Drucksache - VI-1104  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) im Bezirk Pankow, OT Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
07.07.2010 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15 BA, 35 BVV 07.07.2010

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                       2010

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:  Bebauungsplanentwurf 3-25

für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12

(teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am           2010 beschlossen:

 

I.          Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-25 vom 16.11.2009 und der daraus hervorgehenden Änderung des Bebauungsplanentwurfs wird zugestimmt.

 

Für den Bebauungsplanentwurf 3-25 vom 16.11.2009 mit Deckblatt vom     24.06.2010 wird die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB         i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats erneut durchgeführt.

Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt. Stellungnahmen sollen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können.

Parallel dazu werden der Planentwurf und die Begründung im Internet präsentiert.

 

 

Begründung

 

Zu I.

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-25 vom 16.11.2009 lag mit Begründung gemäß      § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 01.02.2010 bis einschließlich 01.03.2010 im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung öffentlich aus.

 

Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 3, Seite 79 vom 22.01.2010 und darüber hinaus am 29.01.2010 in der „Berliner Zeitung“ hingewiesen.

Zusätzlich wurden während des Auslegungszeitraums die Planunterlagen im Internet präsentiert und der Landespressedienst informiert.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25.01.2010 über die öffentliche Auslegung unterrichtet.

 

Während der Auslegungsfrist gingen neun Stellungnahmen ein, davon drei von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Acht Stellungnahmen wurden schriftlich eingereicht, eine Stellungnahme erfolgte zur Niederschrift durch das Stadtentwicklungsamt. Die Eigentümer der Grundstücke Kastanienallee 11 und 12 (Teilflächen des „Hirschhofs“) haben sich nicht geäußert.

 

Als Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit ergibt sich eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs: Entsprechend dem am 11.11.2009 angenommenen Ersuchen der BVV (Drs. VI-0885) soll im Plangebiet ein Spiel- und Nachbarschaftshaus planungsrechtlich gesichert werden.

Die Grundzüge der Planung sind hierdurch berührt.

 

Detaillierte Ausführungen zum Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Anlage 2 (Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-25, Teil IV Verfahren unter 6.) zu entnehmen.

 

 

Zu II.

Da der Entwurf des Bebauungsplans 3-25 nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geändert wurde, ist er nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen.

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-25 einschließlich Deckblatt soll mit der Begründung öffentlich im Stadtentwicklungsamt für die Dauer eines Monats  ausgelegt werden. Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu der Änderung, d. h. zu dem neuen Planungsziel - Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ - abgegeben werden. Diese Regelung ist in Anbe-tracht der Änderung angemessen und dient der zügigen Weiterführung des Verfahrens.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Der Grunderwerb des „Hirschhofs“ (Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee      10-12) soll gemäß BA-Beschluss vom 26.09.2006 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 893 31, Ukto 106 festgelegt.

 

Zu den Grundstücken Kastanienallee 10 und 11 ist das notarielle Vermittlungsverfahren auf Ankauf der Flächen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gescheitert.

Darüber hinaus sind Rechtsstreite beim Landgericht Berlin und beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig, die im Kern die Frage der Widmung als öffentliche Grünfläche zum Gegenstand haben.

 

Zum Ankauf der Teilfläche des Grundstücks Kastanienallee 12 läuft gegenwärtig noch das notarielle Vermittlungsverfahren.

 

Für die Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz einschließlich Ordnungsmaßnahmen (Abriss, Altlastensanierung), Bau- und Baunebenkosten sind Mittel geplant, die im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFi) für das Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ berücksichtigt wurden.

Die Bauausführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln aus dem EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS), Teilprogramm Stadterneuerung gefördert. Mit Schreiben vom 15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Finanzierungszusage von 670.405,00 € im Haushaltsjahr 2011 für das geplante Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms ZIS vor.

 

Die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wurden bereits im Sommer 2009 durch das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur beauftragt. Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur 328.000,00 € für das Haushaltsjahr 2009 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen.

 

Die Kosten für das geplante „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ in Höhe von ca. 200.000,00 € sollen im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung des Sanierungsgebiets „Teutoburger Platz“ aus Ausgleichsbeträgen finanziert werden (BA-Beschluss VI-1052/2010 vom 30.03.2010). Dem Amt für Umwelt und Natur wurden bereits 100.000,00 € für das Haushaltsjahr 2010 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

           

siehe Anlage 1

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die geplante Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz und des Spiel- und Nachbarschaftshauses wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.

 

 

Anlage 1: Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-25

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                               Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                     Bezirksstadtrat für Kultur,

Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 


Anlage 1

 

Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

X

X

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer 

       Energie

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallauf

       kommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    -  Verringerung des In-

       dividualverkehrs

-  Anteil verkehrsberu-

       higter Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von

     Fauna und Flora

 

X

X

 

 

 

8.  Bildungsangebot

X

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

X

X

 

 

 

11. Partizipation in Ent –

      scheidungsprozessen

 

 

 

 

 

Unterrichtung der Bürger gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifi

      zierung nach Bran-

      chen

X

 

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Bezirksamt Pankow von Berlin                             

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

 

Begründung zum

Bebauungsplanentwurf 3-25

 

für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

 

Die Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-25 vom 16.11.2009 mit Deckblatt vom 24.06.2010 nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom                 2010 bis einschließlich                 2010 erneut öffentlich ausgelegen.

 

Berlin, den             2010

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

Leiterin Fachbereich Stadtplanung


INHALTSVERZEICHNIS

Teil I.. Planungsgegenstand. 1

1........... Veranlassung und Erforderlichkeit 1

1.1     Veranlassung und Erforderlichkeit des Plans. 1

1.2     Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB.. 1

2........... Beschreibung des Plangebiets. 2

2.1     Stadträumliche Einordnung. 2

2.2     Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse. 2

2.3     Bestand und Nutzungsstruktur 2

2.4     Verkehrserschließung. 4

2.5     Technische Infrastruktur 4

2.6     Topographie. 4

2.7     Planerische Ausgangssituation. 5

2.7.1      Landesentwicklungsplanung. 5

2.7.2      Flächennutzungsplan (FNP) 5

2.7.3      Stadtentwicklungsplanung (StEP) 5

2.7.4      Berliner Landschaftsprogramm (LaPro) 5

2.7.5      Denkmalschutz. 6

2.7.6      Bereichsentwicklungsplanung. 7

2.7.7      Stadtumbau Ost – Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow/Prenzlauer Berg 2007 (INSEK) 7

2.7.8      Landschaftsplan. 7

2.7.9      Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ 8

2.7.10    Bezirkliche Spielplatzplanung. 9

2.7.11    Derzeitiges Planungsrecht, Baulasten und Erhaltungsverordnung. 9

2.7.12    Bestehende Bebauungspläne. 9

2.7.13    Gewidmete Flächen nach Grünanlagengesetz. 9

2.8     Beschreibung der Umweltsituation. 10

2.8.1      Schutzgut Mensch. 10

2.8.2      Schutzgut Tiere und Pflanzen. 10

2.8.3      Schutzgüter Boden und Wasser 12

2.8.4      Schutzgut Klima/Luft 13

2.8.5      Schutzgut Landschaft/Ortsbild. 13

2.8.6      Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 13

Teil II. Planinhalt 14

1........... Entwicklung der Planungsüberlegungen.. 14

2........... Intention der Planung.. 15

3........... Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner geplanter Festsetzungen   15

3.1     Öffentliche Grünflächen. 15

3.2     Besonderer Nutzungsweck von Flächen. 16

3.3     Öffentliche Straßenverkehrsfläche. 17

3.4     Nachrichtliche Übernahmen. 17

3.5     Hinweis    17

3.6     Flächenbilanz. 17

3.7     Private Belange. 17

3.8     Belange der Ver- und Entsorgung. 18

3.9     Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege  18

3.9.1      Schutzgut Mensch. 18

3.9.2      Schutzgut Tiere und Pflanzen. 19

3.9.3      Schutzgüter Boden und Wasser 20

3.9.4      Schutzgut Klima/Luft 21

3.9.5      Schutzgut Landschaft/Ortsbild. 21

3.9.6      Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 21

3.9.7      Zusammenfassung. 21

TEIL III  Auswirkungen des Bebauungsplans. 22

1........... Städtebauliche Auswirkungen.. 22

2........... Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und die soziale Infrastruktur. 22

3........... Auswirkungen auf private Eigentümer. 22

4........... Ordnungsmaßnahmen.. 23

5........... Haushaltsmäßige Auswirkungen.. 23

TEIL IV  Verfahren. 25

1........... Mitteilung der Planungsabsicht 25

2........... Aufstellungsbeschluss. 25

3........... Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses. 25

4........... Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB.. 25

5........... Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.. 25

6........... Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.. 38

TEIL V  Rechtsgrundlagen. 53

Teil VI  Anhang                                                                                          52

1........... Textliche Festsetzung.. 54

2........... Hinweis. 54

 


Teil I        Planungsgegenstand

1.                       Veranlassung und Erforderlichkeit

1.1                   Veranlassung und Erforderlichkeit des Plans

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 umfasst das Grundstück Oderberger Straße 19 und Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12, auf denen sich der „Hirschhof“ befindet. Die Grundstücke liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“. Sanierungsziele sind der Erhalt des „Hirschhofs“ (insgesamt 1.741 m²) als öffentliche Grün- und Spielfläche sowie die Erweiterung dieser Nutzungen auf dem angrenzenden Grundstück Oderberger Straße 19 und die Etablierung eines Spiel- und Nachbarschaftshauses. Der hohen symbolischen Bedeutung des „Hirschhofs“ als öffentliche Grün- und Spielfläche sowie als Identifikationsort und Nachbarschaftstreff in einem dicht bebauen Wohngebiet soll damit in angemessener Form Rechnung getragen werden.

Da sich die Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Privatbesitz befinden, ist zur Umsetzung des Sanierungsziels der Grunderwerb der betreffenden Teilflächen erforderlich.

Das Bezirksamt Pankow hat die Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 beschlossen, um die in einem langjährigen Planungsprozess entwickelten und wiederholt aktualisierten und bestätigten Zielsetzungen der Sanierung für das Plangebiet planungsrechtlich zu sichern.

Der Bebauungsplan 3-25 ist erforderlich, um im Plangebiet i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan die Voraussetzungen schaffen, um die erforderlichen privaten Teilflächen zu erwerben.

 

1.2                   Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB

An der Verwirklichung der Sanierungsziele besteht ein dringendes öffentliches Interesse. Da der Bebauungsplan 3-25 der Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB darstellt, soll der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Die hierfür erforderlichen, in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen werden durch den beabsichtigten Bebauungsplan in allen Punkten erfüllt:

-          Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen.

-          Es gibt keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken. Da der in Aufstellung befindliche einfache Bebauungsplan 3-31B für das Gelände zwischen Eberswalder Straße, Schönhauser Allee, Kastanienallee und Oderberger Straße mit Ausnahme der Grundstücke Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10-12 (teilweise) nur Festsetzungen zur Art der Nutzung sowie zur Bebauungstiefe enthalten bzw. kein Maß der Nutzung festsetzen soll und das gemäß § 34 BauGB geltende Maß der baulichen Nutzung somit nicht geändert wird, ist dieser hinsichtlich § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht relevant.

-          Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

-          Für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte.

 

2.                       Beschreibung des Plangebiets

2.1                   Stadträumliche Einordnung

Das Plangebiet liegt im Südwesten des Bezirks Pankow im Ortsteil Prenzlauer Berg. Es befindet sich überwiegend im Innenbereich eines 6,7 ha großen Baublocks (110 001) zwischen der Eberswalder Straße, der Kastanienallee und der Oderberger Straße.

Prägend für die Baustruktur des verhältnismäßig großen Baublocks ist eine Blockrandbebauung. Die vier- bis sechsgeschossigen Vorderhäuser in geschlossener Bauweise dienen vorrangig dem Wohnen und weisen im Erdgeschoss häufig Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften auf. Die Seitenflügel, Quergebäude und Remisen im Blockinnenbereich werden sowohl zum Wohnen als auch gewerblich genutzt. Im Baublock befinden sich mehrere große Grundstücke, die Gemeinbedarfsnutzungen aufweisen - Berliner Prater, Feuerwehr, Polizeidienststelle, St. Elisabeth–Stift und Kindertagesstätten. Bis auf den „Hirschhof“ sind keine weiteren öffentlichen Grünflächen vorhanden.

 

2.2                   Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Blockinnenbereich, das Grundstück Oderberger Straße 19 sowie einen Teil der angrenzenden Oderberger Straße. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 0,56 ha.

Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Flurstücke 4025, 4026 und 4027) befinden sich im Privateigentum.

Das Grundstück Oderberger Straße 19 besteht aus den Flurstücken 4041 und 4236 der Flur 219. Das Flurstück 4236 befindet sich im Eigentum des Lands Berlin, im Fachvermögen des Amts für Umwelt und Natur Pankow. Die Rückübertragung des Flurstücks 4041 aus dem Eigentum der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG in das Eigentum des Lands Berlin erfolgte am 24.09.2007. Die grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks steht jedoch noch aus.

 

2.3                   Bestand und Nutzungsstruktur

Im rückwärtigen Bereich der privaten Grundstücke Kastanienallee 10-12, abgegrenzt durch einen hohen Bauzaun aus Metall, befindet sich der „Hirschhof“. Die so benannte Grün- und Spielfläche entwickelte sich in der ersten Hälfte der 1980er Jahre auf Betreiben einer Bürgerinitiative. Damalige Anwohner haben gemeinsam mit Künstlern eine Skulptur aus Metall erstellt, die bis heute für die Grünfläche Namen gebende Bedeutung hat. Die damalige Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) nahm das Anliegen der Bürgerinitiative zum Anlass, in Zusammenarbeit mit dem Gartenamt und dem VEB Stadtgrün eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz zu projektieren und zu gestalten.1985 wurde der „Hirschhof“ eröffnet.

Die Erschließung des „Hirschhofs“ über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15 wurde nach der Rückübertragung dieser Grundstücke von den Privateigentümern beendet. Seitdem dient das in öffentlichem Eigentum befindliche Grundstück Oderberger Straße 19 als Zugang.


Abbildung 1: „Hirschhof“ (2009)

 

 

Das Grundstück Oderberger Straße 19 (Flurstücke 4041 und 4236) wurde historisch als Garagenhof und Lackierwerkstatt genutzt. Teile der Hofanlage dienten als Waschschuppen und Wagenwaschplatz. Inwiefern zwischenzeitlich auch eine Tankstelle existierte, ist nach Aktenlage nicht abschließend feststellbar (siehe dazu auch Teil I 2.8.3). Nach dem 2. Weltkrieg bis Ende der 1980er Jahre wurden die Grundstücke Oderberger Straße 19 wie auch Eberswalder Straße 14-15 weiterhin als Garagen- und als Autohof genutzt, u. a. von der Humboldt-Universität Berlin.

Das an der Oderberger Straße liegende Flurstück 4041 war mit eingeschossigen Gewerbebauten und Garagen überbaut, die im Rahmen von mittlerweile durchgeführten Ordnungsmaßnahmen nahezu vollständig abgerissen wurden. Der nordwestliche Teil des Garagenhofs war durch eine baufällige, ca. 950 m² große Tiefgarage unterbaut, die nicht mehr genutzt wurde.

Das nordöstlich des Flurstücks 4041 liegende Flurstück 4236 wurde als Parkplatz genutzt. Hier und auf den angrenzenden Grundstücken Eberswalder Straße 14 und 15 (Flurstücke 4008, 4009, 4235 - jeweils außerhalb des Geltungsbereichs) befanden sich Anfang 2009 insgesamt 49 vermietete Pkw-Stellplätze. Vermieter für das Land Berlin war der Liegenschaftsfonds Berlin. Die Stellplätze wurden ausschließlich über die Oderberger Straße 19 erschlossen. Um das geplante Vorhaben realisieren zu können, war die Kündigung aller Verträge erforderlich. Die Mietverträge für die Stellplätze hatten unterschiedliche Kündigungsfristen. Die letzte Kündigung  wurde am 30.04.2010 wirksam.


Abbildung 2: Oderberger Straße 19 (2009)

 

2.4                   Verkehrserschließung

Das Plangebiet wird über die Oderberger Straße erschlossen, die als Anliegerstraße dient. Es befindet sich innerhalb des S-Bahn-Innenstadtrings mit einer guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

 

2.5                   Technische Infrastruktur

Im Plangebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, Versorgungsleitungen der GASAG sowie eine Telekommunikationslinie des IT-Dienstleistungs­zentrums Berlin (ITDZ). Die vorhandenen Anlagen und Leitungen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Ein Anlagenbestand der Wärme Berlin (Vattenfall Europe Wärme AG) ist nicht vorhanden.

Das Plangebiet liegt in den Einzugsbereichen des Mischwasserpumpwerks Berlin X, Bellermannstraße.

 

2.6                   Topographie

Das Geländeniveau des Plangebiets bewegt sich zwischen ca. 48,1 m über NHN im Bereich der Oderberger Straße und 51,2 m über NHN im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 sowie im Westteil des „Hirschhofs“. Auf dem Flurstück 4236 sind Böschungen mit Höhen von bis zu 52,5 m über NHN vorzufinden. Das Flurstück 4041 fällt zur Oderberger Straße hin über 2 m, die Fläche des „Hirschhofs“ nach Südost hin um ca. 1 m ab.

 

2.7                   Planerische Ausgangssituation

2.7.1             Landesentwicklungsplanung

Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBl. S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen ist hier möglich und unterstützt den Grundsatz aus    § 6 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629), wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden sollen. Der Bebauungsplanentwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

 

2.7.2             Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666) stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche W 1 dar.

Gemäß den Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (RL - FNP) vom 23. Januar 2001 werden im FNP Berlin grundsätzlich nur Flächen mit einer Größe von mindestens 3 ha als Bau- oder Freifläche dargestellt. Entsprechend dem Entwicklungsgrundsatz 1, Satz 2 der RL - FNP können andere Baugebiete und andere Flächen (u. a. Grünflächen) kleiner als 3 ha sowie lokale Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung mit lokaler Bedeutung aus dem FNP entwickelt werden, wenn Funktion und Wertigkeit der Bauflächen sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben. ”Lokale Bedeutung” haben Grünflächen (mit allen Zweckbestimmungen), wenn sie kleiner als 3 ha sind, es sei denn, es handelt sich um überörtliche Grünverbindungen. Grünflächen mit örtlicher Bedeutung sind im FNP in dargestellten, für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen enthalten und im Zuge der konkretisierenden Planung zu differenzieren.

