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Drucksache - VI-0931
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow
von Berlin 15.12.2009
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
VI-0931 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Glaßbrennerstraße“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat
in seiner Sitzung am 15.12.2009 folgende Beschlüsse gefasst: I. Das Bezirksamt beschließt die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für das Gebiet „Glaßbrennerstraße“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. II. Das Gebiet
„Glaßbrennerstraße“ wird begrenzt durch die III. Mit
der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung beauftragt. Begründung Zwischen 1927 und 1930 wurden für verschiedene
Wohnungsbaugesellschaften (z. B. Gagfah, DeGeWo) von verschiedenen
Architekten Wohnanlagen beidseits der Kuglerstraße errichtet, die sich von der
Grundstruktur am Straßenraster, welches auf den Hobrechtplan von 1858/62
zurückzuführen ist, ausrichten. Das Gebiet „Glaßbrennerstraße“ ist
Bestandteil dieses unter Denkmalschutz stehenden Ensembles. Durch die
Widerspiegelung der unterschiedlichen Tendenzen der Architektur der zwanziger
Jahre des vergangenen Jahrhunderts auf engem Raum hat das Gebiet eine
architekturgeschichtliche Bedeutung. Die einzelnen Wohnanlagen sind weitgehend,
einschließlich Haus- und Wohnungstüren, Treppenhäuser und zum überwiegenden
Teil auch Fenster, im ursprünglichen Zustand erhalten. Das Gleiche trifft auch
für die gärtnerisch gestalteten Höfe zu. Diese ca. 80 Jahre alte Bausubstanz weist einen
erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsrückstand auf. Dies führte dazu,
dass der derzeitige Ausstattungszustand in Teilbereichen deutlich unter dem
heute üblichen Niveau liegt. Entsprechend niedrig sind derzeit die veranschlagten
Mieten. Dieser preiswerte Wohnraum wird allerdings durchaus nachgefragt.
Schwerpunkt der Struktur der Mieterschaft stellen vorwiegend ältere Menschen
sowie Menschen mit geringem Einkommen dar. Hier ist es geboten, eine sozialverträgliche Sanierung
bzw. Modernisierung zu sichern und einem Austausch der Mieterschaft
vorzubeugen. Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 3. i. V. mit Abs. 5 und § 180
Baugesetzbuch bestehen die rechtlichen Instrumentarien der Einwirkung auf die
Eigentümer. Zur Vermeidung von sozialen Härten bei der Durchführung der
Maßnahmen ist ein Sozialplan aufzustellen und dessen Realisierung zu sichern. Mit dem Beschluss über die Aufstellung einer
Umstrukturierungsverordnung sowie die anschließende Veröffentlichung im
Amtsblatt für Berlin ist gem. § 172 Abs. 2 die Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB
bei Bauvorhaben anzuwenden. Das Gebiet der aufzustellenden
Umstrukturierungsverordnung befindet sich im Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1
Nr. 2 (Milieuschutzgebiet) Humannplatz. Die daraus resultierende Überlagerung
beider Erhaltungsverordnungen dient der Sicherung der Ziele der
Erhaltungsverordnungen. Mit der Milieuschutzverordnung wird zum Schutz vor
Verdrängung der angestammten Gebietsbevölkerung der Ausstattungsstandard der
Wohnungen im Rahmen der Sanierung/Modernisierung auf den ortsüblichen
zeitgemäßen Ausstattungsstandard begrenzt. Mit der Umstrukturierungsverordnung
wird die sozialverträgliche Durchführung (Sozialplan) des so zu genehmigenden
Bauvorhabens gesichert. Damit ist die Umstrukturierungsverordnung eine
Ergänzung zur Sicherung der Ziele der Milieuschutzverordnung. Die Umstrukturierungsverordnung ist eine zeitlich
begrenzte Maßnahme. Sie ist nach Abschluss des Vorhabens, dessen Durchführung
sie sozialverträglich gestaltet, aufzuheben. Der beabsichtigte Erlass der
Erhaltungsverordnung wird gemäß § 30 AGBauGB der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung angezeigt. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung |
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