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Drucksache - VI-0933
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
– Nr.: VI-0933 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Veränderungssperre
3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück
Treskowstraße 5 Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 2009 folgenden
Beschluss gefasst: Die Veränderungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Heinersdorf, für das Grundstück Treskowstraße 5 wird als Rechtsverordnung
beschlossen. Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung hat mit der Drucksache-Nr.
VI-0880 auf ihrer 28. Tagung am 11.11.2009 die Verordnung über die
Veränderungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf für das
Grundstück Treskowstraße 5 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige
Entwicklung keine Kinder-
und Familienverträglichkeit entfällt Anlage: Kopie der Rechtsverordnung Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für
Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung V e r o r d n u n g über die Veränderungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil
Heinersdorf vom
………… 2009 Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet: § 1 Für das Grundstück Treskowstraße 5 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Heinersdorf, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die
Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine
Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen
Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme
beim Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für
Planen und Genehmigen - Bauleitplanung - und - Bauaufsicht -, aus. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2
Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen
lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der
Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von
Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes
1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
2009 Bezirksamt Pankow von Berlin …………………….. ……………………… Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung |
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