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Drucksache - VI-1102
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Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan
3-32 für das Grundstück Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße
33-36/ Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgende Beschlüsse
gefasst: I. Für
das Grundstück Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße
35-37 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Prenzlauer Berg wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-32 aufgestellt. II. Der Bebauungsplan 3-32 soll als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt werden. III. Zum Entwurf des Bebauungsplans 3-32
Stand Mai 2010 soll die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB durchgeführt werden und auf der Grundlage § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig
die Unterrichtung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen. Mit der Durchführung der Beschlüsse
wird das Stadtentwicklungsamt beauftragt. Begründung Veranlassung: Die BVV hat
mit Drs.-Nr. 0495/2008 und Drs.-Nr. 0827/2009 das Bezirksamt ersucht, zur
Sicherung der mit Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erreichten
Verbesserungen für die jeweiligen Sanierungsgebiete, blockweise Bebauungspläne
aufzustellen. Es sollte insbesondere die Sicherung notwendiger kommunaler
Gemeinbedarfsflächen, die Erhaltung vorhandener Freiflächen im
Bebauungszusammenhang und die Bewahrung einer angemessenen Dichte erfolgen. Damit
sollte über den Sanierungszeitraum hinaus sichergestellt werden, dass
unverträgliche Nachverdichtungen ausgeschlossen werden und dass vorhandene
Nutzungsmischungen, soweit es sich um schutzwürdige Nutzungsmischungen handelt,
erhalten bleiben. Das
Plangebiet befindet sich im Baublock 110 038, zwischen Belforter Straße,
Straßburger Straße, Metzer Straße und der Kollwitzstraße. Es war Bestandteil
des mit der Zehnten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten vom 6. Januar 2009 (GVBl. S. 13) aufgehobenen
Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz. Die Ziele
der Sanierung sahen für den Baublock eine Flächensicherung für Wohnen und eine
Neuordnung vor. Ursprünglich sollte „Stadtreparatur durch Neubau“
erfolgen. Dieses Ziel wurde im Sanierungszeitraum nicht umgesetzt. Es erfolgte
lediglich eine Teilsanierung am Gebäudebestand. Das
Grundstück gehört einer privaten Gesellschaft. Im Bezirk liegt ein Antrag auf
Bauvorbescheid vor, mit dem eine bauliche Verdichtung auf dem Grundstück
abgefragt wird. Planerfordernis: Das Gebiet
Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz hat durch die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
in den Jahren von 1993 bis 2009 eine erhebliche Attraktivitätssteigerung
erfahren. Das Interesse für private Investitionen dauert an und damit der
Nachverdichtungs- und Umnutzungsdruck. Der
Planungsraum 37 (Kollwitzplatz), weist bereits eine hohe Bevölkerungsdichte im
Bestand auf. Darüber hinaus gibt es noch größere un- bzw. untergenutzte
Potentialflächen mit Neuordnungsbedarf. Für Wohnungsneubau in größerem Umfang
stehen im Gebiet aber weder zusätzliche Flächen für die soziale Infrastruktur
und die Freiraumnutzung, noch die finanziellen Mittel zur Verfügung. Die
vorhandenen Baustrukturen in den Gründerzeitgebieten lassen auf der Grundlage
des geltenden Rechts (§ 34 BauGB) in Verbindung mit der geltenden Bauordnung
für Berlin noch in erheblichem Umfang Nachverdichtung zu. Die große Nachfrage
und das anhaltende Interesse an der Ausnutzung vorhandener Potentiale
insbesondere für den Wohnungsneubau machen es erforderlich, einer möglichen
Nachverdichtung angemessene Grenzen zu setzen. Um nach
