Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - VI-0936
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin
2010 . An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
VI-0936 Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf
3-25 für
die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 beschlossen: I.
Dem
Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt. II.
Für
den Bebauungsplanentwurf 3-25 vom 16.11.2009 soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1
BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt
werden. Parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung im
Internet präsentiert werden. Begründung Zu I. Mit
Schreiben vom 30.07.2009 wurden insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) an der
Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-25 gebeten. Es haben
sich 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an der Planung
beteiligt und insgesamt 19 Stellungnahmen abgegeben. Von Vattenfall liegen 2
Stellungnahmen vor (Vattenfall Europe Wärme AG und Vattenfall Europe Business
GmbH, Immobilienplanung). Ebenso hat das Amt für Umwelt und Natur 2
Stellungnahmen abgegeben. Eine zu den naturschutzfachlichen Belangen und eine
zum Bodenschutz. Übersicht beteiligte
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange insgesamt 20 davon keine Äußerung 3 Zustimmung
ohne Hinweise und Anregungen 1 Zustimmung
mit Hinweisen und Anregungen 18 Zusammenfassung
der Ergebnisse Von den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde insbesondere zu den
folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen: -
Übereinstimmung
mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung,
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP), Übereinstimmung mit
Stadtentwicklungsplänen -
Technische
Infrastruktur und Erschließung -
Bodenschutzrechtliche
Belange i. Z. m. der Altlastenverdachtsfläche Nr. 7324 -
Belange
des Natur- und Artenschutzes -
Eigentumsrechtliche
Belange -
Finanzierung
und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung Das
Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat keine Auswirkungen auf den Planinhalt. Die
Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird zu folgenden Themen ergänzt oder
geändert: -
technische
Infrastruktur -
Natur-
und Artenschutz sowie Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen -
Finanzierung
und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung - Eigentumssituation
(Rückübertragung des Flurstücks 4041 und grundbuchliche Umschreibung des
Grundstücks) -
Ziele
und Grundsätze der Raumordnung -
Bodenschutz,
Maßnahmen zur Sanierung Detaillierte
Ausführungen zum Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Behördenbeteiligung
sind der Anlage 2 (Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-25, Teil IV Verfahren
unter 5.) zu entnehmen. Zu
II. Der Entwurf
des Bebauungsplans 3-25 soll mit der Begründung auf die Dauer eines Monats
öffentlich im Amt für Planen und Genehmigen ausgelegt werden. In der
ortsüblichen Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren
gemäß § 13a BauGB als beschleunigtes
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird. Gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll von der Wahlmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Gebrauch gemacht werden und die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel
dazu sollen der Planentwurf und die Begründung zusätzlich noch im Internet
präsentiert werden. Bei der
Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans konnte der zwischenzeitlich von der
Bezirksverordnetenversammlung am 11.11.2009 gefasste Beschluss, Drucksache
VI-0885, für die Etablierung eines Platzhauses noch nicht berücksichtigt
werden. Um das Planverfahren wie erforderlich zügig weiterführen zu können,
soll die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB dennoch
durchgeführt werden. Die
inhaltliche Klärung bezüglich des BVV-Ersuchens soll parallel zur
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Im weiteren Verfahren sind die
Planungsziele zu konkretisieren, damit diese im Entwurf des Bebauungsplans
3-25, ggf. mittels eines Deckblatts zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs,
eingearbeitet werden können. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Der
Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof,
ca. 1.741 m²) soll gemäß BA-Beschluss vom 26.09.2006 nach dem
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel
4610, Titel 893 31, Ukto 106 festgelegt. Zu den
Grundstücken Kastanienallee 10 und 11 ist das notarielle Vermittlungsverfahren
auf Ankauf der Flächen nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gescheitert.
Darüber hinaus sind Rechtsstreite beim Landgericht Berlin und beim
Verwaltungsgericht Berlin anhängig, die im Kern die Frage der Widmung als
öffentliche Grünfläche zum Gegenstand haben. Zum Ankauf
der Teilflächen des Grundstücks Kastanienallee 12 läuft gegenwärtig noch das
notarielle Vermittlungsverfahren. Für die
Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz
einschließlich Ordnungsmaßnahmen (Abriss, Altlastensanierung), Bau- und
Baunebenkosten sind Mittel geplant, die im Rahmen der Kosten- und
Finanzierungsplanung (KoFi) für das Sanierungsgebiet „Teutoburger
Platz“ berücksichtigt wurden. Die
erforderlichen Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wurden
bereits im Sommer 2009 durch das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur
beauftragt. Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur
328.000,00 € für das Haushaltsjahr 2009 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31
zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen. Die
Bauausführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung
Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit
Mitteln aus dem EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil
(ZIS), Teilprogramm Stadterneuerung gefördert. Mit Schreiben vom 15.04.2009
liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine
Finanzierungszusage von 670.405,00 € im Haushaltsjahr 2011 für das
geplante Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms ZIS vor. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung siehe
Anlage 1 Kinder- und Familienverträglichkeit
Die
geplante Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz wird sich
positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken. Anlage
1: Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Anlage 2:
Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-25 Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Begründung
zum Bebauungsplanentwurf
3-25 für die
Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Die
Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-25 vom 16.11.2009 nach § 13a
Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom bis
einschließlich
öffentlich ausgelegen. Berlin,
den Bezirksamt
Pankow von Berlin Abteilung
Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Amt für
Planen und Genehmigen Amtsleiter INHALTSVERZEICHNIS Teil
I..... Planungsgegenstand 1........... Veranlassung
und Erforderlichkeit 1.1 Veranlassung und Erforderlichkeit
des Plans 1.2 Durchführung des Verfahrens nach §
13a BauGB 2........... Beschreibung
des Plangebiets 2.2 Geltungsbereich und
Eigentumsverhältnisse 2.3 Bestand und Nutzungsstruktur 2.7 Planerische Ausgangssituation 2.7.1 Landesentwicklungsplanung 2.7.2 Flächennutzungsplan (FNP) 2.7.3 Stadtentwicklungsplanung (StEP) 2.7.4 Berliner Landschaftsprogramm
(LaPro) 2.7.6 Bereichsentwicklungsplanung 2.7.9 Sanierungsgebiet „Teutoburger
Platz“ 2.7.10 Bezirkliche Spielplatzplanung 2.7.11 Derzeitiges Planungsrecht, Baulasten
und Erhaltungsverordnung 2.7.12 Bestehende Bebauungspläne 2.7.13 Gewidmete Flächen nach
Grünanlagengesetz 2.8 Beschreibung der Umweltsituation 2.8.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 2.8.3 Schutzgüter Boden und Wasser 2.8.5 Schutzgut Landschaft/Ortsbild 2.8.6 Schutzgut Kulturgüter und sonstige
Sachgüter 1........... Entwicklung
der Planungsüberlegungen 2........... Intention
der Planung 3........... Wesentlicher
Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner
geplanter Festsetzungen 3.2 Öffentliche Straßenverkehrsfläche TEIL
III Auswirkungen des Bebauungsplans 1........... Städtebauliche
Auswirkungen 2........... Auswirkungen
auf die Wohnbevölkerung, Arbeitsstätten sowie die soziale Infrastruktur 3........... Auswirkungen
auf private Eigentümer 4........... Auswirkungen
auf die Umwelt 4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 4.3 Schutzgüter Boden und Wasser 4.5 Schutzgut Landschaft/Ortsbild 4.6 Schutzgut Kulturgüter und sonstige
Sachgüter 5........... Ordnungsmaßnahmen 6........... Haushaltsmäßige
Auswirkungen 1........... Mitteilung
der Planungsabsicht 2........... Aufstellungsbeschluss 3........... Öffentliche
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 4........... Unterrichtung
der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 1........... Textliche
Festsetzung Teil I
Planungsgegenstand
1.
Veranlassung und Erforderlichkeit
1.1
Veranlassung und Erforderlichkeit des Plans
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 umfasst das Grundstück Oderberger
Straße 19 und Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12, auf denen sich
der „Hirschhof“ befindet. Die Grundstücke liegen im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“. Sanierungsziele
sind der Erhalt des „Hirschhofs“ (insgesamt 1.741 m²) als
öffentliche Grün- und Spielfläche sowie die Erweiterung dieser Nutzungen auf
dem angrenzenden Grundstück Oderberger Straße 19, das vor allem für die Erschließung
des „Hirschhofs“ erforderlich ist. Die ursprünglich vorhandenen
Zugänge über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15 wurden
nach der Rückübertragung der Grundstücke von den Privateigentümern geschlossen,
so dass der im Blockinnenbereich liegende „Hirschhof“ neu
erschlossen werden muss. Da sich die
Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Privatbesitz befinden, ist zur Umsetzung
des Sanierungsziels der Grunderwerb der betreffenden Teilflächen erforderlich. Zur
planungsrechtlichen Sicherung der Sanierungsziele hat das Bezirksamt Pankow die
Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 beschlossen. Der
Bebauungsplan 3-25 ist erforderlich, um im Plangebiet i. S. des § 1 Abs. 3 und
5 Baugesetzbuch (BauGB) eine geordnete und nachhaltige städtebauliche
Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodenordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan die
Voraussetzungen schaffen, um die erforderlichen privaten Teilflächen zu
erwerben. 1.2
Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB
An der
Verwirklichung der Sanierungsziele besteht ein dringendes öffentliches
Interesse. Da der Bebauungsplan 3-25 der Sicherung einer öffentlichen
Parkanlage mit Spielplatz innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient
und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1
BauGB darstellt, soll der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt werden. Die hierfür
erforderlichen, in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen werden durch
den beabsichtigten Bebauungsplan in allen Punkten erfüllt: -
Die
bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche
wird den Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht
erreichen. -
Es
gibt keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend gemäß §
13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken. -
Es
wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. -
Für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine
Anhaltspunkte. 2.
Beschreibung des Plangebiets
2.1
Stadträumliche Einordnung
Das Plangebiet liegt im Südwesten des Bezirks Pankow im
Ortsteil Prenzlauer Berg. Es befindet sich überwiegend im Innenbereich eines
6,7 ha großen Baublocks (110 001) zwischen der Eberswalder Straße, der
Kastanienallee und der Oderberger Straße. Prägend für die Baustruktur des verhältnismäßig großen
Baublocks ist eine Blockrandbebauung. Die vier- bis sechsgeschossigen
Vorderhäuser in geschlossener Bauweise dienen vorrangig dem Wohnen und weisen
im Erdgeschoss häufig Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften auf. Die
Seitenflügel, Quergebäude und Remisen im Blockinnenbereich werden sowohl zum
Wohnen als auch gewerblich genutzt. Im Baublock befinden sich mehrere große
Grundstücke, die Gemeinbedarfsnutzungen aufweisen - Berliner Prater, Feuerwehr,
Polizeidienststelle, St. Elisabeth – Stift, Kindertagesstätten und
Jugendfreizeitstätte. Im gesamten Baublock sind bis auf den
„Hirschhof“ keine weiteren öffentlichen Grünflächen vorhanden. 2.2
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke
Kastanienallee 10-12 im Blockinnenbereich, das Grundstück Oderberger Straße 19
sowie einen Teil der angrenzenden Oderberger Straße. Die Größe des Plangebiets
beträgt ca. 0,56 ha. Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Flurstücke 4025,
4026 und 4027) befinden sich im Privateigentum. Das Grundstück Oderberger Straße 19 besteht aus den
Flurstücken 4041 und 4236 der Flur 219. Das Flurstück 4236 befindet sich im
Eigentum des Lands Berlin, im Fachvermögen des Amts für Umwelt und Natur
Pankow. Die Rückübertragung des Flurstücks 4041 aus dem Eigentum der
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG in das Eigentum des Lands Berlin
erfolgte am 24.09.2007. Die grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks steht
jedoch noch aus. 2.3
Bestand und Nutzungsstruktur
Im rückwärtigen Bereich der privaten Grundstücke Kastanienallee
10-12, abgegrenzt durch einen hohen Bauzaun aus Metall, befindet sich der
sogenannte „Hirschhof“. Die so benannte Grün- und Spielfläche
besteht seit Mitte der 1980er Jahre und ist in Initiative der damaligen
Anwohner gemeinsam mit Künstlern entstanden. Namen gebend ist eine Skulptur aus
Metall. Nach der Rückübertragung der Grundstücke wurde die
Erschließung über die Grundstücke Kastanienallee 12 und Oderberger Straße 15
von den Privateigentümern beendet. Seitdem dient das in öffentlichem Eigentum
befindliche Grundstück Oderberger Straße 19 als Zugang. Abbildung 1: „Hirschhof“
Das nahezu
vollständig versiegelte Grundstück Oderberger Straße 19 (Flurstücke 4041
und 4236) wurde historisch als Garagenhof und Lackierwerkstatt genutzt. Teile
der Hofanlage dienten als Waschschuppen bzw. Wagenwaschplatz. Inwiefern
zwischenzeitlich auch eine Tankanlage existierte, ist nach Aktenlage nicht
abschließend feststellbar (siehe dazu auch Teil I 2.8.3). Nach dem 2. Weltkrieg
bis Ende der 1980er Jahre wurden die Grundstücke Oderberger Straße 19 wie auch
Eberswalder Straße 14-15 weiterhin als Garagen- und als Autohof genutzt, u. a.
von der Humboldt-Universität Berlin. Das an der Oderberger Straße liegende Flurstück 4041 ist
mit eingeschossigen Gewerbebauten und Garagen überbaut, die inzwischen leer
stehen. Der nordwestliche Teil des Garagenhofs ist durch eine baufällige, ca.
