezüglich Baumbestand und Parken sind mit Variante C identisch.
Das Planungsbüro stellte auf der Grundlage der Variante C und unter Berücksichtigung von Hinweisen der BVG eine weitere Querschnittsvariante auf:
Unter Beibehaltung der bisher vorgesehenen Breiten der Querschnittselemente wird die Gleisanlage um 40 cm zum westlichen Fahrbahnrand verschoben, so dass sich im Not- bzw. Bedarfsfall wenigstens einseitig ein Lkw am Bord aufstellen kann, ohne in das Lichtraumprofil der Straßenbahn zu ragen.
Die unter 3.4.2.2 beschriebenen Vorteile der Planungsvariante C bleiben bestehen, zusätzlich wird einseitig die Möglichkeit des Haltens für Zwecke der Ver- und Entsorgung geschaffen. Auch bei dieser Planungsvariante werden 37 Stellplätze vorgesehen und es werden keine weiteren Baumfällungen erforderlich.
Diese Querschnittsvariante wurde im Rahmen der Prüfung der BPU bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 05.02.2007 bestätigt.
In Folge der Untersuchung im Rahmen eines Sicherheitsaudits durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde die Planung bezüglich Verkehrssicherheit überarbeitet und optimiert. Die Planungsvariante C mit Radfahrangebotsstreifen und der Einordnung des Parkens im Grünstreifen sowie leicht asymmetrischen Einordnung der Gleisanlage wurde hierbei erneut weiterentwickelt. Zwischen dem Radweg und den Parkflächen sollte ein Sicherheitsabstand von 0,50 m eingehalten werden, ohne die Breite des Radfahrangebotsstreifens von 1,60 m zu verringern. Dieses Ziel wurde erreicht, indem die Breite der Parkstände auf 2,50 m zu Lasten des Gehweges erhöht wurde. Damit konnte unter Beibehaltung der alten Bordflucht und damit Erhalt der Baumachsen der erforderliche Sicherheitsabstand zwischen Parken und Radweg eingehalten werden. Einzelne Baumstandorte wurden im Zuge des Sicherheitsaudits als Sichtbehinderung für querende Fußgänger und einbiegenden Verkehr erkannt und ihre Fällung aus Gründen der Verkehrssicherheit gefordert, dies betrifft 6 Baumstandorte.
Eine weitere Forderung im Rahmen des Sicherheitsaudits und von der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) war die barrierefreie Gestaltung der Straßenbahnhaltestellen.
Die bisher höhengleich mit der Fahrbahn vorhandenen Haltestellenbereiche sollen hierbei bis auf das Einstiegsniveau der Straßenbahn angehoben werden und ihre Lage im Straßenquerschnitt bis an den Gleisbereich herangeführt werden (Haltestellenkaps).
Die Haltestellenkaps werden so geplant, dass sie vom Radfahrer überfahrbar sind. Hierbei musste auch zwischen den Haltestellenkaps die Fahrbahnbreite von 6,50 m eingehalten werden. Darum musste die Gleisanlage in diesem Bereich in Richtung Bord verzogen werden. Die Haltestellenkaps wurden paarweise gegenüberliegend angeordnet. Im vorderen Bereich der Haltestellenkaps dürfen sich keine Gehwegüberfahrten befinden, um die Bordauftrittshöhe von 22 cm mindestens im Bereich der vorderen Einstiegsmöglichkeiten zu gewährleisten. Darum musste die Lage der Haltestellen im Straßenabschnitt entsprechend gewählt werden. Mit der Einordnung der Haltestellen unmittelbar südlich der Eichenstraße und südlich der Nordendstraße konnten diese Bedingungen eingehalten werden. Es ergeben sich Abstände der Haltestelle Eichenstraße von 308 m zur Haltestelle Kuckhoffstraße und 422 m bzw. 430 m zur Haltestelle Nordendstraße. Die Planung der Haltestellenkaps hat wiederum Auswirkungen auf den Baumbestand, denn es müssen weitere 3 Bäume gefällt werden. Insgesamt hat sich die Zahl der erforderlichen Baumfällungen auf 17 erhöht.
Mit dieser Planungsvariante können alle genannten Planungsziele erreicht werden. Zusätzlich ergeben sich deutliche Vorteile für die Nutzung der Straßenbahn bezüglich Barrierefreiheit und generell höherer Aufenthaltsqualität an den Haltestellen. Die Haltestellenkaps sind Anlagen der BVG und gehen daher nicht in die Kostenberechnung für den Straßenbau ein, daher wird der Kostenrahmen der BPU auch in dieser Variante eingehalten.
3.4.2.6 Varianten nach Bürgerinformationsveranstaltung
Im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung am 18.11.2010 wurde von einer Bürgerin die Untersuchung einer Querschnittsvariante mit einseitigem Parkstreifen am Fahrbahnrand angeregt.
Dazu wurden vom Planungsbüro zwei weitere Querschnittsdarstellungen erarbeitet. Bei beiden Varianten ergibt sich eine Fahrbahnbreite von 12,82 m und damit natürlich auch höheren Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, die auch zu entsprechend höheren Beiträgen führen würden.
Die erforderliche Fahrbahnverbreiterung erfordert in beiden Varianten den Wegfall eines Grün- bzw. Baumstreifens und damit auch Wegfall des Alleecharakters.