Die dargelegten Voraussetzungen liegen vor. Die geplanten Nutzungen sind aus den Darstellungen des FNP entwickelbar.

 

2.7.3             Stadtentwicklungsplanung (StEP)

StEP Wohnen

Der vom Senat von Berlin am 10. August 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Wohnen“ stellt den Bereich des Bebauungsplanentwurfs 3-25 als prioritären Raum der Bestandsentwicklung (Baujahr überwiegend bis 1948) mit intensiver Stadterneuerung dar.

StEP Verkehr

Aus dem vom Senat von Berlin am 8. Juli 2003 beschlossenen Stadtentwicklungsplan „Verkehr“ geht hervor, dass es sich bei der das Plangebiet erschließenden Oderberger Straße nicht um eine dem übergeordneten Straßennetz zugeordnete Straße handelt.

 

2.7.4             Berliner Landschaftsprogramm (LaPro)

Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350), setzt sich aus vier aufeinander abgestimmten Teilplänen zusammen, die mit Beschluss vom 19. Februar 2002 um die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption sowie um die Darstellung der Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) ergänzt wurden.

Im Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz wird das Plangebiet als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt der Entsiegelung dargestellt. Relevante Ziele sind u. a. die Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung), kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, die Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes und die dezentrale Regenwasserversickerung.

Im Programmplan Biotop- und Artenschutz wird das Plangebiet als städtisch geprägter Raum im Innenstadtbereich dargestellt, in dem folgende Ziele verfolgt werden:

-          Erhalt von Freiflächen und die Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,

-          Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (durch Begrünung von Höfen, Dächern und Wänden),

-          Kompensation von baulichen Verdichtungen und

-          Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.

Eine ebensolche Zuordnung erfährt das Plangebiet im Programmplan Landschaftsbild. Damit verbundene Ziele sind u. a.:

-          Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,

-          Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern,

-          Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen und

-          Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

Der Programmplan Erholung und Freiraumnutzung stellt das Plangebiet als Wohnquartier mit höchster Dringlichkeitsstufe (I) zur Verbesserung der Freiraumversorgung dar (keine/keine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Freiflächen, sehr hohe Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Daten, minimaler privater und halböffentlicher Freiraum). Es werden umfangreiche Sofortmaßnahmen für öffentliche, halböffentliche und private Freiräume empfohlen:

-          Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,

-          Erschließung vorhandener Freiflächen, Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung und

-          Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum.

Darüber hinaus stellt der Programmplan einen verbindenden Grünzug entlang der Oderberger Straße dar. Dessen Neuanlage bzw. Verbesserung soll unter Einbeziehung von Parkanlagen, Kleingärten und Friedhöfen erfolgen. Zudem soll die Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen vermindert werden. Der Grünzug dient der Verbindung des Mauerparks mit dem Volkspark Friedrichshain.

 

2.7.5             Denkmalschutz

Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs (Ensemble) Kastanienallee und unterliegen den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754). Zum Ensemble Kastanienallee gehören: Kastanienallee 1-27, 83-92 und 103 (Mietshäuser, Gewerbe- und Sozialbauten), Choriner Straße 42-43, Eberswalder Straße 21-24, Oderberger Straße 2-5, 8-9, 53-54 und 57-61, Schönhauser Allee 145-147A sowie der Kreuzungsbereich Schönhauser Allee/Kastanienallee/Pappelallee/ Danziger Straße.

 

2.7.6             Bereichsentwicklungsplanung

Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich einer beschlossenen oder in Erarbeitung befindlichen Bereichsentwicklungsplanung.

 

2.7.7             Stadtumbau Ost – Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow/Prenz­lauer Berg 2007 (INSEK)

In der Aktualisierung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Berlin Pankow/Prenzlauer Berg von 2007 wird das 512 ha große Stadtumbaugebiet als Bereich mit einer heterogenen Baustruktur beschrieben. Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teilraum des Stadtumbaugebiets mit überwiegend gründerzeitlicher Baustruktur.

Die Bevölkerungsentwicklung im Umfeld des Plangebiets ist gekennzeichnet durch eine Zunahme (Zuzug junger Bevölkerungsschichten und Gründung von Familien im Quartier). Im Block, in dem das Plangebiet liegt, kam es von 2000 bis 2006 zu einer Zunahme der Einwohnerdichte um 17,9 % auf 100-199 Einwohner pro Hektar (vgl. Berliner Durchschnitt 76 EW/ha) sowie zu einer Zunahme der unter 6-Jährigen um 61,1 % auf 6-9 % der Einwohner (vgl. Berlin  5 %).

Das Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg ist quantitativ mit Grün- und Freiflächen unterversorgt. Infolge der Einwohnerentwicklung und des Zuwachses der unter 6-Jährigen wird der Bedarf an grünen Aufenthalts- und Erholungsflächen sowie an Spielflächen weiter steigen. Aufgrund der Unterversorgung mit Grün- und Freiflächen erhöht sich der Nutzungsdruck für die vorhandenen Flächen. Vorhandene Grün- und Freiflächen sind daher zu qualifizieren und Potenzialflächen zu nutzen bzw. zu aktivieren.

Die Qualifizierung und Erhaltung der Freiflächenpotenziale ist Bestandteil der Stadtumbaustrategie. Die im Plangebiet vorgesehene Erweiterung des „Hirschhofs“ (Grünfläche und Spielplatz) ist als Maßnahme mit Priorität 1 in der Programmplanung ab 2008 enthalten. Der Maßnahmenkatalog für Grün- und Freiflächen enthält u. a.: Umwidmung und Sicherung von Baulücken sowie entkernten Hofbereichen, Erwerb der Flächen – trotz beschränkter Mittel – durch die öffentliche Hand sowie Projektentwicklung, Planung und Realisierung auf Basis der vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Als Handlungsempfehlung im Maßnahmenfeld „Grün- und Freiflächen“ der Stadtumbaukulisse wird u. a. die Reduzierung der Grünflächendefizite sowie die Umsetzung und planungs­rechtli­che Sicherung der entsprechenden Sanierungsziele in den jeweiligen Sanierungsgebieten aufgeführt.

 

2.7.8             Landschaftsplan

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434). Ziel des Landschaftsplans ist die Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Für Grundstücke öffentlicher Grünflächen enthält dieser keine detaillierten Festsetzungen.

 

2.7.9             Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz

Mit der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472) wurde das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Teutoburger Platz förmlich festgelegt. Damit finden für Vorhaben in diesem Gebiet die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts gemäß §§ 144 und 145 BauGB Anwendung.

Der Festlegung zum Sanierungsgebiet gingen ab 1992 vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB voraus. Für die Wohngebiete war insbesondere ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen Grün- und Spielplatzflächen ermittelt worden. Im Neuordnungsprogramm wurde aus diesem Grund u. a. als ein konkretes Sanierungsziel eine Verbesserung der Versorgung mit Grünflächen und Spielplätzen formuliert. Diese ist besonders für Familien eine wesentliche Voraussetzung für den Verbleib im Gebiet.

Für die Fläche des „Hirschhofs“ besteht das Sanierungsziel „Erhalt der Grün- und Spielfläche“ schon seit Festlegung des Sanierungsgebiets. Bereits im Rahmenplan, Stand: Dezember 1994, war deren Sicherung als öffentliche Grünfläche/Spielplatz dargestellt. Mit dem Beschluss Nr.   V-1385/2006 des Bezirksamts Pankow vom 16.05.2006 wurde eine Erweiterung um das Grundstück Oderberger Straße 19 festgelegt. Die Erweiterung wurde erforderlich, weil eine zuvor geplante Grünfläche auf dem nicht landeseigenen Grundstück Schwedter Straße 37-40 nicht realisiert werden konnte und die Erschließung des „Hirschhofs“ gesichert werden musste. Für das Grundstück Oderberger Straße 19 wurde aus diesen Gründen das Sanierungsziel von einem „Neuordnungsbereich für Wohnbebauung“ in „Herstellung einer Grün- und Freifläche“ für die Erschließung und Erweiterung der Fläche des „Hirschhofs“ geändert.

Im Rahmenplan, Stand: Januar 2007 (ABl. vom 12. Oktober 2007, S. 2650), ist für das gesamte Plangebiet eine Flächensicherung und Neuordnung vorgesehen. Der „Hirschhof“ wird als öffentliches Grün, das Grundstück Oderberger Straße 19 als öffentliches Grün/Planung dargestellt. Zusätzlich erfolgt die Darstellung eines Spielplatzes. Darüber hinaus stellt der Rahmenplan die fußläufige Anbindung des „Hirschhofs“ von der Oderberger Straße sowie eine fußläufige Anbindung der nördlich angrenzenden Kindertagesstätte (Eberswalder Straße 12) dar.

Entsprechend dem am 11.11.2009 angenommenen Ersuchen der BVV (Drs. VI-0885) soll im Plangebiet ein Spiel- und Nachbarschaftshaus etabliert werden. Infolgedessen hat am 04.05.2010 das Bezirksamt Pankow eine Änderung der Sanierungsziele für das Plangebiet beschlossen (BA-Beschluss Nr. VI-1197/2010). Als neues Sanierungsziel wird nunmehr im aktualisierten Rahmenplan ein Platzhaus (Gebäude für soziale Infrastruktur ohne besondere Zweckbestimmung) auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 ergänzend dargestellt. Auf die bisherige Darstellung „Erschließung über das Grundstück Oderberger Straße 19“ wird verzichtet, da dieses Ziel auf dem landeseigenen Grundstück gewährleistet ist. Die Darstellung des Neuordnungsbedarfs wird auf die Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 beschränkt, da hier das Ziel aufrechterhalten bleibt, diese zu erwerben.

Mit dem Bezirksamtsbeschluss Nr. 120/2007 vom 5.06.2007 sind die Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und den Verkehr konkretisiert worden. Für alle fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg wurden eine Reihe von Maßnahmen einheitlich beschlossen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität führen sollen. Neben anderen Maßnahmen sind für sämtliche Straßen innerhalb des Sanierungsgebiets „Teutoburger Platz“ die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Straßenbereichen vor Spielplätzen vorgesehen.

Ebenso eine Umgestaltung der Oderberger Straße. Der Eingangsbereich zur öffentlichen Grünfläche Oderberger Straße 19/“Hirschhof“ soll dabei mittels Gehwegsvorstreckung und Baumpflanzungen als solcher kenntlich gemacht werden.

 

2.7.10         Bezirkliche Spielplatzplanung

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 3-25 liegenden Flächen befinden sich in der für die bezirkliche Spielplatzplanung relevanten Versorgungseinheit 2 A. Diese erfasst das Gebiet zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und Schwedter Straße und ist kaum durchgrünt.

Mit Stand 31.12.2008 waren hier 2.933 Einwohner melderechtlich registriert. Gemäß der Richtwertberechnung von 1,0 m² Nettospielfläche/Einwohner beträgt in der Versorgungseinheit 2 A das Nettospielflächendefizit 2.615 m² (89,2 %). Die einzige öffentliche Spielfläche ist im „Hirschhof“ mit einer Größe von 318 m² vorhanden (kleine Sandfläche mit benachbarter befestigter Fläche, auf welcher sich eine Tischtennisplatte befindet). Die bezirkliche Spielplatzplanung führt für die Versorgungseinheit 2 A als Planungsstandorte den „Hirschhof“ und das Grundstück Oderberger Straße 19 auf, wo (einschließlich der bestehenden Spielfläche) insgesamt ca.  2.800 m² Nettospielfläche geschaffen werden sollen. Damit soll der aktuelle Bedarf zu 95,5 % gedeckt werden.

 

2.7.11         Derzeitiges Planungsrecht, Baulasten und Erhaltungsverordnung

Derzeitiges Planungsrecht

Die Plangrundstücke befinden sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben bildet      § 34 BauGB, zusätzlich besteht ein Genehmigungsvorbehalt nach § 144 BauGB.

Baulasten

Für die Grundstücke im Plangebiet sind keine Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Erhaltungsverordnung

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146).

 

2.7.12         Bestehende Bebauungspläne

Für das Plangebiet gibt es keine festgesetzten Bebauungspläne.

Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich der in Aufstellung befindliche einfache Bebauungsplan 3-31B für das Gelände zwischen Eberswalder Straße, Schönhauser Allee, Kastanienallee und Oderberger Straße mit Ausnahme der Grundstücke Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10-12 (teilweise). Der Bebauungsplan 3-31B soll nur Festsetzungen zur Art der Nutzung sowie zur Bebauungstiefe treffen.

 

2.7.13         Gewidmete Flächen nach Grünanlagengesetz

Nach Mitteilung des zuständigen Fachamts werden die Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Flurstücke 4025, 4026 und 4027 der Flur 219, „Hirschhof“) gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 29. September 2009 als gewidmete Grün- und Erholungsanlage behandelt.

 

 

 

 

2.8                   Beschreibung der Umweltsituation

2.8.1             Schutzgut Mensch

Lärm

Der Umweltatlas Berlin weist für das Plangebiet keine Bewertung des Straßenverkehrslärms aus, da es sich bei der Oderberger Straße nicht um eine dem übergeordneten Straßennetz zugeordnete Straße handelt.

Lärmimmissionen im Innenbereich des Blocks Eberswalder Straße, Kastanienallee und Oderberger Straße verursachte die ehemalige Stellplatznutzung auf dem Flurstück 4236.

Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen

Laut Umweltatlas ist eine erhebliche Unterversorgung des Wohnblocks mit wohnungsnahen, öffentlichen Grünanlagen gegeben (Versorgungsgrad < 0,1 m²/EW). Aufgrund der Baustruktur besteht nur ein geringer Anteil an privaten und halböffentlichen Freiräumen (Umweltatlas Ausgabe 1995).

Unter Zugrundelegung eines Richtwerts von 6 m² öffentlichen Grün- und Freiflächen/EW bestand im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ Ende 2007 ein Bedarf von 47.700 m² an wohnungsnahen Grünflächen. Dem steht gegenwärtig eine Bestandsfläche von 6.300 m² gegenüber (Grünanlage Teutoburger Platz; ohne Spielplatzfläche). Damit bestehen im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ derzeit erhebliche Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen, öffentlichen Grün­anlagen.

Positiv zu Buche schlägt der nur wenige hundert Meter vom Plangebiet entfernte Mauerpark, der insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene ein Angebot bietet.

Das Plangebiet liegt laut bezirklicher Spielplatzplanung in einer Versorgungseinheit mit einem Spielflächendefizit von derzeit 2.615 m² (89,2 %).

Bei der Bewertung des Bestands ist zu berücksichtigen, dass es im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ in den vergangenen Jahren zu einer deutlichen Zunahme der Gebietsbevölkerung (von 2002 bis 2007 + 18 %) sowie der Kinder unter 6 Jahren (+54 %) und der Kinder im Alter zwischen 6 und 15 Jahren (+ 8 %) kam. Aufgrund verschiedener in Bau und in Vorbereitung befindlicher Neubauvorhaben ist auch in den nächsten Jahren mit steigenden Bevölkerungszahlen und Freiflächenbedarfen zu rechnen.

 

2.8.2             Schutzgut Tiere und Pflanzen

Vegetation

Der Vegetationstyp des Plangebiets ist laut Umweltatlas (Ausgabe 2000) ein Bereich mit hochversiegelter Blockbebauung mit Hinterhöfen, gekennzeichnet durch Baumbestände mit Unkrautfluren (5%) oder Weidelgras-Trittrasen (5%) sowie Strauchunkrautpflanzungen mit                Hackunkrautfluren.

Auf den Flächen des „Hirschhofs“ sowie unmittelbar angrenzend auf dem Flurstück 4236 befinden sich verschiedene Bäume. Bei den 19 Bäumen im Bereich des „Hirschhofs“ handelt es sich um Ahorn, Kastanie, Esche, Eberesche, Pflaume und Blutpflaume sowie Birke und Weide. Knapp die Hälfte der Bäume fällt unter den Schutz der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln). Bemerkenswert sind insbesondere zwei Kastanien mit einem Stammumfang von 2,30 m und 1,70 m. Darüber hinaus gibt es Teilflächen mit lockerem Bewuchs an Baumsämlingen sowie einzelnen Sträuchern. Auf dem Flurstück 4026 befindet sich entlang des Zauns ein sich stark ausbreitender Knöterich.

 

 

 

Fauna

Im Plangebiet befinden sich keine wertvollen Flächen für Flora und Fauna (Umweltatlas Ausgabe 1995). Auch ist es darüber hinaus kein Bestandteil von Schutzgebieten nach Naturschutzrecht.

Im „Hirschhof“ ist auf Grund der für den Biotoptyp „Grünanlagen unter 2 ha mit einem Versiegelungsanteil < 50 %/(Code 101011, PFPK)“ charakteristischen artenarmen Vegetationsstruktur (hier: Restbestände von Scherrasen, vegetationsfreie- und arme Sandflächen, Gebüsche, Baumbestände und dichter Bewuchs mit Rankpflanzen in dem Bereich von älteren Mauern/Fassaden) mit dem Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Gartenrotschwanz und Haussperling zu rechnen. Im Sinne des Art. I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt. Gleichzeitig sind sie besonders geschützt nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es handelt sich hierbei um Gebüsch-, Baum- und Gebäudebrüter, die in Siedlungen und Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand.

Im Jahr 2009 wurde eine faunistische Untersuchung auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 durchgeführt (Arbeitsgemeinschaft Freilandbiologie Dipl. Biol. Carsten Kallasch: Erfassung geschützter Arten, vorläufige Vorschläge zur Berücksichtigung geschützter Arten im Rahmen des B-Plans 3-25, Dezember 2009 [Kallasch 12/2009]). Im Rahmen dieser Untersuchung wurde das unterirdische Gewölbe der Tiefgarage nach Spuren von Fledermäusen abgesucht, die klimatische Situation, das Versteckangebot und die Mauerwerksfeuchte ermittelt. Für die Bewertung der Eignung als Fledermauswinterquartier wurde ebenfalls die Lage des Objekts betrachtet. Zur Berücksichtigung weiterer geschützter Arten, hier insbesondere Gebäude- und Baumhöhlenbrüter, wurden geeignet erscheinende Strukturen abgesucht.