950 m² große Tiefgarage unterbaut, die nicht mehr genutzt wird. Die Einfahrt
zur Tiefgarage befindet sich unmittelbar vor dem Garagenhof östlich der
eingeschossigen Bebauung. Entsprechend alten Bauakten existierte früher
zusätzlich eine Einfahrt nördlich der Hofanlage (auf dem heutigen Flurstück
4236). Bis vor kurzem befand sich auf dem Flurstück 4041 eine Kfz-Werkstatt.
Mit dem Kfz-Betrieb wurde bezüglich des bestehenden Pachtverhältnisses eine
Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Die Nutzung ist beendet. Das nordöstlich des Flurstücks 4041 liegende Flurstück
4236 wird derzeit noch als Parkplatz genutzt. Hier und auf den angrenzenden
Grundstücken Eberswalder Straße 14 und 15 (Flurstücke 4008, 4009, 4235; jeweils
außerhalb des Geltungsbereichs) befanden sich Anfang 2009 insgesamt 49
vermietete Pkw-Stellplätze. Vermieter für das Land Berlin ist der
Liegenschaftsfonds Berlin. Die Stellplätze werden ausschließlich über die
Oderberger Straße 19 erschlossen. Um das geplante Vorhaben realisieren zu
können, war die Kündigung aller Verträge erforderlich. Die Mietverträge für die
Stellplätze haben unterschiedliche Kündigungsfristen. Die letzte Kündigung wird
am 30.04.2010 wirksam. Abbildung 2: Oderberger Straße 19
2.4
Verkehrserschließung
Das Plangebiet wird über die Oderberger Straße
erschlossen, die als Anliegerstraße dient. Es befindet sich innerhalb des
S-Bahn-Innenstadtrings mit einer guten Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV). 2.5
Technische Infrastruktur
Im
Plangebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschluss) der Vattenfall Europe Distribution
Berlin GmbH, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner
Wasserbetriebe sowie Versorgungsleitungen der GASAG. Alle Leitungen befinden
sich in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Oderberger Straße, sodass
eine Sicherung von Leitungsrechten im Rahmen der Bebauungsplanung nicht
erforderlich ist. Im
Plangebiet ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden. Das
Plangebiet liegt in den Einzugsbereichen des Mischwasserpumpwerks Berlin X,
Bellermannstraße. 2.6
Topographie
Das
Geländeniveau des Plangebiets bewegt sich zwischen ca. 48,1 m über NHN im
Bereich der Oderberger Straße und 51,2 m über NHN im rückwärtigen Bereich des
Grundstücks Oderberger Straße 19 sowie im Westteil des
„Hirschhofs“. Auf dem Flurstück 4236 sind Böschungen mit Höhen von
bis zu 52,5 m über NHN vorzufinden. Das Flurstück 4041 fällt zur Oderberger
Straße hin über 2 m, die Fläche des „Hirschhofs“ nach Südost hin um
ca. 1 m ab. 2.7
Planerische Ausgangssituation
2.7.1
Landesentwicklungsplanung
Nach der
Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom
31.03.2009 (GVBl. S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraums
Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben.
Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen Grünflächen ist hier möglich und
unterstützt den Grundsatz aus § 6 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms 2007
(LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629), wonach siedlungsbezogene Freiräume
für die Erholung gesichert und entwickelt werden sollen. Der
Bebauungsplanentwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst. 2.7.2
Flächennutzungsplan (FNP)
Der
Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.
Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (ABl. S. 2510)
stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche W 1 dar. Die geplanten Nutzungen sind
aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. 2.7.3
Stadtentwicklungsplanung (StEP)
StEP Wohnen
Der vom Senat von Berlin am 10. August 1999 beschlossene
Stadtentwicklungsplan „Wohnen“ stellt den Bereich des
Bebauungsplanentwurfs 3-25 als prioritären Raum der Bestandsentwicklung
(Baujahr überwiegend bis 1948) mit intensiver Stadterneuerung dar
(Sanierungsgebiete der 9. bis 11. Rechtsverordnung). StEP Verkehr
Aus dem vom Senat von Berlin am 08. Juli 2003 beschlossenen Stadtentwicklungsplan
„Verkehr“ geht hervor, dass es sich bei der das Plangebiet erschließenden Oderberger
Straße nicht um eine dem übergeordneten Straßennetz zugeordnete Straße handelt. 2.7.4
Berliner Landschaftsprogramm (LaPro)
Das Landschaftsprogramm
einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin vom 19. Juli 1994 (ABl. S.
2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350), setzt sich aus vier
aufeinander abgestimmten Teilplänen zusammen, die mit Beschluss vom 19. Februar
2002 um die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption sowie um die Darstellung der
Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) ergänzt wurden. Im Programmplan
Naturhaushalt/Umweltschutz wird das Plangebiet als Siedlungsgebiet mit
Schwerpunkt der Entsiegelung dargestellt. Relevante Ziele sind u. a. die
Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof-
und Wandbegrünung), kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, die
Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes und die dezentrale Regenwasserversickerung. Im Programmplan
Biotop- und Artenschutz wird das Plangebiet als städtisch geprägter Raum im
Innenstadtbereich dargestellt, in dem folgende Ziele verfolgt werden: -
Erhalt
von Freiflächen und die Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen,
Höfen und Grünanlagen, -
Schaffung
zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (durch Begrünung von Höfen,
Dächern und Wänden), -
Kompensation
von baulichen Verdichtungen und -
Verwendung
standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung. Eine
ebensolche Zuordnung erfährt das Plangebiet im Programmplan Landschaftsbild.
Damit verbundene Ziele sind u. a.: -
Erhalt
und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen,
Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten, -
Betonung
von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen; Begrünung von Höfen, Wänden
und Dächern, -
Betonung
landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente,
gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen und -
Schaffung
qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung. Der Programmplan
Erholung und Freiraumnutzung stellt das Plangebiet als Wohnquartier mit
höchster Dringlichkeitsstufe (I) zur Verbesserung der Freiraumversorgung dar
(keine/keine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Freiflächen, sehr hohe
Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung
sozialräumlicher und demographischer Daten, minimaler privater und
halböffentlicher Freiraum). Es werden umfangreiche Sofortmaßnahmen für öffentliche,
halböffentliche und private Freiräume empfohlen: -
Erhöhung
der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und
Infrastrukturflächen, -
Erschließung
vorhandener Freiflächen, Blockkonzepte, Hofbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung
und -
Verbesserung
der Aufenthaltsqualität im Straßenraum. Darüber
hinaus stellt der Programmplan einen verbindenden Grünzug entlang der
Oderberger Straße dar. Dessen Neuanlage bzw. Verbesserung soll unter
Einbeziehung von Parkanlagen, Kleingärten und Friedhöfen erfolgen. Zudem soll
die Barrierewirkung von Straßen und Bahnflächen vermindert werden. Der Grünzug
dient der Verbindung des Mauerparks mit dem Volkspark Friedrichshain. 2.7.5
Denkmalschutz
Die
Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs
(Ensemble) Kastanienallee und unterliegen den Vorschriften des Gesetzes zum
Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274),
zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom
14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754). Zum Ensemble Kastanienallee
gehören: Kastanienallee 1-27, 83-92 und 103 (Mietshäuser, Gewerbe- und
Sozialbauten), Choriner Straße 42-43, Eberswalder Straße 21-24, Oderberger
Straße 2-5, 8-9, 53-54 und 57-61, Schönhauser Allee 145-147A sowie der
Kreuzungsbereich Schönhauser Allee/Kastanienallee/Pappelallee/ Danziger Straße. 2.7.6
Bereichsentwicklungsplanung
Das Plangebiet befindet sich nicht im
Bereich einer beschlossenen oder in Erarbeitung befindlichen
Bereichsentwicklungsplanung. 2.7.7
Stadtumbau Ost – Integriertes
Stadtentwicklungskonzept Berlin Pankow/Prenzlauer Berg 2007 (INSEK)
In der Aktualisierung des Integrierten
Stadtentwicklungskonzepts Berlin Pankow/Prenzlauer Berg von 2007 wird das 512
ha große Stadtumbaugebiet als Bereich mit einer heterogenen Baustruktur
beschrieben. Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teilraum des
Stadtumbaugebiets mit überwiegend gründerzeitlicher Baustruktur. Die Bevölkerungsentwicklung im
Umfeld des Plangebiets ist gekennzeichnet durch eine Zunahme (Zuzug junger
Bevölkerungsschichten und Gründung von Familien im Quartier). Im Block, in dem
das Plangebiet liegt, kam es von 2000 bis 2006 zu einer Zunahme der
Einwohnerdichte um 17,9 % auf 100-199 Einwohner pro Hektar (vgl. Berliner
Durchschnitt 76 EW/ha) sowie zu einer Zunahme der unter 6-Jährigen um 61,1 %
auf 6-9 % der Einwohner (vgl. Berlin 5 %). Das Stadtumbaugebiet Prenzlauer Berg
ist quantitativ mit Grün- und Freiflächen unterversorgt. Vor dem Hintergrund
der Einwohnerentwicklung und des Zuwachses der unter 6-Jährigen wird der Bedarf
an grünen Aufenthalts- und Erholungsflächen sowie an Spielflächen weiter
steigen. Aufgrund der Unterversorgung mit Grün- und Freiflächen erhöht sich der
Nutzungsdruck für die vorhandenen Flächen. Vorhandene Grün- und Freiflächen
sind daher zu qualifizieren bzw. Potenzialflächen zu nutzen bzw. zu aktivieren. Die
Qualifizierung und Erhaltung der Freiflächenpotenziale ist Bestandteil der
Stadtumbaustrategie. Die im Plangebiet vorgesehene Erweiterung des
„Hirschhofs“ (Grünfläche und Spielplatz) ist als Maßnahme mit
Priorität 1 in der Programmplanung ab 2008 enthalten. Der Maßnahmenkatalog für
Grün- und Freiflächen enthält u. a.: Umwidmung und Sicherung von Baulücken
sowie entkernten Hofbereichen, Erwerb der Flächen – trotz beschränkter
Mittel – durch die öffentliche Hand sowie Projektentwicklung, Planung und
Realisierung auf Basis der vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten. Als
Handlungsempfehlung im Maßnahmenfeld „Grün- und Freiflächen“ der
Stadtumbaukulisse wird u. a. die Reduzierung der Grünflächendefizite sowie die
Umsetzung und planungsrechtliche Sicherung der entsprechenden Sanierungsziele
in den jeweiligen Sanierungsgebieten aufgeführt. 2.7.8
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich im
Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete
Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434). Ziel des
Landschaftsplans ist die Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen
innerhalb der bebauten Gebiete. Für Grundstücke öffentlicher Grünflächen
enthält dieser keine detaillierten Festsetzungen. 2.7.9
Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“
Mit der
Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom
18. November 1994 (GVBl. S. 472) wurde das Sanierungsgebiet Prenzlauer
Berg – Teutoburger Platz förmlich festgelegt. Damit finden für Vorhaben
in diesem Gebiet die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts gemäß §§ 144
und 145 BauGB Anwendung. Der
Festlegung zum Sanierungsgebiet gingen ab 1992 vorbereitende Untersuchungen
gemäß § 141 BauGB voraus. Für die Wohngebiete war insbesondere ein
erhebliches Defizit an wohnungsnahen Grün- und Spielplatzflächen ermittelt
worden. Im Neuordnungsprogramm wurde aus diesem Grund u. a. als ein konkretes
Sanierungsziel eine Verbesserung der Versorgung mit Grünflächen und
Spielplätzen formuliert. Diese ist besonders für Familien eine wesentliche
Voraussetzung für den Verbleib im Gebiet. Für die
Fläche des „Hirschhofs“ besteht das Sanierungsziel „Erhalt
der Grün- und Spielfläche“ schon seit Festlegung des Sanierungsgebiets.
