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Drucksache - VI-1267
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Siehe Anlage
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Bezirksamt Pankow von Berlin 2011 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Bebauungsplan IV-36 für die Grundstücke Pasteurstraße 22/26 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2011 folgende Beschlüsse gefasst:
I. Das Planungsziel für das Grundstück Pasteurstraße 22 wird wie folgt geändert:
II. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-36 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB weitergeführt.
III. Die Öffentlichkeit soll sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanentwurfs IV-36 nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB informieren können.
Begründung
Zu I. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Sanierungsgebiet Bötzowstraße. Zur Sicherung des Sanierungsziels einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ auf den Grundstücken Pasteurstraße 20/26 hat das damalige Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin am 21. Juni 1994 beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung IV-36 aufzustellen (ABl. S. 2063). Am 25. Januar 2005 hat das Bezirksamt Pankow beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um das Grundstück Pasteurstraße 20 einzuschränken (ABl. S. 404), da das Sanierungsziel, eine öffentliche Grünfläche auf diesem Grundstück zu sichern, aufgegeben wurde.
Anlass für die Änderung des Planungsziels für das Grundstück Pasteurstraße 22 ist der BA-Beschluss Nr. VI-1408/2010 vom 7. Dezember 2010. Dieser lautet: „Die Abteilung Jugend und Immobilien wird beauftragt, alle erforderlichen Schritte einzuleiten, damit auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 eine Jugendfreizeitstätte als Ersatz für die als Sanierungsziel vorgesehene Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung Schweizer Garten gebaut werden kann.“ Dies erfordert die planungsrechtliche Sicherung des Standorts und eine Änderung des Planungsziels für den Bebauungsplan IV-36. Der bisherige Bebauungsplanentwurf IV-36 sah für die 3 Plangrundstücke Pasteurstraße 22, 24 und 26 eine Ausweisung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ vor. Die Grundstücke Pasteurstraße 24 und 26 sind bereits als öffentlicher Spielplatz ausgebaut und sollen für diese Nutzungsart auch weiterhin planungsrechtlich gesichert werden. Mit dem Schreiben vom 17.11.2009 an das damalige Amt für Planen und Genehmigen (nunmehr Stadtentwicklungsamt) hatte das zuständige Amt für Umwelt und Natur eine Sanierungszieländerung, d. h. den Verzicht auf das Grundstück Pasteurstraße 22 angezeigt, da das vorhandene Spielflächendefizit im Sanierungsgebiet Bötzowstraße auch ohne die Inanspruchnahme dieses Grundstücks vollständig abgebaut werden kann.
Nunmehr soll für das Grundstück Pasteurstraße 22 als Art der Nutzung Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ planungsrechtlich gesichert werden. Zum Maß der Nutzung können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Festsetzungsvorschläge getroffen werden. Die Angaben sollen im weiteren Planverfahren von den zuständigen Fachämtern ermittelt werden. Das Grundstück Pasteurstraße 22 soll noch vor der geplanten Aufhebung des Sanierungsgebiets Bötzowstraße März/April 2011 von der DSK erworben werden.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-36 erfolgte bereits 1994. Noch im selben Jahr wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (alt) und im Jahr 2000 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (alt) durchgeführt. Beiden Beteiligungen war der Planentwurf zu Grunde gelegt, der noch eine Sicherung von öffentlichen Grünflächen auf den vier Grundstücken Pasteurstraße 20/26 zum Ziel hatte. Da sich sowohl der Geltungsbereich (BA-Beschluss Nr. V-929/2005 vom 25.01.2005) als auch das Planungsziel geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 2000 gegebenen Hinweise der Träger öffentlicher Belange nicht mehr dem aktuellen Sachstand entsprechen. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist vorgeschrieben, dass bei einer Änderung des Planentwurfs, wie hier erfolgt, erneut die Stellungnahmen der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen sind. Es ist beabsichtigt, eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Ein BA-Beschluss, der zur Durchführung dieses Verfahrensschritts ermächtigt, ist nicht erforderlich.
Zu II. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch geändert worden. In den allgemeinen Überleitungsvorschriften des § 233 Abs.1 Satz 2 BauGB wird die Möglichkeit eingeräumt, für Bebauungsplanverfahren, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, auch das neue Recht anzuwenden, soweit mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten – bis spätestens vor der Festsetzung - noch nicht begonnen wurde. Durch den neu eingeführten § 13a BauGB wird für Bebauungspläne der Innenentwicklung die Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung eröffnet.
Da der Bebauungsplan IV-36 der Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes und einer Gemeinbedarfseinrichtung „Jugendfreizeitstätte“ innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, soll von dem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB Gebrauch gemacht werden. Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen werden erfüllt: · Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen. · Es gibt keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken. · Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. · Für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte. · Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten.
Zu III. Da von dem im BauGB neu eingeführten beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden soll, gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Die damit vom Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterungen dienen einer schnelleren Verfahrensdurchführung, bieten aber auch Möglichkeiten, das Planverfahren ggf. kosten- und personaleffizienter durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Davon soll aus den zuvor genannten Gründen Gebrauch gemacht werden. Als Ersatz soll gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich über die geänderten Planungsziele zu informieren und sich zur Planung äußern zu können. Der Verfahrenswechsel in das beschleunigte Verfahren ist gemäß § 13a Abs. 3 BauGB grundsätzlich ortsüblich im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig die Information, dass das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden soll sowie wo und wann sich die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB unterrichten kann.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Das Grundstück Pasteurstraße 22 ist im Privateigentum und soll durch die DSK angekauft werden. Der Abriss der auf dem Grundstück noch vorhandenen Baulichkeit soll aus Sanierungsfördermitteln (Kapitel 4610, Titel 893 31) finanziert werden. Als Kosten für die Herstellung der Jugendfreizeitstätte sind im Entwurf der Kosten- und Finanzierungsübersicht (KoFi-Liste) für 2011 662.000 € eingestellt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat aus dem Programm Stadtumbau Ost für die Realisierung des Projekts aus dem Programmjahr 2011 eine Finanzierungszusage in Höhe von 600.000 € (Kassenjahre 2012 und 2013 jeweils 300.000 €) erteilt.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine Kinder- und Familienverträglichkeit
Durch den Bau einer Jugendfreizeitstätte auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 erhöht sich die Qualität der Freizeitangebote für Kinder, Jugendliche und Familien im Bötzowviertel.
Matthias Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur Wirtschaft und Stadtentwicklung
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