Drucksache - VI-1243  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-13 für das Gelände zwischen Lerchengraben, Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.03.2011 
40. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15 BA, Bebauungsplanentwurf 3-13, 40. BVV am 02.03.11

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                  2011

 

 

An die              

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Betr.:              Bebauungsplanentwurf 3-13 für das Gelände zwischen Lerchengraben, Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am           2011 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.              Dem Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans 3-13 vom 21.09.2010 wird zugestimmt.

 

II.              Dem aus der Abwägung der öffentlichen Auslegung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans 3-13 vom 21.09.2010 einschließlich Begründung wird zugestimmt.

             

Begründung

              Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 19.10.2010 die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die BVV hat am 03.11.2010 mit Drucksache-Nr. VI-1165 den Beschluss zur Kenntnis genommen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-13 vom 21.09.2010 wurde in der Zeit vom 15.11. bis einschließlich 15.12.2010, Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, im Stadtentwicklungsamt, Storkower Straße 97 durchgeführt. Sie wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin (Nr. 45, S. 1829) sowie in der Berliner Zeitung am 05.11.2010 bekannt gemacht, der Landespressedienst wurde informiert.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde in der Amtsblatt- und Tagespresseveröffentlichung  zur Beteiligung der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können. Diese werden in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einbezogen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Verweis auf § 47 VwGO wurde in der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch in der Anzeige in der Berliner Zeitung und im Internet auf der Seite des Bezirksamtes Pankow während der Auslegung veröffentlicht. 

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie den Plan und die Begründung mit Umweltbericht und die umweltbezogene Stellungnahme zum Lärmschutz (Lärmgutachten) einsehen und Stellungnahmen hierzu abgeben konnte. Dem Lärmgutachten war auch die DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung beigefügt.

Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.11.2010 über die öffentliche Auslegung informiert. Es gab eine Rückäußerung der Bundesnetzagentur vom 30.11.2010 zu vorhandenen Richtfunkanlagen.

 

Auswertung der Äußerungen der Öffentlichkeit

 

Während der öffentlichen Auslegung haben vier Personen die Planunterlagen im Stadtentwicklungsamt eingesehen.

Es ging ein Schreiben vom 13.12.2010 (Stellungnahme A) von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) ein. Weitere Stellungnahmen zu den Grundstücken wurden im Rahmen der Auslegung nicht vorgebracht.

 

Stellungsnahme A vom 13.12.2010

1. Grundsätzlich kann die Notwendigkeit einer planungsrechtlichen Steuerung der nutzungsstrukturellen Entwicklung des Geltungsbereichs gut nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch noch auf einige Punkte aufmerksam gemacht. Durch den Plan werden erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Um diese entsprechend auszugleichen, ist eine genaue Kenntnis der im Plangebiet vorkommenden Tiere und Pflanzen erforderlich. Aus unserer Sicht reicht es nicht aus, sich ausschließlich auf die Angaben des Umweltatlas Berlin zu stützen und daraus Rückschlüsse auf die dort vorkommenden Lebewesen abzuleiten. Es wird eine Begehung des Gebietes und damit zusammenhängende Überprüfung der Bäume auf Nistplätze und Höhlen für dringend erforderlich gehalten, da es im Umweltbericht heißt, das Vorkommen von Baum- und Höhlenbrütern sowie Amphibien könne im Bereich des Lerchengrabens nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn der Lerchengraben sich nicht direkt im Geltungsbereich befindet, heißt es an anderer Stelle, dass der Uferbewuchs z. T. bis in den Geltungsbereich hineinreicht und damit ist auch dort mit entsprechenden Tierarten zu rechnen. Auch auf Grund der Angaben zu den Grundstücken Feldtmannstraße 158 und 152 im Umweltbericht sehen wir eine Begehung als unumgänglich. Hier heißt es, dort finden sich kleinteilige ruderale Brachflächen, die einen Lebensraum für zahlreiche Wirbellose darstellen. Im Umweltbericht wird außerdem darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorhandenen Gehölze mit vorkommen geschützter Vogelarten zu rechnen ist, weshalb wir eine genaue Kartierung des Vogelbestandes für den gesamten Geltungsbereich als notwendig erachten.

