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Drucksache - VI-0942
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 1.2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
– Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Verlängerung der Veränderungssperre 3-13/4
im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee für das Grundstück Berliner Allee 300 Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 2010 folgenden
Beschluss gefasst: Die
Verlängerung der Veränderungssperre 3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Weißensee für das Grundstück Berliner Allee 300 wird als Rechtsverordnung
beschlossen. Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 9.
Dezember 2009 (Drucksache-Nr. VI-0908) die Verordnung über die Verlängerung der
Veränderungssperre 3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee für das
Grundstück Berliner Allee 300 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige
Entwicklung keine Kinder-
und Familienverträglichkeit entfällt Anlage: Kopie der Rechtsverordnung Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für
Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung V e r o r d n u n g über die Verlängerung der Veränderungssperre
3-13/4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Vom 2010 Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des §
17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Die durch Verordnung vom 26. Mai
2009 (GVBl. S. 278) erlassene Veränderungssperre 3-13/4 wird um ein Jahr bis
zum 6. März 2011 verlängert. § 2 Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von
zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die
Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2010 Bezirksamt
Pankow von Berlin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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