Aufhebung des Sanierungsgebietes das erreichte Niveau zu erhalten, ist es
erforderlich, für Flächen mit größerem Neubaupotenzial einen Bebauungsplan
aufzustellen, damit durch eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen eine
geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann. Das
Grundstück Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße
35-37 weist ausgehend von der ortsüblichen Bebauung entlang der
Straßburger Straße, aber aufgrund der vorhandenen Baustrukturen im Baublock 110
038 auch im rückwärtigen Bereich Möglichkeiten zur Nachverdichtung auf. Der
Bebauungsplan soll sicherstellen, dass die Nachverdichtungspotentiale auf den
Blockrand begrenzt, größere zusammenhängende Freiflächen möglichst erhalten
bleiben und dass sich zusätzliche Bebauung sowohl hinsichtlich der überbaubaren
Flächen als auch hinsichtlich der Gebäudehöhen bzw. der Geschosszahlen
verträglich in den Bestand einfügen. Ausgangssituation
und vorhandener Bestand im Plangebiet: Das
Baugrundstück befindet sich in Privateigentum. Die Straßenverkehrsflächen sind
öffentliches Straßenland und im Landesgrundvermögen (Tiefbauamt). Der
vorhandenen Nutzungsart entsprechend ist das Gebiet, in dem sich das Grundstück
Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße 35-37 befindet,
auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB einem allgemeinen Wohngebiet gemäß
§ 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuzuordnen. Das 8.210
m² große Grundstück nimmt ca. die Hälfte des Baublocks 110 038 ein. Es wurde
nach Zerstörung der Vorkriegsbebauung im 2. Weltkrieg in den Jahren 1959-1962
parallel zur Belforter Straße und Metzer Straße mit drei Wohngebäuden in
fünfgeschossiger Zeilenbauweise bebaut. Der übrige
Baublock weist die für das Gründerzeitgebiet um den Kollwitzplatz typische
Bebauung mit Vorderhäusern in geschlossener Bauweise auf. Historischer Bestand
mit fünfgeschossigen Mietshäusern aus der Bauperiode von 1870 bis 1899 befindet
sich aber nur auf den Grundstücken Kollwitzstraße 16 / Ecke Metzer Straße,
Kollwitzstraße 18 und Metzer Straße 38. Die für diese Bauperiode typischen
Seitenflügel und Quergebäude weist der Baublock nicht auf. Die Lücke auf dem
Grundstück Metzer Straße 39-40 wurde in der Nachkriegszeit mit einem
sechsgeschossigen Vorderhaus geschlossen. Im Zeitraum
der Sanierung sind auf den Grundstücken Kollwitzstraße 26-28 / Ecke Belforter
Straße und Belforter Straße 1, 2 eine Blockrandbebauung mit sechs- bis sieben
Geschossen und einem freistehenden 5-geschossigen Gebäude auf dem rückwärtigen
Grundstücksteil entstanden. Eine vergleichbare Bebauung mit einem
viergeschossigen „Gartenhaus“ befindet sich auf dem Grundstück
Kollwitzstraße 22. Auch für das Grundstück Kollwitzstraße 20 wurde eine entsprechende
Bebauung mit Vorderhaus und einem freistehenden dreigeschossigen Gebäude
genehmigt, jedoch noch nicht errichtet. Für diesen
Teil des Baublocks sind die denkbaren Nachverdichtungspotenziale im
Wesentlichen bereits ausgeschöpft und eine Bauleitplanung nicht mehr
erforderlich. Die Nutzungsmaße in diesem Teil des Baublocks liegen bei
Grundflächenzahlen (GRZ) zwischen 0,4 und 0,5 (für das Eckgrundstück
Kollwitzstraße 16, bei einer GRZ von 0,87). Die Geschossflächenzahlen (GFZ)
liegen zwischen 1,8 und 3,1 (für das Eckgrundstück Kollwitzstraße 16, bei einer
GFZ 4,6). Dies sind
Nutzungsmaße, die über den Obergrenzen des § 17 der BauNVO für allgemeine
Wohngebiete liegen, aber typisch für die gründerzeitlichen Baustrukturen sind. Die
bestehende Bebauung auf dem Grundstück Belforter Straße 5-8 / Straßburger
Straße 33-36/ Metzer Straße 35-37 weicht sowohl hinsichtlich der
Bebauungsstruktur als auch hinsichtlich der bestehenden Nutzungsmaße davon ab.