Bereits im Rahmenplan, Stand Dezember 1994 war dessen Sicherung als öffentliche
Grünfläche/Spielplatz dargestellt. Am benannten Sanierungsziel wurde
festgehalten, zuletzt bestätigt durch den Beschluss Nr. V-1385/2006 des
Bezirksamts Pankow vom 16.05.2006, in dem auch die Erweiterung der Fläche um
das Grundstück Oderberger Straße 19 vorgesehen ist. Die Erweiterung wurde
erforderlich, weil eine zuvor geplante Grünfläche auf dem nicht landeseigenen
Grundstück Schwedter Straße 37-40 nicht realisiert werden konnte und die
Erschließung des „Hirschhofs“ gesichert werden musste. Für das
Grundstück Oderberger Straße 19 wurde das Sanierungsziel von einem
Neuordnungsbereich für Wohnbebauung in „Herstellung einer Grün- und
Freifläche“ als Erschließung und Erweiterung der Fläche des
„Hirschhofs“ geändert. Im
aktuellen Rahmenplan (ABl. vom 12. Oktober 2007, S. 2650) ist für das gesamte
Plangebiet eine Flächensicherung und Neuordnung vorgesehen. Der
„Hirschhof“ wird als öffentliches Grün, das Grundstück Oderberger
Straße 19 als öffentliches Grün/Planung dargestellt. Zusätzlich erfolgt die
Darstellung eines Spielplatzes. Darüber hinaus stellt der Rahmenplan die
fußläufige Anbindung des „Hirschhofs“ von der Oderberger Straße
sowie eine rückwärtige fußläufige Anbindung der nördlich angrenzenden
Kindertagesstätte (Eberswalder Straße 12) dar. Mit dem
Bezirksamtsbeschluss Nr. 120/2007 vom 5. Juni 2007 sind die Sanierungsziele für
den öffentlichen Straßenraum und den Verkehr konkretisiert worden. Einheitlich
für alle fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg wurden eine Reihe
von Maßnahmen beschlossen, die zur Verbesserung der Sicherheit und
Aufenthaltsqualität führen sollen. Neben anderen Maßnahmen sind für sämtliche
Straßen innerhalb des Sanierungsgebiets die Tempo-30-Zone und
Gehwegvorstreckungen in Straßenbereichen vor Spielplätzen vorgesehen. Im Rahmen
der geplanten Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ ist
eine Umgestaltung der Oderberger Straße vorgesehen. Der Eingangsbereich zur
öffentlichen Grünfläche Oderberger Straße 19/“Hirschhof“ soll dabei
mittels Gehwegsvorstreckung und Baumpflanzungen als solcher kenntlich gemacht
werden. Das
Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ soll voraussichtlich Ende 2010
aus der Sanierung entlassen werden. 2.7.10
Bezirkliche Spielplatzplanung
Die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs 3-25 liegenden Flächen befinden sich in der für die
bezirkliche Spielplatzplanung relevanten Versorgungseinheit 2 A. Dieser erfasst
das Gebiet zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und Schwedter Straße und
ist kaum durchgrünt. Mit Stand 31.12.2007 waren hier
2.854 Einwohner melderechtlich registriert. Gemäß der Richtwertberechnung von
1,0 m² Nettospielfläche/Einwohner beträgt in der Versorgungseinheit 2 A das
Nettospielflächendefizit 2.536 m² (88,8%). Die einzige öffentliche Spielfläche
ist im „Hirschhof“ mit einer Größe von 318 m² vorhanden (kleine
Sandfläche mit benachbarter befestigter Fläche, auf welcher sich eine Tischtennisplatte
befindet). Hinsichtlich des aktuellen Versorgungsgrads mit öffentlichen
Spielplätzen wird der Versorgungsbereich der Dringlichkeitsstufe 2 (von 5) und
hinsichtlich des Versorgungsgrads mit öffentlichen und privaten Spielplätzen
der Dringlichkeitsstufe 1 zugeordnet. Unter Berücksichtigung der
Zusatzkriterien Z1/Z2 (Kinderanteil/Nähe zu Grünflächen) fällt er in die
Dringlichkeitsstufe 2. Die bezirkliche Spielplatzplanung
führt für die Versorgungseinheit 2 A als Planungsstandorte den „Hirschhof“
und das Grundstück Oderberger Straße 19 auf, wo (einschließlich der bestehenden
Spielfläche) insgesamt ca. 2.800 m² Spielfläche geschaffen werden sollen. Damit
soll der aktuelle Bedarf zu 98 % gedeckt werden. 2.7.11
Derzeitiges Planungsrecht, Baulasten und Erhaltungsverordnung
Derzeitiges Planungsrecht Die
Plangrundstücke befinden sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von
Bauvorhaben bildet § 34 BauGB
zusätzlich besteht ein Genehmigungsvorbehalt nach § 144 BauGB. Baulasten Für die
Grundstücke im Plangebiet sind keine Baulasten im Baulastenverzeichnis
eingetragen. Erhaltungsverordnung Das
Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Teutoburger Platz“ im Bezirk
Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146). 2.7.12
Bestehende Bebauungspläne
Für das
Plangebiet gibt es weder festgesetzte noch unmittelbar angrenzende
Bebauungspläne. 2.7.13
Gewidmete Flächen nach Grünanlagengesetz
Nach
Mitteilung des zuständigen Fachamts werden die Teilflächen der Grundstücke
Kastanienallee 10-12 (Flurstücke 4025, 4026 und 4027 der Flur 219,
„Hirschhof“) gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des
Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997
(GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 29. September 2009
als gewidmete Grün- und Erholungsanlage behandelt. 2.8
Beschreibung der Umweltsituation
2.8.1
Schutzgut Mensch
Lärm Der
Umweltatlas Berlin weist für das Plangebiet keine Bewertung des
Straßenverkehrslärms aus, da es sich bei der Oderberger Straße nicht um eine
dem übergeordneten Straßennetz zugeordnete Straße handelt. Lärmimmissionen
im Innenbereich des Blocks Eberswalder Straße, Kastanienallee und Oderberger
Straße verursacht die gegenwärtig noch vorzufindende Stellplatznutzung auf dem
Flurstück 4236. Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen Laut Umweltatlas ist eine
erhebliche Unterversorgung des Wohnblocks mit wohnungsnahen, öffentlichen
Grünanlagen gegeben (Versorgungsgrad < 0,1 m²/EW). Aufgrund der Baustruktur
besteht nur ein geringer Anteil an privaten und halböffentlichen Freiräumen
(Umweltatlas Ausgabe 1995). Unter Zugrundelegung eines
Richtwerts von 6 m² öffentlichen Grün- und Freiflächen/EW bestand im
Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ Ende 2007 ein Bedarf von
47.700 m² an wohnungsnahen Grünflächen. Dem steht gegenwärtig eine
Bestandsfläche von 6.300 m² gegenüber (Grünanlage Teutoburger Platz; ohne
Spielplatzfläche). Damit bestehen im Sanierungsgebiet „Teutoburger
Platz“ derzeit erhebliche Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen,
öffentlichen Grünanlagen. Positiv zu Buche schlägt der nur
wenige hundert Meter vom Plangebiet entfernte Mauerpark, der insbesondere für
Jugendliche und junge Erwachsene ein Angebot bietet. Das Plangebiet liegt laut
bezirklicher Spielplatzplanung in einem Versorgungsbereich mit einem
Spielflächendefizit von derzeit 2.536 m² (88,8%). Bei der Bewertung des Bestands
ist zu berücksichtigen, dass es im Sanierungsgebiet „Teutoburger
Platz“ in den vergangenen Jahren zu einer deutlichen Zunahme der
Gebietsbevölkerung (von 2002 bis 2007 + 18 %) sowie der Kinder unter 6 Jahren (+54
%) und der Kinder im Alter zwischen 6 und 15 Jahren (+ 8 %) kam. Aufgrund
verschiedener in Bau und in Vorbereitung befindlicher Neubauvorhaben ist auch
in den nächsten Jahren mit steigenden Bevölkerungszahlen und
Freiflächenbedarfen zu rechnen. 2.8.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Vegetation Der
Vegetationstyp des Plangebiets ist laut Umweltatlas (Ausgabe 2000) ein Bereich
mit hochversiegelter Blockbebauung mit Hinterhöfen, gekennzeichnet durch
Baumbestände mit Unkrautfluren (5%) oder Weidelgras-Trittrasen (5%) sowie
Strauchunkrautpflanzungen mit
Hackunkrautfluren. Im
Plangebiet befinden sich im Bereich des „Hirschhofs“ sowie
unmittelbar angrenzend auf dem Flurstück 4236 verschiedene Bäume. Bei den 19
Bäumen im Bereich des „Hirschhofs“ handelt es sich um Ahorn,
Kastanie, Esche, Eberesche, Pflaume und Blutpflaume sowie Birke und Weide.
Knapp die Hälfte der Bäume fällt unter den Schutz der Berliner
Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln). Bemerkenswert sind insbesondere zwei
Kastanien mit einem Stammumfang von 2,30 m und 1,70 m. Darüber hinaus befinden
sich im Bereich des „Hirschhofs“ Teilflächen mit lockerem Bewuchs
an Baumsämlingen sowie einzelnen Sträuchern. Auf dem Flurstück 4026 befindet
sich entlang des Zauns ein sich stark ausbreitender Knöterich. Fauna Im Plangebiet befinden sich keine wertvollen Flächen für
Flora und Fauna (Umweltatlas Ausgabe 1995). Auch ist es darüber hinaus kein
Bestandteil von Schutzgebieten nach Naturschutzrecht. In dem Bereich des „Hirschhofs“ ist auf Grund
der für den Biotoptyp „Grünanlagen unter 2 ha mit einem
Versiegelungsanteil < 50 % / (Code 101011, PFPK)“ charakteristischen
artenarmen Vegetationsstruktur (hier: Restbestände von Scherrasen,
vegetationsfreie- und arme Sandflächen, Gebüsche, Baumbestände und dichter
Bewuchs mit Rankpflanzen in dem Bereich von älteren Mauern/Fassaden) mit dem
Vorkommen von europarechtlich geschützten Vogelarten wie Amsel, Blaumeise,
Gartenrotschwanz und Haussperling zu rechnen. Im Sinne des Art. I der V-RL
(Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen Vogelarten als
gemeinschaftsrechtlich geschützt. Gleichzeitig sind sie besonders geschützt
nach § 10 Abs. 2 Nr. 10b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es handelt sich hierbei um Gebüsch-, Baum- und
Gebäudebrüter, die in Siedlungen und Gehölzstrukturen sowie im Berliner
Stadtgebiet häufig angetroffen werden und relativ anpassungsfähig sind. Die
lokalen Populationen befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand. In dem Bereich des Grundstücks Oderberger Straße 19,
Flurstück 4041 kann derzeit das Vorkommen von Fledermäusen in der maroden, seit
langer Zeit nicht mehr genutzten Tiefgarage nicht vollständig ausgeschlossen
werden. 2.8.3
Schutzgüter Boden und Wasser
Geologie und Boden Das
Plangebiet ist Bestandteil der Barnimer Hochfläche und befindet sich nahe der
Grenze zum Warschauer Berliner Urstromtal. Der
Versiegelungsgrad wird im Umweltatlas Berlin (Versiegelung 2005, Ausgabe 2007)
für Teilbereiche des Plangebiets mit 81-90 % bzw. mit 61-70 % angegeben und ist
damit sehr hoch. Der nordwestliche Hofbereich des Grundstücks Oderberger Straße
19 ist zusätzlich unterbaut. Im Ober-
und im Unterboden finden sich Mittelsand, Feinsand und mittel lehmiger Sand. Im
Unterboden ist zudem ein überwiegend mittlerer Anteil eckig-kantiger Steine
anzutreffen (Bodenkundliche Kennwerte 2001, Umweltatlas Ausgabe 2006).