Bei der Erfassung wurden in den auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 befindlichen oberirdischen Garagen insgesamt sechs Vogelnester gefunden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Brutplätze des Hausrotschwanzes handelt, da keine andere zu erwartende Vogelart in dieser Form Nester im Innenbereich baut. An den Bäumen waren keine offensichtlich erkennbaren Baumhöhlen vorhanden. Der Bewuchs an der zur Oderberger Straße gelegenen Baracke bietet Gebüschbrütern, insbesondere den in der Innenstadt zahlreich lebenden Amseln und Grünlingen geeignete Brutplätze.

In der Tiefgarage wurden keine Hinweise auf eine Nutzung durch Fledermäuse gefunden. Die klimatischen Bedingungen und räumlichen Strukturen machen das Gewölbe jedoch grundsätzlich für eine Nutzung durch Fledermausarten geeignet, die den Höhlenüberwinterern zugerechnet werden. In Berlin sind das Fransenfledermäuse, Wasserfledermäuse, Großes Mausohr und Braunes Langohr. Diese Arten benötigen für ihre Überwinterung unterirdische Quartiere, die eine hohe Luftfeuchte, Störungsfreiheit, Frostsicherheit und Versteckmöglichkeiten bieten. Im Sommer leben sie jedoch in den Wäldern oder ländlichen Gegenden Brandenburgs und nicht in der bebauten Innenstadt. Für eine Besiedlung innerstädtischer Winterquartiere wäre eine gute Vernetzung durch natürliche Leitlinien erforderlich. Braune Langohren können selbst dann das innerstädtische Quartierangebot nicht nutzen, da sie nur wenige Kilometer zwischen Sommer- und Winterquartier fliegen und im Sommer nur sehr vereinzelt im Innenstadtbereich leben. Für die anderen drei Arten wäre ein Erreichen des untersuchten Objektes nur schwer möglich, da keine geeigneten Leitstrukturen wie beispielsweise Flussläufe oder Grünzüge in die Nähe des Untersuchungsgebiets führen. Die auch im Sommer in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Zwergfledermäuse überwintern bevorzugt in eher oberirdischen Strukturen. Auch von dieser Art ist eine Überwinterung in der Tiefgarage nicht zu erwarten. Die fehlenden Nutzungsspuren und die Lage des Objekts lassen insgesamt eine Überwinterung von Fledermäusen nahezu ausgeschlossen erscheinen.

Innerhalb Berlins treten Zwergfledermäuse vermehrt im Ortsteil Prenzlauer Berg auf. Aus der Umgebung des Plangebiets sind Zwergfledermäuse durch Irrflüge und abendliche Beobachtungen sicher nachgewiesen. Daher stellt das Plangebiet einen typischen innerstädtischen Lebensraum mit Jagdmöglichkeiten an der vorhandenen Vegetation dar. Die Nischen hinter der Weißblechverkleidung einer Baracke bieten Zwergfledermäusen zudem geeignete Versteckmöglichkeiten.

Alle heimischen Fledermausarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt.

 

2.8.3             Schutzgüter Boden und Wasser

Geologie und Boden

Das Plangebiet ist Bestandteil der Barnimer Hochfläche und befindet sich nahe der Grenze zum Warschauer Berliner Urstromtal.

Der Versiegelungsgrad wird im Umweltatlas Berlin (Versiegelung 2005, Ausgabe 2007) für Teilbereiche des Plangebiets mit 81-90 % bzw. mit 61-70 % angegeben und ist damit sehr hoch. Der nordwestliche Hofbereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 war zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zusätzlich unterbaut.

Im Ober- und im Unterboden finden sich Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand. Im Unterboden ist zudem ein überwiegend mittlerer Anteil eckig-kantiger Steine anzutreffen (Bodenkundliche Kennwerte 2001, Umweltatlas Ausgabe 2006). Entsprechend der ingenieurgeologischen Karte (Umweltatlas Ausgabe 2009) ist Geschiebelehm/-mergel mit einer Mächtigkeit von 5-10 m/über 10 m bzw. Schmelzwassersand der Hochfläche mit einer Mächtigkeit von 5-10 m anzutreffen. Die Böden weisen laut Umweltatlas eine mittlere Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt auf. Sie besitzen eine äußerst hohe Wasserdurchlässigkeit von ≥ 300 cm/d. Das Filtervermögen des Bodens ist damit als gering einzustufen (Bodenkundliche Kennwerte 2001, Umweltatlas Ausgabe 2006). Insgesamt wird die Leistungsfähigkeit als gering eingestuft.

Im Umweltatlas werden Planungshinweise zum Bodenschutz gegeben. Diese orientieren sich an der Schutzbedürftigkeit der vorkommenden Böden. Der Boden im Plangebiet wird der Vorrang 3-Kategorie zugeordnet. Böden in dieser Kategorie sind schutzwürdig. Diese Kategorie weist den schwächsten Schutzstatus auf. Als Anforderung an Planungsentscheidungen wird aufgeführt, dass Eingriffe minimiert, die Planung optimiert und kein Nettoverlust an Funktionen zugelassen werden sollen (Umweltatlas Ausgabe 2008).

Bodenverunreinigungen

Das Grundstück Oderberger Straße 19 wird im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der Nummer 7324 geführt. Die Flurstücke 4041 und 4236 sind somit der altlastenverdächtigen Fläche zuzuordnen. Die in den Akten erfassten Nutzungen deuten auf mögliche branchenspezifische schädliche Bodenbelastungen hin. Das Grundstück wurde bekanntermaßen hauptsächlich als Garagenstandort, aber auch als Standort für Kfz-Reparaturen und als Lager für Kfz-typische Materialien genutzt. Die in den Akten erwähnte Tankstelle, als ein möglicher Kontaminationspunkt, wurde zwar im Jahr 1929 genehmigt, aber im Rahmen einer Gebrauchsabnahme im Jahr 1930 nicht abgenommen. Die Tankstelle wurde daher nach Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht errichtet.

Ein Bodengutachten (GEOTEAM Gesellschaft für Hydrogeologie und Altlastenerkundung mbH, Gesamtbericht Abfälle/ Altlasten. Grundstücksentwicklung Oderberger Straße 19 in 10437 Pankow, 10.08.2009 [GEOTEAM 08/2009]) belegt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung Boden schädigende Kontaminationen (MKW - Mineralölkohlenwasserstoffe und BTXE – Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) in geringer horizontaler und vertikaler Ausdehnung vorhanden waren. Die Beprobung erfolgte jedoch in einem relativ groben Raster. Bei den bereits begonnenen Ordnungsmaßnahmen auf diesem Grundstück wurde eine starke punktuelle Kontamination mit mineralölhaltigen Kohlenwasserstoffen entdeckt und saniert.

Grundwasser

Der Grundwasserflurabstand beträgt zwischen 15 und 20 m (Flurabstand des Grundwassers 2006, Umweltatlas Ausgabe 2008). Das Grundwasser weist eine geringe Verschmutzungsempfindlichkeit auf und wird vom Geschütztheitsgrad als geschützt eingestuft (Umweltatlas Ausgabe 1993).

Die Grundwassergleichen des Hauptgrundwasserleiters im Bereich mit ungespanntem Grundwasser weisen eine Höhe von ca. 34 m über NHN auf. Die Grundwasserneubildung liegt im langjährigen Mittel zwischen 50 und 100 mm/a (Umweltatlas Ausgaben 2007 und 2008). Die Versickerung aus Niederschlägen ist mit 150 bis 200 mm/a als mäßig einzustufen (Versickerung aus Niederschlägen 2001, Umweltatlas Ausgabe 2005).

Das Plangebiet befindet sich in keiner Schutzzone eines Wasserschutzgebiets.

 

2.8.4             Schutzgut Klima/Luft

Klima

Das Planungsgebiet liegt in einer stadtklimatischen Zone, die hohe Veränderungen gegenüber Freilandverhältnissen aufweist (Umweltatlas Ausgabe 2001). In den Bewertungskarten des Klimamodells Berlin wird der Bereich, in dem sich das Plangebiet befindet, als Siedlungsraum mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung und hoher Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung beschrieben. Eine weitere Verdichtung soll daher vermieden, die Durchlüftung verbessert und der Vegetationsanteil erhöht werden. Weiterhin sollen alle bestehenden Freiflächen erhalten und Blockinnenhöfe entsiegelt und ggf. begrünt werden (Umweltatlas Ausgabe 2009).

Luft

Laut Umweltatlas ist die Luftqualität mäßig mit Schadstoffen belastet. Die Belastung der Luft mit Stickoxiden lag 2002 bei 20-50 t/km² a und wurde hauptsächlich durch Hausbrand und Verkehr verursacht. Die Belastung der Luft durch Schwefeldioxide von 10-20 t/km² a im Jahr 2002 war vor allem auf Hausbrand zurückzuführen (Umweltatlas 2008).

 

2.8.5             Schutzgut Landschaft/Ortsbild

Das Plangebiet befindet sich in einem städtisch geprägten Raum des Innenstadtbereichs, der durch eine dichte, gründerzeitliche Blockbebauung mit Seitenflügeln und Hinterhäusern gekennzeichnet ist.

Der Geltungsbereich wurde zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vor allem durch eingeschossige Gewerbe- und Garagenbauten sowie versiegelte Flächen des Grundstücks Oderberger Straße 19 geprägt.

Der durchgrünte Bereich des „Hirschhofs“ wird momentan vom öffentlichen Raum aus nicht wahrgenommen und erschließt sich erst auf den zweiten Blick.

 

2.8.6             Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs (Ensemble) Kastanienallee (siehe auch Teil I 2.7.5).

 

Teil II      Planinhalt

1.                       Entwicklung der Planungsüberlegungen

Die Gestaltung und Nutzung des auf den hinteren Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 gelegenen „Hirschhofs“ als Grün- und Spielfläche entwickelte sich in der ersten Hälfte der 1980er Jahre auf Betreiben einer Bürgerinitiative. Die damalige Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) nahm das Anliegen der Bürgerinitiative zum Anlass, in Zusammenarbeit mit dem Gartenamt und dem VEB Stadtgrün eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz zu projektieren und zu gestalten. 1985 wurde  der „Hirschhof“ eröffnet.

Nachfolgend wurde der „Hirschhof“ durch den VEB Stadtgrün und mittels Anwohnerpflegeverträgen gepflegt. Bis 1990 wurde die Nutzung von der für die Verwaltung der Grundstücke zuständigen Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) gewünscht. Danach duldete die Wohnungsbaugesellschaft Prenzlauer Berg (WIP) die Nutzung, inklusive Erschließung der Fläche über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15. Nach der Rückübertragung der Grundstücke und teilweiser Aufteilung in Wohnungseigentum wurde diese Erschließungsmöglichkeit von den Privateigentümern beendet. Seitdem dient das in öffentlichem Eigentum befindliche Grundstück Oderberger Straße 19 als Zugang.

Mit den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung für die Festlegung eines Sanierungsgebiets wurde für das Untersuchungsgebiet „Teutoburger Platz“ ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen Freiflächen und insbesondere öffentlichen Spielplätzen ermittelt. Neben seiner Funktion als öffentliche Grünfläche ist der „Hirschhof“ auch kulturhistorisch bedeutsam, so dass von Anfang an ein Erhalt und im Jahr 2006 aufgrund veränderter Rahmenbedingungen eine Erweiterung der bestehenden Grün- und Spielflächen um das Grundstück Oderberger Straße 19 als Sanierungsziele beschlossen wurden.

Auch die aktuelle bezirkliche Spielplatzplanung führt den „Hirschhof“ und das Grundstück Oderberger Straße 19 als Planungsstandorte für einen öffentlichen Spielplatz auf.

Zur Umsetzung der Sanierungsziele wird seit 2006 vom Land Berlin der Ankauf der Fläche des „Hirschhofs“ gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz angestrebt.

Im Zuge der Planung für eine zusammenhängende öffentliche Grünfläche am Standort „Hirschhof“/Oderberger Straße 19 wurde am 19. April 2008 mit den Anwohnern ein Workshop durchgeführt. Von Seiten des Bezirksamts (Amt für Umwelt und Natur) und des Sanierungsträgers erfolgten u. a. folgende Vorgaben für den Workshop:

-          Es soll eine öffentliche Grünfläche entstehen, die vor allem Kleinkindern, Kindern bis 12 Jahren, Familien und Senioren Nutzungsräume bietet. Für Jugendliche steht der nahe gelegene Mauerpark zur Verfügung.

-          Zwischen Quartiersgrün und Spielflächen sollen auch Rückzugsmöglichkeiten für Anwohner ohne Kinder geschaffen werden.

-          Bei der Anordnung der einzelnen Teilräume ist auf die lärmsensiblen Lagen im Blockinnenbereich zu achten.

-          Die benachbarte Kindertagesstätte soll einen direkten Zugang zur Grünfläche erhalten und so vom Spielangebot profitieren.

-          Der Abriss der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wird aufgrund des schlechten baulichen Zustands als notwendig erachtet.

Als weitere Zielsetzungen wurden im Ergebnis des Workshops u. a. der Erhalt des kontemplativen Charakters des bestehenden „Hirschhofs“ und die Ansiedlung der belebten Zone im Erweiterungsbereich festgelegt.

Das auf der Basis dieser Vorgaben und Ziele entwickelte Entwurfskonzept (Fugmann Janotta Juni 2008) gliedert das Gelände in drei Teilräume: Den Eingangsbereich an der Oderberger Straße, den zentralen Spiel- und Begegnungsbereich und den „Hirschhof“ als grünen Rück­zugs­­ort. Das Entwurfskonzept sieht eine Nettospielfläche von insgesamt ca. 2.750 m² vor (2.400 m² im Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19 und ca. 350 m² im „Hirschhof“). Die übrige Fläche soll als generationsübergreifende Parkanlage gestaltet werden.

Mit der Drucksache VI-0885 vom 11.11.2009 hat die Bezirksverordnetenversammlung Pankow das Bezirksamt ersucht, sich für die Etablierung eines Spiel- und Nachbarschaftshauses einzusetzen, um die Attraktivität der Grünfläche und die Nutzungsmöglichkeiten für die Anwohnerinnen und Anwohner nachhaltig zu erhöhen. Für die Nutzung wurde das ehemalige Werkstattgebäude auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 vorgeschlagen.

 

2.                       Intention der Planung

Entsprechend den bezirklichen Zielsetzungen sollen 5.132 m² als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz planungsrechtlich gesichert werden. Das vorhandene Nettospielflächendefizit in der relevanten Versorgungseinheit 2 A soll, bezogen auf die gegenwärtige Einwohnerzahl, nahezu abgebaut und der Bedarf annähernd gedeckt werden. Die restliche verbleibende Fläche soll als wohnungsnahe Grünfläche gesichert werden, um das vorhandene Defizit im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ zu mindern.

Darüber hinaus soll als Standort für ein „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ die Fläche eines ehemaligen eingeschossigen Kfz-Werkstattgebäudes auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 gesichert werden. Die 208 m² große Fläche soll dafür mit einem besonderen Nutzungszweck festgesetzt werden.

Der Bebauungsplan 3-25 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sowie i. S. des   § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 3 BauGB den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung – insbesondere den von Familien, jungen, alten und behinderten Menschen – Rechnung tragen. Ein weiteres Ziel ist es auch, die Belange von Freizeit und Erholung zu verbessern.

Die geplante Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz dient der Sicherung eines vorhandenen Grünpotenzials mit seinen ökologischen Funktionen sowie dessen Erweiterung zur Erhaltung der Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner. Gleichzeitig sollen in dem dicht bebauten Baublock naturhaushaltswirksame Flächen sowie eine zusätzliche Begrünung ermöglicht werden.

 

3.                       Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner geplanter Festsetzungen

3.1                   Öffentliche Grünflächen

Im Bebauungsplan 3-25 soll nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ festgesetzt werden. Die Zweckbestimmung hat zum Ziel, das auf die Nutzung als Parkanlage bezogene Zubehör, wie z. B. Pavillon, Schutzhütte, Wasserbecken oder Brunnen, zu ermöglichen.

Die geplante Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der Sanierungsziele für das Plangebiet (siehe Teil I 2.7.9). Damit soll der bezirklichen Spielplatzplanung und der Programmplanung des Stadtumbaugebiets Prenzlauer Berg entsprochen werden.

Es sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen gemindert und in der Versorgung mit öffentlichen Spielflächen weitgehend abgebaut werden (siehe Teil I 2.7.10, Teil II 1 und Teil II 2).

Im Falle des Standorts „Hirschhof“ soll der Bebauungsplan auch den Erhalt dieser kulturhistorisch bedeutsamen Grün- und Spielfläche sichern.

Die geplante Festsetzung bietet die Möglichkeit, das aktuelle Entwurfskonzept (siehe Teil II 1) umzusetzen. Dieses sieht die Anlage eines allgemeinen öffentlichen Spielplatzes mit einer Nettospielfläche von insgesamt ca. 2.750 m² vor. Die übrige öffentliche Grünfläche soll als generationsübergreifende Parkanlage gestaltet werden.

Der geplante Verzicht auf eine genaue Verortung der Spielflächen mittels Knotenlinien im Bebauungsplanentwurf ermöglicht es, die Spielflächen innerhalb der gesamten öffentlichen Parkanlage anordnen zu können. Dies soll den größtmöglichen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Planung gewährleisten. Die Errichtung von Bolzplätzen ist mit der geplanten Festsetzung nicht zulässig.

Durch die Lage der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Kindertagesstätten können Letztere vom geplanten Spielangebot profitieren.

Ein Erfordernis, weitere Flächenpotenziale auf landeseigenen Grundstücken für wohnungsnahe öffentliche Grün- und Spielplatzflächen im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ bzw. in der für die bezirkliche Spielplatzplanung relevanten Versorgungseinheit 2 A im Baublock zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und Oderberger Straße zu sichern, besteht nicht. Entsprechende Untersuchungen erfolgten im Rahmen der bezirklichen Fachplanungen.

 

3.2                   Besonderer Nutzungsweck von Flächen

Im Bebauungsplan 3-25 soll nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB eine Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ festgesetzt werden. Die geplante Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung des Sanierungsziels.

Das geplante „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ soll für die Anwohnerinnen und Anwohner als ein Identifikationsort und Nachbarschaftstreff dienen und die Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz ergänzen (z. B. Unterstellen von Spielgeräten sowie zusätzliche Spielangebote bei schlechtem Wetter). Eine kommerzielle, gewerbliche Nutzung soll mit der geplanten Festsetzung nicht zulässig sein.