Beim Parken längs des Bordes auf der Westseite würden unter Berücksichtigung von Haltestellen und Gehwegüberfahrten, bei einer Länge des Stellplatzes von 6,70 m Straßenfrontlänge, 45 Stellplätze möglich sein. Demgegenüber würde sich die Zahl der Baumfällungen auf dieser Straßenseite von 13 auf 19 erhöhen und es müsste auf die Neuanpflanzung von 16 Bäumen verzichtet werden. Beim Längsparken auf der Ostseite würde eine Zahl von 41 Stellplätzen erreicht. Die Zahl der Baumfällungen auf dieser Straßenseite würde von bisher 4 auf 20 erhöht und es müsste auf die Anpflanzung von 10 neuen Bäumen verzichtet werden. Im vorliegenden Ausführungsentwurf, siehe 3.4.2.5 sind bisher 37 Stellplätze geplant. Der Vorteil der beiden Planungsvarianten ist lediglich die Erhöhung der Stellplatzzahl um 8 bzw. 4.
Die Nachteile sind: · ein wesentlich stärkerer Eingriff in das Straßenraumbild und die Grünbilanz · funktionelle Nachteile wie erhöhter Querungsbedarf durch Fußgänger · Auf der Seite ohne Grünstreifen müssen oberirdische Einbauten wie Beleuchtungs- und Fahrleitungsmaste im nur 2,50 m breiten Gehweg untergebracht werden. · Die größere Fahrbahnbreite führt zu höheren Kosten und einer höheren Umlage für die Anlieger. · Auf der Seite des Längsparkens entsteht durch die geringe Breite des Gehwegs ein nur geringer Schutzraum zum Kfz-Verkehr.
3.4.3 Abwägung der Varianten und Entscheidungsvorschlag
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund - des vorhandenen Querschnitts (Baumachsen), - der zu integrierenden Straßenbahntrasse und des Straßenbahnbetriebs, - der zu erfüllenden verkehrlichen Funktion (Kfz-, Rad- und Fußverkehr), - der Einhaltung der baulich-technischen Richtlinien und Vorgaben und - der unbedingt zu erreichenden Kostenminimierung in diesem 2. Bauabschnitt der Friedrich-Engels-Straße von Anfang an bei minimiertem Grunderwerb nahezu kein Spielraum für die Aufstellung von sich deutlich unterscheidenden Ausbauvarianten bestand.
Für die ursprüngliche Planung mit der Erweiterung des Straßenquerschnitts auf 24 m bzw. 26 m war Grunderwerb in erheblichem Umfang erforderlich. Dieser war nicht durchsetzbar und hätte zu langwierigen Auseinandersetzungen mit den Grundstückseigentümern und deutlich erhöhten Investitionskosten geführt.
Die Variante D (Ziffer 3.4.2.3) mit einer Führung des Radfahrers auf einem nur 3 m breiten gemeinsamen Geh- und Radweg kommt zwar ohne Grunderwerb aus, bietet jedoch keine verkehrssichere und konfliktfreie Führung der Fußgänger und Radfahrer.
Die optimierte Variante C (Ziffer 3.4.2.5) mit der Berücksichtigung der Hinweise der BVG und des Sicherheitsaudits sowie der TAB ermöglicht die Umsetzung aller Pla-
Die Kosten für diese Planungsvariante sind im Rahmen der am 05.02.2007 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geprüften BPU bestätigt worden.
Die alle Planungsziele am besten erfüllende und von der Senatsverwaltung straßenräumlich und kostenmäßig bestätigte und geprüfte Variante C mit der Umsetzung der Forderungen der TAB und des Sicherheitsaudits, Ziffer 3.4.2.5, ist daher der BVV zur Beschlussfassung (Zustimmung) entsprechend Ziffer 1.3 der AV StrABG vorzulegen.
Die detaillierten Angaben der zur Beschlussfassung (Zustimmung) vorgelegten Ausbauvariante sind der Anlage 1 zu entnehmen. Sie sind auch aus den beigefügten Lageplänen und den Regelquerschnitten (Anlage 2) ersichtlich. Den BVV-Fraktionen ist eine CD-Rom zugegangen, aus der die Angaben ebenfalls zu ersehen sind.
3.5 Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Entsprechend der in der Anlage 1 dargestellten einzelnen Maßnahmen handelt es sich bei dem geplanten Ausbau des 2. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße nicht nur um eine Erneuerung, sondern auch um eine Verbesserung und Erweiterung der gesamten Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 3 StrABG.
Wie bereits unter Punkt 3.2. umfassend beschrieben, ist der Gesamtszustand des 2. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße mangelhaft. Die Lebensdauer der Straße ist längst abgelaufen.
Wie schon unter Punkt 3.3 aufgeführt, kann der gemäß § 7 Abs. 2 BerlStrG erforderliche verkehrssichere und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügende Zustand der Friedrich-Engels-Straße nicht mehr mit Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die lediglich eine Reparatur der Deckschicht umfassen würden, hergestellt bzw. erhalten werden. Dies ist nur im Rahmen eines grundhaften Ausbaus möglich.
Deshalb sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABG für den Ausbau des in Rede stehenden Abschnitts der Friedrich-Engels-Straße von den anliegenden Grundstückseigentümern nach Abschluss der Baumaßnahme anteilige Straßenausbaubeiträge zu erheben.
Durch die am 25.03.2006 zeitgleich mit dem StrABG in Kraft getretene Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) ist die Friedrich-Engels-Straße aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen (§ 15 a Abs. 1 EBG). Die Friedrich-Engels-Straße stellt eine Erschließungsanlage dar, die vor dem 03.10.1990 teilweise hergestellt war „und für Verkehrszwecke genutzt“ worden ist. „Als teilweise hergestellt gelten Erschließungsanlagen, wenn im Vergleich zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung einzelne Teileinrichtungen fehlen (wie hier z. B. die Parkflächen) oder vorhandene Teileinrichtungen unvollständig sind (hier z. B. die Gehwege)“ Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist gemäß § 15 a Abs. 1 EBG somit ausgeschlossen.
gemäß § 7 StrABG
Bei der Friedrich-Engels-Straße handelt es sich – wie unter Punkt 3.1 bereits ausgeführt - um eine Hauptverkehrsstraße, so dass für die Berechnung der Anliegeranteile § 10 StrABG anzuwenden ist. Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes und – daraus resultierend – der auf die einzelnen Anliegergrundstücke entfallende anteilige Ausbaubeitrag erfolgt unter Einbeziehung der Grundstücksfläche (§ 13 StrABG) sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung des jeweiligen Grundstücks (§§ 14 und 15 StrABG).
