Drucksache - VI-1101  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans 3-30B für die Grundstücke Danziger Straße 132 / 136, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 - 27 sowie für das Flurstück 466 nordöstlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße 24 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
07.07.2010 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 35 BVV am 07.07.2010

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2010

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:

 

Aufstellung des Bebauungsplans 3-30B für die Grundstücke Danziger Straße 132 / 136, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 - 27 sowie für das Flurstück 466 nordöstlich

Dietrich-Bonhoeffer-Straße 24 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am………………folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.          Für die Grundstücke Danziger Straße 132 / 136, Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 - 27 sowie für das Flurstück 466 nordöstlich Dietrich-Bonhoeffer-Straße 24 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-30B aufgestellt.

 

II.          Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 3-30B wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

 

Begründung

 

Zu I.

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Die Flächen der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, der Flurstücke 464 und 466 sowie die Teilfläche des Grundstücks Danziger Straße 134 werden seit 1955 als öffentlicher Spielplatz genutzt.

Sie gelten gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG vom 24. November 1997, GVBl. S. 612, zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 29.09.2004, GVBl. S. 424) als eine gewidmete öffentliche Spielplatzfläche.

 

Die Grundstücke/Spielplatzflächen sind noch nicht vollständig landeseigene Flächen. Der Bezirk bemüht sich um den Erwerb auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG).

Die Grundstücke bzw. Flurstücke des Bebauungsplans (B-Plan) 3-30B liegen im Geltungsbereich des mit der 11. Verordnung vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711) förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Bötzowstraße.

 

Entsprechend den Zielen der Sanierung, dargestellt im Rahmenplan (aktualisiert mit Stand Januar 2007, ABl. v. 06.07.2007, S. 1760), soll die Fläche dieses Spielplatzes gesichert und für die im Gebiet Bötzowstraße lebende Wohnbevölkerung auch langfristig erhalten bleiben.

Die Aufhebung des Sanierungsgebiets ist von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für Ende des Jahres 2010 / Anfang 2011 geplant. Die Erwerbsverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit ist noch nicht sicher, dass der Ankauf bei Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Bötzowstraße erfolgt sein wird. Zudem soll die Erneuerung der Spielplatzflächen (nach langjähriger Nutzung) noch im Sanierungszeitraum durch Sanierungsfördermittel abgesichert werden.

 

Der B-Plan 3 –30B soll die Umsetzung des Sanierungsziels unterstützen, die für die Spielplatznutzung benötigten Flächen langfristig planungsrechtlich sichern und somit eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch (BauGB) gewährleisten.

 

Ziel und Zweck der Planung

 

Ziel und Zweck der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ auf den Grundstücken Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22-27, den Flurstücken 464 und 466 sowie auf der Teilfläche des Grundstücks Danziger Straße 134 entsprechend dem bezirklichen Spielplatzplan und den Zielen der Sanierung.

Darüber hinaus soll für die nördlich angrenzenden Grundstücke Danziger Straße 132, 134 und 136 die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgen und die überbaubare Grundstücksfläche gegenüber der in der näheren Umgebung vorhandenen Struktur eingeschränkt werden.

Dies ist erforderlich, weil die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz in die vorhandenen Baustrukturen, die hier aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude besteht, eingreift und ein Heranbauen an den öffentlichen Spielplatz ausgeschlossen werden soll.

Regelungen zum Maß der Nutzung sind nicht erforderlich, weil sich die weiteren Bebauungsmöglichkeiten, insbesondere die Höhe der baulichen Anlagen aus der Umgebungsbebauung ergeben und auch künftig das Einfügungsgebot des § 34 BauGB Anwendung finden soll.

Daher soll der Bebauungsplan 3-30B als einfacher B-Plan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ohne Festsetzungen zum Maß der Nutzung aufgestellt werden.

 

Plangebiet / Bestand

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3–30B liegt am nordöstlichen Rand der Berliner Innenstadt, innerhalb des Berliner S-Bahnrings, im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Er befindet sich in der Bezirksregion Prenzlauer Berg Süd, im Planungsraum „Bötzowstraße“.

 

Dieser wird begrenzt von der Danziger Straße, der Margarete-Sommer-Straße, der Virchowstraße, der Straße Am Friedrichshain und der Greifswalder Straße.

Das Gebiet „Bötzowstraße“ mit seiner gründerzeitlichen Baustruktur ist geprägt durch eine geschlossene Blockrandbebauung mit annähernd gleichen Traufhöhen (ca. 16 -20 m) und einer hohen baulichen Verdichtung (Geschossflächenzahl (GFZ) bis zu 4,0) der einzelnen Parzellen durch Vorderhaus, Seitenflügel und Hinterhaus.