Die Festsetzung einer Fläche mit besonderem Nutzungszweck innerhalb der geplanten öffentlichen Grünfläche soll erfolgen, da die Festsetzung eines Baugebiets nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dem speziellen Nutzungszweck der Fläche, auch bei Anwendung der Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO, nicht gerecht werden würde. Durch die Festsetzung einer so einseitigen Nutzungsstruktur bliebe zudem die allgemeine Zweckbestimmung der infrage kommenden Baugebiete auch nicht mehr gewahrt. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO erscheint allein schon aufgrund der geringen Flächengröße nicht gerechtfertigt. Auch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen würde dem speziellen Nutzungszweck der Fläche nur unzureichend Rechnung tragen. Eine Ausweisung als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz ist ebenso nicht möglich, da diese Anlage von ihrer Nutzung und ihrem Umfang her nicht mehr als untergeordnete Neben- oder Zubehöranlage angesehen werden kann und somit nicht zulässig wäre.

Die im Bebauungsplanentwurf dargestellte Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ entspricht der Grundfläche des ehemaligen Kfz-Werkstattgebäudes. Da die äußere Flächenbegrenzung selbst den Rahmen für die Verwirklichung der Bebauung absteckt, erübrigt sich die Festsetzung von Baugrenzen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird hinreichend bestimmt. So ergibt sich die maximal zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen aus der äußeren Begrenzung der Fläche. Die zulässige Grundfläche entspricht damit rechnerisch einer GR von 208 m². Darüber hinaus soll die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf ein Vollgeschoss beschränkt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass das „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ nicht regelmäßig mit Kfz angefahren werden muss. Die planungsrechtliche Sicherung einer verkehrlichen Erschließung dieser Fläche für Kfz wird aus städtebaulichen Gründen und Gründen der Sicherheit nicht für erforderlich gehalten. Für Ausnahme- und Notfälle kann dies über die öffentliche Grünfläche sichergestellt werden, die ihrerseits unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der Oderberger Straße angrenzt. Die Entfernung des geplanten „Spiel- und Nachbarschaftshauses“ zur Oderberger Straße beträgt weniger als 50 m.

 

3.3                   Öffentliche Straßenverkehrsfläche

Die Oderberger Straße soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche mittels Straßenbegrenzungslinie planungsrechtlich gesichert werden. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzungen, sondern obliegt dem zuständigen Fachamt (textliche Festsetzung Nr. 1).

 

3.4                   Nachrichtliche Übernahmen

Denkmale

Der mit den Grundstücken Kastanienallee 10-12 teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs gelegene Denkmalbereich (Ensemble) Kastanienallee soll nachrichtlich übernommen werden.

 

3.5                   Hinweis

Erhaltungsgebiet

Dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans sich im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146) befindet, soll als Hinweis aufgenommen werden.

 

3.6                   Flächenbilanz

Tabelle 1:        Flächenbilanz Bebauungsplanentwurf 3-25

 

Fläche in m²

Anteil

Öffentliche Grünflächen

            darunter „Hirschhof“

5.132 m²

1.741 m²

91,4 %

Fläche mit dem besonderen Nutzungs­zweck „Spiel- und Nachbarschaftshaus“

208 m²

3,7 %

Straßenverkehrsfläche

273 m²

4,9 %

Gesamt

5.613 m²

100,0 %

 

3.7                   Private Belange

Die geplante Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf Teilflächen der privaten Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof insgesamt ca. 1.741 m²“) ist im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen aus den überwiegenden Belangen des Gemeinwohls (zu den Belangen des Gemeinwohls siehe auch Teil II 3.1) gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt. Der geplante Eingriff in das Privateigentum ist unter Beachtung des Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) verhältnismäßig, da nur die Teilflächen zum Wohle der Allgemeinheit planungsrechtlich gesichert werden sollen, die bereits seit 1985 als öffentliche Grün- und Spielflächen (Hirschhof) genutzt und gemäß Grünanlagengesetz (GrünanlG) als gewidmete Grün- und Erholungsanlage behandelt werden. Somit soll durch die Planung kein Eingriff vorbereitet werden, der die im Bestand vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer einschränkt.

Der Sachverhalt, dass der „Hirschhof“ als öffentliche Grünfläche genutzt wird, war für die heutigen Eigentümer bereits bei der Rückübertragung der Grundstücke bzw. beim Eigentumserwerb erkennbar. Es wird bei allen 3 Grundstücken nicht der gesamte rückwärtige Bereich in Anspruch genommen. Des Weiteren sind auch in den einzelnen Hinterhöfen Freiflächen vorhanden. Es besteht hier eine für innerstädtische Verhältnisse nicht unübliche Grundstückssituation. Auch wenn die angrenzend geplante öffentliche Nutzung den Eigentümern zukünftig keine alleinige Nutzung ermöglicht, so profitieren sie von dieser Situation. Einerseits wirkt sich die angrenzende Freifläche des „Hirschhofs“ positiv auf die Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungssituation und damit auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus. Andererseits steht die Nutzung wie allen anderen Anwohnern, auch den Eigentümern der Grundstücke Kastanienallee  10-12 frei und kommt diesen für Freizeit und Erholung zu Gute.

 

3.8                   Belange der Ver- und Entsorgung

Die im Plangebiet vorhandenen Anlagen und Leitungen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH, der Berliner Wasserbetriebe, der GASAG sowie des IT-Dienstleistungszentrums Berlin (ITDZ) befinden sich in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Oderberger Straße, so dass eine Sicherung von Leitungsrechten im Rahmen der Bebauungsplanung nicht erforderlich ist.

 

3.9                   Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Der Bebauungsplan 3-25 soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten damit Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

Unabhängig davon wurden in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere berücksichtigt:

 

3.9.1             Schutzgut Mensch

Lärm

Mit der Aufgabe der Stellplatznutzung im Blockinnenbereich (Flurstücke 4236, 4008, 4009 4235) sind auch die dadurch verursachten Immissionen entfallen.

Über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigungen für im Blockinnenbereich angrenzende Wohnnutzungen aufgrund der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen sind nicht erkennbar.

Grundsätzlich sind die mit bestimmungsgemäßer Nutzung von Spielplätzen ggf. verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft hinzunehmen. Sie sind Folgeeinrichtungen der Wohnnutzung und in Wohngebieten uneingeschränkt zulässig. Ausgenommen der Regelung „Schutz der Nachtruhe“ des § 3 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) gibt es keine rechtlichen Regelungen, die Geräuschentwicklungen kindlichen Verhaltens in öffentlichen Parkanlagen bzw. auf Spielplätzen einschränken. Vielmehr sind gemäß                                      § 6 Abs. 1 LImSchG Bln „störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, … als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindlicher Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar“.

Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen

Mit der Planung sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen gemindert sowie in der Versorgung mit Spielflächen weitgehend abgebaut werden. Die geplante öffentliche Grünfläche soll insbesondere ein Angebot für Familien mit Kindern, aber auch für Senioren darstellen. Das geplante „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ soll für die Anwohnerinnen und Anwohner als Nachbarschaftstreff dienen und die Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz ergänzen

 

3.9.2             Schutzgut Tiere und Pflanzen

Mit der Umsetzung der geplanten Festsetzung des Bebauungsplans 3-25 werden zusätzliche Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen.

Im Plangebiet unterliegen die geschützten Bäume den Bestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln), die für den Fall, dass es aus gestalterischen Gründen im Einzelfall zu einer Fällung kommen sollte, die Durchführung von Ausgleichs­pflanzungen gewährleistet.

Im Zuge der Neugestaltung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz und der durchzuführenden Ordnungsmaßnahmen ist teilweise mit einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der europarechtlich geschützten Vogelarten zu rechnen.

Mit Schreiben vom 05.11.2009 wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 2 –  als zuständige Oberste Naturschutzbehörde für die Beseitigung von Fort­pflanzungs-/Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten sowie ggf. von Fledermausquartieren (streng geschützt) wegen des geplanten Abrisses von Gebäudeteilen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG a. F. erteilt (entspricht § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG n. F.).

Die Ausnahme wurde u. a. unter der Anforderung erteilt, dass im Zuge der Herstellung bzw. unverzüglich nach Fertigstellung der Neuanlage für die entfernten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten an geeigneter Stelle der erforderliche ökologische Ausgleich in Form von künstlichen Nisthilfen/Quartieren anzubringen ist. Für gebäudebrütende Arten wie z. B. Haussperlinge und Fledermäuse, die auf vorhandene Öffnungen angewiesen sind, müssen künstliche Nisthilfen bzw. Quartiere in gleicher Anzahl/Kapazität wie die zuvor entfernten natürlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschaffen werden. Die Konkretisierung dieser Auflage soll mit ergänzendem Bescheid nach Vorlage des zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung noch ausstehenden Kartierungsergebnisses[1] erfolgen.

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d. h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung oder Ausnahme, die das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, von SenStadt I E 2 nicht in Aussicht gestellt.

Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/ oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO Bln – der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Nr. 5  BNatSchG. Diese ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z. B. in dem angrenzenden Mauerpark – Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.

Folgende naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind bei dem Planvorhaben zu beachten:

-          Vorhandene erhaltenswerte Baumbestände sind weitestgehend in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage mit einzubeziehen.

-          Soweit eine Fällung älterer Baumbestände nicht vermeidbar ist, sollten vereinzelte Baumstümpfe erhalten und in die Gestaltung der Parkanlage einbezogen werden. Alt- und Totholzbestände übernehmen eine wichtige ökologische Funktion insbesondere in den ansonsten artenarmen innerstädtischen Freiflächen. Die abgestorbenen Teile werden von zum Teil nur hier vorkommenden rinden-, holz- oder moderfressenden Wirbellosen sowie von Pilzen und Flechten genutzt. Gleichzeitig bietet sich hier die Möglichkeit einer gestalterischen Einbindung in die Grundstruktur des „Hirschhofs“.

-          Es sind vorrangig gebietsheimische Gehölze zu pflanzen.

-          In dem Bereich von fensterfreien Mauern und Fassaden sollten selbstklimmende Rankpflanzen gepflanzt werden.

 

3.9.3             Schutzgüter Boden und Wasser

Boden

Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung der Planung mit einer deutlichen Reduzierung des Versiegelungsgrads und einer Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen im Plangebiet einhergehen wird. Die geplante Entsiegelung im Rahmen der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen betrifft ausschließlich das ca. 3.600 m² große Grundstück Oderberger Straße 19. Die Teilfläche des Grundstücks Oderberger Straße 19 mit besonderem Nutzungszweck „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ soll weiterhin baulich genutzt werden und bleibt somit versiegelt.

Bodenverunreinigungen

Im Juli 2009 hat das Bezirksamt Pankow die S.T.E.R.N. GmbH mit der Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 beauftragt. Diese wurden im November 2009 begonnen. Dazu gehört neben dem Abriss der vorhandenen Bebauung auch die fachgerechte Entsorgung von kontaminierten Böden und Altlasten. Bodenverunreinigungen sollen im Rahmen der Ordnungs- und Baumaßnahmen saniert werden. Um die Fläche im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin als saniert führen zu können, ist im Rahmen von Baumaßnahmen Folgendes zu beachten:

-          Der anfallende Bodenaushub ist gemäß den geltenden LAGA-Vorschriften zu analysieren.

(LAGA: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (Technische Regeln) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA))

-          Das Aushubmaterial ist in Haufwerken zu lagern und zu analysieren.

-          Die Analyseergebnisse sind der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VII C mitzuteilen.

-          Entsprechend der Einstufung in die jeweilige Entsorgungsklasse sind die Haufwerke zu entsorgen.

-          Mit Erreichen der Bausole sind Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die die Bewertung nach den geltenden Prüfwerten nach BBodSchV für die geplante sensible Nutzung ermöglichen.

-          Bei den Bodenuntersuchungen sind die Anforderungen der BBodSchV an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung als verbindliche Vorgaben zu beachten.

-          Sollen Materialien eingebaut werden, ist die Zustimmung des örtlichen Umweltamts erforderlich. Materialien der LAGA - Kategorie ZO können ohne Genehmigung eingebaut werden.

Die Sanierung und Entsorgung belasteter Aushubmassen sowie die Erfüllung der Mitteilungspflicht gegenüber den für den Bodenschutz zuständigen Behörden sind durch die Bauträgerschaft des Lands Berlin (hier Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur) gesichert.

Eine Kennzeichnung der Fläche nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB soll nicht erfolgen, da davon auszugehen ist, dass die Altlastensanierung im Rahmen der bereits im November 2009 begonnenen Ordnungsmaßnahmen bis zur Festsetzung des Bebauungsplans erfolgt sein wird.

Grundwasser

Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung der Planung aufgrund der Verringerung des Versiegelungsgrads zu einer Verbesserung des Versickerungsvermögens führen und sich somit positiv auf die Grundwasserneubildung und den Wasserhaushalt auswirken wird.

 

3.9.4             Schutzgut Klima/Luft

Es wird davon ausgegangen, dass mit der Planung die bioklimatische Belastung des Wohnblocks, in dem sich das Plangebiet befindet, reduziert werden kann.

 

3.9.5             Schutzgut Landschaft/Ortsbild

Mit dem Bebauungsplanentwurf 3-25 soll eine Neuordnung des Standorts vorbereitet werden, die hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbilds positiv zu bewerten ist, da ein öffentlich nutzbarer, grüner Bereich entstehen soll. Weiterhin wird die geplante Grünfläche vom öffentlichen Straßenraum der Oderberger Straße gut wahrnehmbar sein.

 

3.9.6             Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Es sind keine Auswirkungen der Planung erkennbar.

 

3.9.7             Zusammenfassung

Mit der Planung gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt im Sinne des             § 1a Abs. 3 BauGB einher. Im Übrigen gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eingriffe in den geschützten Baumbestand sowie die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG bleiben davon unberührt. Darüber hinaus plant das Land Berlin (hier das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur) selbst und kann damit sorgsam und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit den Schutzgütern zum Wohle der Allgemeinheit umgehen.

Es ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung der Planung positive Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern und keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt im Geltungsbereich zu erwarten sind. Auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 kommt es mit Umsetzung der Planung zu einer weitgehenden Entsiegelung sowie der Entstehung neuer potenzieller Lebensstätten für Arten.

Die geplanten Festsetzungen stehen den Anforderungen, die sich für die Grundstücke aus dem Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin ergeben, nicht entgegen.

 

 

TEIL III  Auswirkungen des Bebauungsplans

1.                       Städtebauliche Auswirkungen

Die geplanten Inhalte des Bebauungsplans zielen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung und den Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen ab.

Der Bebauungsplan soll die Errichtung einer zusammenhängenden öffentlichen Grünfläche sowie eines diese Nutzung ergänzenden „Spiel- und Nachbarschaftshauses“ in einem hochverdichteten innerstädtischen Bereich planungsrechtlich sichern. Die geplanten Festsetzungen ermöglichen, dass die Flächen im Plangebiet mit Ausnahme der Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Spiel- und Nachbarschaftshauses“ überwiegend von Versiegelungen freigehalten werden.

 

2.                       Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung sowie die soziale Infrastruktur

Mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen gemindert bzw. in der Versorgung mit öffentlichen Spielflächen weitgehend abgebaut werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans die Wohn- und Lebensverhältnisse für alle Altersgruppen verbessern.

Über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft von der im Plangebiet vorgesehenen Spielplatznutzung sind nicht zu erwarten.

 

3.                       Auswirkungen auf private Eigentümer

Die geplante Festsetzung zur Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ wird Auswirkungen auf die privaten Eigentümer der Grundstücke Kastanienallee 10-12 haben.

Die Teilflächen der Grundstücke („Hirschhof“ mit insgesamt ca. 1.741 m²) müssen durch das Land Berlin erworben werden. Für den Fall, dass der vorgesehene Erwerb gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nicht erreicht werden kann, soll der geplante Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren bilden. Dem Bebauungsplan kommt dabei die Aufgabe zu, den Enteignungszweck als Voraussetzung für ein Enteignungsverfahren räumlich und inhaltlich zu konkretisieren. Ob die Flächen tatsächlich im Wege der Enteignung ihrem Zweck zugeführt werden müssen, ist gegenwärtig nicht vorhersehbar. Die Feststellung, ob die besonderen Anforderungen der Enteignung im Einzelfall gegeben sind, bleibt letztlich dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Für den Fall einer Enteignung wäre den Eigentümern eine Entschädigung gemäß § 93 Abs. 1 BauGB ff. zu leisten.

Der geplante Eingriff in das Privateigentum soll nur die Teilflächen betreffen, die bereits gemäß Grünanlagengesetz als gewidmete Grün- und Erholungsanlage behandelt werden. Somit soll durch die Planung kein Eingriff vorbereitet werden, der die im Bestand vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer einschränkt.

 

4.                       Ordnungsmaßnahmen

Für die Umsetzung der Planung müssen die benötigten Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 durch das Land Berlin erworben werden. Das Land Berlin sichert sich mit dem Bebauungsplan über den Sanierungszeitraum hinaus ein Vorkaufsrecht. Darüber hinaus bildet er die Grundlage für ein Enteignungsverfahren entsprechend den Vorschriften des BauGB, sofern der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

Die auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 befindlichen baulichen Anlagen einschließlich der Tiefgarage müssen abgerissen und die erforderlichen Maßnahmen für die Altlastensanierung müssen durchgeführt werden. Im Juli 2009 hat das Bezirksamt Pankow die S.T.E.R.N. GmbH mit der Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen einschließlich der Entsorgung von kontaminierten Böden und Altlasten beauftragt. Mit den Ordnungsmaßnahmen wurde im November 2009 begonnen. Der voraussichtliche Abschluss soll im Jahr 2010 sein.

Die Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 BauGB für den Abriss von baulichen Anlagen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 im Erhaltungsgebiet „Teutoburger Platz“ wurde am 11.09.2009 erteilt. Die Abrissmaßnahmen stehen den Belangen der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB  nicht entgegen.

 

5.                       Haushaltsmäßige Auswirkungen

Der Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof,               ca. 1.741 m²) soll gemäß Bezirksamtsbeschluss vom 26.09.2006 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 893 31, Ukto 106 festgelegt.

Für die Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz einschließlich Ordnungsmaßnahmen (Abriss, Altlastensanierung), Bau- und Baunebenkosten sind Mittel geplant, die im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFi) für das Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ berücksichtigt wurden.