Die Kostenbeteiligung der Anlieger beträgt – differenziert nach den einzelnen Teileinrichtungen – zwischen 25 % und 50 % der Baukosten (§ 10 Abs. 2 StrABG). Nach derzeitiger Sach– und Rechtslage wurde ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 785.867,68 € errechnet. Dieser setzt sich entsprechend der Kosten für die Teileinrichtungen und den prozentualen Anteilen der Beitragspflichtigen gemäß § 10 Absatz 2 Spalte III StrABG wie folgt zusammen:
rechnerischer Anteil der Beitragspflichtigen: 785.867,68 €
tatsächlicher Anteil der Beitragspflichtigen nach Berücksichtigung von § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG (Mehrfacherschließung): 619.624,59 €
Eine Musterberechnung für den auf ein fiktives Anliegergrundstück entfallenden Ausbaubeitrag ist in Anlage 6 beigefügt. In dieser Anlage sind auch Beispielberechnungen für die voraussichtlichen Anliegerbeiträge eines Einfamilienhausgrundstücks, eines Mehrfamilienhausgrundstücks und eines Gewerbegrundstücks enthalten.
3.7 Beteiligung der Beitragspflichtigen
Mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 12.10.2010 (Einladungsschreiben zur Informationsveranstaltung am 18.11.2010) sind alle beitragspflichtigen Anlieger gemäß § 3 Abs. 3 StrABG über die Ausbaumaßnahme und den nach derzeitiger Sach– und Rechtslage voraussichtlich auf das jeweilige Grundstück entfallenden Ausbaubeitrag informiert worden. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, die Planungsunterlagen einzusehen und schriftlich zum Bauvorhaben Stellung zu nehmen (siehe Anlage 3).
Am 18.11.2010 fand in der Aula des Max-Delbrück Gymnasiums, Kuckhoffstr. 2-22 in 13156 Berlin zudem eine Informationsveranstaltung (Anliegerversammlung entsprechend Ziffer 1.2 der AV StrABG) statt, an der ca. 60 Anlieger und interessierte Bürger teilnahmen. Die Teilnehmer/innen der Veranstaltung sind dort durch den Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung, den Tiefbauamtsleiter, das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro VEPRO und die zuständige Mitarbeiterin des Tiefbauamtes über das Bauvorhaben informiert worden. Gleichzeitig erhielten die Anlieger Gelegenheit zur Unterbreitung von Einwendungen und Vorschlägen. Weiterhin wurden durch die zuständige Mitarbeiterin des Tiefbauamtes Fragen zum Straßenausbaubeitrag beantwortet.
Die einzelnen Einwendungen der Anlieger und die Bewertung durch das Tiefbauamt sind zusammenfassend im Protokoll der Informationsveranstaltung enthalten (siehe Anlage 4).
Die weiteren eingegangenen schriftlichen Einwendungen und das entsprechende Abwägungsergebnis des Tiefbauamtes sind aus der Niederschrift zur „Bewertung der schriftlichen Einwände und Vorschläge der betroffenen Anlieger“ (siehe Anlage 5) ersichtlich. Der Vorschlag einen einseitigen Parkstreifen längs des Bordes vorzusehen wurde geprüft. Diese Planungsvariante war abzulehnen, denn sie führt nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Anzahl der Stellplätze und geht mit vielen Nachteilen einher, u. a. Wegfall einer Baumreihe, Erhöhung der Kosten und damit auch des umlagefähigen Aufwandes (siehe auch Ziffer 3.4.2.6).
Im Ergebnis ist erkennbar, dass nur geringfügige Änderungen an der Ausbauplanung vorgenommen werden können, so dass die Variante in Ziffer 3.4.2.5 der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
Die Straßenbauarbeiten sollen in den Jahren 2011 bis 2013 durchgeführt werden. Der Anlieger- und Lieferverkehr ist während der gesamten Bauzeit gewährleistet.
4. Rechtsgrundlagen
§ 12 Abs. 2 Ziffer 11 i. V. m § 3 Abs. 3 Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) und den Ausführungsvorschriften zum Straßenausbaubeitragsgesetz (AV StrABG)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Ausgaben i. H. v. 7.970.000,00 € bei Kapitel 4212 Titel 72516 in den Haushaltsjahren 2006 bis 2013 (entsprechend der Investitionsplanung) für die Gesamtbaumaßnahme bzw. 1.252.000,00 € für den 2. Bauabschnitt im Zeitraum 2011 bis 2013.
Voraussichtliche Einnahmen (Straßenausbaubeiträge) i. H. v. 619.624,59 € bei Kapitel 4212 Titel 34104 in den Jahren 2014 – 2018 für den 2. Bauabschnitt
Die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen erfolgte auf der Grundlage der durch die geprüfte BPU festgestellten Kosten in Verbindung mit der in §10 StrABG gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligung der Anlieger sowie unter Berücksichtigung von Grundstücksgröße (§ 13 StrABG) sowie von Art und Maß der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§§ 14 und 15 StrABG). Die Berechnung erfolgte nach derzeitiger Sach- und Rechtslage.