Durch die bestehenden fünfgeschossigen nur knapp 10 m tiefen Hauszeilen mit
nicht ausgebautem Satteldach werden Nutzungsmaße mit einer GRZ von ca. 0,2 und
einer GFZ von 1,0 erreicht. Die
besondere Qualität besteht in der Großzügigkeit zusammenhängend
gestalteter und gemeinschaftlich
nutzbarer Freiflächen. Die
vorhandene Bebauung steht nicht unter Denkmalschutz. An den Geltungsbereich des
Bebauungsplans grenzt das Denkmalensemble um den Wasserturmplatz an. Das
Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von Berlin
(Verordnung vom 21. September 2004; GVBl. S. 434). Für das
Plangebiet gibt es keine Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 1
BauGB). Damit ist kein zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt gegeben, der bei
Bauvorhaben bzw. bei der Planung zu berücksichtigen wäre. Ziel und
Zweck der Planung: Der
Bebauungsplan 3-32 soll eine städtebauliche Entwicklung sichern, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen miteinander in
Einklang bringt. Er soll dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das
Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und weiter zu entwickeln. Zweck der
Planung ist es, auf diesem sehr großen Grundstück die Neubaupotentiale auf den
Blockrand zu beschränken, damit die Großzügigkeit der vorhandenen Freiflächen
soweit, wie möglich erhalten bleibt. Darüber
hinaus soll mit der Festsetzung der maximal zulässigen Geschossanzahl und einer
maximal zulässigen Geschossflächenzahl der Rahmen für eine angemessene
Nachverdichtung begrenzt werden. Wesentlicher
Planinhalt Der
Bebauungsplan 3-32 soll durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß
§ 4 der BauNVO die verträgliche Weiterentwicklung in diesem überwiegend dem
Wohnen dienenden Baublock gewährleisten. Mit
Festsetzung einer maximal zulässigen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und
der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sollen die künftigen
Bebauungsmöglichkeiten wie folgt begrenzt werden: - eine maximal zulässige
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, - eine maximal zulässige
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,15 - der Blockrand soll straßenbegleitend,
in geschlossener Bauweise bebaubar sein, - im Blockinnenbereich sollen die großzügigen
Freiflächen durch eine am Bestand orientierte Eingrenzung der überbaubaren
Flächen weitgehend erhalten bleiben, - die eng begrenzten Baufenster sollen
am Blockrand maximal mit 6 Vollgeschossen, im Blockinnenbereich mit 4
Vollgeschossen bebaubar sein, - darüber hinaus sollen ebenerdige
Stellplätze und Garagen ausgeschlossen und Bereiche festgelegt werden,
innerhalb derer Tiefgaragen mit einer Mindestüberdeckung und Begrünung zulässig
sein sollen. Die
Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB ergab Folgendes: Mit den
Zielen des Bebauungsplans 3-32 wird den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung,
hier: § 5 Abs. 1-3 Landesentwicklungsprogramm 2007 und Grundsatz 4.1 sowie dem
Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg vom
31.03.2009 sowie den regionalplanerischen Festlegungen des Flächennutzungsplans
Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009
entsprochen. Die
Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets mit Geschossflächenzahlen größer 1,5
sind aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. Mit der
Planung werden dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1
AGBauGB nicht berührt. Der
Bebauungsplan 3-32 dient mit der bezweckten Steuerung des Nutzungsgefüges im
Siedlungsbestand der Innenentwicklung. Als sonstige Maßnahme der
Innenentwicklung ist für die Aufstellung des Bebauungsplans 3-32 das
beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB anwendbar. Der
Schwellenwert für die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 der BauNVO von
20.000 m² (§13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) wird auf Grund der Größe des
Plangebiets und der beabsichtigten Festsetzung einer GRZ von 0,4 nicht
erreicht. Eine
Kumulation mit anderen Bebauungsplänen, die zu einer Überschreitung des
Schwellenwertes führen könnte, ist durch die im Planungsraum Kollwitzplatz
bereits im beschleunigten Verfahren eingeleiteten Bebauungsplanverfahren
(Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes 3-27 und bei einer städtebaulichen
Neuordnung im Geltungsbereich des B-Plans 3-20) nicht zu erwarten. Mit dem
Bebauungsplan 3-32 wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Es gibt
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
b BauGB genannten Schutzgüter durch den Bebauungsplans 3-32. Daher soll
der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Als nächster
Verfahrensschritt soll zum Bebauungsplanentwurf, Stand Mai 2010 die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Diese soll
gleichzeitig mit der Unterrichtung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
erfolgen. Das Ergebnis
der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird der BVV zur
Kenntnis gegeben. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Derzeit
wird geprüft, ob wegen des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personals im
Stadtentwicklungsamt die städtebaulichen Leistungen an ein Planungsbüro
vergeben werden können. Da eine
Finanzierung von Planungskosten nach der förmlichen Entlassung des Gebietes
Kollwitzplatz aus der Sanierung mit Sanierungsmitteln nicht mehr möglich ist,
müssten diese aus den für die Jahre 2010 und 2011 zur Verfügung stehenden
Mitteln aus Kapitel 4610, Titel 54010 finanziert werden. In wieweit
der Bebauungsplan 3-32 aufgrund der beabsichtigten Begrenzung der Nutzungsmaße
und dem damit verbundenen Eingriff in die nach geltendem Recht zulässige
Nutzung des Grundstücks zu weiteren Auswirkungen auf den Haushalt und die
Finanzplanung führen kann, muss im weiteren Verfahren noch ermittelt werden. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung Der
Bebauungsplan 3-32 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in
Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt
und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Kinder-
und Familienverträglichkeit Der
Bebauungsplan 3-32 soll u. a. dem langfristigen Erhalt der Attraktivität des Gebietes
als familienfreundliches Stadtquartier dienen. Anlage: Übersichtsplan mit dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-32 Eine CD-ROM
mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-32, Stand Mai 2010, wird den Fraktionen
der BVV vom Stadtentwicklungsamt übergeben. Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung |
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