Die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen wurden bereits im Sommer 2009 durch das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur beauftragt. Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur 328.000,00 € für das Haushaltsjahr 2009 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen.

Die Bauausführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln aus dem EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS), Teilprogramm Stadterneuerung gefördert. Mit Schreiben vom 15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Finanzierungszusage von 670.405,00 € im Haushaltsjahr 2011 für das geplante Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms ZIS vor.

Die Kosten für das geplante „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ in Höhe von ca. 200.000,00 € sollen im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung des Sanierungsgebiets „Teutoburger Platz“ aus Ausgleichsbeträgen finanziert werden (BA-Beschluss VI-1052/2010 vom 30.03.2010). Dem Amt für Umwelt und Natur wurden bereits 100.000,00 € für das Haushaltsjahr 2010 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen.

 

 


TEIL IV  Verfahren

1.                       Mitteilung der Planungsabsicht

Mit Schreiben vom 06.01.2009 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B (SenStadt I B) und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 5) über die Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan 3-25 aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB informiert.

Mit Schreiben vom 05.02.2009 teilte SenStadt I B mit, dass gegen die Planungsabsicht keine Bedenken bestehen würden, dringende Gesamtinteressen Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB nicht berührt seien und das Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5 teilte mit Schreiben vom 30.01.2009 mit, dass die Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei.

 

2.                       Aufstellungsbeschluss

Am 17.03.2009 hat das Bezirksamt Pankow von Berlin für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienstraße 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung 3-25 beschlossen (BA-Beschluss Nr. Vl‑739/2009 vom 17.03.2009).

 

3.                       Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Beschluss des Bezirksamts vom 17.03.2009 über die Aufstellung des Bebauungsplans 3‑25 sowie die Aufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 27.03.2009 auf den Seiten 805 - 806 bekannt gemacht.

 

4.                       Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Da auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet wurde, ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB gemeinsam mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 27. März 2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 14, S. 805-806 ortsüblich bekannt gemacht worden, dass sich die Öffentlichkeit in der Zeit vom 6. April bis 30. April 2009 im Amt für Planen und Genehmigen des Bezirks Pankow über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern konnte.

Im Rahmen dieses Verfahrensschritts wurden keine schriftlichen Äußerungen abgegeben.

 

5.                       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß        § 4 Abs. 2 BauGB

Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurden insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-25 gebeten.

Es haben sich insgesamt 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme an der Planung beteiligt und insgesamt 19 Stellungnahmen abgegeben. Von Vattenfall liegen 2 Stellungnahmen vor (Vattenfall Europe Wärme AG und der Vattenfall Europe Business GmbH, Immobilienplanung). Ebenso hat das Amt für Umwelt und Natur 2 Stellungnahmen abgegeben. Eine zu den naturschutzfachlichen Belangen und eine zum Bodenschutz.

Übersicht

Beteiligte Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange                                      20

davon               keine Äußerung                                                                                                3

 

Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen                                          1

Zustimmung mit Hinweisen und Anregungen                                         16

 

Zusammenfassung der Ergebnisse

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

-          Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP), Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen

-          Technische Infrastruktur und Erschließung

-          Bodenschutzrechtliche Belange i. Z. m. der Altlastenverdachtsfläche Nr. 7324

-          Belange des Artenschutzes

-          Eigentumsrechtliche Belange

-          Finanzierung und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung.

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hatte keine Auswirkungen auf den Planinhalt.

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend ergänzt oder geändert.

 

Auswertung

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen war, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden:

-          Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt

-          Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Denkmalschutz

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E.

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine Bedenken:

-          Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B (vom 21.08.2009/Eingang 24.08.2009).

 

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen bzw. Anregungen zu:

1. Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 11.08.2009/Eingang 11.08.2009)

1.      Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBl. S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen ist hier möglich und unterstützt den Grundsatz aus § 6 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629), wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden sollen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen.

 

2.      Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden. Die Erfordernisse aus weiteren Rechtsvorschriften bleiben von dieser Mitteilung unberührt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2. Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Bauaufsicht (vom 07.08.2009/Eingang 11.08.2009)

1.      Es werden derzeit keine Belange nach der Bauordnung für Berlin (BauOBln) berührt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Die Erschließung des Spielplatzes ist über die Oderberger Str. 19 gesichert.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3. Berliner Feuerwehr (vom 17.08.2009/Eingang 17.08.2009)

1.      Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen, von der Oderberger Straße her, für Fahrzeuge der Feuerwehr, sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken, ist gewährleistet.

Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück bleiben erhalten.

Entsprechend der beabsichtigten Bebauung notwendig werdende Fahrrechte zum Erreichen der Anschlussgrundstücke sind gesichert.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erforderte keinen Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung.

 

2.      Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung ist nicht Gegenstand der Regelungsinhalte eines Bebauungsplans. Löschwasser kann im Bedarfsfall über das öffentliche Trinkwassernetz bereitgestellt werden.

 

3.      Darüber hinaus bestehen keine Bedenken.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

4. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25

(vom 13.08.2009/Eingang 18.08.2009)

1.      Gegen die Planungsziele bestehen zurzeit keine Einwände.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Das Planungsgebiet liegt in den Einzugsbereichen des Mischwasserpumpwerks Berlin X,  Bellermannstraße. Für diese Einzugsgebiete wurden gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe Sanierungskonzepte erstellt.

Der B-Plan steht den Zielen der Sanierungserlaubnis nicht entgegen, daher gibt es keine Bedenken.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde bezüglich der Hinweise zum Mischwasserpumpwerk ergänzt.

3.      Im Geltungsbereich des B-Planes befindet sich eine Fläche, die im Bodenbelastungskataster unter den Nummern 7324 erfasst ist und die sich hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Belange in der Zuständigkeit des bezirklichen Umweltamtes befindet.

Abwägung

Der Sachverhalt ist bekannt. Die im Plangebiet befindlichen Flurstücke 4041 und 4236 sind der im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der Nummer 7324 geführten Altlastenverdachtsfläche zuzuordnen.

Die Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH wurde im Juli 2009 mit der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 beauftragt (siehe Stellungnahme Nr. 7). Zur Vorbereitung dieser Maßnahmen wurde ein entsprechendes Fachgutachten zur Gefährdungsabschätzung möglicher Verunreinigungen durch Altlasten beauftragt, dessen Ergebnisse bereits dem Bauträger (Amt für Umwelt und Natur) vorliegen. In Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur fließen die Ergebnisse in das Bebauungsplanverfahren ein (siehe Stellungnahme Nr. 18).

 

5. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 24.08.2009/Eingang 24.08.2009)

1.      Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfzeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erforderte keinen Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung.

 

6. WGI GmbH/Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co KG (NBB)

(vom 19.08.2009/Eingang 25.08.2009)

1.      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o. a.) festzustellen.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung.

 

2.      Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder.

Abwägung

Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. Nach den abgegebenen Planunterlagen befinden sich in der Oderberger Straße Versorgungsleitungen der GASAG. Die Gasleitungen befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsfläche. Eine Sicherung von Leitungsrechten im Rahmen der Bebauungsplanung ist nicht erforderlich.

 

3.      Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.

 

4.      Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.a. Bebauungsplanes bestehen seitens NBB zurzeit keine Planungen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

5.      Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Sämtliche Gasleitungen befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Eine planungsrechtliche Sicherung von Leitungsrechten ist nicht erforderlich.

 

6.      Nach Auswertung des Bebauungsplans/-entwurfs und der entsprechenden Begründung ist Folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante der Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass die Leitungen nicht beschädigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die genannten Hinweise betreffen nicht die Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung.

 

7.      Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich an die COLT TELECOM GmbH zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder eine Belegung geplant ist. Ansprechpartner ist Herr Beckmann, Tel.-Nr.: 030 8844 2311, Fax: 030 8844 2300.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  Eine außer Betrieb befindliche Gasleitung befindet sich im öffentlichen Straßenland der Oderberger Straße, sodass eine planungsrechtliche Sicherung nicht erforderlich ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt daher keine Anfrage bei der COLT TELECOM GmbH.

 

 

 

 

8.      Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden, so ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

7. Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Sanierung/Milieuschutz (vom 21.08.2009/Eingang 25.08.2009)

1.      Am 06.04.2009/02.07.2009 haben das Bezirksamt Pankow von Berlin, vertreten durch den Bezirksbürgermeister und Leiter der Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, und die S.T.E.R.N. GmbH für die Durchführung der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück einen Durchführungsvertrag geschlossen.

      Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur für das Haushaltsjahr 2009 in diesem Zusammenhang 328.000,00 € aus dem Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen. Diese Mittel dienen der Finanzierung u. a.

-      von Abbruchmaßnahmen, des Aushubs und der fachgerechten Entsorgung von kontaminierten Boden und sonstigen Altlasten

-      der Schuttberäumung und Neuverfüllung

-      von Sicherungsmaßnahmen

-      von erforderlichen Gutachten.

Abwägung

Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

2.      Nach Einschätzung der S.T.E.R.N. GmbH ist voraussichtlicher Baubeginn für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ca. Mitte Oktober 2009.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3.      Darüber hinaus sind im Haushaltsjahr 2009 – ebenfalls aus dem Titel 893 31 – bereits weitere Entschädigungszahlungen auf Grund der Beendigung des Pachtverhältnisses der Kfz-Reparaturwerkstatt auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 aufgewendet worden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

4.      Auch für das Haushaltsjahr 2010 werden entsprechende Mittel vorzusehen sein. Im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFI) für das Sanierungsgebiet Teutoburger Platz sind diese Kosten berücksichtigt und der Einsatz der Mittel ist vorgesehen.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

5.      Die Durchführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Mitteln des Teilprogramms Stadterneuerung im Rahmen der Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS) gefördert. Auch der Einsatz dieser Mittel ist im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung für das Sanierungsgebiet berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 15.04.2009 liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Finanzierungszugsage im Haushaltsjahr 2011 für die Förderung des Vorhabens im Rahmen des Förderprogramms ZIS mit einem Umfang von 670.405,00 € vor.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

 

 

 

 

 

8. Vattenfall Europe Wärme AG (vom 25.08.2009/Eingang 27.08.2009)

1.      In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

9. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur

(vom 27.08.2009/Eingang 31.08.2009)

1.      Naturschutzfachliche Belange

      Hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Planung sollten unter Teil II, Punkt 3.2 „Schutzgut Tiere und Pflanzen“ folgende ergänzende Angaben aufgenommen werden:

      In dem Bereich des „Hirschhofes“ ist auf Grund der für den Biotoptyp „Grünanlagen unter 2 ha“ mit einem Versiegelungsanteil < 50 % / (Code 101011, PFPK)“ charakteristischen artenarmen Vegetationsstruktur (hier: Restbestände von Scherrasen, vegetationsfreie- und arme Sandflächen, Gebüsche, Baumbestände und dichter Bewuchs mit Rankpflanzen in dem Bereich von älteren Mauern/Fassaden) mit dem Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Gartenrotschwanz und Haussperling zu rechnen. Im Sinne des Art. I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt. Gleichzeitig sind sie besonders geschützt nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 b BNatSchG.

      Es handelt sich hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter die in Siedlungen und Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand.

      Im Zuge der Neugestaltung der Parkanlage mit Spielplatz ist (teilweise) mit einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der o. g. Vogelarten zu rechnen.

      In dem Bereich des Grundstücks Oderberger Str. 19, Flurstück 4041 kann derzeit das Vorkommen von Fledermäusen in der maroden, seit langer Zeit nicht mehr genutzten Tiefgarage nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Abwägung

Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

2.      In dem Bebauungsplanverfahren gilt es zu überprüfen, ob den Planungen keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, bei Benennung ggf. plan- bzw. vorhabensbezogener Anforderungen vorliegen.

Da es sich bei dem Vorhaben um einen nach § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 und § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, die eine Abweichung von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 (Zugriff auf die Tiere und ihre Entwicklungsformen) und Nr. 3 (Zugriff auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) BNatSchG ermöglichen, zu überprüfen.

Auch hier gilt jedoch uneingeschränkt das Vermeidungsgebot als zwingende Zulassungsvoraussetzung u.a. zur Abwendung erheblicher Störungen wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten.

Folgende artenschutzrechtliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sollten als Hinweise für den Vorhabensträger, bzw. Bauherren in die Planbegründung aufgenommen werden:

a)   Vogel und Fledermäuse

Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 2 – als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i.d.R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die Nisthilfen sollten möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung des Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden.

b)   Beseitigung von Bäumen und Vegetation

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (=geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht gestellt.

Soweit höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z.B. in dem angrenzenden Mauerpark – Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss.

Des Weiteren kann unter Maßgabe der auch in dem vereinfachten Verfahren uneingeschränkten Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (siehe Teil III, Pkt. 3 der Planbegründung) der Eingriff in Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen) minimiert sowie neue Lebensräume insbesondere in dem Bereich der Oderberger Straße 19 geschaffen werden.

 

Folgende naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind bei dem Vorhaben zu beachten:

-      Vorhandene erhaltenswerte Baumbestände sind weitestgehend in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage mit einzubeziehen.

-      Soweit eine Fällung älterer Baumbestände nicht vermeidbar ist, sollten vereinzelte Baumstümpfe erhalten und in die Gestaltung der Parkanlage einbezogen werden. Alt- und Totholzbestände übernehmen eine wichtige ökologische Funktion insbesondere in den ansonsten artenarmen innerstädtischen Freiflächen. Die abgestorbenen Teile werden von zum Teil nur hier vorkommenden rinden-, holz- oder moderfressenden Wirbellosen sowie von Pilzen und Flechten genutzt. Gleichzeitig bietet sich hier die Möglichkeit einer gestalterischen Einbindung in die Grundstruktur des Hirschhofes.

-      Es sind vorrangig gebietsheimische Gehölze zu pflanzen.

-      In dem Bereich von fensterfreien Mauern und Fassaden sollten selbstklimmende Rankpflanzen gepflanzt werden.

 

 

 

Abwägung

Die Sachverhalte und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Die Beachtung der Sachverhalte und Hinweise ist insofern gesichert, da der „Bauherr“ das Land Berlin, hier das Amt für Umwelt und Natur, selbst ist.

 

3.      Die genannten Maßnahmen sind zudem geeignet, die Anforderungen, die sich für die Grundstücke und das Neubauvorhaben (dies gilt für alle baulichen Anlagen) aus dem Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin vom 21. September 2004 (GVBl. 60, Jhrg. Nr. 42 vom 09.10.2004) ergeben, zu erfüllen. Hiernach soll mittels einschlägiger naturhaushaltswirksamer Flächentypen- und Maßnahmen ein Biotopflächenfaktor 0,6 für die Gesamtgrundstücksfläche erreicht werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

4.      Zu den Belangen der Spielplatzplanung erfolgt urlaubsbedingt ggf. eine gesonderte Stellungnahme.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

 

5.      Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Grundwasserschutzes

Es bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes; zusätzliche fachliche Hinweise sind nicht erforderlich.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

10. Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt

(vom 28.08.2009/Eingang 01.09.2009)

1.      Das Tiefbauamt stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans 3-25 zu. Die festzusetzende Verkehrsfläche entspricht dem Bestand.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

11. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Grundstücksrechts­verkehr (vom 31.08.2009/Eingang 02.09.2009)

1.      In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass die Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10, 11 und 12 den Belangen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes unterliegen. Der Erwerb der als Spielplatz / Grünfläche genutzten Teilflächen wird angestrebt.

      Derzeit wird hier ein Klageverfahren des Landes Berlin gegen die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks Kastanienallee 10 betrieben. Das Verfahren ist am Landgericht Berlin anhängig. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde bereits aufgeführt, dass der Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof) nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen soll.

 

12. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, SE Finanzen

(vom 02.09.2009/Eingang 03.09.2009)

1.      Die Festlegung der Mittel beim Kapitel 4610, Titel 89331 für den notwendigen Grunderwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz kann bestätigt werden.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und war bereits bekannt.

2.      Für den Fall eines Enteignungsverfahrens muss durch das zuständige Fachamt für die Finanzierung eventueller Entschädigungsleistungen entsprechende Vorsorge getroffen werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3.      Ansonsten gehe ich davon aus, dass entsprechend den Ausführungen die Finanzierung der Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz einschließlich Ordnungsmaßnahmen sowie Bau- und Baunebenkosten gesichert ist.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

 

13. Senatsverwaltung für Finanzen (vom 02.09.2009/Eingang 07.09.2009)

1.      An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für

      Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6 Abs. 2 ZustKat) zu benennen:

      Keine Bedenken.

      Ich verweise darauf hin, dass entgegen dem Text der Begründung eine Rückübertragung des Flurstücks 4041 mit Urkunde 420/07 vom 24.09.07 an das Land Berlin (Bezirksamt Pankow) erfolgt ist. Die grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks steht jedoch noch aus.

      Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl. Nr. 6 Abs. 2 ZustKat):

      Keine Bedenken.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde überarbeitet.

 

2.      Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen hier nicht vor.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

14. Vattenfall Europe Business Services GmbH, Immobilienplanung (vom 02.09.2009/ Eingang 08.09.2009)

1.      In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Pläne erhalten Sie bei Bedarf in dem Bereich Vattenfall Europe-Netzservice GmbH, Tel.: 267-1 13 34. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr. 10 90 43 49, nennen wir Ihnen den Bereich Vattenfall Europe-Netzservice GmbH, Mittelspannungs­service, Projektmanagement Team Nord, Hr. Behrend, Tel.-Nr. 267-11568.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

3.      Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist genau zu beachten.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er bezog sich nicht auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, sondern auf die Durchführung von Baumaßnahmen.

 

15. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C (vom 08.09.2009/Eingang 09.09.2009)

1.      Das Plangebiet liegt im mit der 10. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 03.12.1994, Nr. 64 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz.

      Die im Rahmenplan darstellten Sanierungsziele lauten Neuanlage bzw. Sicherung der Flächen für eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren bereits Bestandteil der Begründung.

 

2.      Insgesamt kann festgestellt werden, dass die im B-Plan-Entwurf dargestellten Planungsziele den formulierten Sanierungszielen in vollem Umfang entsprechen und diese planungsrechtlich über den Sanierungszeitraum hinaus (Aufheben für Ende 2010 mit Rechtswirksamkeit Anfang 2011 geplant) dauerhaft sichern sollen.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

 

3.      Im EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS) Teilprogramm Stadterneuerung wird die Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz (Umsetzung in 2011) auf den betreffenden Flächen gefördert.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt.