Die spätere konkrete Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erfolgt nach tatsächlich entstandenen Kosten (§ 4 Abs. 1 StrABG). Diese sind erst nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorliegen der Schlussrechnung etwa im Jahr 2014 feststellbar. Gemäß § 16 Abs. 2 StrABG würden zu diesem Zeitpunkt auch die sachlichen Beitragspflichten entstehen.
Bei der Erhebung des Straßenausbaubeitrages sind in formaler Hinsicht die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) entsprechend anzuwenden (§ 22 StrABG). Demnach beträgt die Frist für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 21 Abs. 2 und 3 EBG). Die Einnahmen werden demzufolge voraussichtlich in den Jahren 2014 – 2018 erfolgen.
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Musterblatt
Durch die zeitgemäße Befestigung und behindertengerechte Gestaltung der Gehwege wird eine sicherere Fußgängerführung gewährleistet. Die Umgestaltung der Einmündungsbereiche trägt zur Verkehrssicherheit des Fußgängerverkehrs bei, weil die Überquerungswege verkürzt werden und eine Geschwindigkeitsreduzierung des abbiegenden und einmündenden Kraftfahrzeugverkehrs erreicht wird. Erstmalig werden Radfahrangebote in beiden Richtungen zur gefahrloseren Führung des Radverkehrs geschaffen. Mit der Anlage von Haltestellenkaps wird die barrierefreie Nutzung der Straßenbahn für Familien mit Kindern und mobilitätsbehinderte Menschen ermöglicht.
Es entstehen somit insgesamt verbesserte Bedingungen für Fußgänger, Radfahrer und Nutzer des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Der Ersatz der Großpflasterfahrbahn durch eine Asphaltdeckschicht führt zu einer deutlichen Verringerung der Rollgeräusche und erheblichen Minderung von Erschütterungen.
Durch die Anlage von Grünstreifen und die Neuanpflanzung von Straßenbäumen wird die Aufenthaltsqualität erhöht und das Stadtklima verbessert.
Anlagen:Anlage 1: Zur Beschlussfassung vorgesehene AusbauvarianteAnlage 2: Lagepläne, QuerschnittsdarstellungenAnlage 3: Bürgerinformationsschreiben des Tiefbauamtesvom 12.10.2010Anlage 4: Protokoll über die Bürgerversammlung am 18.11.2010vom 25.11.2010Anlage 5: Bewertung der schriftlichen Einwände und Vorschläge der betroffenen Anlieger vom 10.02.2011 Anlage 6: Musterberechnung des Straßenausbaubeitrages für ein Anliegergrund stück vom 17.11.2010
Matthias Köhne Jens–Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung Anlage 1 Zur Beschlussfassung vorgesehene Ausbauvariante (Variante C, asymmetrisch, weiter entwickelter Ausführungsentwurf gem. Ziffer 3.4.2.5 der Begründung)
Beschreibung der einzelnen Ausbaumaßnahmen
1. Geplanter Querschnitt:
Die Fahrbahn verläuft gradlinig mit einer Breite von 10,0 m. Die Straßenbahn wird zweigleisig mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV) gemeinsam auf der Fahrbahn geführt. Diese unterteilt sich in einen Fahrstreifen von 3,0 m bzw. 3,8 m und einen Radfahrangebotsstreifen von 1,6 m je Richtung. Die unterschiedlichen Fahrstreifenbreiten basieren auf der Zielstellung, das Halten von Lkw zum Zwecke der Belieferung oder Entsorgung zumindest auf einer Straßenseite zu ermöglichen, ohne den Straßenbahnverkehr zu behindern. Die verfügbare Fahrbahnbreite beträgt dann 5,4 m (3,8 m +1,6 m), die für eine Straßenbahn mit einer Breite von 2,8 m (Lichtraumprofil) und einen liegengebliebenen Lkw mit einer Breite von 2,5 m ausreichend ist. Die restliche Fahrbahnbreite ermöglicht auch ein sicheres Vorbeifahren der anderen Verkehrsteilnehmer, ohne den entgegenkommenden Verkehr zu behindern. Aus Mangel an vorhandener Straßenraumbreite ist diese Anordnung nur einseitig möglich. Im Bereich von Haus Nr. 89 bis Nordendstraße ist die vorhandene Straßenbahntrasse zu erhalten. Um die oben beschriebene Lösung auch hier zu gewährleisten, wird die Fahrbahn stadteinwärts um 0,4 m verbreitert. Im Bereich der Haltestellenkaps werden die Straßenborde so in Richtung Fahrbahn verschoben, dass eine Fahrbahnbreite von 6,5 m mit zwei Fahrspuren zu je 3,25 m erhalten bleibt. Die Gleisanlage wird im Haltestellenbereich derart in Richtung der Borde verzogen, dass der Gleismittenabstand (Abstand der Gleisachsen zueinander) von 2,8 m auf 4,1 m erhöht wird.