 

Abwägung:

Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Begründungstext bzw. im Umweltbericht wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass durch den Plan für die Baugrundstücke keine planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst werden, die über das bereits geltende Baurecht gemäß § 34 BauGB hinausgehen. Für die bestehenden Baugrundstücke ist somit ein Ausgleichserfordernis entsprechend § 21 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht gegeben, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Nur bei der Grünanlage Berliner Allee 322 mit dem verfolgten Planungsziel einer gewerblichen Nutzung sowie einer privaten Grünfläche werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, für die eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 besteht. Für den Eingriff in einen artenarmen Zierrasen wurde ein angemessener Ausgleich über das vereinfachte Verfahren zur Eingriffsbilanzierung ermittelt. Für den zerstörten Zierrasen sind stattdessen zusätzlich sechs Bäume zu pflanzen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5).

 

Die in der fachlichen Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Natur (AUN) im Rahmen der Beteiligung der Behörden aufgezeigten naturschutzrechtlichen Belange und empfohlenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen wurden berücksichtigt.

Die entlang dem Lerchengraben mit Baum- und Gehölzbestand bewachsene Fläche im Geltungsbereich soll aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung als nichtüberbaubare Fläche festgesetzt und zudem als Fläche B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung belegt werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 6). Damit sollen die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen erhalten werden. Ebenso sollen  alle vorhandene Bäume auf dem Grundstück Berliner Allee 322 (Fläche A) erhalten werden (vgl. textliche Festsetzung Nr.°5). Die Flächen entlang des Lerchengrabens sollen durch die „Grünfestsetzungen“ planungsrechtlich als Lebensraum für Pflanzen und Tiere dauerhaft gesichert werden.

Eine Begehung und Überprüfung der Bäume auf Nistplätze, Höhlen und eine flächendeckende Kartierung des Vogelbestandes ist im Verfahren nicht erforderlich, da kein Eingriff in den  Gehölzbestand erfolgen soll.

 

Für bestehende Bäume, auch außerhalb der Pflanzbindungsflächen, greifen nach wie  vor die Regelungen der Baumschutzverordnung und des besonderen Artenschutzes nach § 44 BNatschG auf der Vollzugsebene. Die Baumstandorte sind bereits in der Planzeichnung zur Offenlegung dargestellt.

Baumhöhlen sind nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt von Baumaßnahmen, Baumhöhlen vorhanden wären, müsste durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Ausnahme, von den Verbotstatbeständen bei einer genehmigten Fällung der Bäume in Aussicht gestellt werden. Da es gemäß der fachlichen Stellungnahme des AUN über die europarechtliche geschützten Vogelarten hinaus keine Hinweise auf das Vorkommen streng und/oder besonders geschützter Arten gibt, bedarf es keiner artenschutzrechtlichen Untersuchung. Die im Gewerbegebiet vorhandenen kleinteiligen, temporär ungenutzten Flächen (ruderale Brachflächen) stellen einen Lebensraum für eine Vielzahl von Wirbellosen dar. Ein Verbotstatbestand i. S. d. § 44 BNatSchG liegt für die national geschützten Arten nicht vor.   

Im Umweltbericht wird bereits dargelegt (S. 26), dass zudem die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z.B. in der angrenzenden Stadtrandsiedlung Malchow und den Bitburger Teichen Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.

 

Da es aber nicht ausgeschlossen ist, dass sich zukünftig weitere besonders und/oder streng geschützte Arten auf den gewerblich genutzten Flächen ansiedeln, sind vom jeweiligen Bauherrn zum Zeitpunkt von geplanten Baumaßnahmen die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen ggf. ist  ein Antrag auf Ausnahme nach § 44 BNatSchG zu stellen.