 

4.      Für die Durchführung dieser Maßnahme ist der Erwerb der Teilflächen der Kastanienallee 10-12 unbedingt erforderlich. Die auf diesen Grundstücksteilen befindliche Grünfläche soll im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hirschhofes (Oderberger Str. 19) überarbeitet bzw. aufgewertet werden.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren bereits Bestandteil der Begründung.

 

5.      Das B-Planverfahren sichert zum einen den Standort als Grün- und Spielfläche und dient zum anderen der Bewältigung von bodenrechtlichen Spannungen, die vermutlich aus dem nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen resultieren.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

 

6.      Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gegen die inhaltlichen Zielsetzungen des B-Plans keine Bedenken bestehen.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen.

 

16. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin                     LAGetSi (vom 11.09.2009/Eingang 15.09.2009)

1.      Die Prüfung der übersandten Unterlagen hat keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevanten Aspekte ergeben.

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

2.      Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

17. Berliner Wasserbetriebe (vom 11.09.2009/Eingang 15.09.2009)

1.      Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfs in der Oderberger Straße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Abwägung

Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. Alle Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Eine Sicherung im Rahmen der Bebauungsplanung erübrigt sich daher. Sonstige Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplans ergaben sich nicht.

 

2.      In der Oderberger Straße führen die Berliner Wasserbetriebe im Jahr 2010 Baumaßnahmen an den Ver- und Entsorgungsanlagen durch.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

18. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur     (Eingang per Mail am 29.10.2009)

1.   Das im Auftrag der „Fugmann Janotta GbR“ durch die Gesellschaft für Hydrogeologie und Altlastenerkundung mbH (GEOTEAM) gefertigte Gutachten zur Oderberger Straße 19 vom 10.08.2009 belegt, dass Boden schädigende Kontaminationen im Bereich des B-Plangebietes vorhanden sind.

Die festgestellten Bodenbelastungen stehen im Widerspruch zur geplanten sensiblen Nutzung. Die gemäß Bundesbodenschutzverordnung geforderten Prüfwerte, den Wirkungspfad Boden Mensch betreffend, werden in Auswertung der Analyseergebnisse des o. g. Gutachtens für die geplante Nutzung als Kinderspielfläche nicht eingehalten.

Abwägung

Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

 

2.   Die Fläche muss deshalb im B-Plan als Verdachtsfläche gekennzeichnet werden.

Abwägung

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Bauträger für das geplante Vorhaben ist das BA Pankow, Amt für Umwelt und Natur (AUN). Das AUN hat bereits die S.T.E.R.N. GmbH beauftragt, die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen (Teil der Baumaßnahme) auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 durchzuführen. Dazu gehört auch die fachgerechte Entsorgung von kontaminiertem Boden und Altlasten (siehe hierzu Stellungnahme Nr. 7 Sanierung/Milieuschutz). Es wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen Bodenverunreinigungen mit der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen noch vor Festsetzung des Bebauungsplans saniert sind und somit gegenstandslos werden. Da sich das Grundstück Oderberger Straße 19 bereits im Fachvermögen des AUN befindet und dieses auch Bauherr für das geplante Vorhaben ist, kann davon ausgegangen werden, dass in Kenntnis der vorhandenen Bodenbelastungen alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Baumaßnahme erfolgen werden. Die Sanierung und die Entsorgung belasteter Aushubmassen sowie die Nachweispflicht gegenüber den für den Bodenschutz zuständigen Behörden (siehe auch Nr. 4 dieser Stellungnahme) sind durch die Bauträgerschaft des Lands Berlin gesichert. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.

 

3.   Weitere Bodenuntersuchungen im Rahmen des B-Plan Verfahrens sind auf Grund des zeitnah geplanten Abrisses und auf Grund unzureichender Informationen über bestehende Bebauungen nicht sinnvoll. Die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten Bodenverunreinigungen können im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden.

Sanierungsarbeiten welche Areale betreffen, die im Rahmen der Untersuchungen nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht erreichbar waren, können ebenfalls im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

4.   Um die Fläche für die geplante sensible Nutzung zu sanieren und sie im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin als saniert zu führen, sind während der Bauarbeiten durchführbare Untersuchungen notwendig.

Im Rahmen von Baumaßnahmen ist Folgendes zu beachten:

Der im Rahmen der Bebauung anfallende Bodenaushub ist gemäß den geltenden LAGA Vorschriften zu analysieren.

Das Aushubmaterial ist in Haufwerken zu lagern und zu analysieren.

Die Analyseergebnisse sind der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Referat VII C, Brückenstraße 9, 19179 Berlin, Tel. 030/9025-2192) mitzuteilen

Entsprechend der Einstufung in die jeweilige Entsorgungsklasse sind die Haufwerke zu entsorgen.

Es wird auf die Internetseite der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz http://www.berlin.de/sen/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/ verwiesen.

Mit Erreichen der Bausole sind Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die die Bewertung der Einhaltung von geltenden Prüfwerten nach Bundesbodenschutzverordnung für die geplante sensible Nutzung ermöglichen.  

Bei den Bodenuntersuchungen sind die Anforderungen der BBodSchV an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung als verbindliche Vorgaben zu beachten.

Sollen Materialien eingebaut werden, ist die Zustimmung des örtlichen Umweltamtes erforderlich.

Materialien der LAGA - Kategorie ZO können ohne Genehmigung eingebaut werden.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und in die Begründung übernommen.

 

 

6.                       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-25 vom 16.11.2009 lag mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 01.02.2010 bis einschließlich 01.03.2010 im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung – Stadtentwicklungsamt –, Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 8.30 bis 14.30 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung öffentlich aus.

Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch Anzeige im Amtsblatt für Berlin Nr. 3, Seite 79 vom 22.01.2010 hingewiesen. Darüber hinaus wurde am 29.01.2010 in der Berliner Tageszeitung „Berliner Zeitung“ die öffentliche Auslegung angezeigt. Auch der Landespressedienst wurde informiert. Während des Auslegungszeitraums konnten der Planentwurf und die Begründung im Internet eingesehen werden.

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25.01.2010 über die öffentliche Auslegung unterrichtet.

Während der Auslegungsfrist gingen neun Stellungnahmen ein. Acht Stellungnahmen wurden schriftlich eingereicht, vier von Anwohnern der Oderberger Straße, eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft der Kastanien­allee 10 und drei von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöB). Eine Stellungnahme erfolgte mündlich zur Niederschrift durch das Stadtentwicklungsamt.

Die Eigentümer der Grundstücke Kastanienallee 11 und 12 haben sich nicht geäußert.

 

Zusammenfassung der Ergebnisse

Insbesondere wurde zu den folgenden Themen Stellung genommen:

-          Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)

-          Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des § 13 a BauGB

-          BVV-Beschluss zur Etablierung eines Spiel- und Nachbarschaftshauses

-          Öffentlich-rechtliche Widmung / faktische Widmung nach Grünanlagengesetz

-          Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme von privaten Flächen

-          Ungleichbehandlung zwischen den Eigentümern angrenzender Grundstücke

-          Anwendbarkeit der Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes, Rechtfertigung Enteignung

-          Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung der Parkanlage; Abwendung von Ruhestörungen

-          Ordnungsmaßnahmen, Gestaltung der Parkanlage (insbesondere Abgrenzungen)

-          Bebauung Blockrand Grundstück Oderberger Straße 19

-          Bodenschutzrechtliche Belange i. Z. m. der Altlastenverdachtsfläche Nr. 7324

-          Belange des Artenschutzes

-          Bedarfsermittlung

-          Flächenbilanz

-          Technische Infrastruktur

 

Im Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit ergab sich eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs:

-          planungsrechtliche Sicherung eines Spiel- und Nachbarschaftshauses.

Die Grundzüge der Planung sind hierdurch berührt.

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend ergänzt oder geändert.

 

Auswertung

Äußerungen der Öffentlichkeit

Äußerung 1 (mündliche Anregung vom 19.02.2010/Niederschrift von StadtStapl 122 vom 19.02.2010)

1.      Es wird angeregt, auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 den Blockrand baulich zu schließen unter Wahrung des Zugangs für die öffentliche Parkanlage. Damit soll Wohnraum für kinderreiche Familien ermöglicht werden.

Abwägung

Der Anregung wurde nicht gefolgt. Sie steht im Widerspruch zu den Sanierungszielen für das Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“, die mit dem Bebauungsplan 3-25 planungsrechtlich gesichert werden sollen. Eine Blockrandbebauung hätte eine Reduzierung der geplanten Grünfläche zur Folge. Mit der geplanten Festsetzung einer unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche der Oderberger Straße anschließenden öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz soll ein von der Oderberger Straße gut einsehbarer und erkennbarer Zugang zur öffentlichen Grünfläche geschaffen werden.

 

Äußerung 2 (vom 23.02.2010/Eingang 26.02.2010)

Der Inhalt des Schreibens betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, da keine bodenrechtliche Belange angeregt werden. Da Hinweise zur Umsetzung der Planung gegeben werden, wurde das Schreiben an das zuständige Amt für Umwelt und Natur (AUN) zur Stellungnahme und zur weiteren Verfügung übermittelt.

1.      Die Begründung zum Planentwurf weist bislang unter Teil III.2 nur rudimentäre Erwägungen zu den Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und die soziale Infrastruktur auf. Die nachfolgend genannten Punkte sollten bei der weiteren Planung und Projektumsetzung besonders beachtet werden:

Sowohl für die Erhaltung der Qualität des zukünftigen Parks „Hirschhof“, der allgemeinen Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung als insbesondere auch zur Abwendung von Ruhestörungen gegenüber den Bewohnern der anliegenden Häuser ist es unerlässlich, dass der Zugang zum Park – der durch die angrenzende Bebauung auch noch einen Schalltrichter bildet – während der Nachtstunden verhindert wird. Möglich wäre dies beispielsweise durch die Errichtung eines nachts zu verschließenden, soliden Zugangstors in angemessener Höhe (nicht unter 2 m, Schließzeit mindestens von 22.00 – 7.00 Uhr). Als Vorbild mag der Krausnick-Park im Bezirk Mitte dienen. Zu befürchten sind ansonsten Zustände wie im nahegelegenen Mauerpark, mit nächtlichem Dauertrommeln, Trinkgelagen und Vandalismus.

Abwägung

Die Anregungen wurden zur Kenntnis genommen. Die hier aufgeführten Anregungen zur Sauberkeit, Sicherheit, Ordnung, zum Zaun und Zugangstor können nicht mit einem Bebauungsplan geregelt werden, sondern betreffen dessen Umsetzung durch das zuständige Fachamt.

Nach Prüfung der Anregungen teilte das AUN mit, dass der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Grünanlagen einschließlich der Benutzung der Anlagen durch die im Grünanlagengesetz (GrünanlG Berlin) festgelegten Regelungen bestimmt werden. Eine notwendige Verpflichtung zum nächtlichen Verschließen öffentlicher Grünanlagen ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom AUN auch nicht beabsichtigt. Im Ortsteil Prenzlauer Berg konnten in den letzten 20 Jahren vorwiegend unbebaute Grundstücke, sogenannte Baulücken, als öffentliche Spielplätze bzw. Parkanlagen den Anwohnern zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der geäußerten Bedenken und dem Gleichbehandlungsprinzip nach müssten alle in den Nachtstunden verschlossen werden. Dies wird nicht in Erwägung gezogen. Es würde zu erheblichen Kosten führen, sowohl für die Bereitstellung der Schließdienste als auch für den Bau und die Unterhaltung der verschließbaren Zaunanlagen.

Eine generelle Regelung betreffs der Schließung öffentlicher Grünanlagen zu Nachstunden kann nur durch die Änderung des GrünanlG Berlin getroffen werden

 

2.      Ferner sollte verhindert werden, dass das erweiterte Parkgelände sich aufgrund der Art und Weise der Bepflanzung bzw. Gestaltung zu einem Versteck-, Konsum- und „Umschlagplatz“ für illegale Aktivitäten, wie z.B. Drogen- und Zigarettenhandel, entwickelt. Zustände wie im Weinbergs-Park insbesondere vor dessen Umgestaltung – sind unbedingt zu vermeiden.

Abwägung

Die Anregung wurde zur Kenntnis genommen. Sie betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.

Nach Prüfung der Anregung teilte das AUN mit, dass der Bau einer öffentlichen Grünanlage, die den Anwohnern zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden soll, nicht alle missbräuchlichen Nutzungen ausschließen kann. Das vorliegende Gestaltungskonzept wurde unter Einbeziehung der Bürger erarbeitet und wird erst im Rahmen der Ausführungsplanung mit der Auswahl der Bepflanzungen konkretisiert. Zu gegebener Zeit besteht somit die Möglichkeit, die Ausführungsplanung im zuständigen Amt für Umwelt und Natur (AUN) bzw. bei der Sanierungsbeauftragten S.T.E.R.N. GmbH einzusehen und Anregungen einzubringen.

 

3.      Ein inhaltsgleiches Schreiben ist der Gesellschaft der behutsamen Stadterneuerung (S.T.E.R.N.) übermittelt worden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 3 (vom 24.02.2010/Eingang 26.02.2010)

Der Inhalt des Schreibens betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, da keine bodenrechtliche Belange angeregt werden. Da Hinweise zur Umsetzung der Planung gegeben werden, wurde das Schreiben an das zuständige Amt für Umwelt und Natur zur Stellungnahme und zur weiteren Verfügung übermittelt.

1.      Die Begründung zum Planentwurf weist bislang unter Teil III.2 nur rudimentäre Erwägungen zu den Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und die soziale Infrastruktur auf. Die folgenden Punkte sind bisher nicht berücksichtigt:

-          Sowohl für die Erhaltung der Qualität des zukünftigen Parks „Hirschhof“ als auch zur Abwendung vermeidbarer Störungen gegenüber Bewohnern der anliegenden Häuser ist es unerlässlich, dass der Park des Nachts zugesperrt wird und nicht zugänglich ist. Der heruntergekommene Zustand des Mauerparks mag als Negativbeispiel für die stetige Abwärtsentwicklung bei einer unkontrolliert zugänglichen öffentlichen Grünfläche dienen.

-          Ebenfalls ist zu vermeiden, dass sich das nunmehr großflächig erweiterte Parkgelände mit seiner Bepflanzung zu einem Versteck- und „Umschlagplatz“ für illegale Aktivitäten, insbesondere Drogenhandel, entwickelt. Diesbezüglich ist der Weinberg-Park im Bezirk Mitte als Negativbeispiel zu nennen.

-          Beide abstrakten Gefahren lassen sich in der konkreten Situation des Hirschhofs unkompliziert dadurch abwenden, dass der Eingangsbereich des Parks mit einer soliden und ausreichend hohen Abzäunung versehen wird, die des Nachts verschlossen wird. Als Vorbild mag der Krausnick Park, ebenfalls im Bezirk Mitte, dienen, bei dem man ebenfalls die umgebende Blockrandsituation genutzt hat, um durch Anbringen verschließbarer Zugänge den oben unter 1. und 2. genannten Gefahren zu begegnen.

Abwägung

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Da sie inhaltlich denen in der Äußerung 2 entsprechen, siehe Abwägungen zu Äußerung 2.

 

2.      Diese Stellungnahme gebe ich ab in meiner Eigenschaft als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Oderberger Straße 21, deren Grundstück unmittelbar an das durch den Bebauungsplan 3-25 überplante Areal angrenzt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 4 (vom 26.02.2010/Eingang 26.02.2010)

Da das Schreiben auch auf die Ausführungsplanung und z. Z. anhängige Rechtsstreite Bezug nimmt, wurde es zuständigkeitshalber dem Amt für Umwelt und Natur, dem Stadtentwicklungsamt Gruppe Sanierung und Milieuschutz sowie dem Fachbereich Immobilienverwaltung zur Kenntnis gegeben.

1.      Zu dem Bebauungsplanentwurf 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 im Bezirk Pankow, Ortsteil  Prenzlauer Berg nehmen wir für unsere Mandantschaft (Wohnungseigentümergemeinschaft Kastanienallee 10) wie folgt Stellung:

Vorab ist zu rügen, dass dem Bezirk bereits seit Monaten bekannt ist, dass wir die Wohnungseigentümergemeinschaft Kastanienallee 10 in der Problematik „Hirschhof“ anwaltlich vertreten. Da mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine Inanspruchnahme der Flächen unserer Mandantschaft geplant ist, hätte es doch nahe gelegen, uns oder zumindest unsere Mandantschaft über die Offenlegung des Bebauungsplanes zu informieren. Tatsächlich hat man im Bezirksamt offenbar gehofft, dass man von unserer Mandantschaft unbemerkt die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes vornehmen kann. Mit einer bürgerfreundlichen Verwaltung hat dies nach unserem Dafürhalten nichts zu tun.

Abwägung

Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. Für Berlin ist durch Verwaltungsvorschriften verbindlich festgelegt, dass die ortsübliche Bekanntmachung von Mitteillungen zur Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Anzeige (nur) im Amtsblatt für Berlin zu erfolgen hat. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan 3-25 wurde im Amtsblatt für Berlin vom 22.01.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Damit ist der Bekanntmachungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genüge getan. Ein weitergehender Anspruch auf individuelle Unterrichtung besteht nicht.

Darüber hinaus wurde – wie im Land Berlin gängige Praxis – durch eine Anzeige in einer Berliner Tageszeitung (Berliner Zeitung) auf die öffentliche Auslegung sowie auf die Präsentation der Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet hingewiesen. Eine darüber hinausgehende Information war weder rechtlich erforderlich noch geboten.

 

2.      Entgegen der Auffassung des Bezirks kann vorliegend nicht auf die Verfahrensvorschrift des § 13 a BauGB zurückgegriffen werden. Denn vorliegend handelt es sich um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB. Ziel dieser Vorschrift ist es, dass die Kommunen im Innenbereich liegende Flächen für Ihre Entwicklung nutzen, statt auf Außenbereichsflächen auszuweichen. Dies machen bereits die im § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Beispiele deutlich. Der § 13a Abs. 1 BauGB ist keine Vorschrift zur Beschleunigung der Planung von städtischen Parks. Dies gilt umso mehr, als dass im Bereich des Grundstücks unserer Mandantschaft bereits ein entwickeltes Grundstück mit einem relativ neu-sanierten Gebäude vorhanden ist.

