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Drucksache - VI-1032
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 2010
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Drucksache Nr.: VI-1032
Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Verfahren für Neu- bzw. Umbenennungen für Pankower Straßen, Plätze und Orte
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 33. Sitzung am 05.05.2010 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VI-1032:
„A. Die BVV gibt sich nachfolgend aufgeführtes Verfahren zur Neu- bzw. Umbenennungen für Pankower Straßen, Plätze und Orte und ersucht das Bezirksamt dieses zu unterstützen, anzuwenden und daraus resultierende Beschlüsse zu berücksichtigen.
B. Die Mitwirkung der BVV sowie der Zivilgesellschaft bei der Benennung soll durch folgendes Verfahren (Eckpunkte) sichergestellt werden
I. EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN und erste Prüfung 1. Vorschläge zur Benennung von Straßen, Plätzen und Orten können von jeder natürlichen und juristischen Person eingebracht werden. Die Vorschläge sind an das Bezirksamt (BA) zu richten. 2. Die eingegangenen Vorschläge werden vom Bezirksamt auf ihre Zulässigkeit unter formalen Gesichtspunkten vorgeprüft. Gegenstand dieser Prüfung sollen die vom Senat herausgegeben Richtlinien sein, z.B. ob bereits eine gleichnamige Benennung existiert bzw. beabsichtigt ist oder ob bei der Ehrung einer Person diese bereits fünf Jahre verstorben ist. Bei dieser Prüfung sind auch die in der Präambel der Geschäftsordnung der BVV wiedergegebenen Grundsätzen zu berücksichtigen. Das Bezirksamt prüft die eingegangenen Vorschläge nach pflichtgemäßem Ermessen ebenfalls auf materielle Umsetzbarkeit. II. ERSTE LESUNG IN DER BVV 1. Nach positiver Prüfung leitet das BA den Benennungsvorschlag an die BVV weiter. Sofern nicht bereits in einer ersten Lesung eine Beschlussfassung durch die BVV erfolgt, befasst sich federführend der Ausschuss für Kultur und Bildung mit diesem Vorschlag.
III. AUSSCHUSSBERATUNG 1. Der Ausschuss für Kultur und Bildung verständigt sich über das weitere Vorgehen. Um einer eingehenden Hintergrundrecherche sowie interfraktionellen Konsultationen Raum zu geben, finden in der Regel mindestens zwei Beratungen statt, bevor eine Beschlussempfehlung an die BVV gegeben wird. 2. Das Bezirksamt ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, den Ausschuss für Kultur- und Bildung bei seinen Beratungen zu unterstützen. 3. Zur besseren Beurteilung der Lebensleistung von zu ehrenden Personen kann der Ausschuss – ggf. nach Verständigung mit dem Bezirksamt – externen und / oder internen Sachverstand einholen (z.B. durch Gutachten und / oder im Wege von Anhörungen). 4. Die zweite Ausschussberatung kann auf Antrag nichtöffentlich stattfinden – insbesondere dann, wenn es darum geht, das Andenken Verstorbener sowie die Gefühle von Hinterbliebenen bzw. Verwandten zu schützen. 5. Im Ergebnis verfasst der für Kultur zuständige Ausschuss eine Beschlussempfehlung an die BVV. Die Ablehnung von Benennungsvorschlägen bedarf nicht unbedingt einer Begründung. IV. ZWEITE LESUNG IN DER BVV 1. Die Beschlussempfehlung wird in öffentlicher Tagung der BVV behandelt und abschließend abgestimmt. V. ERGÄNZENDE REGELUNGEN / KLARSTELLUNGEN 1. Das oben stehende Verfahren zur Benennung von Straßen, Plätzen und Orten soll grundsätzlich auch auf vergleichbare Sachverhalte Anwendung finden (z.B. Benennungen von Brücken, ÖPNV-Haltestellen usw.), sofern der Bezirk in derartigen Benennungsverfahren über Mitsprache- oder Entscheidungsrechte verfügt. 2. Verfahren vor der Gedenktafelkommission bleiben hiervon unberührt 3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eingereichte Vorschläge auch tatsächlich zu einer Benennung führen. 4. Die BVV kann durch Beschluss feststellen, dass für einen begrenzten zeitlichen und / oder räumlichen Rahmen besondere Kriterien für Benennungen gelten sollen. 5. Die BVV kann durch Beschluss die Anzahl von Benennungsverfahren für einen bestimmten Zeitraum limitieren. VI. ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG Das Bezirksamt soll auf der Internetseite des Bezirks Pankow sowie in den Bezirksbroschüren die Bürgerschaft über die Möglichkeit, informieren, Vorschläge für die Benennung von Straßen, Plätzen und Orten einzureichen sowie zu erfüllende Kriterien und das Verfahren bis zur möglichen Realisierung der Benennung erklären.