Diese eventuelle Betroffenheit besteht jedoch grundsätzlich unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

 

Im Begründungstext (Seite 44) wurde bereits dargelegt, dass durch die jeweiligen Bauherren die artenschutzrechtlichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten sind. Zur Vermeidung von Verbotsverletzungen gemäß § 44 BNatSchG soll der Baubeginn außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit erfolgen. Sofern die Beseitigung von Vegetation einschließlich von Bäumen unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder verletzt noch deren Gelege zerstört werden und das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der Jungvögel ablaufen kann. Beim Abriss von Gebäuden sind diese zuvor auf Fledermäuse und Gebäudebrüter zu überprüfen. Die Maßnahmen sind grundsätzlich außerhalb der Fortpflanzungsperiode durchzuführen. Weiterhin bedarf es vor der Maßnahme einer fachkundigen Kontrolle. Notwendige Fällungen bzw. Rodungen sind in der Zeit vom 01.10. bis 29.02. durchzuführen, so dass eine Beeinträchtigung während der Vogelbrutzeit vermieden werden kann.

 

2. Bei der Durchführung der Planung kommt es zum Verlust von naturhaushaltswirksamen Flächen, so dass wir in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Ziele des Landschaftsprogramms hinweisen möchten. Dieses sieht für den Geltungsbereich als Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna z. B. Dach- und Fassadenbegrünung vor. Diese kann in Form einer textlichen Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine solche Maßnahme ist auch aus klimatischen Gründen sehr sinnvoll. Das Gebiet gehört laut der aktuellen Bewertungskategorie der VDI-Richtlinie 3785 zu den klimatischen Belastungsgebieten, die einen Durchlüftungsmangel und eine überdurchschnittliche Wärmebelastung aufweisen. Zur Verbesserung der klimatischen Verhältnisse ist es sinnvoll, den Vegetationsanteil zu erhöhen, was auch durch Dach- und Fassadenbegrünung erreicht werden kann. Positiv auf den Vegetationsbestand würde sich auch das Stehenlassen der vorhandenen Bäume auswirken.  Für das weitere Vorgehen wäre es also sinnvoll, eine dem Baumbestand angepasste Gebäudeplanung vorzunehmen.            

 

Abwägung:

Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die gemäß der Umweltprüfung ermittelten Auswirkungen und Empfehlungen wurden in die Abwägung einbezogen. Hinsichtlich Fassaden- und Dachbegrünung ist im Begründungstext (Seite 44) dargelegt, dass aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Einschränkung bei der baulichen Ausführung und Gestaltung der Gebäude auf eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan verzichtet werden soll, jedoch die konkrete Projektgestaltung in Eigenverantwortung durch den Bauherren/Architekten vorzunehmen ist und hierbei auch Begrünungsmaßnahmen einbezogen werden können. Dies schließt auch Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung ein. Für eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan gibt es keine städtebauliche Begründung, da durch den Bebauungsplan auf den Baugrundstücken keine Eingriffe ausgelöst werden, die nicht nach geltendem Planungsrecht zulässig sind. Die Obergrenzen der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO werden eingehalten.

 

Es sollen bereits Minderungsmaßnahmen durch die textlichen Festsetzungen Nr. 6 bis 8 planungsrechtlich gesichert werden. Aufgrund der ökologischen Bedeutung des zusammenhängenden Baum- bzw. Gehölzbestandes entlang des Lerchengrabens im Norden des Geltungsbereiches soll diese Fläche als nicht überbaubare Fläche festgesetzt und zudem als Fläche B und C mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung belegt werden (vgl. textliche Festsetzung Nr. 6).

 

Zur Verminderung der Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima, Biotope sowie Landschaftsbild werden Mindestbepflanzungen mit einheimischen Bäumen bzw. Gehölzen und eine weitgehende Erhaltung geschützter Einzelbäume, insbesondere auf dem Grundstück Berliner Allee 322 (vgl. textliche Festsetzung Nr. 5) sowie die Anpflanzung von einheimischen Bäumen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7) und auf den Stellflächen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 8) festgesetzt. Insbesondere soll als klimatisch wirksame Struktur der gesamte Gehölzbestand entlang des Lerchengrabens im Norden des Plangebiets erhalten werden.