Da also die Anwendung des § 13 a BauGB nicht in Betracht kommt, hätte das Verfahren des Bebauungsplans nach den üblichen Vorschriften ablaufen müssen. Dass der Bezirk nicht so verfahren ist, ist ausdrücklich zu rügen.

Abwägung

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Bei dem Bebauungsplan 3-25, mit dem eine öffentliche Parkanlage mit Spielplatz innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets gesichert werden soll, handelt es sich im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB um einen Bebauungsplan für eine andere Maßnahme der Innenentwicklung (hier wichtige Maßnahme der Infrastruktur entsprechend Sanierungsziel). Auch alle weiteren, in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen werden durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 3-25 erfüllt, wie unter Teil I, Kapitel 1.2 in der Begründung bereits dargelegt.

Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB wurde von der für die Rechtsprüfung von Bebauungsplänen zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C bereits beurteilt, dass das Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden kann.

 

3.      Die im Bebauungsplanentwurf beschriebene Nutzung lässt sich auch nicht aus dem Flächennutzungsplan Berlin entwickeln. Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine Wohnbaufläche vor. Das Grundstück unserer Mandantschaft wird im Übrigen auch in eben dieser Weise genutzt. In diesem Bereich ist keineswegs eine besondere Grünfläche im Flächenutzungsplan vorgesehen.

Abwägung

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Bezüglich der Entwicklungsfähigkeit eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (FNP) ist zu berücksichtigen, dass der FNP seinem Wesen nach ein vorbereitender Plan ist. Er stellt die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar und ist nicht grundstücksscharf. Die Darstellung des FNP ist durch die verbindliche Bauleitplanung zu konkretisieren.

Gemäß den Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (RL - FNP) vom 23. Januar 2001 werden im FNP Berlin grundsätzlich nur Flächen mit einer Größe von mindestens 3 ha als Bau- oder Freifläche dargestellt.

Der in den o. g. Richtlinien aufgeführte Entwicklungsgrundsatz 1, Satz 2 besagt, dass andere Baugebiete und andere Flächen (u. a. Grünflächen) kleiner als 3 ha sowie lokale Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfs und der Ver- und Entsorgung mit lokaler Bedeutung aus dem FNP entwickelt werden können, wenn Funktion und Wertigkeit der Bauflächen sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben. ”Lokale Bedeutung” haben Grünflächen (mit allen Zweckbestimmungen), wenn sie kleiner als 3 ha sind, es sei denn, es handelt sich um überörtliche Grünverbindungen. Grünflächen mit örtlicher Bedeutung sind im FNP in dargestellten, für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen enthalten und im Zuge der konkretisierenden Planung zu differenzieren.

Die geplante Grünfläche ist aufgrund ihrer Größe von ca. 0,5 ha von lokaler Bedeutung und die dargelegten Voraussetzungen liegen vor. Daher ist die geplante Festsetzung aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. Die Begründung wurde entsprechend konkretisiert.

 

4.      Mit dem Bebauungsplan soll ausweislich Ziff. 3 des Bebauungsplanentwurfs notfalls eine Enteignung unserer Mandantschaft vorbereitet werden. Ein solches Ansinnen ist jedoch nicht gerechtfertigt. Demzufolge sind auch die zulasten unserer Mandantschaft vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig.

Bei dem hinteren Grundstücksbereich des Grundstücks unserer Mandantschaft handelt es sich bekanntermaßen um Privateigentum. Dem Bezirksamt ist aus den diversen Streitigkeiten bekannt, dass nach diesseitigem Dafürhalten auf diese Teilfläche weder die Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes anwendbar sind, noch eine öffentlich-rechtliche Widmung vorliegt oder eine faktische Widmung nach Grünanlagengesetz.

Die Schriftsätze aus den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind dem Bezirksamt bekannt. Auf diese wird ausdrücklich Bezug genommen.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 9 GrünanlG Berlin wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Bezirksamt kein Verzeichnis im Sinne des § 9 Abs. 1 GrünanlG Berlin besteht. Die handschriftliche Tabelle, die das Bezirksamt im Rahmen der bekannten verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgelegt hat, genügt den Anforderungen des § 9 Abs. 1 GrünanlG Berlin nicht.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Für den Fall, dass der entsprechend dem Bezirksamtsbeschluss vom 26.09.2006 vorgesehene Erwerb gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nicht erreicht werden kann, soll der geplante Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren bilden. Dem Bebauungsplan kommt dabei die Aufgabe zu, den Enteignungszweck als Voraussetzung für ein Enteignungsverfahren räumlich und inhaltlich zu konkretisieren. Ob die Flächen tatsächlich im Wege der Enteignung ihrem Zweck zugeführt werden müssen, ist gegenwärtig nicht vorhersehbar. Die Feststellung, ob die besonderen Anforderungen der Enteignung im Einzelfall gegeben sind, bleibt letztlich dem Enteignungsverfahren vorbehalten.

Die geplante Festsetzung ist im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen aus den überwiegenden Belangen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt. Der geplante Eingriff in das Privateigentum soll nur die Teilflächen betreffen, die bereits gemäß Grünanlagengesetz (GrünanlG) als gewidmete Grün- und Erholungsanlage behandelt werden. Seit 1985 wird der „Hirschhof“ von der Öffentlichkeit genutzt. Der Sachverhalt, dass der „Hirschhof“ als öffentliche Grünfläche genutzt wird, war für die heutigen Eigentümer bereits bei der Rückübertragung bzw. beim Eigentumserwerb erkennbar. Somit soll durch die Planung kein Eingriff vorbereitet werden, der die im Bestand vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer einschränkt. Die Begründung wurde hinsichtlich der Abwägung der privaten Belange ergänzt.

Es gab vor dem Erlass des Grünanlagengesetzes von 1997 keine gesetzlichen Vorgaben für die Führung der Bestandsverzeichnisse. Sie wurden in den Bezirken individuell geführt. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtspositionen sind Klageverfahren anhängig, die noch nicht abschließend beschieden wurden.

 

5.      Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass eine – notfalls enteignungsrechtliche – Inanspruchnahme der Grundstücke unserer Mandantschaft für eine öffentliche Park- und Spielanlage mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG unverhältnismäßig ist. Die Planung des Bezirksamts macht deutlich, dass die Anlegung eines Parks und Spielplatzes im rückwärtigen Bereich der Oderberger Straße 19 im hinreichenden Umfange auf Flächen erfolgen kann, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Die Bereiche des angeblich ehemaligen „Hirschhof“ sind nicht erforderlich, damit im rückwärtigen Bereich der Oderberger Straße 19 eine hinreichende Grün- und Spielfläche entsteht. Vielmehr kann der mit dem Verfahren verfolgte Zweck, eine Grün- und Spielanlage im innerstädtischen Bereich herzustellen, in zureichender Weise bereits jetzt auf den im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flächen erfolgen.

Abwägung

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Der mit der geplanten Festsetzung verbundene Eingriff in die privaten Eigentumsrechte ist bei dem verfolgten Planungsziel nicht vermeidbar. Ziel ist die planungsrechtliche Sicherung des bestehenden „Hirschhofs“ (1.741 m²) auf den Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 aufgrund seiner kulturhistorischen Bedeutung und um weiterhin die seit 1985 auf diesen Grundstücken bestehende Nutzung als öffentliche Grünfläche mit Spielplatz für die Allgemeinheit zu gewährleisten. Der geplante Eingriff in das Privateigentum ist unter Beachtung des Art. 14 Abs. 2 GG verhältnismäßig, da nur die Teilflächen zum Wohle der Allgemeinheit planungsrechtlich gesichert werden sollen, die schon zum jetzigen Zeitpunkt öffentlich genutzt werden. Die von den Eigentümern bisher ausgeübte Nutzung wird somit nicht eingeschränkt. Im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG wird den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten der Vorrang eingeräumt.

Zusätzlich sollen auf dem landeseigenen Grundstück Oderberger Straße 19 (3.599 m²) weitere öffentliche Park- und Spielplatzflächen sowie der öffentliche Zugang zum „Hirschhof“ gesichert werden. Vorrangig soll das bestehende Defizit in der Versorgung mit öffentlichen Spielflächen abgebaut werden. Die darüber hinaus verbleibende Fläche soll zur Minderung des Defizits an wohnungsnahen Grünflächen genutzt werden. So bestand Ende 2007 im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ ein Defizit von 41.400 m² an wohnungsnahen Grünflächen. Gemäß der bezirklichen Spielplatzplanung bestand Ende 2008 in der Versorgungseinheit 2 A, in der das Plangebiet liegt, ein Nettospielflächendefizit von 2.615 m² (89,2%).

 

6.      Des Weiteren ist festzustellen, dass der Bezirk mit der vorliegenden Planung die Eigentümer der Flächen des angeblich ehemaligen „Hirschhofes“ ungleich behandelt. Während nämlich die Eigentümer der Grundstücke Kastanienallee 10-12 den gesamten rückwärtigen Bereich ihrer Grundstücke zur Verfügung stellen sollen, die angeblich einmal zum „Hirschhof“ gehört haben, werden die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke Oderberger Str. 15-17 gar nicht in Anspruch genommen; dies obschon nach den Behauptungen des Bezirks in dem bekannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auch diese Bereiche zum ehemaligen „Hirschhof“ gehört haben sollen.

Abwägung

Den Hinweisen wurde nicht gefolgt. Die geplante Festsetzung der öffentlichen Grünfläche erfolgt entsprechend der Ausweisung im Rahmenplan für das Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“. Mit dem Bebauungsplan 3-25 sollen die festgesetzten Sanierungsziele planungsrechtlich gesichert werden. Die privaten Interessen der Grundstückseigentümer sowie die Bestandsbebauung/-nutzung sind berücksichtigt und abgewogen worden. Die geplante Festsetzung ist im Ergebnis der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen aus den überwiegenden Belangen des Gemeinwohls gerechtfertigt (siehe Abwägung zu Punkt 5 der gleichen Äußerung).

Ziel der Planung ist nicht eine Inanspruchnahme privater Flächen der Grundstücke 15-17, sondern der Erhalt des „Hirschhofs“ auf den Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 sowie die Sicherung von dessen Erschließung und von weiteren wohnungsnahen Grün- und Spielflächen auf dem landeseigenen Grundstück Oderberger Straße 19.

Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da gemäß der Aussage des AUN die o. a. Teilflächen der Grundstücke Oderberger Straße 15-17 nie einer öffentlichen Nutzung als Grün- und Spielfläche unterlagen und somit zu keinem Zeitpunkt zum „Hirschhof“ gehörten. Wie in der Begründung unter Teil II, Kapitel 1 dargelegt, war der „Hirschhof“ ursprünglich sowohl über das Grundstück Kastanienallee 12 als auch über einen schmalen Weg auf dem Grundstück Oderberger Straße 15 erschlossen. Nach der Überführung dieser Grundstücke in Privateigentum schlossen die Eigentümer beide Zugänge für die Öffentlichkeit. Da seit dem die Zugänglichkeit über das landeseigene Grundstück Oderberger Straße 19 gewährleistet ist, wird die planungsrechtliche Sicherung für eine Erschließung über das Grundstück Oderberger Straße 15 nicht erforderlich.

 

7.      Weiterhin ist festzustellen, dass eine weitere Vergrößerung der Grün- und Spielfläche wohl auch in dem Grundstücksbereich möglich wäre, der zum St. Elisabeth Stift hinreicht. Darüber hinaus ist hier nicht bekannt, was mit den Flächen ist, die zum sogenannten „Berliner Prater“ gehören. Sollte es sich dabei um Flächen handeln, die ebenfalls im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, so muss sich der Bezirk fragen, warum diese Flächen nicht zur Erweiterung einer Grünanlage in Anspruch genommen werden.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Erhaltung des „Hirschhofs“ auf den Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 und dessen Erweiterung auf dem landeseigenen Grundstück Oderberger Straße 19 sind die planungsrechtlich zu sichernden Sanierungsziele. Es besteht kein darüber hinausgehendes Erfordernis, weitere landeseigene Flächen wie z. B. das angrenzende Grundstück Eberswalder Straße 14-15, Flurstück 4235 zu sichern, da nach Umsetzung der Planung der Bedarf an Nettospielflächen in dieser Versorgungseinheit nahezu gedeckt sein wird. Entsprechende Untersuchungen zum Bedarf erfolgten im Rahmen der bezirklichen Fachplanungen.

Der „Berliner Prater“ ist eine kulturelle Einrichtung mit gewerblichen Nutzungen (Restaurant und Biergarten). Eine Inanspruchnahme von dessen Fläche würde zum einen zu Einschränkungen oder zum Wegfall bestehender Nutzungen führen und somit dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Zum anderen würden die bestehenden Nutzungen zu Konflikten mit der sensiblen Nutzung Parkanlage/Spielplatz führen. Um beides zu vermeiden, soll eine Inanspruchnahme einer Fläche des „Berliner Praters“ nicht erfolgen.

 

8.      Ferner ist die Planung mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG zulasten unserer Mandantschaft unverhältnismäßig, da mit der Planung der gesamte rückwärtige Gartenbereich des Grundstücks in Anspruch genommen werden soll. Dieser rückwärtige Gartenbereich stellte bei der Planung des entsprechenden Wohnungseigentumskomplexes ein besonderes Merkmal dieses Grundstücks dar. Die Eigentümer hatten ihre Wohnungen in diesem Komplex unter anderem erworben, weil im rückwärtigen Grundstücksbereich eine innerstädtische Grünfläche vorhanden war, die die Eigentümer auch entsprechend nutzen wollten. Durch die nunmehr vorliegende Planung soll den Eigentümern die gesamte rückwärtige Grundstücksfläche entzogen werden. Dabei ist derzeit nicht im Ansatz erkennbar, dass zu diesen Fragen überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bezirksamt in dieser Frage überhaupt nicht zu einer ernsthaften Abwägung bereit ist. Denn sowohl in dem Verfahren nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz als auch in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt das Bezirksamt alles daran, um in den Besitz der rückwärtigen Teilfläche des Grundstückes Kastanienallee 10 zu kommen. Dementsprechend will der Bezirk mit der vorliegenden Planung diese Flächen beanspruchen, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum es zur Anlage einer angemessenen öffentlichen Grünanlage gerade dieser privaten Grundstücke bedarf.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Der geplante Eingriff in das Privateigentum ist unter Beachtung des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG verhältnismäßig, da nur die Teilflächen zum Wohle der Allgemeinheit planungsrechtlich gesichert werden sollen, die schon zum jetzigen Zeitpunkt öffentlich genutzt werden und gemäß Grünanlagengesetz als gewidmete Grün- und Erholungsanlage behandelt werden.

Der Sachverhalt, dass der „Hirschhof“ als öffentliche Grünfläche genutzt wird, war für die heutigen Eigentümer bereits beim Erwerb erkennbar. Eine private Nutzung der betroffenen Flächen war bisher nicht möglich und somit wird diese den Eigentümern durch die Planung auch nicht entzogen bzw. die von den Eigentümern bisher ausgeübte Nutzung ihres Grundstücks wird nicht eingeschränkt.

Auch wird weder beim Grundstück Kastanienallee 10 noch bei den beiden benachbarten Grundstücken Kastanienallee 11-12 der gesamte rückwärtige Bereich in Anspruch genommen. Beim Grundstück Kastanienallee 10 verbleibt neben dem rückwärtigen zweigeschossigen Gebäudeteil eine ca. 100 m² große unbebaute Fläche. Des Weiteren sind auch im 1. und 2. Hinterhof Freiflächen vorhanden. Es besteht hier eine für innerstädtische Verhältnisse nicht unübliche Grundstückssituation. Auch wenn die angrenzend geplante öffentliche Nutzung den Eigentümern zukünftig keine alleinige private Nutzung ermöglicht, so profitieren sie doch von dieser Situation. Einerseits wirkt sich die angrenzende Freifläche des „Hirschhofs“ positiv auf die Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungssituation und damit auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse aus. Andererseits steht die Nutzung wie allen anderen Anwohnern, auch den Eigentümern des Grundstücks Kastanienallee 10 frei und kommt diesen für Freizeit und Erholung zu Gute.

Die Begründung wurde hinsichtlich der Abwägung der privaten Belange ergänzt.

 

Äußerung 5 (vom 26.02.2010/Eingang 26.02.2010)

Der Inhalt des Schreibens betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, da keine bodenrechtliche Belange angeregt werden. Da Anregungen zur Umsetzung der Planung gegeben werden, wurde das Schreiben an das zuständige Amt für Umwelt und Natur (AUN) zur Stellungnahme und zur weiteren Verfügung übermittelt.

1.      Bezüglich des Bebauungsplans 3-25/„Hirschhof“ gebe ich als Mitglied der Eigentümer-Gemeinschaft (Oderberger Straße 21) folgende Stellungnahme ab:

-          Nachts, spätestens ab 22 Uhr, sollte der Park abgeschlossen werden.

-          Als direkter Anwohner der Oderberger Str. 2/2. Sfl./Hinterhaus ist die zu erwartende Lärmbelästigung nicht akzeptabel.

-          Eine Entwicklung als Drogenhandels-Platz wird erschwert oder im Idealfall sogar verhindert.

Abwägung

Die Anregung wurde zur Kenntnis genommen. Sie betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.

Nach Prüfung der Anregungen teilte das AUN mit, dass der Schutz und die Sicherheit öffentlicher Grünflächen einschließlich der Benutzung  durch die im Grünanlagengesetz festgelegten Regelungen bestimmt werden. Eine notwendige Verpflichtung zum nächtlichen Verschließen öffentlicher Grünanlagen ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom AUN nicht beabsichtigt. Ausgenommen der Regelung „Schutz der Nachtruhe“ des § 3 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) gibt es keine rechtlichen Regelungen, die Geräuschentwicklungen kindlichen Verhaltens in öffentlichen Grünanlagen, hier Spielplatzflächen einschränken. Vielmehr sind gemäß § 6 Abs. 1 LImSchG Bln „störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, … als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindlicher Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar“.

Im Übrigen siehe Abwägung zur Äußerung 2, Punkte 1 und 2.

 

2.      Die Umzäunung sollte entsprechend in Höhe und Qualität dimensioniert werden.

Abwägung

Die Anregung wurde zur Kenntnis genommen. Sie betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.