Aufteilung des Querschnitts
Regelquerschnitt von Platanenstraße bis Lutherstraße
Gehweg (Ost) 2,00 m Baumstreifen ca. 1,50 m Radfahrangebotsstreifen 1,60 m Fahrstreifen/ Gleis 3,00 m Fahrstreifen/ Gleis 3,80 m Radfahrangebotsstreifen 1,60 m Parken / Baumstreifen 2,50 m Gehweg (West) 2,00 m Gesamtbreite 18,00 m
Gehweg (Ost) 2,50 m Parken / Baumstreifen 2,50 m Radfahrangebotsstreifen 1,60 m Fahrstreifen/ Gleis 3,00 m Fahrstreifen/ Gleis 3,80 m Radfahrangebotsstreifen 1,60 m Parken / Baumstreifen 2,50 m Gehweg (West) 2,50 m Gesamtbreite 20,00 m
Regelquerschnitt von Haus Nr. 89 bis Nordendstraße
Gehweg (Ost) 2,50 m Parken / Baumstreifen 2,50 m Radfahrangebotsstreifen 1,60 m Fahrstreifen/ Gleis 3,40 m Fahrstreifen/ Gleis 3,80 m Radfahrangebotsstreifen 1,60 m Parken / Baumstreifen 2,50 m Gehweg (West) 2,10 m Gesamtbreite 20,00 m
Regelquerschnitt an Haltestellenkaps
Gehweg (Ost) ca. 2,00 m Entwässerungsmulde 0,50 m Aufstellfläche Haltestelle 2,00 m Sicherheitsstreifen 0,25 m Radfahrstreifen 1,00 m Sicherheitsstreifen 1,00 m Fahrstreifen/ Gleis 3,25 m Fahrstreifen/ Gleis 3,25 m Sicherheitsstreifen 1,00 m Radfahrstreifen 1,00 m Sicherheitsstreifen 0,25 m Aufstellfläche Haltestelle 2,00 m Entwässerungsmulde 0,50 m Gehweg (West) ca. 2,00 m Gesamtbreite 20,00 m
2.1 Fahrbahn:
Die Zuordnung der Bauklasse wurde gemäß den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) vorgenommen. Demnach entspricht die Friedrich-Engels-Straße der Bauklasse II. Laut Baugrundgutachten stehen im Baubereich Böden der Frostempfindlichkeitsklasse 1 (enggestufte Böden nach DIN 18186) an.
Gemäß RSTO 01, Tafel 1, Zeile 2.3 ergibt sich bei Vorhandensein von F1 Boden folgender Fahrbahnaufbau:
3,5 cm Splittmastixasphalt 0/8 S 8,5 cm Asphaltbinder 0/16 S 10,0 cm Asphalttragschicht 0/22 Typ CS, 50/70 15,0 cm Bodenverfestigung Planum Ev2 45 MN/m² 37,0 cm Gesamtdicke
Die Fahrbahn erhält eine Einfassung aus zu liefernden Betonborden, H 15 x 30. Die Gehwege werden mit Betonkantensteinen Größe 3, Form C eingefasst. Die Verlegung der Borde und Kantensteine erfolgt auf Beton mit Rückenstütze
2.2 Gehwege (Plattenbahn): 5,0 cm Gehwegplatten, Gr. 350, ungeschliffene Oberfläche 2,0 cm Kalkmörtelbett 3,0 cm Pflasterbettung Planum Ev2 45 MN/m² 10,0 cm Gesamtdicke
2.3 Gehwege (Ober – und Unterstreifen):
5,0 cm Mosaiksteinpflaster, Gr. 2 3,0 cm Pflasterbettung Planum Ev2 45MN/m² 8,0 cm Gesamtdicke
2.4 Gehwegüberfahrten:
10,0 cm Kleinsteinpflaster, DIN EN 1342 3,0 cm Zementmörtel 12,0 cm Drainbetontragschicht Splitt 8/32 25,0 cm Gesamtdicke
8,0 cm Gehwegplatten, Gr. 350, ungeschliffene Oberfläche 4,0 cm Zementmörtel 13,0 cm Drainbetontragschicht Splitt 8/32 25,0 cm Gesamtdicke
2.6 Radverkehrsanlage:
Die beidseitige Radverkehrsanlage wird in Form eines jeweiligen Radfahrangebotsstreifens auf der Fahrbahn hergestellt und durch eine Fahrbahnmarkierung kenntlich gemacht. Der bauliche Aufbau entspricht dem der Fahrbahn (siehe Punkt 2.1.)
2.7 Parkflächen:
14,0 cm Großsteinpflaster, altbrauchbar von Lagerplatz des Tiefbauamtes bzw. vor Ort vorhanden 6,0 cm Pflastersand 30,0 cm Schottertragschicht 0/32, RC -Material 50,0 cm Gesamtdicke
3. Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz:
Im 2. Bauabschnitt befinden sich im Zuge der Friedrich-Engels-Straße folgende Kreuzungen bzw. Einmündungen:
§ Platanenstraße § Lutherstraße § Eichenstraße § Uhlandstraße § Straße 101 § Nordendstraße
Die Anbindung der Nebenstraßen erfolgt aus Gründen der Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit über eine Pflasterung aus Kleinsteinpflaster in Beton. Die Ein- und Ausfahrradien werden wegen der anzustrebenden geringen Geschwindigkeiten nur mit einfachen Radien von R = 8 m ausgebildet. Zur Reduzierung der Querungswege für Fußgänger werden die Borde als Gehwegvorstreckung soweit verschoben, dass eine 6,0 m breite Straßeneinmündung entsteht. Ausnahme ist die Anbindung der Straße 101, die als Gehwegüberfahrt gestaltet wird.
Der umfangreiche und alte Baumbestand soll nach Möglichkeit erhalten bleiben. Die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu fällenden und gegenwärtig bereits fehlenden Bäume werden durch Neupflanzungen ersetzt. Beiderseits soll der Baumstreifen durch Rasenansaat begrünt werden. Innerhalb des Baumstreifens werden Parkbuchten angelegt.
Die Stellungnahme des AUN vom 02.09.2003 über den Zustand der vorhandenen Straßenbäume hat zu der Feststellung geführt, dass 7 Bäume vorgeschädigt und in schlechtem Zustand sind. Weitere 10 Bäume müssen wegen des Straßenumbaus gefällt werden. Der Fällung dieser 17 Bäume steht die geplante Neuanpflanzung von 26 Bäumen in diesem Straßenabschnitt gegenüber. 30 der vorhandenen Bäume im Baubereich sollen erhalten bleiben.