Weitere Pflanzbindungen lassen sich aus den Ergebnissen der Umweltprüfung nicht begründen.  Mit den geplanten Grünfestsetzungen wird den Zielstellungen des Umweltschutzes in angemessenem Umfang entsprochen werden.

Das bestehende Gewerbegebiet ist bereits weitgehend mit Gewerbebauten bebaut und z. T. mit Bäumen bepflanzt. Eine konkrete Planung der Gebäudestandorte würde eine wesentliche Einschränkung bei der Gestaltung und baulichen Entwicklung des Gebietes bedeuten und wäre im Gewerbegebiet städtebaulich nicht begründbar. Bei einer konkreten Projektgestaltung ist daher die Berücksichtigung der vorhandenen Bäume im vorgegebenen planungsrechtlichen Rahmen in Eigenverantwortung unter Beachtung der Regeln der Baumschutzverordnung durch den Bauherren/Architekten vorzunehmen.

 

3. Abschließend werden noch einmal die Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase bekräftigt. Die im Umweltbericht beschriebenen Maßnahmen wie z. B. die Durchführung von Rodungen außerhalb der Brutzeit, Absperrungen und Markierungen der Baustelleneinrichtungsflächen sowie die Sicherung vorhandener Gehölze während der Bauzeit sollten unbedingt beachtet werden. 

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die im Umweltbericht S. 31 aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase wurden auch im Begründungtext S. 44 dargelegt.

 

Äußerungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes 3-13 ging eine Stellungnahme (B) der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu Richtfunkanlagen ein.

 

Stellungsnahme B vom 30.11.2010:

·      Die BNetzA teile gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibe sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA könne aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit würden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

·      Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe könne daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall werde davon ausgegangen, dass diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten wird.

·      Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen könne die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüfe die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Information könnten deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem sei die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes könnten diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

·      Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebietes durchgeführt. Der Anlage könne man die dazu ermittelten Koordinaten (13°28’15,0’’/52°33’58,0’’–13°28’36,0’’/52°33’47,0’’) des Prüfgebiets (Fläche eines Planquadrats mit dem NW-und dem SO-Wert) sowie die Anzahl (9 Richtfunkstrecken) der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.
In Berlin sind außerdem Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Punkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen sei (Anlage 2).
Bei den Untersuchungen seien Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt worden.

·      Die anliegen Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen wird vorgeschlagen, man solle sich mit den Betreibern in Verbindung setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten.

·      Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, die erteilte Auskunft nur für das Datum der Mitteilung gilt.

·      Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sehe für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ war. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur müssten jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Berlin bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

Abwägung:

Die Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass in dem Gebiet neun Richtfunkstrecken von mehreren Betreibern genutzt werden, wird in die Begründung aufgenommen. 

 

Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Dies kann z.B. im Rahmen der öffentlichen Auslegung geschehen. Darüber hinaus können bei Beeinträchtigungen der Richtfunkstrecke technische Maßnahmen zur Überwindung möglicher Hindernisse erwogen werden. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Freihaltung einer Richtfunkstrecke.

 

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch eine Neubebauung im Geltungsbereich sind nicht sehr wahrscheinlich. Durch den Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die vorhanden, gewerblich genutzten Flächen als Gewerbegebiet gesichert werden. Der größte Teil des Gewerbegebietes ist bereits bebaut und genutzt.

In den im Geltungsbereich östlich gelegenen Teilflächen GE 7 und GE 8 soll die Oberkante (66,0 über NHN) von gewerbetypischen Baukörpern auf 14 m über Gelände begrenzt werden. Die Bauhöhe liegt damit wesentlich unter 20 m. Eine Beeinträchtigung von Richtfunkanlagen durch die mögliche geringe Bauhöhe ist somit nicht anzunehmen.