Entsprechend der ingenieurgeologischen Karte (Umweltatlas Ausgabe 2009) ist im
Plangebiet Geschiebelehm/-mergel mit einer Mächtigkeit von 5-10 m/über 10 m
bzw. Schmelzwassersand der Hochfläche mit einer Mächtigkeit von 5-10 m
anzutreffen. Die Böden im Plangebiet weisen laut Umweltatlas eine mittlere
Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt auf. Sie besitzen eine äußerst hohe
Wasserdurchlässigkeit von ≥ 300 cm/d. Das Filtervermögen des Bodens ist
damit als gering einzustufen (Bodenkundliche Kennwerte 2001, Umweltatlas
Ausgabe 2006). Insgesamt wird die Leistungsfähigkeit als gering eingestuft. Im
Umweltatlas werden Planungshinweise zum Bodenschutz gegeben. Diese orientieren
sich an der Schutzbedürftigkeit der vorkommenden Böden. Der Boden im Plangebiet
wird der Vorrang 3-Kategorie zugeordnet. Böden in dieser Kategorie sind
schutzwürdig. Diese Kategorie weist den schwächsten Schutzstatus auf. Als
Anforderung an Planungsentscheidungen wird aufgeführt, dass Eingriffe
minimiert, die Planung optimiert und kein Nettoverlust an Funktionen zugelassen
werden sollen (Umweltatlas Ausgabe 2008). Bodenverunreinigungen Das Grundstück Oderberger Straße
19 wird im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der Nummer 7324 geführt.
Die Flurstücke 4041 und 4236 des Plangebiets sind somit der
altlastenverdächtigen Fläche zuzuordnen. Die in den Akten erfassten Nutzungen
deuten auf mögliche branchenspezifische schädliche Bodenbelastungen hin. Das
Grundstück wurde bekanntermaßen hauptsächlich als Garagenstandort, aber auch
als Standort für Kfz-Reparaturen und als Lager für Kfz-typische Materialien
genutzt. Die in den Akten erwähnte Tankstelle, als ein möglicher
Kontaminationspunkt, wurde zwar im Jahr 1929 genehmigt, aber im Rahmen einer
Gebrauchsabnahme im Jahr 1930 nicht abgenommen. Die Tankstelle wurde daher nach
Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht errichtet. Grundwasser Der
Grundwasserflurabstand beträgt zwischen 15 und 20 m (Flurabstand des
Grundwassers 2006, Umweltatlas Ausgabe 2008). Das Grundwasser weist eine
geringe Verschmutzungsempfindlichkeit auf und wird vom Geschütztheitsgrad als
geschützt eingestuft (Umweltatlas Ausgabe 1993). Die
Grundwassergleichen des Hauptgrundwasserleiters im Bereich mit ungespanntem
Grundwasser weisen eine Höhe von ca. 34 m über NHN auf. Die
Grundwasserneubildung liegt im langjährigen Mittel zwischen 50 und 100 mm/a
(Umweltatlas Ausgaben 2007 und 2008). Die Versickerung aus Niederschlägen ist
mit 150 bis 200 mm/a als mäßig einzustufen (Versickerung aus Niederschlägen
2001, Umweltatlas Ausgabe 2005). Das
Plangebiet befindet sich in keiner Schutzzone eines Wasserschutzgebiets. 2.8.4
Schutzgut Klima/Luft
Klima Das
Planungsgebiet liegt in einer stadtklimatischen Zone, die hohe Veränderungen
gegenüber Freilandverhältnissen aufweist (Umweltatlas Ausgabe 2001). In den
Bewertungskarten des Klimamodells Berlin wird der Bereich, in dem sich das
Plangebiet befindet, als Siedlungsraum mit geringer, in Einzelfällen mäßiger
bioklimatischer Belastung und hoher Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierung beschrieben. Eine weitere Verdichtung soll daher
vermieden, die Durchlüftung verbessert und der Vegetationsanteil erhöht werden.
Weiterhin sollen alle bestehenden Freiflächen erhalten und Blockinnenhöfe
entsiegelt und ggf. begrünt werden (Umweltatlas Ausgabe 2009). Luft Laut
Umweltatlas ist die Luftqualität im Plangebiet mäßig mit Schadstoffen belastet.
Die Belastung der Luft mit Stickoxiden lag 2002 bei 20-50 t/km² a und wurde
hauptsächlich durch Hausbrand und Verkehr verursacht. Die Belastung der Luft
durch Schwefeldioxide von 10-20 t/km² a im Jahr 2002 war vor allem auf Hausbrand
zurückzuführen (Umweltatlas 2008). 2.8.5
Schutzgut Landschaft/Ortsbild
Das
Plangebiet befindet sich in einem städtisch geprägten Raum des
Innenstadtbereichs, der durch eine dichte, gründerzeitliche Blockbebauung mit
Seitenflügeln und Hinterhäusern gekennzeichnet ist. Der
Geltungsbereich wird derzeit vor allem durch die leergefallenen eingeschossigen
Gewerbe- und Garagenbauten sowie die versiegelten Flächen des Grundstücks
Oderberger Straße 19 geprägt. Hingegen wird der durchgrünte Bereich des
„Hirschhofs“ momentan vom öffentlichen Raum aus nicht wahrgenommen
und erschließt sich erst auf den zweiten Blick. 2.8.6
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Die
Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs
(Ensemble) Kastanienallee (siehe auch Teil
I2.7.5). Teil II
Planinhalt
1.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Die Gestaltung und Nutzung des auf den hinteren
Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 und Oderberger Str. 15
gelegenen „Hirschhofs“ als Grün- und Spielfläche entwickelte sich im
Jahr 1982 auf Betreiben einer Bürgerinitiative. Die damalige Kommune
Wohnungsverwaltung (KWV) nahm das Anliegen der Bürgerinitiative zum Anlass, in
Zusammenarbeit mit dem Gartenamt und dem VEB Stadtgrün eine öffentliche
Grünfläche mit Spielplatz zu projektieren und zu gestalten. Durch die
Gestaltung entstand der „Hirschhof“, der 1985 eröffnet wurde.
Nachfolgend wurde der Hirschhof durch den VEB Stadtgrün und mittels
Anwohnerpflegeverträgen gepflegt. Bis 1990 wurde die Nutzung von der für die
Verwaltung der Grundstücke zuständigen Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV)
gewünscht. Danach duldete die Wohnungsbaugesellschaft Prenzlauer Berg (WIP) die
Nutzung, inklusive Erschließung der Fläche über die Grundstücke Kastanienallee
12 und Oderberger Straße 15. Nach der Rückübertragung der Grundstücke und
teilweiser Aufteilung in Wohnungseigentum wurde diese Erschließungsmöglichkeit
von den Privateigentümern beendet. Seitdem dient das in öffentlichem Eigentum
befindliche Grundstück Oderberger Straße 19 als Zugang. Mit den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung für die
Festlegung eines Sanierungsgebiets wurde für das Untersuchungsgebiet
„Teutoburger Platz“ ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen
Freiflächen und insbesondere öffentlichen Spielplätzen ermittelt. Neben seiner
Funktion als öffentliche Grünfläche ist der „Hirschhof“ auch
kulturhistorisch bedeutsam, so dass von Anfang an ein Erhalt und im Jahr 2006
aufgrund veränderter Rahmenbedingungen eine Erweiterung der bestehenden Grün-
und Spielflächen um das Grundstück Oderberger Straße 19 als Sanierungsziele
beschlossen wurden. Auch die aktuelle bezirkliche Spielplatzplanung führt den
„Hirschhof“ und das Grundstück Oderberger Straße 19 als
Planungsstandorte für einen öffentlichen Spielplatz auf. Zur
Umsetzung der Sanierungsziele wird seit 2006 vom Land Berlin der Ankauf der
Fläche des „Hirschhofs“ gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
angestrebt. Im Zuge der
Planung für eine zusammenhängende öffentliche Grünfläche am Standort
„Hirschhof“/Oderberger Straße 19 wurde am 19. April 2008 mit den
Anwohnern ein Workshop durchgeführt. Von Seiten des Bezirksamts (Amt für Umwelt
und Natur) und des Sanierungsträgers erfolgten u. a. folgende Vorgaben für den
Workshop: -
Es
soll eine öffentliche Grünfläche entstehen, die vor allem Kleinkindern, Kindern
bis 12 Jahren, Familien und Senioren Nutzungsräume bietet. Für Jugendliche
steht der nahe gelegene Mauerpark zur Verfügung. -
Zwischen
Quartiersgrün und Spielflächen sollen auch Rückzugsmöglichkeiten für Anwohner
ohne Kinder geschaffen werden. -
Bei
der Anordnung der einzelnen Teilräume ist auf die lärmsensiblen Lagen im
Blockinnenbereich zu achten. -
Die
benachbarte Kindertagesstätte soll einen direkten Zugang zur Grünfläche
erhalten und so vom Spielangebot profitieren. -
Der
Abriss der vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wird
aufgrund des schlechten baulichen Zustands als notwendig erachtet. Als weitere
Zielsetzungen wurden im Ergebnis des Workshops u. a. der Erhalt des
kontemplativen Charakters des bestehenden „Hirschhofs“ und die
Ansiedlung der belebten Zone im Erweiterungsbereich festgelegt. Das auf der
Basis dieser Vorgaben und Ziele entwickelte Entwurfskonzept (Fugmann Janotta
Juni 2008) gliedert das Gelände in drei Teilräume: Den Eingangsbereich an der
Oderberger Straße, den zentralen Spiel- und Begegnungsbereich und den
„Hirschhof“ als grünen Rückzugsort. Das Entwurfskonzept sieht eine
Nettospielfläche von insgesamt ca. 2.750 m² vor (2.400 m² im Bereich des
Grundstücks Oderberger Straße 19 und ca. 350 m² im „Hirschhof“).
Die übrige Fläche soll als generationsübergreifende Parkanlage gestaltet
werden. 2.
Intention der Planung
Entsprechend
den bezirklichen Zielsetzungen sollen ca. 5.307 m² planungsrechtlich als
öffentliche Parkanlage mit Spielplatz gesichert werden. Das vorhandene
Nettospielflächendefizit in der relevanten Versorgungseinheit 2 A soll, bezogen
auf die gegenwärtige Einwohnerzahl, nahezu abgebaut und der Bedarf von 2.854 m²
annähernd gedeckt werden. Die restliche verbleibende Fläche soll als
wohnungsnahe Grünfläche gesichert werden, um das vorhandene Defizit im
Sanierungsgebiet „Teutoburger Platz“ zu mindern. Der
Bebauungsplan 3-25 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine
dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten sowie i. S. des § 1 Abs.
6 Nr. 1 und 3 BauGB den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den
sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung – insbesondere den von Familien,
jungen, alten und behinderten Menschen – Rechnung tragen. Ziel ist es
auch, die Belange von Freizeit und Erholung zu verbessern. Die
geplante Festsetzung dient der Sicherung eines vorhandenen Grünpotenzials mit
seinen ökologischen Funktionen sowie dessen Erweiterung zur Erhaltung der
Lebensqualität der Anwohner. Gleichzeitig sollen in dem dicht bebauten Baublock
naturhaushaltswirksame Flächen sowie eine zusätzliche Begrünung ermöglicht
werden. 3.
Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung
einzelner geplanter Festsetzungen
3.1
Öffentliche Grünflächen
Im
Bebauungsplan 3-25 soll nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ festgesetzt
werden. Die Zweckbestimmung hat zum Ziel, das auf die Nutzung als Parkanlage
bezogene Zubehör, wie z. B. Pavillon, Schutzhütte, Wasserbecken oder Brunnen,
zu ermöglichen. Die geplante
Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der Sanierungsziele für das
Plangebiet (siehe Teil I 2.7.9). Darüber hinaus soll damit der bezirklichen
Spielplatzplanung und der Programmplanung des Stadtumbaugebiets Prenzlauer Berg
entsprochen werden. Mit der geplanten Festsetzung
sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen öffentlichen
Grünflächen gemindert und in der Versorgung mit öffentlichen Spielflächen
weitgehend abgebaut werden (siehe Teil I 2.7.10, Teil II 1 und Teil II 2). Im Falle
des Standorts „Hirschhof“ soll der Bebauungsplan auch den Erhalt
dieser kulturhistorisch bedeutsamen Grün- und Spielfläche sichern. Gleichzeitig
soll mit der geplanten Festsetzung des angrenzenden Grundstücks Oderberger
Straße 19 als öffentlicher Grünfläche ein Zugang zum „Hirschhof“
geschaffen werden. Die
geplante Festsetzung bietet die Möglichkeit, das aktuelle Entwurfskonzept
(siehe Teil II 1) umzusetzen. Dieses sieht die Anlage eines allgemeinen
öffentlichen Spielplatzes mit einer Nettospielfläche von insgesamt ca. 2.750 m²
vor. Die übrige öffentliche Grünfläche soll als generationsübergreifende
Parkanlage gestaltet werden. Der
Verzicht auf eine genaue Verortung der Spielflächen mittels Knotenlinien im
Bebauungsplanentwurf ermöglicht es, die Spielflächen im Rahmen der Umsetzung
der Planung innerhalb der gesamten öffentlichen Parkanlage anordnen zu können.
Dies soll den größtmöglichen Ge-staltungsspielraum bei der Umsetzung der
Planung gewährleisten. Die Errichtung von Bolzplätzen ist mit der geplanten
Festsetzung nicht vereinbar bzw. zulässig. Durch die
Lage der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft
der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Kindertagesstätte kann Letztere
vom geplanten Spielangebot profitieren. 3.2
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Die
Oderberger Straße soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche
Verkehrsfläche mittels Straßenbegrenzungslinie planungsrechtlich gesichert
werden. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der
bauleitplanerischen Festsetzungen, sondern obliegt dem zuständigen Fachamt
(textliche Festsetzung Nr. 1). 3.3
Nachrichtliche Übernahmen
Denkmale Der mit den
Grundstücken Kastanienallee 10-12 teilweise im Geltungsbereich des
Bebauungsplanentwurfs gelegene Denkmalbereich (Ensemble) Kastanienallee soll
nachrichtlich übernommen werden. 3.4
Hinweis
Erhaltungsgebiet Dass der
Geltungsbereich des Bebauungsplans sich im Geltungsbereich der
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet
„Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil
Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146) befindet, soll als Hinweis
aufgenommen werden. 3.5
Flächenbilanz
Tabelle 1: Flächenbilanz Bebauungsplanentwurf 3-25
TEIL III
Auswirkungen des Bebauungsplans
1.
Städtebauliche Auswirkungen
Die
geplanten Inhalte des Bebauungsplans zielen auf eine geordnete städtebauliche
Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung und den Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und
der natürlichen Lebensgrundlagen ab. Der
Bebauungsplan soll die Errichtung einer zusammenhängenden öffentlichen
Grünfläche in einem hochverdichteten innerstädtischen Bereich planungsrechtlich
sichern. Die geplante Festsetzung ermöglicht, dass die Flächen im Plangebiet
überwiegend von Versiegelungen freigehalten werden. 2.
Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung,
Arbeitsstätten sowie die soziale Infrastruktur
Mit der geplanten Festsetzung
des Bebauungsplans sollen bestehende Defizite in der Versorgung mit
wohnungsnahen öffentlichen Grünflächen gemindert bzw. in der Versorgung mit
öffentlichen Spielflächen weitgehend abgebaut werden. Es wird davon
ausgegangen, dass sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans die Wohn- und
Lebensverhältnisse für alle Altersgruppen verbessern. Über das normale Maß hinausgehende
Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft von der im Plangebiet vorgesehenen
Spielplatznutzung sind nicht zu erwarten. Die Vorbereitung der Anlage einer
öffentlichen Grünfläche im Plangebiet machte die Kündigung der vermieteten
Pkw-Stellplätze auf den Flurstücken 4008, 4009, 4235 (jeweils außerhalb des
Geltungsbereichs) und 4236 (innerhalb des Geltungsbereichs) erforderlich, weil
mit der Herstellung der öffentlichen Parkanlage die Erschließung über die
Oderberger Straße 19 entfällt. 3.
Auswirkungen auf private Eigentümer
Die
geplante Festsetzung zur Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ wird
Auswirkungen auf die privaten Eigentümer der Grundstücke Kastanienallee 10-12
haben. Die Teilflächen
der Grundstücke („Hirschhof“ mit insgesamt ca. 1.741 m²) müssen
durch das Land Berlin erworben werden. Für den Fall, dass der vorgesehene
Erwerb gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nicht erreicht werden kann,
bildet der geplante Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren.
Für diesen Fall wäre den Eigentümern eine Entschädigung gemäß § 93 Abs. 1 BauGB
ff. zu leisten. Der
geplante Eingriff in das Privateigentum soll nur die Teilflächen betreffen, die
bereits gemäß Grünanlagengesetz als gewidmete Grün- und Erholungsanlage gelten.
Somit soll durch die Planung kein Eingriff vorbereitet werden, der die im
Bestand vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer einschränkt. 4.
Auswirkungen auf die Umwelt
§
Schutzgut Mensch
Lärm Mit der vorgesehenen Aufgabe der
Stellplatznutzung im Blockinnenbereich (Flurstücke 4236, 4008, 4009 4235)
werden auch die dadurch verursachten Immissionen entfallen. Über das normale Maß hinausgehende
Beeinträchtigungen für im Blockinnenbereich angrenzende Wohnnutzungen aufgrund
der im Plangebiet vorgesehenen Spielplatznutzung sind nicht erkennbar.
Grundsätzlich sind die mit bestimmungsgemäßer Nutzung von Kinderspielplätzen
ggf. verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft hinzunehmen. Sie sind
Folgeeinrichtungen der Wohnnutzung und in Wohngebieten uneingeschränkt
zulässig. Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen Mit der Planung sollen
bestehende Defizite in der Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen gemindert
sowie in der Versorgung mit Spielflächen weitgehend abgebaut werden. Die
geplante öffentliche Grünfläche soll insbesondere ein Angebot für Familien mit
Kindern, aber auch für Senioren darstellen. 4.1
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Mit der
Umsetzung der geplanten Festsetzung des Bebauungsplans 3-25 werden zusätzliche
Lebensräume für Flora und Fauna geschaffen. Im
Plangebiet unterliegen die geschützten Bäume den Bestimmungen der Berliner
Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln), die für den Fall, dass es aus
gestalterischen Gründen im Einzelfall zu einer Fällung kommen sollte, die
Durchführung von Ausgleichspflanzungen gewährleistet. Darüber hinaus plant das
Land Berlin (hier das Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur) selber und
kann damit sorgsam mit dem Baumbestand umgehen. Im Zuge der Neugestaltung der Parkanlage mit Spielplatz ist
teilweise mit einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der
europarechtlich geschützten Vogelarten zu rechnen. Die
Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten
abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor
Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im
Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftsrechtlich geschützter
Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu
untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung
des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor
Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 2 – als zuständiger
Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i. d. R. mit der
Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1
durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die
Nisthilfen sollten möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der
Durchführung des Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden. Soweit die
künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies
grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d. h. nicht während des Zeitraums
Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende
Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu
überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu
gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten
durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als
Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte
Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist
bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen
dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder
Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht
gestellt. Soweit
höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/
oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der
BaumSchVO Bln – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig
vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu
beantragen. Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass die in dem Plangebiet vorkommenden Brutvögel im
räumlichen Umfeld – wie z. B. in dem angrenzenden Mauerpark –
Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5
Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische Funktion der von dem Eingriff
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt werden muss. Des
Weiteren kann unter Maßgabe der auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a
Abs. 1 Nr. 1 BauGB uneingeschränkten Berücksichtigung von
naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen der Eingriff in
Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen) minimiert und können neue
Lebensräume insbesondere im Bereich der Oderberger Straße 19 geschaffen werden. Folgende
naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind bei dem
Planvorhaben zu beachten: -
Vorhandene
erhaltenswerte Baumbestände sind weitestgehend in die Gestaltung der
öffentlichen Parkanlage mit einzubeziehen. -
Soweit
eine Fällung älterer Baumbestände nicht vermeidbar ist, sollten vereinzelte
Baumstümpfe erhalten und in die Gestaltung der Parkanlage einbezogen werden.
Alt- und Totholzbestände übernehmen eine wichtige ökologische Funktion
insbesondere in den ansonsten artenarmen innerstädtischen Freiflächen. Die
abgestorbenen Teile werden von zum Teil nur hier vorkommenden rinden-, holz-
oder moderfressenden Wirbellosen sowie von Pilzen und Flechten genutzt.
Gleichzeitig bietet sich hier die Möglichkeit einer gestalterischen Einbindung
in die Grundstruktur des „Hirschhofs“. -
Es
sind vorrangig gebietsheimische Gehölze zu pflanzen. -
In
dem Bereich von fensterfreien Mauern und Fassaden sollten selbstklimmende
Rankpflanzen gepflanzt werden. 4.2
Schutzgüter Boden und Wasser
Boden Es wird davon ausgegangen, dass
die Umsetzung der Planung mit einer deutlichen Reduzierung des
Versiegelungsgrads und einer Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen im
Plangebiet einhergehen wird. Die geplante Entsiegelung im Rahmen der
erforderlichen Ordnungsmaßnahmen betrifft ausschließlich das ca. 3.600 m² große
Grundstück Oderberger Straße 19. Bodenverunreinigungen Im Juli 2009 hat das Bezirksamt
Pankow die S.T.E.R.N. GmbH mit der Durchführung der erforderlichen
Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 beauftragt. Dazu
gehören neben dem Abriss der vorhandenen Bebauung auch die fachgerechte
Entsorgung von kontaminierten Böden und Altlasten. Zu diesem Zweck wurde ein
Altlastengutachten beauftragt. Das durch die Gesellschaft für
Hydrogeologie und Altlastenerkundung mbH (GEOTEAM) gefertigte Gutachten vom
10.08.2009 belegt, dass Boden schädigende Kontaminationen im Bereich des
Grundstücks Oderberger Straße 19 vorhanden sind. Die festgestellten
Bodenbelastungen stehen im Widerspruch zur geplanten sensiblen Nutzung. Die
gemäß Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) geforderten Prüfwerte, den
Wirkungspfad Boden-Mensch betreffend, werden für die geplante Nutzung als
öffentliche Kinderspielfläche nicht eingehalten. Die festgestellten
Bodenverunreinigungen können im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden.
