Drucksache - VI-1255  

 
 
Betreff: Bauvorhaben Mittelstraße 2 -3
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUFraktion der CDU
   
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.03.2011 
40. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
30.03.2011 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin beantwortet   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Große Anfrage CDU-Fraktion, 41 Tagung am 30.03.2011

Wir fragen das Bezirksamt:

Wir fragen das Bezirksamt:

 

1.       Gemeinsam mit der Architektenkammer Berlin hat ein genossenschaftlich organisierter Bauherr für das Grundstück in der Mittelstraße 2/3 in Rosenthal einen Realisierungswettbewerb für die Zielgruppe „Genossenschaftswohnungen für junge Familien ausgelobt. Die Architektenkammer Berlin sowie der Bauherr haben dem Bezirksamt Pankow eine Beteiligung an dem Wettbewerb angeboten.
Ich frage vor diesem Hintergrund das Bezirksamt, aus welchen Gründen wurde:

a)        die Bezirksverordnetenversammlung über das Wettbewerbsverfahren weder im Vorfeld noch im Nachhinein informiert?

b)        das Angebot der Architektenkammer Berlin und des Bauträgers zur Teilnahme des Bezirkes an dem Wettbewerb nicht angenommen?

 

2.       Trifft es zu, dass für das Grundstück Mittelstraße 2/3 in Rosenthal im Juli 2010 zur Realisierung des Wettbewerbsergebnisses einen Antrag auf Bauvorbescheid nach § 74 BauOBln gestellt wurde?

a)        Was sind die Gründe dafür, dass der Bauvorbescheid erst am 18.01.2011 (sieben Monate nach Antragsstellung) beantwortet wurde, nachdem der Bauherr Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatte?

b)        Wurde der Antragsteller über die zeitliche Verzögerung bei der Bescheidung informiert? Wenn ja wann und wie?

c)        Entspricht es der gängigen Praxis im Bezirksamt, dass Anträge auf Bauvorbescheide grundsätzlich nur nach Untätigkeitsklagen beantwortet werden?

d)        Wie viele Untätigkeitsklagen zur Erlangung von Baugenehmigungen/ Bauvorbescheiden wurden seit dem 01.01.2009 erhoben?

 

3.       Der erst am 18.01.2011 nach erhobener Untätigkeitsklage der Genossenschaft ergangene Vorbescheid Nr. 2010/4492 lässt die Realisierung des Wettbewerbsergebnisses nur mit erheblichen Planungsänderungen zu. Hätte das Bezirksamt Pankow von Berlin in einer von der Ausloberin angebotenen Beteiligung an dem Wettbewerbsverfahren die Möglichkeit, ein zwischen Bezirk und Bauherr nahezu abgestimmtes städtebauliches Wettbewerbsergebnis zur Bebauung von Grundstücken erzielen zu können und damit die Bearbeitung des Antrages auf Bauvorbescheid vereinfachen und beschleunigen können? Wenn ja, warum hat sich das Bezirksamt nicht beteiligt? Wenn nein, weshalb nicht?

 

4.       Das von der Architektenkammer Berlin begleitete Wettbewerbsverfahren ist mit einem städtebaulich kundigen Preisgericht besetzt. Nach der Auffassung des Preisgerichtes ist die Realisierung des Vorhabens zulässig. Wie rechtssicher ist die in dem Vorbescheid vom 18.01.2011 vertretene gegensätzliche Auffassung des Bezirksamtes wonach die Realisierung nur mit erheblichen Einschränkungen/Änderungen zulässig ist? Welche Änderungen hält das Bezirksamt für erforderlich und weshalb?

 

5.       Wie schätzt das Bezirksamt Pankow den Imageschaden für die Wettbewerbskultur der Architektenkammer Berlin ein, wenn Genehmigungen auf einen Bauvorbescheid/Baugenehmigungen, die Ergebnis eines Wettbewerbes sind zu dem der Bezirk eingeladen war nur sehr zögerlich oder gar nicht bearbeitet werden?

 

6.       Wie schätzt das Bezirksamt  für den Fall, dass die in dem Vorbescheid vom 18.01.2011 vertretene Rechtsauffassung des Bezirksamtes der nur eingeschränkt zulässigen Realisierung des Bauvorhabens vor dem Verwaltungsgericht keinen Bestand hat   ein, dass:

a)     dem Bezirksamt Pankow hierdurch ein finanzieller Schaden (z.B. Schadenersatz wegen eines Finanzierungsschaden, gestiegener Baukosten, Kosten der Rechtsverfolgung etc.) entstehen kann,

b)     dem Bezirksamt Pankow ein Imageschaden entstehen kann/ entstanden ist?

 

7.       Zweck von Wohnungsgenossenschaften ist nach dem Genossenschaftsgesetz (§ 1 GenG) und den Satzungen der Genossenschaften „die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnraumversorgung“. Sie zeigen ihre Vorzüge nicht nur durch Mietsicherheiten, Mitbestimmung und Dauernutzungsrechten sondern auch durch stabile Nachbarschaften und Übernahme von sozialer Verantwortung. Wie beurteilt das Bezirksamt, unter Berücksichtigung eines zu verzeichnenden steigenden Mietniveaus sowie einer Verdrängungsgefahr einkommensschwächerer Bevölkerungssichten, das Vorhaben einer Genossenschaft „Genossenschaftswohnungen für junge Familien“ in Pankow errichten zu wollen?

 

8.       Wie schätzt das Bezirksamt den derzeitigen Bedarf an sicheren und bezahlbaren familiengerechten Wohnungen in Pankow ein?

 

9.       Warum wurden im Vorfeld zu der seit nunmehr über sieben Monate vorliegenden Bauvoranfrage alle Versuche, durch ein gemeinsames Gespräch unter Beteiligung des Architekten und des Bezirksamtes zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, durch das Bezirksamt torpediert? Wäre hierdurch die durch die Genossenschaft erhobene Untätigkeitsklage vermeidbar gewesen?

 

 
 

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