5. Straßenbeleuchtung:
Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird beidseitig auf der gesamten Straßenlänge erneuert, da die derzeitigen Standorte der Beleuchtungsmasten nicht beibehalten werden können. Darüber hinaus ist das Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer der Beleuchtungsanlage längst erreicht.
Die geplanten 22 Lichtmaste werden gegenüber versetzt im Abstand von ca. 50 m angeordnet. Die Leuchtenstandorte wurden entsprechend der Straßenplanung und unter Beachtung des Baumbestandes festgelegt. An 4 geplanten Maststandorten wird der Beleuchtungsmast mit dem Fahrleitungsmast der Straßenbahn kombiniert. Die Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung werden nicht auf die Grundstücksanlieger umgelegt.
6. Straßenentwässerungsanlagen:
Das anfallende Straßenoberflächenwasser in der Friedrich-Engels-Straße soll über Bordrinnen / Pendelrinnen gesammelt und über Straßenabläufe und im Weiteren über das Regenwasserkanalnetz der Vorflut zugeführt werden.
Mit Ausnahme einiger Abschnitte von insgesamt 100 m Länge ist erstmalig eine Regenentwässerung herzustellen.
Im Bereich von Platanenstraße bis Friedrich-Engels-Straße 66 ist der Neubau eines Regenwasserkanals DN 300 B auf einer Länge von ca. 210 m mit Vorflut in den vorhandenen R-Kanal in der Platanenstraße notwendig. Ab Uhlandstraße muss in der Friedrich-Engels-Straße bis Nr. 88 der Neubau eines Regenwasserkanals DN 300 B auf einer Länge von 190 m und ab Nr. 88 bis Nordendstraße auf einer Länge von ca. 120 m in DN 400 erfolgen.
Um die Vorflut für den Bereich Friedrich-Engels-Straße von Uhlandstraße bis Nordendstraße, zu gewährleisten, muss in der Friedrich-Engels-Straße, von der Nordendstraße
Weiterhin sind an den vorhandenen Regenwasserkanälen von Nr. 66 bis Uhlandstraße und in Bereich Uhlandstraße Teilerneuerungen durchzuführen. Der vorhandene R-Kanal DN 300 in der Platanenstraße muss aus Gründen der Leistungsfähigkeit auf einer Länge von 110 m in Richtung Blumenthalstraße auf DN 400 erweitert werden.
Bei der Berechnung der Straßenausbaubeiträge werden nur die Kosten für die R-Kanäle von Platanenstraße bis Nr. 66 und von Uhlandstraße bis Nordendstraße berücksichtigt. Der Bau der Regenwasserkanals von Nordendstraße bis Kastanienallee ist ein Vorgriff auf die Ausführung des 3. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße, die Kosten hierfür müssen in die Berechnung der Straßenausbaubeiträge des 3. Bauabschnittes eingehen.
Diese hier dargestellten Maßnahmen sind von den hierfür zuständigen Berliner Wasserbetrieben (BWB) geplant und vom Tiefbauamt in das Projekt übernommen worden.
7. Grunderwerb:
Die Baumaßnahme wird in den vorhandenen Straßenbegrenzungslinien erfolgen, so dass in diesem 2. Bauabschnitt nur im Umfang von 310 m² Grunderwerb erforderlich war. Bei den zu erwerbenden Flächen handelte es sich um Grunderwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, um rückständigen Grunderwerb bereits gewidmeter Verkehrsflächen und um freihändigen Grunderwerb von 29 m².
8. Baumaßnahmen der BVG:
(kein umlagefähiger Aufwand gemäß § 4 StrABG und daher kostenmäßig nicht in die Berechnung eingehend, sondern nur zur Information)
Die Straßenbahn soll im gesamten Straßenabschnitt zweigleisig geführt werden.
Dazu soll der bisher eingleisige Gleisabschnitt von Platanenstraße bis Haus Nr. 89 zweigleisig ausgebaut werden. Die Gleisanlage wird fahrbahnbündig und befahrbar ausgeführt. Straßenbahnhaltestellen sollen behindertengerecht als Haltestellenkaps angelegt werden. Das Haltestellenpaar Platanenstraße wird an die Eichenstraße verlegt. Die Haltestelle Uhlandstraße entfällt.
Die Fahrleitungsanlage soll im gesamten Straßenabschnitt erneuert werden.
Anlage 3
Abteilung Öffentliche OrdnungOrdnungsamt, Tiefbauamt, Veterinär- und LebensmittelaufsichtsamtBezirksstadtratGeschäftszeichen: BzStR Ord Dienstgebäude: Darßer Str. 203 13088 Berlin Telefon: (030) 90295-8500 Telefax: (030) 90295-8537 E-Mail-Adresse: jens-holger.kirchner@ ba-pankow.verwalt-berlin.de (E-Mail-Adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur)
.10.2010 Bezirksamt Pankow von Berlin Postfach 73 01 13 – 13062 Berlin (Postanschrift)
Information zum Ausbau der Friedrich-Engels-Straße, 2. Bauabschnitt, von Platanenstraße bis Nordendstraße im Ortsteil Niederschönhausen Grundstück …………………………………..in 13156 Berlin, Grundbuch von Berlin-Pankow, Blatt …………………
Sehr geehrte/r ………………………..,
in Fortsetzung der im September 2008 begonnenen und inzwischen fertig gestellten Straßenbaumaßnahme Friedrich-Engels-Straße vom Pastor-Niemöller-Platz bis Platanenstraße (1. Bauabschnitt) soll voraussichtlich ab 2011 der 2. Bauabschnitt von Platanenstraße bis Nordendstraße grundhaft ausgebaut werden.