Sanierungsarbeiten, welche ggf. Areale betreffen, die bisher noch nicht
untersucht wurden, können ebenfalls im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden. Um die Fläche für die geplante
sensible Nutzung zu sanieren und sie im Bodenbelastungskataster des Landes
Berlin als saniert zu führen, ist im Rahmen von Baumaßnahmen Folgendes zu
beachten: -
Der anfallende Bodenaushub ist gemäß den
geltenden LAGA-Vorschriften zu analysieren. (LAGA:
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
(Technische Regeln) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)) -
Das Aushubmaterial ist in Haufwerken zu lagern
und zu analysieren. -
Die Analyseergebnisse sind der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Referat VII C mitzuteilen. -
Entsprechend der Einstufung in die jeweilige
Entsorgungsklasse sind die Haufwerke zu entsorgen. -
Mit Erreichen der Bausole sind
Bodenuntersuchungen vorzunehmen, die die Bewertung nach den geltenden
Prüfwerten nach BBodSchV für die geplante sensible Nutzung ermöglichen. -
Bei den Bodenuntersuchungen sind die
Anforderungen der BBodSchV an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung
als verbindliche Vorgaben zu beachten. -
Sollen Materialien eingebaut werden, ist die
Zustimmung des örtlichen Umweltamts erforderlich. Materialien der LAGA -
Kategorie ZO können ohne Genehmigung eingebaut werden. Die Sanierung und Entsorgung
belasteter Aushubmassen sowie die Erfüllung der Mitteilungspflicht gegenüber
der für den Bodenschutz zuständigen Behörden sind durch die Bauträgerschaft des
Lands Berlin (hier Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur) gesichert. Eine Kennzeichnung der Fläche
nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB soll nicht erfolgen, da davon auszugehen ist, dass
die Altlastensanierung im Rahmen der bereits beauftragten und voraussichtlich
noch Ende 2009 beginnenden Ordnungsmaßnahmen bis zur Festsetzung des
Bebauungsplans erfolgt sein wird. Grundwasser Es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung der Planung
aufgrund der Verringerung des Versiegelungsgrads zu einer Verbesserung des
Versickerungsvermögens führen und sich somit positiv auf die
Grundwasserneubildung und den Wasserhaushalt auswirken wird. 4.3
Schutzgut Klima/Luft
Es wird
davon ausgegangen, dass mit der Planung die bioklimatische Belastung des
Wohnblocks, in dem sich das Plangebiet befindet, reduziert werden kann. 4.4
Schutzgut Landschaft/Ortsbild
Mit dem
Bebauungsplanentwurf 3-25 soll eine Neuordnung des Standorts vorbereitet
werden, die hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbilds positiv zu bewerten
ist, da mit dieser ein öffentlich nutzbarer, grüner Bereich entstehen soll.
Weiterhin wird die Grünfläche vom öffentlichen Straßenraum der Oderberger
Straße gut wahrnehmbar sein. 4.5
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Es sind
keine Auswirkungen der Planung erkennbar. 4.6
Zusammenfassung
Mit der
Planung gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB einher. Im
Übrigen gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Eingriffe in den geschützten Baumbestand sowie die
artenschutzrechtlichen Verbote des §
42 BNatSchG bleiben davon unberührt. Es ist
davon auszugehen, dass mit der Umsetzung der Planung positive Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Schutzgütern und keine erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Umwelt im Geltungsbereich zu erwarten sind. Auf dem
Grundstück Oderberger Straße 19 kommt es mit Umsetzung der Planung zu einer
weitgehenden Entsiegelung sowie der Entstehung neuer potenzieller Lebensstätten
für Arten. Die
geplanten Festsetzungen stehen den Anforderungen, die sich für die Grundstücke
aus dem Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“
im Bezirk Pankow von Berlin ergeben, nicht entgegen. 5.
Ordnungsmaßnahmen
Für die
Umsetzung des Bebauungsplanentwurfs müssen die benötigten Teilflächen der
Grundstücke Kastanienallee 10-12 durch das Land Berlin erworben werden. Das
Land Berlin sichert sich mit dem Bebauungsplan über den Sanierungszeitraum
hinaus ein Vorkaufsrecht. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan die
Enteignung entsprechend den Vorschriften des BauGB, sofern der Enteignungszweck
auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die auf dem
Grundstück Oderberger Straße 19 befindlichen baulichen Anlagen einschließlich
der Tiefgarage müssen abgerissen und die erforderlichen Maßnahmen für die
Altlastensanierung müssen durchgeführt werden. Im Juli 2009 hat das Bezirksamt
Pankow die S.T.E.R.N. GmbH mit der Durchführung der erforderlichen
Ordnungsmaßnahmen einschließlich der Entsorgung von kontaminierten Böden und
Altlasten beauftragt. Voraussichtlicher Beginn für die Durchführung ist Ende
2009. Der voraussichtliche Abschluss der Ordnungsmaßnahme soll im Jahr 2010
sein. Die Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 BauGB für den Abriss der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 im Erhaltungsgebiet
„Teutoburger Platz“ wurde am 11.09.2009 erteilt. Die geplanten
Festsetzungen stehen den Belangen der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegen. 6.
Haushaltsmäßige
Auswirkungen
Der
Grunderwerb von Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12
(Hirschhof, ca. 1.741 m²)
soll gemäß Bezirksamtsbeschluss vom 26.09.2006 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 893 31, Ukto 106
festgelegt. Für die
Planung und Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz
einschließlich Ordnungsmaßnahmen (Abriss, Altlastensanierung), Bau- und
Baunebenkosten sind Mittel geplant, die im Rahmen der Kosten- und
Finanzierungsplanung (KoFi) für das Sanierungsgebiet „Teutoburger
Platz“ berücksichtigt wurden. Die
erforderlichen Ordnungsmaßnahmen wurden bereits im Sommer 2009 durch das
Bezirksamt Pankow, Amt für Umwelt und Natur beauftragt. Zur Finanzierung der
Maßnahmen wurden dem Amt für Umwelt und Natur 328.000,00 € für das
Haushaltsjahr 2009 aus dem Kapitel 4610/Titel 893 31 zur auftragsweisen
Bewirtschaftung übertragen. Die
Bauausführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung
Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit
Mitteln aus dem EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil
(ZIS), Teilprogramm Stadterneuerung gefördert. Mit Schreiben vom 15.04.2009
liegt seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine
Finanzierungszusage von 670.405,00 € im Haushaltsjahr 2011 für das
geplante Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms ZIS vor. TEIL IV Verfahren
1.
Mitteilung der Planungsabsicht
Mit
Schreiben vom 06.01.2009 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt.
I B (SenStadt I B) und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Berlin-Brandenburg (GL 5) über die Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan
3-25 aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB informiert. Mit
Schreiben vom 05.02.2009 teilte SenStadt I B mit, dass gegen die
Planungsabsicht keine Bedenken bestehen würden, dringende Gesamtinteressen
Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB nicht berührt seien und das Verfahren nach
§ 13a Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne. Die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5 teilte mit Schreiben vom 30.01.2009
mit, dass die Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen
Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei. 2.
Aufstellungsbeschluss
Am
17.03.2009 hat das Bezirksamt Pankow von Berlin für die Grundstücke Oderberger
Straße 19 sowie Kastanienstraße 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil
Prenzlauer Berg die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung 3-25
beschlossen (BA-Beschluss Nr. Vl‑739/2009 vom 17.03.2009). 3.
Öffentliche Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses
Der
Beschluss des Bezirksamts vom 17.03.2009 über die Aufstellung des
Bebauungsplans 3‑25 sowie die Aufstellung im beschleunigten Verfahren
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt
für Berlin Nr. 14 vom 27.03.2009 auf den Seiten 805 - 806 bekannt gemacht. 4.
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a
Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Da auf die
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB
verzichtet wurde, ist gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB gemeinsam mit der
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 27. März 2009 im Amtsblatt für
Berlin Nr. 14, S. 805-806 ortsüblich bekannt gemacht worden, dass sich die
Öffentlichkeit in der Zeit vom 6. April bis 30. April 2009 im Amt für Planen
und Genehmigen des Bezirks Pankow über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern
konnte. Im Rahmen
dieses Verfahrensschritts wurden keine schriftlichen Äußerungen abgegeben. 5.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Mit
Schreiben vom 30.07.2009 wurden insgesamt 20 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt und
um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-25 gebeten. Es haben
sich insgesamt 17 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit einer
Stellungnahme an der Planung beteiligt und insgesamt 19 Stellungnahmen
abgegeben. Von Vattenfall liegen 2 Stellungnahmen vor (Vattenfall Europe Wärme
AG und der Vattenfall Europe Business GmbH, Immobilienplanung). Ebenso hat das
Amt für Umwelt und Natur 2 Stellungnahmen abgegeben. Eine zu den
naturschutzfachlichen Belangen und eine zum Bodenschutz. Übersicht Beteiligte
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 20 davon keine Äußerung 3 Zustimmung ohne Hinweise und
Anregungen 1 Zustimmung mit Hinweisen und
Anregungen 16 Zusammenfassung der Ergebnisse Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des
Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen: -
Übereinstimmung
mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung,
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP), Übereinstimmung mit
Stadtentwicklungsplänen -
Technische
Infrastruktur und Erschließung -
Bodenschutzrechtliche
Belange i. Z. m. der Altlastenverdachtsfläche Nr. 7324 -
Belange
des Artenschutzes -
Eigentumsrechtliche
Belange -
Finanzierung
und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung. Das
Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hatte keine Auswirkungen auf den Planinhalt. Die
Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde zu folgenden Themen ergänzt oder
geändert: -
technische
Infrastruktur -
Natur-
und Artenschutz sowie Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen -
Finanzierung
und haushaltsmäßige Auswirkungen der Planung -
Eigentumssituation
(Rückübertragung des Flurstücks 4041 und grundbuchliche Umschreibung des
Grundstücks) -
Ziele
und Grundsätze der Raumordnung -
Bodenschutz,
Maßnahmen zur Sanierung Auswertung Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher
Belange sind, haben sich nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen
war, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden: -
Bezirksamt
Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt -
Bezirksamt
Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Genehmigen, Denkmalschutz -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung I E. Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher
Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu oder äußerten keine
Bedenken: -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung I B (vom 21.08.2009/Eingang 24.08.2009). Nachfolgende
Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der
Planung mit Hinweisen bzw. Anregungen zu: 1.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 11.08.2009/Eingang 11.08.2009) 1.
Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg
(LEP B-B) vom 31.03.2009 (GVBl. S. 182) liegt das Plangebiet innerhalb des
Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur
Binnendifferenzierung haben. Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlichen
Grünflächen ist hier möglich und unterstützt den Grundsatz aus § 6 Abs. 3 des
Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 629),
wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt
werden sollen. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen. 2.
Diese Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung
der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden. Die Erfordernisse
aus weiteren Rechtsvorschriften bleiben von dieser Mitteilung unberührt. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 2.
Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen
und Genehmigen, Bauaufsicht (vom 07.08.2009/Eingang 11.08.2009) 1.
Es werden derzeit keine Belange nach der Bauordnung für Berlin (BauOBln)
berührt. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 2.
Die Erschließung des Spielplatzes ist über die Oderberger Str. 19
gesichert. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 3.
Berliner Feuerwehr (vom 17.08.2009/Eingang 17.08.2009) 1.
Die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit des
Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen, von der Oderberger Straße her,
für Fahrzeuge der Feuerwehr, sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger
Zufahrten von Anschlussgrundstücken, ist gewährleistet. Bereits bestehende Flächen für die
Feuerwehr auf dem zu beurteilenden Grundstück bleiben erhalten. Entsprechend der beabsichtigten
Bebauung notwendig werdende Fahrrechte zum Erreichen der Anschlussgrundstücke
sind gesichert. Abwägung Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erforderte keinen
Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung. 2.
Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht dargestellt. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung ist nicht Gegenstand der
Regelungsinhalte eines Bebauungsplans. Löschwasser kann im Bedarfsfall über das
öffentliche Trinkwassernetz bereitgestellt werden. 3.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 4.
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25 (vom
13.08.2009/Eingang 18.08.2009) 1.
Gegen die Planungsziele bestehen zurzeit keine Einwände. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 2.
Das Planungsgebiet liegt in den Einzugsbereichen des
Mischwasserpumpwerks Berlin X,
Bellermannstraße. Für diese Einzugsgebiete wurden gemäß der Sanierungserlaubnis
für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe
Sanierungskonzepte erstellt. Der B-Plan steht den Zielen der Sanierungserlaubnis nicht
entgegen, daher gibt es keine Bedenken. Abwägung Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde bezüglich der
Hinweise zum Mischwasserpumpwerk ergänzt. 3.
