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Drucksache - VI-0939
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .01.2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: „Wilhelm-von-Humboldt-Schule“ (42.
Grundschule 03G42) Pankow, Gudvanger Straße 16 in 10439 Berlin als
Gemeinschaftsschule im Rahmen einer Pilotphase
Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 19.01.2010 folgenden Beschluss gefasst: Die
Wilhelm-von-Humboldt-Schule (Grundschule) Gudvanger Straße 16, 10439 Berlin,
ist gemäß § 17 a Schulgesetz im Rahmen einer Pilotphase eine
Gemeinschaftsschule. Begründung Die
Bezirksverordnetenversammlung hatte in ihrer Sitzung am 06.02.2008
(Beschluss-Nr. VI-365) die Gründung einer Grundschule am Standort Gudvanger
Straße 16 / Erich-Weinert-Straße 70 in 10439 Berlin für die Teilnahme am
Schulversuch Gemeinschaftsschule beschlossen. Ferner wurde der
Bezirksverordnetenversammlung am 12.11.2008 (Drucksache VI-0576) zur Kenntnis
gegeben, dass die Schule in „Wilhelm-von-Humboldt-Schule“
(Grundschule) benannt wurde. Die Schule
konnte nicht als Gemeinschaftsschule gegründet werden, da es sich bei
Gemeinschaftsschulen nicht um eine Schulart im Sinne des § 17 Abs. 3
Schulgesetz (SchulG) handelt. Es war nur
die Gründung einer Grundschule möglich, die am Schulversuch
"Gemeinschaftsschule" teilnimmt. Zwischenzeitlich enthält der im
April 2008 eingefügte § 17 a SchulG eine Öffnungsklausel für
Gemeinschaftsschulen. Danach können allgemeinbildende Schulen auf Antrag im
Rahmen einer Pilotphase eine Gemeinschaftsschule werden oder sich zu einer
Gemeinschaftsschule zusammenschließen, wenn die nach § 109 SchulG zuständige
Schulbehörde und die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 Nr. 7 SchulG dem Vorhaben
zustimmen und die Schulen ein Konzept für die Entwicklung hin zur
Gemeinschaftsschule vorlegen. Die
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hatte dem Bezirk mit
Schreiben vom 12.06.2008 auf der Grundlage des zwischenzeitlich in Kraft
getretenen § 17a SchulG für das Schuljahr 2008/09 bereits die Durchführung des
Schulversuchs „Gemeinschaftsschule“ genehmigt und erklärt, dass die
Genehmigung zunächst für die in den Schuljahren 2008/09 bis 2012/13 jeweils in
die Grundstufe bzw. Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I eintretenden
Schülerjahrgänge gilt. Der o.g.
Beschluss soll aus Gründen der Rechtssicherheit gefasst werden. Er dient der
Klarstellung, dass die Schule im Rahmen der Pilotphase eine Gemeinschaftsschule
ist. Hinzuweisen
ist darauf, dass auch mit der Anfang des Jahres 2010 in Kraft tretenden Reform
des Schulgesetzes die Gemeinschaftsschule (noch) keine Schulart gemäß § 17 SchulG
wird und sie deshalb im Rahmen der Pilotphase weiter zu betreiben ist. Die
Schulkonferenz und der Bezirksschulbeirat wurden am 3.11.2009 bzw. 14.12.2009
angehört.
Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Den
Leitzielen einer Gemeinschaftsschule entsprechend soll die Abhängigkeit des
Bildungserfolgs von der sozialen Herkunft durchbrochen und durch längeres
gemeinsames Lernen und die Anwendung differenzierter Unterrichtsmethoden eine
maximale Leistungsentwicklung aller Schülerinnen und Schüler und somit mehr
Chancengleichheit und -gerechtigkeit erzielt werden. Matthias Köhne Lioba
Zürn-Kasztantowicz |
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