Ich möchte Sie als Grundstückseigentümer mit diesem Schreiben über die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme informieren und zu der am
18. November 2010 um 18.00 Uhr in der Aula des Max-Delbrück-Gymnasiums, Kuckhoffstraße 2 – 22 13156 Berlin
stattfindenden Informationsveranstaltung einladen.
Im Rahmen der Baumaßnahme wird der wertvolle Baumbestand überwiegend erhalten und durch Neupflanzungen erweitert sowie das Straßenbegleitgrün ergänzt. Es ist vorgesehen, die vorhandene Beleuchtungsanlage komplett auszutauschen.
Der gegenwärtig unvollständig vorhandene und veraltete Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung wird erneuert bzw. in den fehlenden Bereichen neu angelegt.
Straßenerneuerungs- und -verbesserungsmaßnahmen in der dargestellten Art haben allerdings auch Folgen für Sie als Anlieger der Friedrich-Engels-Straße.
Durch Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin ist mit Wirkung vom 25.03.2006 das Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) in Kraft getreten. Entsprechend dieses Gesetzes sind die bezirklichen Tiefbauämter gesetzlich verpflichtet, nach Beendigung der Straßenbaumaßnahme von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke Straßenausbaubeiträge zu erheben.
Gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes sind alle anliegenden Eigentümer (Beitragspflichtige) über die für ihr jeweiliges Grundstück voraussichtlich anfallenden Ausbaubeiträge rechtzeitig zu informieren.
Auf Ihr Grundstück werden voraussichtlich Straßenausbaubeiträge in Höhe von …………Euro entfallen.
Die Höhe des geschätzten Straßenausbaubeitrages ist rechtsunverbindlich und bezieht sich auf die derzeitige Sach- und Rechtslage. Zukünftige Änderungen sind deshalb nicht auszuschließen. Abweichungen des hier geschätzten Beitrages von dem später durch Bescheid und auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten festzusetzenden Straßenausbaubeitrag sind zu erwarten.
Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung unbilliger Härten auch Zahlungserleichterungen (z. B. Ratenzahlungen) vorgesehen, die jedoch erst dann beantragt werden können, nachdem Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben. Dieser kann Sie erst nach Beendigung der angekündigten Baumaßnahme innerhalb der Erhebungsfrist (ungefähr ab dem Jahr 2014) erreichen, so dass ich Sie bitte, von vorsorglichen Anträgen abzusehen. Fragen zum Straßenausbaubeitrag richten Sie bitte an Frau Engmann (Tel. 90295-8620).
Sie können – ab sofort bis zum 30.12.2010 – zu der beabsichtigten Planung für den 2. Bauabschnitt der Friedrich-Engels-Straße schriftlich Stellung nehmen, Einwände äußern oder Vorschläge unterbreiten. Hierzu können von Ihnen diesbezügliche Ausbauunterlagen in dem Zeitraum vom 19.11.2010 bis 16.12.2010 im Tiefbauamt eingesehen werden. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und unnötige Wartezeiten zu
Bitte sehen Sie von unangemeldeten Besuchen ab, da sonst sachdienliche Informationen nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden können.
Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass die Mehrkosten für die Herstellung und die Änderung von Gehwegüberfahrten gemäß § 9 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) durch den jeweiligen Anlieger zu tragen sind. Diese Kosten werden mit einem gesonderten Bescheid geltend gemacht. Nach den bisherigen Erkenntnissen belaufen sich diese Mehrkosten auf durchschnittlich 50,- EUR (brutto) pro Quadratmeter hergestellter Gehwegüberfahrt (+ / - 10 %). Diese Angabe ist ebenfalls rechtsunverbindlich.
Da es sich bei dieser Mitteilung lediglich um ein durch den Gesetzgeber vorgeschriebenes Informationsschreiben handelt, welches keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt, ist es auch nicht widerspruchsfähig.
Diese Information wird aus Kostengründen nur an einen Eigentümer Ihres Grundstücks versandt, so dass ich Sie bitte, ggf. vorhandene weitere Eigentümer des o. g. Grundstücks über den Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens-Holger Kirchner beglaubigt: (Tief 113)
Anlage 4
Abt. Öffentliche Ordnung 25.11.2010 Tiefbauamt Tief 22 ( 8603
ProtokollBürgerversammlung am 18.11.2010, 18.00 Uhr Max-Delbrück-Gymnasium, Kuckhoffstraße 2-22, 13156 Berlin Vorstellung der Baumaßnahme Friedrich – Engels – Straße von Platanenstraße bis Nordendstraße (2. BA)
Teilnehmer: Herr Kirchner (Ord BzStR) Herr Lexen (Tief AL) Herr Heineking-Fürstenau (BVG) Frau Marks (Tief 2) Frau Mücke (Tief 22) Frau Engmann (Tief 111) Frau Ziethmann (Tief ) Herr Ferber (Ingenieurbüro Vössing Vepro GmbH)
Die betroffenen Anlieger des 2. BA und die anderen interessierten Bürger (ca. 60 Anwesende) wurden durch Hr. Kirchner begrüßt. Weiterhin erläuterte Hr. Kirchner das Verfahren der Bürgerbeteiligung und – information gemäß § 3 Abs. 3 StrABG (Dauer: ca. 10 Minuten). Die Vorstellung der Baumaßnahme erfolgte durch das Ingenieurbüro Vepro-Vössing (Dauer: ca. 25 Minuten). Herr Lexen erläuterte die Anwendung des Straßenausbaubeitragsgesetzes. Anschließend hatten die Bürger ca. 2 Stunden lang Gelegenheit, nachzufragen und Einwendungen zu äußern. Die Nachfragen wurden durch Ord BzStR, Tief AL sowie Tief 111 beantwortet und durch Tief 22 protokolliert. Die Veranstaltung endete um 21.00 Uhr.