Im Geltungsbereich des B-Planes befindet sich eine Fläche, die im
Bodenbelastungskataster unter den Nummern 7324 erfasst ist und die sich
hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Belange in der Zuständigkeit des
bezirklichen Umweltamtes befindet. Abwägung Der
Sachverhalt ist bekannt. Die im Plangebiet befindlichen Flurstücke 4041 und
4236 sind der im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der Nummer 7324
geführten Altlastenverdachtsfläche zuzuordnen. Die
Sanierungsbeauftragte S.T.E.R.N. GmbH wurde im Juli 2009 mit der Durchführung
der Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 beauftragt (siehe
Stellungnahme Nr. 7). Zur Vorbereitung dieser Maßnahmen wurde ein
entsprechendes Fachgutachten zur Gefährdungsabschätzung möglicher
Verunreinigungen durch Altlasten beauftragt, dessen Ergebnisse bereits dem
Bauträger (Amt für Umwelt und Natur) vorliegen. In Abstimmung mit dem Amt für
Umwelt und Natur fließen die Ergebnisse in das Bebauungsplanverfahren ein
(siehe Stellungnahme Nr. 18). 5.
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 24.08.2009/Eingang 24.08.2009) 1.
Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den
vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 2.
Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit
betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfzeichnungen
(Straßenneubau/-umbau) gestellt werden. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erforderte keinen
Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung. 6. WGI
GmbH / Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co KG (NBB) (vom
19.08.2009/Eingang 25.08.2009) 1.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten
Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und
Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden.
Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig
sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf
aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, auf eine
Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf
der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen
(Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o.a.) festzustellen. Abwägung Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht die Bauleitplanung,
sondern deren Umsetzung. 2.
Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der
Auskunftserteilung wieder. Abwägung Die
Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. Nach
den abgegebenen Planunterlagen befinden sich in der Oderberger Straße
Versorgungsleitungen der GASAG. Die Gasleitungen befinden sich im Bereich
öffentlicher Straßenverkehrsfläche. Eine Sicherung von Leitungsrechten im
Rahmen der Bebauungsplanung ist nicht erforderlich. 3.
Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das
Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Die Auskunft
gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen
der NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und
Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden
müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den
Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen
nicht oder nur unvollständig enthalten. Abwägung Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen nicht den Regelungsinhalt
des Bebauungsplans, sondern dessen Umsetzung. 4.
Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.a. Bebauungsplanes bestehen
seitens NBB zur Zeit keine Planungen. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 5.
Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der
öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen.
Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind
gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. Sämtliche Gasleitungen befinden sich im Bereich öffentlicher
Straßenverkehrsflächen. Eine planungsrechtliche Sicherung von Leitungsrechten
ist nicht erforderlich. 6.
Nach Auswertung des Bebauungsplans/-entwurfs und der entsprechenden
Begründung ist Folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten: Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand
zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen
einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der
NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in
allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur
flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim
Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube
und Oberkante der Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen
Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVC-Baumschutzplatte oder eine Folie
mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten
ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist
darauf zu achten, dass die Leitungen nicht beschädigt werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum
zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss. Abwägung Die
Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Die genannten Hinweise betreffen nicht
die Bauleitplanung, sondern deren Umsetzung. 7.
Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen
Hausanschlussleitungen, sind zusätzlich an die COLT TELECOM GmbH zu richten, da
diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder eine Belegung
geplant ist. Ansprechpartner ist Herr Beckmann, Tel.-Nr.: 030 8844 2311, Fax:
030 8844 2300. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. Eine außer
Betrieb befindliche Gasleitung befindet sich im öffentlichen Straßenland der
Oderberger Straße, sodass eine planungsrechtliche Sicherung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt daher keine Anfrage bei der
COLT TELECOM GmbH. 8.
Sollte der Geltungsbereich der Auskunftsanfrage verändert werden, so ist
der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 7.
Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen
und Genehmigen, Sanierung/Milieuschutz (vom 21.08.2009/Eingang 25.08.2009) 1.
Am 06.04.2009/02.07.2009 haben das Bezirksamt Pankow von Berlin,
vertreten durch den Bezirksbürgermeister und Leiter der Abt. Finanzen, Personal
und Umwelt, und die S.T.E.R.N. GmbH für die Durchführung der erforderlichen
Ordnungsmaßnahmen auf dem Grundstück einen Durchführungsvertrag geschlossen. Zur Finanzierung der Maßnahmen wurden dem
Amt für Umwelt und Natur für das Haushaltsjahr 2009 in diesem Zusammenhang
328.000,00 € aus dem Titel 893 31 zur auftragsweisen Bewirtschaftung
übertragen. Diese Mittel dienen der Finanzierung u. a. - von Abbruchmaßnahmen, des Aushubs
und der fachgerechten Entsorgung von kontaminierten Boden und sonstigen
Altlasten - der Schuttberäumung und
Neuverfüllung - von Sicherungsmaßnahmen - von erforderlichen Gutachten. Abwägung Die
Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. 2.
Nach Einschätzung der S.T.E.R.N. GmbH ist voraussichtlicher Baubeginn
für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ca. Mitte Oktober 2009. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 3.
Darüber hinaus sind im Haushaltsjahr 2009 – ebenfalls aus dem
Titel 893 31 – bereits weitere Entschädigungszahlungen auf Grund der
Beendigung des Pachtverhältnisses der Kfz-Reparaturwerkstatt auf dem Grundstück
Oderberger Straße 19 aufgewendet worden. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 4.
Auch für das Haushaltsjahr 2010 werden entsprechende Mittel vorzusehen
sein. Im Rahmen der Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFI) für das
Sanierungsgebiet Teutoburger Platz sind diese Kosten berücksichtigt und der
Einsatz der Mittel ist vorgesehen. Abwägung Der
Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. 5.
Die Durchführung des Vorhabens „Erweiterung und Neugestaltung
Hirschhof“ wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit
Mitteln des Teilprogramms Stadterneuerung im Rahmen der Zukunftsinitiative
Stadtteil (ZIS) gefördert. Auch der Einsatz dieser Mittel ist im Rahmen der
Kosten- und Finanzierungsplanung für das Sanierungsgebiet berücksichtigt. Mit Schreiben vom 15.04.2009 liegt seitens der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Finanzierungszugsage im Haushaltsjahr
2011 für die Förderung des Vorhabens im Rahmen des Förderprogramms ZIS mit
einem Umfang von 670.405,00 € vor. Abwägung Der
Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. 8.
Vattenfall Europe Wärme AG (vom 25.08.2009/Eingang 27.08.2009) 1.
In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand
der Wärme Berlin vorhanden. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. 9.
Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur
(vom
27.08.2009/Eingang 31.08.2009) 1.
Naturschutzfachliche Belange Hinsichtlich
der Umweltauswirkungen der Planung sollten unter Teil II, Punkt 3.2
„Schutzgut Tiere und Pflanzen“ folgende ergänzende Angaben
aufgenommen werden: In dem Bereich des
„Hirschhofes“ ist auf Grund der für den Biotoptyp
„Grünanlagen unter 2 ha“ mit einem Versiegelungsanteil < 50 % /
(Code 101011, PFPK)“ charakteristischen artenarmen Vegetationsstruktur
(hier: Restbestände von Scherrasen, vegetationsfreie- und arme Sandflächen,
Gebüsche, Baumbestände und dichter Bewuchs mit Rankpflanzen in dem Bereich von
älteren Mauern/Fassaden) mit dem Vorkommen von europarechtlich geschützten
Vogelarten wie Amsel, Blaumeise, Gartenrotschwanz und Haussperling zu rechnen.
Im Sinne des Art. I der V-RL (Vogelschutz-Richtlinie) gelten alle europäischen
Vogelarten als gemeinschaftsrechtlich geschützt. Gleichzeitig sind sie
besonders geschützt nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 b BNatSchG. Es
handelt sich hierbei um Gebüsch- und Baumbrüter die in Siedlungen und
Gehölzstrukturen sowie im Berliner Stadtgebiet häufig angetroffen werden und
relativ anpassungsfähig sind. Die lokalen Populationen befinden sich in einem
günstigen Erhaltungszustand. Im
Zuge der Neugestaltung der Parkanlage mit Spielplatz ist (teilweise) mit einem
Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der o.g. Vogelarten zu rechnen. In
dem Bereich des Grundstücks Oderberger Str. 19, Flurstück 4041 kann derzeit das
Vorkommen von Fledermäusen in der maroden, seit langer Zeit nicht mehr
genutzten Tiefgarage nicht vollständig ausgeschlossen werden. Abwägung Die
Sachverhalte wurden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. 2.
In dem Bebauungsplanverfahren gilt es zu überprüfen, ob den Planungen
keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des
§ 42 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 42 Abs.
5 Satz 2 BNatSchG, bei Benennung ggf. plan- bzw. vorhabensbezogener
Anforderungen vorliegen. Da es sich bei dem Vorhaben um einen nach § 18 Abs. 1
BNatSchG i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 und § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zulässigen
Eingriff in Natur und Landschaft handelt, sind die Voraussetzungen des § 42
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, die eine Abweichung von den Verboten des § 42 Abs. 1
Nr. 1 (Zugriff auf die Tiere und ihre Entwicklungsformen) und Nr. 3 (Zugriff
auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) BNatSchG ermöglichen, zu überprüfen. Auch hier gilt jedoch uneingeschränkt das Vermeidungsgebot
als zwingende Zulassungsvoraussetzung u.a. zur Abwendung erheblicher Störungen
wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderzeiten. Folgende artenschutzrechtliche Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen sollten als Hinweise für den Vorhabensträger, bzw.
Bauherren in die Planbegründung aufgenommen werden: a) Vogel und
Fledermäuse Die
Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten
abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor
Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im
Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten gemeinschaftrechtlich geschützter
Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu
untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes bedarf es zur
Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der
Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter
Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung – I E 2 – als zuständiger Oberster
Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird i.d.R. mit der Maßgabe in
Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch
künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind. Die Nisthilfen
sollten möglichst gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor der Durchführung des
Eingriffs in räumlicher Nähe angebracht werden. b) Beseitigung von
Bäumen und Vegetation Soweit
die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies
grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, d.h. nicht während des Zeitraums Anfang
März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende
Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu
überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu
gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten
durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als
Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (=geschützte
Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist
bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen. Bei Vorliegen
dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die das Töten von Tieren oder
Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte von SenStadt IE 2 nicht in Aussicht
gestellt. Soweit
höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel
und/oder Fledermäuse) beseitigt werden müssen, bedarf es gemäß § 42 Abs. 1 Nr.
1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der
BaumSchVO – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor
Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in dem
Plangebiet vorkommenden Brutvögel im räumlichen Umfeld – wie z.B. in dem
angrenzenden Mauerpark – Ersatzlebensräume finden. Damit liegen die
Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vor, wonach die ökologische
Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden muss. Des Weiteren kann unter Maßgabe der auch in dem
vereinfachten Verfahren uneingeschränkten Berücksichtigung von
naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (siehe Teil III,
Pkt. 3 der Planbegründung) der Eingriff in Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen)
minimiert sowie neue Lebensräume insbesondere in dem Bereich der Oderberger
Straße 19 geschaffen werden. Folgende naturschutzrechtliche Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen sind bei dem Vorhaben zu beachten: - Vorhandene erhaltenswerte
Baumbestände sind weitestgehend in die Gestaltung der öffentlichen Parkanlage
mit einzubeziehen. - Soweit eine Fällung älterer
Baumbestände nicht vermeidbar ist, sollten vereinzelte Baumstümpfe erhalten und
in die Gestaltung der Parkanlage einbezogen werden. Alt- und Totholzbestände
übernehmen eine wichtige ökologische Funktion insbesondere in den ansonsten
artenarmen innerstädtischen Freiflächen. Die abgestorbenen Teile werden von zum
Teil nur hier vorkommenden rinden-, holz- oder moderfressenden Wirbellosen
sowie von Pilzen und Flechten genutzt. Gleichzeitig bietet sich hier die
Möglichkeit einer gestalterischen Einbindung in die Grundstruktur des
Hirschhofes. - Es sind vorrangig gebietsheimische
Gehölze zu pflanzen. - In dem Bereich von fensterfreien
Mauern und Fassaden sollten selbstklimmende Rankpflanzen gepflanzt werden. Abwägung Die Sachverhalte und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Die Beachtung der Sachverhalte und Hinweise
ist insofern gesichert, da der „Vorhabenträger bzw. Bauherr“ das
Land Berlin, hier das Amt für Umwelt und Natur, selbst ist. 3. Die genannten Maßnahmen sind zudem
geeignet, die Anforderungen, die sich für die Grundstücke und das
Neubauvorhaben (dies gilt für alle baulichen Anlagen) aus dem Landschaftsplan
IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ im Bezirk Pankow von
Berlin vom 21. September 2004 (GVBl. 60. Jhrg. Nr. 42 vom 09.10.2004) ergeben,
zu erfüllen. Hiernach soll mittels einschlägiger naturhaushaltswirksamer
Flächentypen- und Maßnahmen ein Biotopflächenfaktor 0,6 für die
Gesamtgrundstücksfläche erreicht werden. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. 4. Zu den Belangen der
Spielplatzplanung erfolgt urlaubsbedingt ggf. eine gesonderte Stellungnahme. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. 5.
Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Grundwasserschutzes Es
bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes;
zusätzliche fachliche Hinweise sind nicht erforderlich. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 10.
Bezirksamt Pankow, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 28.08.2009/Eingang 01.09.2009) 1.
Das Tiefbauamt stimmt dem Entwurf des Bebauungsplans 3-25 zu. Die
festzusetzende Verkehrsfläche entspricht dem Bestand. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 11. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt,
Grundstücksrechtsverkehr (vom 31.08.2009/Eingang 02.09.2009) 1.
In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass die Teilflächen der
Grundstücke Kastanienallee 10, 11 und 12 den Belangen des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes unterliegen. Der Erwerb der als Spielplatz
/ Grünfläche genutzten Teilflächen wird angestrebt. Derzeit wird hier ein Klageverfahren des
Landes Berlin gegen die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks Kastanienallee
10 betrieben. Das Verfahren ist am Landgericht Berlin anhängig. Eine
Entscheidung liegt noch nicht vor. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. In der Begründung
zum Bebauungsplanentwurf wurde bereits aufgeführt, dass der Grunderwerb von
Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof) nach dem
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen soll. 12. Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt,
SE Finanzen (vom 02.09.2009/Eingang 03.09.2009) 1.
Die Festlegung der Mittel beim Kapitel 4610, Titel 89331 für den
notwendigen Grunderwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz kann
bestätigt werden. Abwägung Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen und war bereits
bekannt. 2.
Für den Fall eines Enteignungsverfahrens muss durch das zuständige
Fachamt für die Finanzierung eventueller Entschädigungsleistungen entsprechende
Vorsorge getroffen werden. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 3.
Ansonsten gehe ich davon aus, dass entsprechend den Ausführungen die
Finanzierung der Herstellung der öffentlichen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz
einschließlich Ordnungsmaßnahmen sowie Bau- und Baunebenkosten gesichert ist. Abwägung Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. 13. Senatsverwaltung für Finanzen (vom 02.09.2009/Eingang
07.09.2009) 1.
An fachlichen Interessen sind aufgrund der Zuständigkeit für Dingliche Grundstücksgeschäfte (Nr. 6
Abs. 2 ZustKat) zu benennen: Keine Bedenken. Ich verweise darauf hin, dass entgegen dem
Text der Begründung eine Rückübertragung des Flurstücks 4041 mit Urkunde 420/07
vom 24.09.07 an das Land Berlin (Bezirksamt Pankow) erfolgt ist. Die
grundbuchliche Umschreibung des Grundstücks steht jedoch noch aus. Haushaltswirtschaftliche Aspekte (vgl.
Nr. 6 Abs. 2 ZustKat): Keine Bedenken. Abwägung Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung
wurde überarbeitet. 2.
Weitere originäre Aufgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen
hier nicht vor. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 14. Vattenfall Europe Business Services GmbH,
Immobilienplanung (vom 02.09.2009/ Eingang 08.09.2009) 1.
In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen (Hausanschluss)
der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht
gesichert werden. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 2.
Pläne erhalten Sie bei Bedarf in dem Bereich Vattenfall
Europe-Netzservice GmbH, Tel.: 267-1 13 34. Als fachlichen Ansprechpartner für
Rückfragen, unter Nennung der Eingabe Nr. 10 90 43 49, nennen wir Ihnen den
Bereich Vattenfall Europe-Netzservice GmbH, Mittelspannungsservice,
Projektmanagement Team Nord, Hr. Behrend, Tel.-Nr. 267-11568. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 3.
Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und
Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH“ ist
genau zu beachten. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Er bezog sich nicht
auf planungsrechtliche Regelungsmöglichkeiten, sondern auf die Durchführung von
Baumaßnahmen. 15. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C (vom
08.09.2009/Eingang 09.09.2009) 1.
Das Plangebiet liegt im mit der 10. Verordnung über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom
03.12.1994, Nr. 64 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg -
Teutoburger Platz. Die im Rahmenplan darstellten
Sanierungsziele lauten Neuanlage bzw. Sicherung der Flächen für eine
öffentliche Grünfläche mit Spielplatz. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren bereits
Bestandteil der Begründung. 2.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die im B-Plan-Entwurf
dargestellten Planungsziele den formulierten Sanierungszielen in vollem Umfang
entsprechen und diese planungsrechtlich über den Sanierungszeitraum hinaus
(Aufheben für Ende 2010 mit Rechtswirksamkeit Anfang 2011 geplant) dauerhaft
sichern sollen. Abwägung Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. 3.
Im EFRE kofinanzierten Programm Zukunftsinitiative Stadtteil (ZIS)
Teilprogramm Stadterneuerung wird die Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit
Spielplatz (Umsetzung in 2011) auf den betreffenden Flächen gefördert. Abwägung Der Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung
wurde ergänzt. 4.
Für die Durchführung dieser Maßnahme ist der Erwerb der Teilflächen der
Kastanienallee 10-12 unbedingt erforderlich. Die auf diesen Grundstücksteilen
befindliche Grünfläche soll im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hirschhofes
(Oderberger Str. 19) überarbeitet bzw. aufgewertet werden. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie waren bereits
Bestandteil der Begründung. 5.
Das B-Planverfahren sichert zum einen den Standort als Grün- und
Spielfläche und dient zum anderen der Bewältigung von bodenrechtlichen
Spannungen, die vermutlich aus dem nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen
resultieren. Abwägung Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. 6.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gegen die inhaltlichen
Zielsetzungen des B-Plans keine Bedenken bestehen. Abwägung Die Äußerung wurde zur Kenntnis genommen. 16. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit Berlin
LAGetSi (vom 11.09.2009/Eingang 15.09.2009) 1.
Die Prüfung der übersandten Unterlagen hat keine Einwände oder konkrete
Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevanten Aspekte ergeben. Abwägung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des LAGetSi sind keine
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem
Bebauungsplanverfahren betroffen wären. Abwägung Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 17.
Berliner Wasserbetriebe (vom 11.09.2009/Eingang 15.09.2009) 1.
Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des
Bebauungsplanentwurfs in der Oderberger Straße Wasserversorgungs- und
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Die vorhandenen Anlagen
stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Abwägung Der
Sachverhalt wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde ergänzt. Alle
Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe
befinden sich im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Eine Sicherung im
Rahmen der Bebauungsplanung erübrigt sich daher. Sonstige Auswirkungen auf die
Festsetzungen des Bebauungsplans ergaben sich nicht. 2.
In der Oderberger Straße führen die Berliner Wasserbetriebe im Jahr 2010
Baumaßnahmen an den Ver- und Entsorgungsanlagen durch. Abwägung Der Hinweis
wurde zur Kenntnis genommen. 18.
Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und
Natur (Eingang per Mail am
29.10.2009) 1. Das
im Auftrag der „Fugmann Janotta GbR“ durch die Gesellschaft für
Hydrogeologie und Altlastenerkundung mbH (GEOTEAM) gefertigte Gutachten zur
Oderberger Straße 19 vom 10.08.2009 belegt, dass Boden schädigende
Kontaminationen im Bereich des B-Plangebietes vorhanden sind. Die festgestellten Bodenbelastungen stehen im Widerspruch
zur geplanten sensiblen Nutzung. Die gemäß Bundesbodenschutzverordnung
geforderten Prüfwerte, den Wirkungspfad Boden Mensch betreffend, werden in
Auswertung der Analyseergebnisse des o. g. Gutachtens für die geplante Nutzung
als Kinderspielfläche nicht eingehalten. Abwägung Die Sachverhalte wurden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung übernommen. 2. Die
Fläche muss deshalb im B-Plan als Verdachtsfläche gekennzeichnet werden. Abwägung Dem Hinweis
wurde nicht gefolgt. Bauträger für das geplante Vorhaben ist das BA Pankow, Amt
für Umwelt und Natur (AUN). Das AUN hat bereits die S.T.E.R.N. GmbH beauftragt,
die erforderlichen Ordnungsmaßnahmen (Teil der Baumaßnahme) auf dem Grundstück
Oderberger Straße 19 durchzuführen. Dazu gehört auch die fachgerechte
Entsorgung von kontaminiertem Boden und Altlasten (siehe hierzu Stellungnahme
Nr. 7 Sanierung/Milieuschutz). Es wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen
Bodenverunreinigungen mit der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen noch vor
Festsetzung des Bebauungsplans saniert sind und somit gegenstandslos werden. Da
sich das Grundstück Oderberger Straße 19 bereits im Fachvermögen des AUN
befindet und dieses auch Bauherr für das geplante Vorhaben ist, kann davon
ausgegangen werden, dass in Kenntnis der vorhandenen Bodenbelastungen alle
erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Baumaßnahme erfolgen werden.
Die Sanierung und die Entsorgung belasteter Aushubmassen sowie die
Nachweispflicht gegenüber der für den Bodenschutz zuständigen Behörden (siehe
auch Nr. 4 dieser Stellungnahme) sind durch die Bauträgerschaft des Lands
Berlin gesichert. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
3. Weitere
Bodenuntersuchungen im Rahmen des B-Plan Verfahrens sind auf Grund des zeitnah
geplanten Abrisses und auf Grund unzureichender Informationen über bestehende
Bebauungen nicht sinnvoll. Die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten
Bodenverunreinigungen können im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden. Sanierungsarbeiten welche Areale betreffen, die im Rahmen
der Untersuchungen nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht erreichbar waren,
können ebenfalls im Rahmen der Baumaßnahmen saniert werden. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung übernommen. 4. Um
die Fläche für die geplante sensible Nutzung zu sanieren und sie im
Bodenbelastungskataster des Landes Berlin als saniert zu führen, sind während
der Bauarbeiten durchführbare Untersuchungen notwendig. Im Rahmen von Baumaßnahmen ist Folgendes zu beachten: Der im Rahmen der Bebauung anfallende Bodenaushub ist gemäß
den geltenden LAGA Vorschriften zu analysieren. Das Aushubmaterial ist in Haufwerken zu lagern und zu
analysieren. Die Analyseergebnisse sind der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung (Referat VII C, Brückenstraße 9, 19179 Berlin, Tel.
030/9025-2192) mitzuteilen Entsprechend der Einstufung in die jeweilige
Entsorgungsklasse sind die Haufwerke zu entsorgen. Es wird auf die Internetseite der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz http://www.berlin.de/sen/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/
verwiesen. Mit Erreichen der Bausole sind Bodenuntersuchungen
vorzunehmen, die die Bewertung der Einhaltung von geltenden Prüfwerten nach
Bundesbodenschutzverordnung für die geplante sensible Nutzung ermöglichen. Bei den Bodenuntersuchungen sind die Anforderungen der
BBodSchV an die Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung als verbindliche
Vorgaben zu beachten. Sollen Materialien eingebaut werden, ist die Zustimmung des
örtlichen Umweltamtes erforderlich. Materialien der LAGA - Kategorie ZO können ohne Genehmigung
eingebaut werden. Abwägung Die Hinweise wurden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung übernommen. TEIL V
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414); zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S.
578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Zehnte Verordnung über die förmliche
Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472). Berlin, den 16.11.2009 Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung Amt für Planen und Genehmigen gez. Liepold Amtsleiter TEIL VI ANHANG
1.
Textliche
Festsetzung
1. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht
Gegenstand der Festsetzung. (§ 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB) 2.
Hinweis
Der
Geltungsbereich dieses Bebauungsplans befindet sich im Geltungsbereich der
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet
„Teutoburger Platz“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil
Prenzlauer Berg vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146). |
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Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
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