Für die übrigen Teilflächen soll keine maximale Gebäudeoberkante festgesetzt werden, um die größtmögliche Freizügigkeit bei der Entwicklung der Teilflächen zu gewähren. Das Maß der baulichen Nutzung soll hier in ausreichendem Umfang durch die zulässige GRZ und die BMZ geregelt werden. In diesen Fall könnten für Gewerbebauten auch Höhen von 20 m erreicht oder überschritten werden. Es sind auch hier keine Änderungen durch ggf. vorhandene Richtfunkstrecken zu erwarten. Da Richtfunkstrecken, sofern diese beeinträchtigt würden, im Zuge einer Neubebauung in Verhandlung mit dem Bauherrn / Eigentümer über ggf. erforderliche technische Installationen beibehalten werden können. Ein Anspruch auf Freihaltung von Richtfunkstecken, wie oben ausgeführt, besteht nicht.

 

Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteilung zum Bebauungsplanentwurf:

 

Die Hinweise der Bundesnetzagentur werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass in dem Gebiet derzeit neun Richtfunkstrecken von mehreren Betreibern genutzt werden, wird in die Begründung übernommen

Den Hinweisen von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. auf eine Begehung des Gebietes, Überprüfung der Bäume auf Nistplätze, eine flächendeckende Kartierung des Vogelbestandes und auf die Schaffung von zusätzlichem Grün wurde nicht gefolgt, da kein Eingriff in den Gehölzbestand erfolgen soll. Der Hinweis zur Vermeidung baubedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase wurde zur Kenntnis genommen, da diese bereits in der Begründung dargelegt sind.

 

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen der Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes 3-13 vom 21.09.2010 führen.

Redaktionelle Ergänzung:

Da die DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung noch nicht als technische Baubestimmung eingeführt wurde, wird im Interesse der Rechtssicherheit unter „Hinweis“ zu den textlichen Festsetzungen Folgendes auf der Planzeichnung ergänzt:

„Die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Stadtentwicklungsamt kostenfrei eingesehen werden.“

Inzwischen wurde der neue „Stadtentwicklungsplan Industrie  und Gewerbe“  vom Senat von Berlin beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde daher unter I.3.2.1 StEP Gewerbe um folgenden Absatz  ergänzt:

„Der Senat von Berlin hat am 25. Januar 2011 den neuen „Stadtentwicklungsplan Industrie  und Gewerbe – Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich“ (StEP Industrie und Gewerbe) beschlossen. Die ehemals eigenständigen Konzepte „Stadtentwicklungsplan Gewerbe“ (StEP Gewerbe) und „Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich“ (EpB, siehe unter 3.3,) wurden zusammengeführt. Die städtebaulichen Ziele sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplan 3-13 gleich geblieben.“

Die Begründung zum Bebauungsplan 3-13 wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB erstellt.

  

Haushaltsmäßige Auswirkungen

a.              Durch eine Veräußerung des landeseigenen Grundstücks Berliner Allee 322 als Gewerbegebietsfläche / private Grünfläche über den Liegenschaftsfonds Berlin können Einnahmen erzielt werden.
Bei einer Veräußerung entfallen künftig Pflege- und Unterhaltungskosten.

b.              Die Berücksichtigung einer Trasse für die Erweiterung der Berliner Allee durch die eingetragenen Baugrenzen im Bebauungsplan erzeugt keine Übernahmeverpflichtung Berlins. Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück Berliner Allee 314 genießt Bestandsschutz.

c.              Der geplante Ausbau der Berliner Allee ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und erzeugt somit keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

Anlage              Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-Rom mit Dateien des B-Planentwurfs 3-13 vom 21.09.2010 und Begründung im pdf-Format durch das Stadtentwicklungsamt übergeben.

 

Matthias Köhne                                                                      Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Kultur,

Wirtschaft               und Stadtentwicklung

 

9


 

Anlage                                                                                     Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

X

 

 

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrangschaltungen

    - Radwege

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

X

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

x

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

x

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

x

 

 

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

 

x

x

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

x

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

X

 

 

 

 

 

 

 

10

 
 

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