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Drucksache - VI-0943
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .01.2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung 1. Gegenstand
der Vorlage Aufhebung der Robert-Havemann-Oberschule in 13125 Berlin, Achillesstraße 79 zum Schuljahr 2013/14 2.
Beschlussentwurf Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Robert-Havemann-Oberschule in 13125 Berlin, Achillesstraße 79, wird zum Schuljahr 2013/2014 aufgehoben. 3. Begründung Mit Beschluss-Nr. VI-0810/2009 (Betreff: Gründung eines Gymnasiums in der Achillesstraße 79 in 13125 Berlin) vom 15.07.2009 erfolgte am Standort der Robert-Havemann-Oberschule in der Achillesstraße 79 in 13125 Berlin die Gründung eines Gymnasiums ab dem Schuljahr 2010/2011. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Gründung des Gymnasiums (03Y16) mit Datum vom 27.10.2009 genehmigt. Für
Schülerinnen und Schüler, die sich bis zur Gründung des Gymnasiums in den
Jahrgangsstufen ab Klasse 8 der Oberschule befinden, war im Sinne der durch den
Gesetzentwurf zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vorgesehenen
Rechtsänderungen des Schulgesetzes zunächst eine Beschlussfassung des
Bezirksamtes über die Umwandlung der Schule in eine Integrierte Sekundarschule
erforderlich. Andernfalls wäre die Oberschule den Übergangsregelungen des § 129
Abs. 4 entsprechend bereits zum Ende des Schuljahres 2010/2011 aufzuheben. Insofern hat das Bezirksamt in seiner Sitzung am 19.01.2010 beschlossen, die Robert-Havemann-Oberschule (03T03) im Schuljahr 2010/11 ab Klasse 8 in eine Integrierte Sekundarschule umzuwandeln. Die letzten Aufnahmen in der Jahrgangsstufe Klasse 7 der Oberschule erfolgten im Schuljahr 2009/2010. Dieser Jahrgang wird zum Schuljahr 2013/2014 auslaufen. Ab dem Schuljahr 2010/2011 erfolgen keine Aufnahmen mehr zur Jahrgangsstufe 7. Da keine nachwachsenden Jahrgänge existieren, handelt es sich um ein „Auslaufmodell“. Auch wenn es nicht ausdrücklich so beschlossen worden ist, bedingt die Umsetzung des Beschlusses VI-0810/2009 eine gleichzeitige Schulaufhebung, bei der lediglich der Zeitpunkt des Vollzugs noch nicht benannt worden ist. Im Sinne der Gewährleistung von Planungs- und Rechtssicherheit ist gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Umwandlung der Gesamtschule in eine Integrierte Sekundarschule eine Entscheidung über die Aufhebung der Schule zu treffen. Eine im schulrechtlichen Sinne erfolgte Aufhebung bedeutet die Auflösung einer bezirklichen Einrichtung im Sinne des § 12 Absatz 2 Ziffer 10 BezVG. Insofern hat die Bezirksverordnetenversammlung darüber zu befinden. Die Schulkonferenz wurde nach § 76 Absatz 3 Ziffer 3 Schulgesetz am 14.12.2009 gehört. Die Anhörung
des Bezirksschulbeirats nach § 111 Abs.
3 Ziffer 2 Schulgesetz erfolgte am 14.12.2009. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 4.
Rechtsgrundlage §§ 76 Abs. 3 Ziffer 3, 109 Abs. 3, 111 Abs. 3 Ziffer 2 SchulG, § 36 Abs. 2 b, Abs. 3 BezVG § 12 Abs. 2 Ziff. 10 BezVG 5.
Haushaltsmäßige Auswirkungen keine 6.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine 7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
entfällt Matthias Köhne Lioba Zürn-Kasztantowicz Gesundheit, Soziales, Schule und Sport |
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