Aufgestellt: Mücke Engmann (Tief 22) (Tief 111)
Bestätigt: Lexen Kirchner (Tief AL) BzStR Ord
Anlage: Teilnehmerliste (Kein Anspruch auf Vollständigkeit, da Eintragung freiwillig war und sich nicht alle Teilnehmer eintragen wollten)
Anlage 5
Abt. Öffentliche Ordnung 10.02.2011 Tiefbauamt Tief 22 ( 8603
Bauvorhaben Friedrich-Engels-Straße von Knotenpunkt Wilhelmsruher Damm/ Quickborner Straße bis Pastor-Niemöller-Platz 2. Bauabschnitt von Platanenstraße bis Nordendstraße
Bewertung der schriftlichen Einwände und Vorschläge der betroffenen Anlieger
Während der Auslegungsfrist der Planungsunterlagen vom 19.11.2010 bis 16.12.2010 haben 4 Bürger im Tiefbauamt Pankow in die Planung eingesehen. 5 Bürger haben sich schriftlich an das Tiefbauamt gewendet und Hinweise bzw. Einwendungen geäußert.
Die Abwägungsergebnisse der sowohl in der Anliegerversammlung als auch in der öffentlichen Auslegungsphase eingegangenen Bedenken, Einwendungen und Anregungen zeigen, dass die als Vorzugsvariante präsentierte Planung als durchaus gelungener Kompromiss angesehen werden kann. Gerade in diesem eher engen Abschnitt der F.- E.- Straße bestehen kaum Alternativen, um einerseits möglichst alle anzustrebenden Ziele für alle Nutzer des Straßenraums zu erfüllen und andererseits neben der Kostenminimierung auch noch individuelle Wünsche der Anlieger zu erfüllen. Insofern wurde auch weitestgehend an der im BVV – Ausschuss vorgestellten und abgestimmten Planung festgehalten und dort, wo auf nachvollziehbare Anliegerwünsche eingegangen werden konnte, Veränderungen zugesagt.
Mücke Engmann Lexen (Tief 22) (Tief 111) (Tief AL)
BzStR Ord z.K.: Anlage 6 Bezirksamt Pankow von Berlin 17.11.2010 Abt. Öffentliche Ordnung Tiefbauamt
Musterberechnung des Straßenausbaubeitrages für ein Anliegergrundstück
Beispiel: Grundstücksdaten: • Grundstücksgröße gemäß Grundbuch = 600 qm (§ 13 StrABG) • Bebauung bzw. Bebauungsmöglichkeit mit zwei Vollgeschossen ?
Grundstücksfläche ist mit Nutzungsfaktor gemäß §§ 14 bzw. 15 StrABG zu multiplizieren
? aufgrund der Bebauung / Bebauungsmöglichkeit mit 2 Vollgeschossen ist die Grundstücksfläche von 600 qm mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren = 900 qm
?
Bei gewerblicher Nutzung ist von erhöhtem Ziel - und Quellverkehr auszugehen, daher ist die oben errechnete Grundstücksfläche von 900 qm unabhängig von der Geschossigkeit noch einmal mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren = 1.350 qm (§ 15 Abs. 1 StrABG) = anrechenbare Grundstücksfläche.
Diese Berechnung wird für alle betroffenen Grundstücke vorgenommen. Man erhält somit die sog. Gesamtverteilungsfläche für die Verkehrsanlage.
?
900.000 € umlagefähige Kosten (gemäß §§ 8 – 11 StrABG) : 125.000 qm Gesamtverteilungsfläche = 7,20 € / qm anrechenbarer Grundstücksfläche
? 7,20 € / qm sind mit anrechenbarer Grundstücksfläche 1.350 qm zu multiplizieren = 9.720 € = zu erwartender Ausbaubeitrag für das Grundstück Beispielrechnung für das kleinste Wohngrundstück (ohne Ecklage) in der Friedrich-Engels-Straße:
Bei einer Grundstücksfläche von 424 m² und einer 1-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag: 424 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,0 (1 Vollgeschoss) ergibt eine Verteilungsfläche von 424 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 6,82 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 2.890,08 € erhält. Ein vergleichbares Eckgrundstück (450 m²) kommt auf einen voraussichtlichen Beitrag von 2.044,87 € (geringster Anliegerbeitrag in der Friedrich-Engels-Straße).
Beispielrechnung für den maximalen voraussichtlichen Beitrag von 233.505,55 €, Mehrfamilienhäuser, 1 Eigentümer, (mit Ecklage):
Bei einer Grundstücksfläche von 25.693 m² und einer 3-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag: 25.693 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 2,0 (3 Vollgeschosse) ergibt eine Verteilungsfläche von 51.386,00 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 6,82 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 350.258,33 € erhält. Wegen der Ecklage ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG ein Teilerlass von einem Drittel vorzusehen, d. h. der voraussichtliche Beitrag beträgt 233.505,55 €.
Beispielrechnung für ein Gewerbegrundstück (mit Ecklage):
Bei einer Grundstücksfläche von 911 m² und einer 1-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag: 911 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,0 (1 Vollgeschoss) sowie dem Nutzungsfaktor 1,5 für gewerbliche Nutzung ergibt eine Verteilungsfläche von 1.366,50 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 6,82 €/m² multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 9.314,37 € erhält.
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Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |