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Drucksache - VI-1101
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Aufstellung des Bebauungsplans 3-30B für die Grundstücke Danziger Straße 132 / 136, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 - 27 sowie für das Flurstück 466 nordöstlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße 24 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner
Sitzung am………………folgende Beschlüsse
gefasst: I. Für die Grundstücke Danziger
Straße 132 / 136, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 - 27 sowie für das Flurstück
466 nordöstlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße 24 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Prenzlauer Berg wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-30B aufgestellt. II. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 3-30B wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Begründung Zu I. Veranlassung und
Erforderlichkeit Die
Flächen der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, der Flurstücke 464
und 466 sowie die Teilfläche des Grundstücks Danziger Straße 134 werden seit
1955 als öffentlicher Spielplatz genutzt. Sie
gelten gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG
vom 24. November 1997, GVBl. S. 612, zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes
vom 29.09.2004, GVBl. S. 424) als eine gewidmete öffentliche Spielplatzfläche. Die
Grundstücke/Spielplatzflächen sind noch nicht vollständig landeseigene Flächen.
Der Bezirk bemüht sich um den Erwerb auf der Grundlage des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG). Die
Grundstücke bzw. Flurstücke des Bebauungsplans (B-Plan) 3-30B liegen im
Geltungsbereich des mit der 11. Verordnung vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711)
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße. Entsprechend den Zielen der Sanierung, dargestellt im
Rahmenplan (aktualisiert mit Stand Januar 2007, ABl. v. 06.07.2007, S. 1760), soll
die Fläche dieses Spielplatzes gesichert und für die im Gebiet Bötzowstraße
lebende Wohnbevölkerung auch langfristig erhalten bleiben. Die
Aufhebung des Sanierungsgebiets ist von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung für Ende des Jahres 2010 / Anfang 2011 geplant. Die
Erwerbsverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit ist noch nicht
sicher, dass der Ankauf bei Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg
– Bötzowstraße erfolgt sein wird. Zudem soll die Erneuerung der
Spielplatzflächen (nach langjähriger Nutzung) noch im Sanierungszeitraum durch
Sanierungsfördermittel abgesichert werden. Der B-Plan 3 –30B soll die Umsetzung des
Sanierungsziels unterstützen, die für die Spielplatznutzung benötigten Flächen langfristig
planungsrechtlich sichern und somit eine geordnete und nachhaltige
städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch (BauGB)
gewährleisten. Ziel und Zweck der
Planung Ziel
und Zweck der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung einer Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ auf den Grundstücken
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, den Flurstücken 464 und 466 sowie auf der
Teilfläche des Grundstücks Danziger Straße 134 entsprechend dem bezirklichen
Spielplatzplan und den Zielen der Sanierung. Darüber hinaus soll für die nördlich angrenzenden
Grundstücke Danziger Straße 132, 134 und 136 die Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebiets nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen und die
überbaubare Grundstücksfläche gegenüber der in der näheren Umgebung vorhandenen
Struktur eingeschränkt werden. Dies ist erforderlich, weil die Festsetzung einer
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz in die vorhandenen Baustrukturen,
die hier aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude besteht, eingreift und
ein Heranbauen an den öffentlichen Spielplatz ausgeschlossen werden soll. Regelungen zum Maß der Nutzung sind nicht
erforderlich, weil sich die weiteren Bebauungsmöglichkeiten, insbesondere die
Höhe der baulichen Anlagen aus der Umgebungsbebauung ergeben und auch künftig
das Einfügungsgebot des § 34 BauGB Anwendung finden soll. Daher
soll der Bebauungsplan 3-30B als einfacher B-Plan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ohne
Festsetzungen zum Maß der Nutzung aufgestellt werden. Plangebiet / Bestand Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans 3–30B liegt am nordöstlichen Rand der Berliner Innenstadt,
innerhalb des Berliner S-Bahnrings, im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg.
Er befindet sich in der Bezirksregion Prenzlauer Berg Süd, im Planungsraum
„Bötzowstraße“. Dieser wird begrenzt von der
Danziger Straße, der Margarete-Sommer-Straße, der Virchowstraße, der Straße Am
Friedrichshain und der Greifswalder Straße. Das Gebiet
„Bötzowstraße“ mit seiner gründerzeitlichen Baustruktur ist geprägt
durch eine geschlossene Blockrandbebauung mit annähernd gleichen Traufhöhen (ca.
16 -20 m) und einer hohen baulichen Verdichtung (Geschossflächenzahl (GFZ)
bis zu 4,0) der einzelnen Parzellen durch Vorderhaus, Seitenflügel und
Hinterhaus. Die Nutzungsstruktur besteht
vorrangig aus Wohnen in den oberen Etagen und Dienstleistungseinrichtungen oder
nichtstörenden gewerblichen Einrichtungen in den Erdgeschossen. Während die bauliche Struktur
der näheren Umgebung nahezu unversehrt erhalten blieb, sind die Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 - 27, die gegenüberliegenden Gebäude der Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 - 9 sowie die Teilflächen der Danziger Straße 132
/136 durch Kriegseinwirkung im Zweiten Weltkrieg fast vollständig zerstört
worden. In der Zeit danach blieben diese Flächen größtenteils unbebaut. Die Flächen der Grundstücke
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 bis 27, der Flurstücke 464 und 466 sowie eine
Teilfläche des Grundstücks Danziger Straße 134 werden seit 1955 als
öffentlicher Spielplatz genutzt. Sanierungsgebiet / Spielplatzplanung Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße
gehört zu den am dichtesten bebauten sogenannten Gründerzeitwohngebieten
Berlins. Die einzelnen Parzellen weisen eine hohe Bebauungsdichte auf und haben
sehr kleine Höfe, sodass nicht genügend private Freiflächen auf den
Grundstücken zur Verfügung stehen. Mit Erhebungsstand 31.12.2009 wurden in
diesem Gebiet 11.470 Einwohner registriert. Der Kinderanteil (unter 6 bis 15
Jahre) betrug ca. 17 %. Der Planungsraum „Bötzowstraße“
(Planungsraum 030 716 39) wird in der bezirklichen Spielplatzplanung in die
Versorgungseinheiten (VE) 1D und 1E geteilt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3–30 B
befindet sich in der nördlich gelegenen VE 1D (zwischen Danziger Straße und
Hufelandstraße). Für diese VE stehen 6 öffentliche Spielplätze im jeweils
wohnungsnahen Bereich zur Verfügung. Das entspricht einem Versorgungsgrad von
ca. 0,74 m² Nettospielfläche pro Einwohner. Zur Bemessung des Bedarfs, gemäß § 4 Abs. 1
Kinderspielplatzgesetz (i.d.F. vom 20. Juni 1995 GVBl. S. 388), beträgt der
Richtwert 1,0 m² Netto-(nutzbare) Spielfläche pro Einwohner. Bei Wegfall der
Fläche des bestehenden Spielplatzes in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße würde der
Versorgungsgrad auf ca. 0,57 m² Nettospielfläche pro Einwohner sinken. Der bezirkliche Spielplatzplan sieht in der
Fortschreibung für diesen Standort ebenfalls die Erneuerung bzw. den Erhalt der
Nettospielplatzflächen vor, um die Versorgung der Wohnbevölkerung zu
verbessern. Der Sanierungszeitraum für das förmlich festgelegte
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße läuft voraussichtlich Anfang des
Jahres 2011 aus. Die Fläche wird langfristig für eine ausreichende
Spielplatzversorgung benötigt, da mit steigender Attraktivität des Gebiets auch
nach Aufhebung des Sanierungsgebiets mit einem Ansteigen der Bevölkerungszahlen
zu rechnen ist. Daher soll ein gemäß dem Gesetz über öffentliche
Kinderspielplätze entsprechend ausreichendes Spielplatzangebot gewährleistet
werden. Darüber hinaus soll durch die Begrenzung der
überbaubaren Flächen eine Neubebauung auf den an den Spielplatz angrenzenden
Flächen und damit die Wiederherstellung sogenannter gründerzeitlicher
Bebauungsdichten auf diesen unbebaut gebliebenen Flächen verhindert werden. Zu
II. Mit dem am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) ist das
Baugesetzbuch geändert worden. Durch den damit neu
eingeführten § 13a des BauGB werden für Bebauungspläne der
Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und –beschleu-nigung
eröffnet. Für das Bebauungsplanverfahren 3–30B soll ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a
Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
angewendet werden, da es sich bei der Sicherung des öffentlichen Spielplatzes
auf den genannten Flächen um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des §
13a BauGB handelt. Dies ist zudem möglich, da das Planungsvorhaben (eine
Infrastrukturmaßnahme) der Innenentwicklung (hier: der Versorgung eines dicht
bebauten Innenstadtgebietes mit öffentlichen Spielplätzen) und der
Einschränkung weiterer Nachverdichtung (des allgemeinen Wohngebiets) dient. Da der Bebauungsplan 3-30B eine
Grünfläche festsetzen und für die übrigen Grundstücke nur die Festsetzung zur
Art der Nutzung sowie zur Bebauungstiefe enthalten soll bzw. eine zulässige
Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO durch den Bebauungsplan 3-30B nicht
festgesetzt werden soll, sind die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten
Schwellenwerte und somit auch die Frage nach einer Kumulation mit anderen
B-Plänen hier nicht relevant. Daher
ist für die Entscheidung zur Anwendbarkeit auch nicht von Bedeutung, ob es
zwischen den benachbarten B-Plangebieten 3-30B (Spielplatz / WA) und 3-8
(Gemeinbedarfsfläche / Schulsporthalle) einen sachlichen oder wie vorliegend
einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang gibt. Die weiteren für den § 13a Abs. 1 BauGB genannten und
erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt: ·
Es wird kein
Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. ·
Es gibt keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). ·
Darüber hinaus
ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten. ·
Es gibt keine
Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im
Sinne des § 42 BNatSchG. Mit Schreiben vom 16.02.2010 wurde der zuständigen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. I B) und der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg (GL 5) gemäß § 5 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) die Planungsabsicht, den Bebauungsplan
3-30B im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufzustellen,
mitgeteilt. Gemäß Antwortschreiben der
Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, GL 5 vom 11.03.2010 und der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, SenStadt I B vom 18.03.2010 bestehen
gegen die Planungsabsicht und die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB
keine Bedenken. Haushaltsmäßige Auswirkungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-30B konnten
die (Spielplatzflächen) Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 23, 24, 25, 27
sowie das Flurstück 466 (nördlich Dietrich-Bonhoeffer-Str. 24) und die
Teilfläche des Grundstücks Danziger Straße 132 (das Flurstück 464) bereits
durch das Land Berlin erworben werden. Der Erwerb erfolgte auf der Grundlage des VerkFlBerG. Folgende
Spielplatzflächen befinden sich im privaten Eigentum und sollen noch erworben
werden: ·
Die südöstliche
Teilfläche des Grundstückes Danziger Str. 134 mit insgesamt 391 m² Für den Grunderwerb von 262 m² eines Teils dieser
Fläche wurde gemäß BA-Beschluss 1218/2005 vom 15.11.2005 der Ankauf der
Teilfläche beschlossen. Soll gemäß VerkFlBerG erfolgen. Für den Ankauf der restlichen 129 m² wird derzeit
eine BA-Vorlage eingebracht. Zurzeit wird für die Nutzung der Teilfläche von
262 m² eine Nutzungsentschädigung gezahlt. Für die Teilfläche mit 129 m² wird
derzeit kein Nutzungsentgelt gezahlt. ·
Das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 ist mit einem Anteil von 50 % im Eigentum des
Landes Berlin, der andere Anteil von 50 % befindet sich im Privateigentum. Der
Grunderwerb des Anteils von 50 % des Landes Berlins (208 m²) wurde gemäß
BA-Beschluss 1218/2005 vom 15.11.2005 beschlossen. Der Ankauf soll gemäß
VerkFlBerG erfolgen. Zurzeit wird für die Nutzung des 50 %igen Anteils am
Grundstück eine jährliche Miete gezahlt. ·
Das Grundstück
Dietrich-Bonhoeffer-Str. 26 Der Grunderwerb des gesamten Grundstücks mit 418 m² ist gemäß BA-Beschluss 1218/2005 vom 15.11.2005 beschlossen. Der Ankauf soll gemäß VerkFlBerG erworben werden. Für dieses Grundstück wird kein Nutzungsentgelt gezahlt. Zur Umsetzung des Sanierungsziels und der
langfristigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes ist der Grunderwerb
dieser Flächen erforderlich. Die Grunderwerbskosten für die genannten Flächen
sollen, sofern der Ankauf von Flächen während der Sanierungsmaßnahme erfolgt,
durch Inanspruchnahme von Sanierungsfördermitteln aus dem Titel 89331 bzw.
Kapitel 4610 finanziert werden. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung siehe
Anlage Kinder- und Familienverträglichkeit
Mit dem Bebauungsplanverfahren
3-30B kann der bestehende Spielplatz in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße planungsrechtlich
langfristig gesichert und damit die Infrastruktur für Kinder und Familien in
diesem Gebiet erhalten werden. Anlage: -
Formblatt - Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen
Agenda 21 .............................................. ................................................ Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung Anlage Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung
im Sinne der Lokalen Agenda 21
Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen. |
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