 

Die Nutzungsstruktur besteht vorrangig aus Wohnen in den oberen Etagen und Dienstleistungseinrichtungen oder nichtstörenden gewerblichen Einrichtungen in den Erdgeschossen.

Während die bauliche Struktur der näheren Umgebung nahezu unversehrt erhalten blieb, sind die Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 - 27, die gegenüberliegenden Gebäude der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 6 - 9 sowie die Teilflächen der Danziger Straße 132 /136 durch Kriegseinwirkung im Zweiten Weltkrieg fast vollständig zerstört worden. In der Zeit danach blieben diese Flächen größtenteils unbebaut.

Die Flächen der Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 bis 27, der Flurstücke 464 und 466 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Danziger Straße 134 werden seit 1955 als öffentlicher Spielplatz genutzt.

 

Sanierungsgebiet / Spielplatzplanung

 

Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße gehört zu den am dichtesten bebauten sogenannten Gründerzeitwohngebieten Berlins. Die einzelnen Parzellen weisen eine hohe Bebauungsdichte auf und haben sehr kleine Höfe, sodass nicht genügend private Freiflächen auf den Grundstücken zur Verfügung stehen. Mit Erhebungsstand 31.12.2009 wurden in diesem Gebiet 11.470 Einwohner registriert. Der Kinderanteil (unter 6 bis 15 Jahre) betrug ca. 17 %.

 

Der Planungsraum „Bötzowstraße“ (Planungsraum 030 716 39) wird in der bezirklichen Spielplatzplanung in die Versorgungseinheiten (VE) 1D und 1E geteilt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3–30 B befindet sich in der nördlich gelegenen VE 1D (zwischen Danziger Straße und Hufelandstraße). Für diese VE stehen 6 öffentliche Spielplätze im jeweils wohnungsnahen Bereich zur Verfügung. Das entspricht einem Versorgungsgrad von ca. 0,74 m² Nettospielfläche pro Einwohner.

 

Zur Bemessung des Bedarfs, gemäß § 4 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz (i.d.F. vom 20. Juni 1995 GVBl. S. 388), beträgt der Richtwert 1,0 m² Netto-(nutzbare) Spielfläche pro Einwohner. Bei Wegfall der Fläche des bestehenden Spielplatzes in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße würde der Versorgungsgrad auf ca. 0,57 m² Nettospielfläche pro Einwohner sinken.

Der bezirkliche Spielplatzplan sieht in der Fortschreibung für diesen Standort ebenfalls die Erneuerung bzw. den Erhalt der Nettospielplatzflächen vor, um die Versorgung der Wohnbevölkerung zu verbessern.

 

Der Sanierungszeitraum für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße läuft voraussichtlich Anfang des Jahres 2011 aus. Die Fläche wird langfristig für eine ausreichende Spielplatzversorgung benötigt, da mit steigender Attraktivität des Gebiets auch nach Aufhebung des Sanierungsgebiets mit einem Ansteigen der Bevölkerungszahlen zu rechnen ist.

Daher soll ein gemäß dem Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze entsprechend ausreichendes Spielplatzangebot gewährleistet werden.

 

Darüber hinaus soll durch die Begrenzung der überbaubaren Flächen eine Neubebauung auf den an den Spielplatz angrenzenden Flächen und damit die Wiederherstellung sogenannter gründerzeitlicher Bebauungsdichten auf diesen unbebaut gebliebenen Flächen verhindert werden.

 

Zu II.

 

Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch geändert worden.

Durch den damit neu eingeführten § 13a des BauGB werden für Bebauungspläne der Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und –beschleu-nigung eröffnet.

Für das Bebauungsplanverfahren  3–30B  soll ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet werden, da es sich bei der Sicherung des öffentlichen Spielplatzes auf den genannten Flächen um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB handelt.

 

Dies ist zudem möglich, da das Planungsvorhaben (eine Infrastrukturmaßnahme) der Innenentwicklung (hier: der Versorgung eines dicht bebauten Innenstadtgebietes mit öffentlichen Spielplätzen) und der Einschränkung weiterer Nachverdichtung (des allgemeinen Wohngebiets) dient.

 

Da der Bebauungsplan 3-30B eine Grünfläche festsetzen und für die übrigen Grund­stücke nur die Festsetzung zur Art der Nutzung sowie zur Bebauungstiefe enthalten soll bzw. eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO durch den Bebauungsplan 3-30B nicht festgesetzt werden soll, sind die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Schwellenwerte und somit auch die Frage nach einer Kumulation mit anderen B-Plänen hier nicht relevant.