Außerdem soll darauf hingewiesen werden, dass Pankow bemüht ist, den Anteil an nach Frauen benannten Straßen, Plätzen und Orten zu erhöhen, weshalb Vorschläge für Benennungen nach Frauen ausdrücklich erwünscht sind.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt erkennt das Anliegen der BVV an, die BVV in noch stärkerem Maße als bisher in das Benennungsverfahren einzubeziehen. Es geht davon aus, dass sich das Ersuchen auf die Benennung bzw. Umbenennung öffentlicher und privater Straßen sowie öffentlicher Grünanlagen, nicht jedoch auf Schulen, Jugendfreizeit- oder Kultureinrichtungen bezieht.
Benennungen und Umbenennungen von Straßen, zu denen auch Wege und Plätze gehören, richten sich nach § 5 des Berliner Straßengesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften. Benennungen von öffentlichen Grünanlagen richten sich nach einem Bezirksamtsbeschluss vom 18.01.2005, der sich weitgehend an den Benennungsregularien für öffentliche Straßen orientiert.
Öffentliche Straßen sind zu benennen bzw. umzubenennen, sobald dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist, Privatstraßen, soweit ein Antrag des Grundstückseigentümers vorliegt, er die Kosten trägt und die Benennung bzw. Umbenennung zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten notwendig ist.
Bei Benennungen und Umbenennungen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, die im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind. Diese Verwaltungsakte zu erlassen ist in den Fällen, in denen eine bezirkliche Zuständigkeit besteht, Aufgabe des Bezirksamtes. Eine originäre Zuständigkeit der BVV, über Benennungen bzw. Umbenennungen zu entscheiden, besteht aus Rechtsgründen nicht. Der BVV steht jedoch das Recht zu, das Bezirksamt zu ersuchen, eine Benennung oder Umbenennung vorzunehmen. Das Bezirksamt hat dann zu prüfen, ob es dem Ersuchen folgen kann. Stehen dem Gründe entgegen, hat das Bezirksamt diese der BVV mitzuteilen.
Über die Benennung von Brücken und Ingenieurbauwerken im Zuge öffentlich gewidmeter Straßen entscheidet das Bezirksamt nicht. Er wird lediglich angehört. Bei der Benennung von Bundesstraßen wird der Bezirk, durch den diese Straße führt, nicht beteiligt. Das gilt auch für die Benennung von ÖPNV- Haltestellen.
Um dem Anliegen der BVV Rechnung zu tragen, stärker in das Benennungsverfahren einbezogen zu werden, wird das Bezirksamt fortan nicht wie bisher lediglich dem Ausschuss für Kultur und Bildung, sondern nunmehr ausschließlich der BVV konkrete Benennungsabsichten mittels einer Vorlage zur Kenntnisnahme vor der eigentlichen Benennung zur Kenntnis geben. Die BVV hat dann die Möglichkeit, entweder die VzK ohne Redebedarf zur Kenntnis zu nehmen (dann wird das Bezirksamt weiter tätig) oder unter Einschaltung ihrer Fachausschüsse die Benennungsabsicht zu beraten. Das Bezirksamt wird grundsätzlich erst im Anschluss an diese Beratung über die Benennung entscheiden. Das Bezirksamt geht aus Praktikabilitätsgründen allerdings davon aus, dass das Beratungsergebnis dann spätestens zur nächsten BVV – Tagung vorzulegen ist.
Aus den Beratungen resultierende Ersuchen der BVV, die eine abweichende Benennung oder Umbenennung zum Inhalt haben, werden auf ihre Realisierbarkeit hin geprüft.
In den Fällen, in denen das Bezirksamt selbst lediglich zu einem Benennungsvorgang angehört wird, wird es die BVV im Rahmen der Anhörung vor Abgabe der Stellungnahme ebenfalls einschalten.
Da das Benennungsverfahren auf Landesrecht beruht, bei öffentlichen Straßen das Bestehen eines öffentlichen Verkehrsinteresses, bei Privatstraßen die Notwendigkeit einer ausreichenden Orientierungsmöglichkeit zur Voraussetzung hat und sich berlineinheitlich nach den genannten Ausführungsvorschriften zu § 5 des Berliner Straßengesetzes richtet, begegnet die Bestimmung besonderer Benennungskriterien durch die BVV ebenso rechtlichen Bedenken wie die Begrenzung der Benennungsverfahren. Das Bezirksamt weist darauf hin, dass es bei einem Benennungsverfahren von Privatstraßen im Ergebnis des Verfahrens zu einer Benennung kommen muss.
Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Bezirksamt mit der Senatskanzlei Kontakt aufnehmen, um eine berlineinheitliche Regelung zu erreichen.
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