 

3.      Der hintere und offene, zum Grundstück der Oderberger Str. 21 direkt angrenzende Streifen, sollte neben dem geplanten Zaun ausreichend dicht und für Mensch und HUND undurchdringbar bepflanzt werden.

-          Ein Vordringen/die direkte Einsicht auf den hinteren, tiefer liegenden Grundstückteil der Oderberger Str. 21 wird verhindert.

-          Eine Belästigung durch Fäkalien wird vermindert. Zu erwähnen sind hier die Erfahrungen mit dem bereits existierenden Hirschhof und dem angrenzenden Gelände der damaligen Auto-Werkstatt – Hier wurde öfters „einfach mal um die Ecke gemacht“. Nicht zu vergessen: Die Masse an „Hundegeschäften“.

 

 

Abwägung

Die Anregungen wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung.

 

Äußerung 6 (vom 01.03.2010/Eingang 05.03.2010)

Als Mieter der Erdgeschosswohnung und des 1. Obergeschosses im 2. Seitenflügel mit Gartennutzung und ehemals angrenzender Mauer haben wir folgende Anmerkungen:

Der Park muss mindestens zwischen 22 und 7 Uhr abgeschlossen sein (siehe Park am Nordbahnhof). Nur so wird Vandalismus und nächtliche Ruhestörung verhindert. Da nur zwei Zugänge vorhanden sind (Oderberger Straße bzw. Kastanienallee) ist dies auch umsetzbar.Der die Mauer ersetzende Zaun muss so gestaltet sein, dass ein Draufklettern bzw. Drüberklettern unmöglich ist (Wir sprechen hier leider aus Erfahrung). Er muss auch gewissen Sichtschutz bieten, da sonst die Gartennutzung unmöglich wird. Außerdem empfiehlt sich, dass von Hirschhof-Seite davor eine Bepflanzung erfolgt, die ebenfalls vom Drüberschauen bzw. Drüberklettern abhält.

Die bisherige Absicherung der Baustelle ist mangelhaft. Letzten Samstag und Sonntag haben wir sowohl Erwachsene als auch Kinder beobachtet, die bis an den Bauzaun zu unserem Grundstück gegangen sind. Der Zugang erfolgte anscheinend relativ einfach über die Kastanienallee. Wir hatten schon vor Wochen bei einer Besprechung mit S.T.E.R.N. auf die Problematik hingewiesen (Verletzungsgefahr bzw. Diebstahl von Dingen aus unserem Garten)! Wenn gewünscht, können wir die Problematik gerne näher erläutern inkl. Fotos.

Außerdem haben wir eine Reihe von Fragen:

-                      Werden Lichtmasten im Park installiert und wo werden diese stehen (Wir haben zwei kleine Kinder die im 1. Stock schlafen)?

-                      Wir haben gehört, dass es Toiletten und Gebäude für nichtkommerzielle Nutzung geben soll?

-                      Werden Kontrollgänge vom Ordnungsamt stattfinden?

-                      Wann wird unser Garten (Rasenfläche) inkl. der weggerissenen Anpflanzungen (u. a. wilder Wein) an der Mauer wiederhergestellt?

-                      Wie lange dauern noch die Abrissarbeiten bzw. die Abtragung des kontaminierten Bodens und anschließende Verfüllung (Unser kleiner einjähriger Sohn kann seit Wochen keinen Mittagsschlaf machen)?

-                      Wie lange dauert es danach, bis die weitere Gestaltung in 2011 beginnt? Was passiert in der Zwischenzeit (besonders hinsichtlich der Sicherung unbefugten Betretens)? Werden die Anwohner in die weitere konkrete Planung (z.B. wo kommen Spielgeräte oder Pflanzen hin) einbezogen?

Generell würden wir uns wünschen, dass die Anlieger besser informiert werden. Dazu ein kleines Beispiel: Bei der letzten Besprechung hieß es noch, dass ein Sockel der Mauer bestehen bleibt. Letzten Freitag rückte der Bagger an. Anscheinend wurde vor über einer Woche die Planung geändert, ohne uns zu informieren. Das mag sich harmlos anhören, aber meine Frau mit dem kleinen Sohn sahen das Freitag zurecht nicht so locker! Und generell ist auch anzumerken, dass bisher nur auf konkrete Nachfrage der Anlieger zwei Besprechungen vor Ort stattgefunden haben.

Abwägung

Die Anregungen und Fragen wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, sondern die Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 sowie die Ausführungsplanung. Die Äußerung wurde an die zuständigen Stellen im Bezirksamt (Stadtentwicklungsamt, Sanierung/Milieuschutz sowie Amt für Umwelt und Natur) mit der Bitte um Beantwortung an den Einwender weitergeleitet. Dem ist das AUN mit dem Schreiben vom 30.03.2010 nachgekommen.

 

 

Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

1. Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Sanierung/Milieu­schutz (vom 04.02.2010/Eingang 08.02.2010)

1.      Entsprechend dem am 06.04.2009/02.07.2009 zwischen dem Bezirksamt Pankow von Berlin und der S.T.E.R.N. GmbH abgeschlossenen Durchführungsvertrag wurde im Herbst 2009 mit den Abbrucharbeiten auf dem Gelände des Hirschhofs begonnen. Der Abschluss der Arbeiten ist zum 15.03.2010 geplant. Im Anschluss daran werden die Arbeiten zur Altlastensanierung durchgeführt.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend konkretisiert.

 

2.      Entsprechend dem am 11.11.2009 angenommenen Ersuchen der BVV – Drs. VI-0885 soll auf dem Gelände des Hirschhofs ein Spiel- und Nachbarschaftshaus etabliert werden. Das ehemalige Werkstattgebäude wurde daher von den Abbrucharbeiten ausgenommen, um es ggf. einer entsprechenden Nutzung zuzuführen.

Nach einer ersten Schätzung sind dafür Mittel in Höhe von ca. 200.000,00 € erforderlich. Die Finanzierung soll aus Sanierungsfördermitteln erfolgen. Diese Finanzierung ist gegenwärtig jedoch nicht gesichert.

Voraussetzung dafür ist eine Änderung bzw. Ergänzung des Sanierungsziels per BA-Beschluss mit entsprechenden Festlegungen zur Finanzierung der Maßnahme aus dem Titel 89331.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Dem BVV-Beschluss vom 11.11.2009 (Drs. VI-0885) folgend, wird im Bebauungsplanentwurf 3-25 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB eine Fläche mit dem besonderem Nutzungszweck „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ ausgewiesen. Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung wurden entsprechend überarbeitet.

 

3.      Wenn die Finanzierung gesichert ist, soll ein Interessenbekundungsverfahren für die Betreibung des Spiel- und Nachbarschaftshauses durchgeführt werden.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2. IT-Dienstleistungszentrum Berlin (vom 02.02.2010/Eingang 09.02.2010)

1.      Aufgrund des eingereichten Planentwurfs haben wir festgestellt, dass keine Belange des IT-Dienstleistungszentrums Berlin betroffen sind. Unsererseits gibt es keine Einwände und Bedenken gegen den Entwurf des Bebauungsplans 3-25 „Hirschhof“.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

 

2.      Weitere Einzelheiten entnehmen Sie ggf. bitte den beigefügten Unterlagen.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Gemäß den beigefügten Unterlagen verläuft eine Telekommunikationslinie des IT-Dienstleistungszentrums Berlin (ITDZ) im Gehwegbereich der Oderberger Straße. Die Kabelanlage befindet sich innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, so dass eine Sicherung von Leitungsrechten im Rahmen der Bebauungsplanung nicht erforderlich ist. Die Begründung wurde ergänzt.

 

 

 

 

 

3. Abteilung Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur (AUN)                     (vom 23.02.2010/Eingang 25.02.2010)

1.      Naturschutzfachliche Belange

Auf der Grundlage der aktuellen Novellierung des BNatSchG, welches am 01.03.2010 in Kraft tritt, bedarf es in der vorliegenden Begründung zu dem Bebauungsplan einer Anpassung der zitierten einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere da gleichlautendes oder entgegenstehendes Landesrecht (NatSchG Bln) außer Kraft tritt.

Zu Teil I, Ziffer 2.8.2 „Schutzgut Tiere und Pflanzen“ ergibt sich folgendes Korrekturerfordernis:

(...) Gleichzeitig sind sie (Anm. die europäischen Vogelarten) besonders geschützt nach      § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG.

Abwägung

Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde entsprechend geändert.

 

2.      Zu Teil III, Ziffer 4.2 „Schutzgut Tiere und Pflanzen“ ergibt sich u.a. folgendes Korrekturerfordernis:

(...) Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG.

Abwägung

Dem Hinweis wurde gefolgt. Mit Schreiben vom 05.11.2009 wurde mittlerweile durch SenStadt  I E für die Beseitigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten besonders geschützter Vogelarten sowie ggf. von Fledermausquartieren (streng geschützt) wegen Abriss von Gebäudeteilen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG erteilt (entspricht nach der aktuellen Novellierung des BNatSchG nunmehr § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG).

Weiterhin liegt für das Grundstück Oderberger Straße 19 eine faunistische Untersuchung vor (Arbeitsgemeinschaft Freilandbiologie Dipl. Biol. Carsten Kallasch: Erfassung geschützter Arten auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 in Berlin-Pankow, OT Prenzlauer Berg, vorläufige Vorschläge zur Berücksichtigung geschützter Arten im Rahmen des B-Plans 3-25, Dezember 2009). Die Begründung wurde unter Zugrundelegung dieser Unterlagen aktualisiert. Die Rechtsgrundlagen wurden aktualisiert.

 

3.      Belange der Spielplatz- und Freiraumplanung

Bezirkliche Spielplatzplanung weist auf folgende Aktualisierungen mit Bezug auf Datenstand vom 31.12.2008 hin:

Zu Teil I, Ziffer 2.7.10, „Bezirkliche Spielplatzplanung“

2.  Absatz, erster und zweiter Satz:

Mit Stand 31.12.2008 waren 2.933 Einwohner melderechtlich registriert. Gemäß der Richtwertberechnung von 1,0 m² Nettospielfläch /Einwohner beträgt in der Versorgungseinheit    2 A das Nettospielflächendefizit 2.615 m² (89,2 %).

2. Absatz letzter Satz

Damit soll der aktuelle Bedarf zu 95,5 % gedeckt werden.

Abwägung

Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet.

 

4.      Zu Teil I, Ziffer 2.8.1 „Schutzgut Mensch, Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen“

4. Absatz

Das Plangebiet liegt laut bezirklicher Spielplatzplanung in einem Versorgungsbereich (VB 2) mit einem Nettospielflächendefizit von derzeit 7.453 m² (31,5 %). (beinhaltet die Versorgungseinheiten 2A – 2F. (Sollte hier aber nur die Aussage zur Versorgungseinheit getroffen werden, würde der Satz lauten: Das Plangebiet liegt laut bezirklicher Spielplatzplanung in einer Versorgungseinheit mit einem Nettospielflächendefizit von derzeit 2.615 m² (89,2 %)).

Zu Teil II, Ziffer 2 „Intention der Planung“

1. Absatz, zweiter Satz

Das vorhandene Nettospielflächendefizit in der relevanten Versorgungseinheit 2 A soll, bezogen auf die gegenwärtige Einwohnerzahl, nahezu abgebaut und der Bedarf von 2.933 m² annährend gedeckt werden.

Abwägung

Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet. Hinsichtlich des Nettospielflächendefizits wurde in der Begründung auf die Versorgungseinheit (VE 2 A) Bezug genommen.

 

5.      Zu Teil II, Ziffer 3.1 „Öffentliche Grünflächen“

Ergänzend zu berücksichtigen ist:

Auf der Grundlage des Bezirksamtsbeschlusses VI – 1069 / 2010 ist für das Grundstück Oderberger Straße 19 innerhalb der „Öffentlichen Grünanlage mit Spielplatz“ nunmehr ergänzend der Erhalt, die Sanierung und der Umbau des ehemalig genutzten Kfz-Werkstattgebäudes zu einem Spiel- und Nachbarschaftshaus durch eine geeignete Festsetzung und ggf. Darstellung planungsrechtlich zu sichern.

Im Rahmen eines zwischenzeitlich durchgeführten Bürgerbeteiligungsverfahren zur Ge­staltung und Nutzung der geplanten Grünanlage wurde unter anderem der Bedarf formuliert, ein Platzhaus als Identifikationsort im Sanierungsgebiet Teutoburger Platz zu etablieren und damit die Nutzungsmöglichkeiten der Anwohner und die Attraktivität der Grünflächen zu erhöhen.

Angesichts des in den vergangenen Jahren erfolgten besonderen Engagements der Anwohner zur Umgestaltung der Gesamtfläche kommt dem Hirschhof eine hohe symbolische Bedeutung als öffentliche Grün- und Freifläche sowie als Nachbarschaftstreff innerhalb eines dicht bebauten Wohngebietes zu. Mit der Etablierung eines Platzhauses soll dieser Entwicklung in angemessener Form Rechnung getragen werden.

Über ein Interessenbekundungsverfahren soll ein Betreiber gefunden werden, der alle laufenden Kosten übernehmen soll und mit dem eine vertragliche Vereinbarung mit dem Amt für Umwelt und Natur abzuschließen ist. Eine gewerbliche Nutzung ist auszuschließen.

Mit dem Erhalt der Baulichkeit reduziert sich zwar die ursprünglich geplante öffentliche Grünanlage um ca. 200 m², die Nutzungsmöglichkeiten der Gesamtfläche für Spiel und Erholung können jedoch ggf. in Abhängigkeit von dem zukünftigen Betreiber beispielsweise auch bei schlechter Witterung erweitert werden.

Zur Finanzierung der notwendigen Investitionen für die Sanierung und den Umbau des Gebäudes entstehen dem Bezirk keine zusätzlichen Kosten, da die veranschlagten Kosten in Höhe von ca. 200.000,00 € aus den Sanierungsmitteln bereitgestellt werden sollen.

Hierfür wurde per Schreiben vom 01.02.2010 ein Antrag auf Änderung der Sanierungsziele bei der Sanierungsverwaltungsstelle gestellt.

Abwägung

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Dem BVV-Beschluss vom 11.11.2009          (Drs. VI-0885) folgend, wurde im Bebauungsplanentwurf 3-25 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB eine Fläche mit dem besonderem Nutzungszweck „Spiel- und Nachbarschaftshaus“ ausgewiesen. Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet. 

 

 

6.      Zu Teil II, Ziffer 3.5 „Flächenbilanz“

Die in der Tabelle Flächenbilanz Bebauungsplanentwurf 3-25 angegebene Gesamtflächengröße zur öffentlichen Grünfläche wurde mit 5.307 m² benannt. Das Amt für Umwelt und Natur führt in seinem Flächenbestand folgende Teilflächen:

-          ehemaliger Hirschhof 1.741 m²

-          das Flurstück 4041 2.501 m²

-          das Flurstück 4236 1.098 m².

Dies würde eine rechnerisch ermittelte Gesamtfläche von 5.340 m² anstatt 5.307 m² ergeben.

Abwägung

Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet.

 

7.      Neu zu ermitteln ist die Flächengröße der geplanten öffentlichen Grünanlage unter Berücksichtigung der zu erhaltenden Baulichkeit.

Abwägung

Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde überarbeitet.

 

8.      Zu Teil II, Ziffer 5, „Ordnungsmaßnahmen“

2. Absatz, 3. Satz

Die Ordnungsmaßnahmen begannen am 26.11.2009.

Abwägung

Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend konkretisiert.

 

9.      Belange des Boden- und Grundwasserschutzes

In der Begründung zum B-Planentwurf wurde die Fläche durch das Planungsamt nicht wie gefordert als Verdachtsfläche gekennzeichnet. In unserer Stellungnahme dazu wurde jedoch begründet, warum die Fläche gekennzeichnet werden muss.

Die auf dieser Fläche vorhandenen Bodenbelastungen stehen einer Nutzung als Spielplatzfläche entgegen.

Mit Schreiben vom 01.12.2009 an BzBm Ref. wurde ausdrücklich, in Vorbereitung der Bezirksamtsvorlage zum Bebauungsplanentwurf darauf verwiesen.

So ist auch weiterhin die terminliche als auch umfängliche Sanierung derzeitig nicht gesichert.

Eine Kennzeichnung ist nur dann entbehrlich, wenn vor Festsetzung des B-Plans eine Sanierung erfolgt sein sollte.

Abwägung

Dem Hinweis wurde nicht gefolgt. Bauträger für das geplante Vorhaben ist das BA Pankow, Amt für Umwelt und Natur (AUN). Das AUN hat bereits die S.T.E.R.N. GmbH beauftragt, die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen (Teil der Baumaßnahme) auf dem Grundstück Oder-berger Straße 19 durchzuführen. Dazu gehört auch die fachgerechte Entsorgung von kon-taminiertem Boden und Altlasten. Mit der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wurde am 26.11.2009 begonnen. Es wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen Bodenverunreinigungen noch vor Festsetzung des Bebauungsplans saniert sind und somit gegenstandslos werden.

Da sich das Grundstück Oderbergerstraße 19 im Fachvermögen des AUN befindet und dieses auch Bauherr für das geplante Vorhaben ist, kann davon ausgegangen werden, dass in Kenntnis der vorhandenen Bodenbelastungen alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Baumaßnahme erfolgen werden. Die Sanierung und die Entsorgung belasteter Aushubmassen sowie die Nachweispflicht gegenüber den für den Bodenschutz zuständigen Behörden sind durch die Bauträgerschaft des Lands Berlin gesichert. Eine Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.

 

 


TEIL V  Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472).

 

 

Berlin, den 08.06.2010

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

 

gez. Carrasco

Leiterin Fachbereich Stadtplanung

 

 

 


TEIL VI  ANHANG

 

1.                      Textliche Festsetzung

1. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

 

2.                      Hinweis

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146).

 

 



[1] In der faunistische Untersuchung von Dezember 2009 (Kallasch 12/2009) wurde zur Kompensation geschützter Lebensstätten die Anbringung von insgesamt 8 Nist- und Quartiershilfen vorgeschlagen (6 für Brutvögel, 2 für Fledermäuse). Darüber hinaus wurde empfohlen, weitere Nisthilfen und Verstecke anzubringen (7 Nisthilfen für Brutvögel, 6 Quartiere für Fledermäuse).

 
 

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