Daher ist für die Entscheidung zur Anwendbarkeit auch nicht von Bedeutung, ob es zwischen den benachbarten B-Plangebieten 3-30B (Spielplatz / WA) und 3-8 (Gemeinbedarfsfläche / Schulsporthalle) einen sachlichen oder wie vorliegend einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang gibt.

 

Die weiteren für den § 13a Abs. 1 BauGB genannten und erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:

 

·        Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

·        Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

·        Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten.

·        Es gibt keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG.

 

Mit Schreiben vom 16.02.2010 wurde der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. I B) und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg (GL 5) gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) die Planungsabsicht, den Bebauungsplan 3-30B im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufzustellen, mitgeteilt.

 

Gemäß Antwortschreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, GL 5 vom 11.03.2010 und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, SenStadt I B vom 18.03.2010 bestehen gegen die Planungsabsicht und die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB keine Bedenken.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-30B konnten die (Spielplatzflächen) Grundstücke Dietrich-Bonhoeffer-Straße 23, 24, 25, 27 sowie das Flurstück 466 (nördlich Dietrich-Bonhoeffer-Str. 24) und die Teilfläche des Grundstücks Danziger Straße 132 (das Flurstück 464) bereits durch das Land Berlin erworben werden.

Der Erwerb erfolgte auf der Grundlage des VerkFlBerG.

 

Folgende Spielplatzflächen befinden sich im privaten Eigentum und sollen noch erworben werden:

 

·         Die südöstliche Teilfläche des Grundstückes Danziger Str. 134 mit insgesamt 391 m²

Für den Grunderwerb von 262 m² eines Teils dieser Fläche wurde gemäß BA-Beschluss 1218/2005 vom 15.11.2005 der Ankauf der Teilfläche beschlossen. Soll gemäß VerkFlBerG erfolgen.

Für den Ankauf der restlichen 129 m² wird derzeit eine BA-Vorlage eingebracht. Zurzeit wird für die Nutzung der Teilfläche von 262 m² eine Nutzungsentschädigung gezahlt. Für die Teilfläche mit 129 m² wird derzeit kein Nutzungsentgelt gezahlt.

 

·        Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Straße 22 ist mit einem Anteil von 50 % im Eigentum des Landes Berlin, der andere Anteil von 50 % befindet sich im Privateigentum. Der Grunderwerb des Anteils von 50 % des Landes Berlins (208 m²) wurde gemäß BA-Beschluss 1218/2005 vom 15.11.2005 beschlossen. Der Ankauf soll gemäß VerkFlBerG erfolgen.  Zurzeit wird für die Nutzung des 50 %igen Anteils am Grundstück eine jährliche Miete gezahlt.

 

·         Das Grundstück Dietrich-Bonhoeffer-Str. 26

Der Grunderwerb des gesamten Grundstücks mit 418 m² ist gemäß BA-Beschluss 1218/2005 vom 15.11.2005 beschlossen. Der Ankauf soll gemäß VerkFlBerG erworben werden. Für dieses Grundstück wird kein Nutzungsentgelt gezahlt.

 

Zur Umsetzung des Sanierungsziels und der langfristigen Sicherung dieses öffentlichen Spielplatzes ist der Grunderwerb dieser Flächen erforderlich.

Die Grunderwerbskosten für die genannten Flächen sollen, sofern der Ankauf von Flächen während der Sanierungsmaßnahme erfolgt, durch Inanspruchnahme von Sanierungsfördermitteln aus dem Titel 89331 bzw. Kapitel 4610 finanziert werden.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Mit dem Bebauungsplanverfahren 3-30B kann der bestehende Spielplatz in der Dietrich-Bonhoeffer-Straße planungsrechtlich langfristig gesichert und damit die Infrastruktur für Kinder und Familien in diesem Gebiet erhalten werden.

 

 

 

Anlage:         - Formblatt - Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine

                          nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

 

 

 

 

 

 

 

..............................................                          ................................................

Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                                    Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 


Anlage

 

Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

 

Nachhaltigkeitskriterium

 

keine

Auswirkungen

positive

Auswirkungen

negative

Auswirkungen

 

Bemerkungen

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

1.  Fläche  - Versiegelungsgrad

 

X

X

 

 

 

2.  Wasser  - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

 

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

 

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individualverkehrs - Anteil

      verkehrsberuhigter Zonen – Busspuren

    – Straßenbahnvorrangschaltungen - Radwege

 

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen - Schadstoffe - Lärm

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna und Flora

 

 

X

X

 

 

 

8.  Bildungsangebot

 

X

 

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

 

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

 

X

X

 

 

 

11. Partizipation in Entscheidungsprozessen

 

 

 

 

 

Unterrichtung der Bürger gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

 

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

 

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

 

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftliche Diversifizierung nach Branchen

X

 

 

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.

 

 
 

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