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Drucksache - VI-0902
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan
IV-28 für das
Grundstück Senefelderstraße 21 im Bezirk Prenzlauer Berg Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ................... folgende Beschlüsse
gefasst: I. Der
Titel des Bebauungsplans wird wie folgt geändert: Bebauungsplan 3-28 für das Grundstück Senefelderstraße 21 im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg II. Das
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 3-28 wird, als Bebauungsplan der
Innenentwicklung, gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB weitergeführt. III. Die
von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
werden erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Begründung Am
22.08.1994 hat das damalige Bezirksamt Prenzlauer Berg zur Sicherung eines öffentlichen
Spielplatzes auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 den Beschluss über die
Aufstellung des Bebauungsplans IV-28 gefasst. Die Amtsblattveröffentlichung
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB erfolgte am 09.09.1994 (ABl. S. 2888). Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 19.12.1994
bis 13.01.1995. Das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde vom
Bezirksamt Prenzlauer Berg am 19.11.1996 (BA Nr. 238/96) beschlossen und der
Bezirksverordnetenversammlung mit der Drucksache Nr. 285/1996 zur Kenntnis
gegeben. In
der Zeit vom 28.10.1996 bis 09.12.1996 wurden die Träger und Stellen
öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf IV-28 gem. § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt. Die Abwägung zu diesem Verfahrensschritt wurde damals nicht
abgeschlossen. Aufgrund der weit
fortgeschrittenen Sanierungsmaßnahme im Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“
(9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten in Berlin,
veröffentlicht im GVBl. v. 08.10.1993, S. 403) und des im Zusammenhang mit der
aktuellen Bevölkerungsentwicklung drängenden Handlungsbedarfs soll das
Bebauungsplanverfahren nunmehr mit hoher Priorität weitergeführt werden. Das
Neuordnungskonzept (Rahmenplan) zuletzt aktualisiert mit
Bek. v.13.08.2007 (ABl. S. 2323) sieht für das Plangrundstück als
Sanierungsziel einen öffentlichen Spielplatz vor. Der Planungsstandort ist auch in der vom Bezirksamt
beschlossenen Spielplatzplanung in der Versorgungseinheit 4D mit der
Dringlichkeitsstufe „3“ (Versorgungsdefizit 60-70%) enthalten. Der freihändige Erwerb des Grundstückes durch den
Sanierungsträger ist bislang nicht erfolgt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-28 für
das Grundstück Senefel-derstraße 21 soll mit hoher Priorität weiter bearbeitet
werden, damit das Sanierungsziel bei Aufhebung des Sanierungsgebietes
(voraussichtlich Ende 2010) umgesetzt bzw. auch über den Sanierungszeitraum
hinaus gesichert wird. Mit Schreiben vom 10.11.2008 wurde vom zuständigen Fachamt -
Amt für Umwelt und Natur - die Erforderlichkeit für die Fortführung des
Bebauungsplanverfahrens mit einem immer noch bestehenden Spielplatzdefizit von
67% in der Versorgungseinheit 4D begründet. Bei den melderechtlich
registrierten Kindern ist besonders die Altersgruppe der unter 6-jährigen mit
58% am stärksten vertreten. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass zusätzlich
zur „richtwertbegründeten Ausweisung von öffentlichen Spielplätzen“
gegenwärtig ein hoher Bedarf an bespielbaren Freiflächen besteht, da die
Elterninitiativ-Kitas nicht über eigene Freiflächen zum Spielen verfügen. Mit der
Herstellung des öffentlichen Spielplatzes wird die Versorgungseinheit 4D eine
Besserung bzgl. seiner Kinder- und Familienverträglichkeit erfahren. Zu
I. Aufgrund
der zwischenzeitlich erfolgten Verwaltungs-Gebietsreform in Berlin ergibt sich
das Erfordernis, den Titel des Bebauungsplans IV-28 zu ändern, in diesem Zusammenhang
erhält er auch die dementsprechende neue Nummer 3-28. Zu
II. Mit
dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben
für die Innenentwicklung der Städte (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch
geändert worden. In den allgemeinen Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1
Satz 1 BauGB ist geregelt, dass Bebauungsplanverfahren, die vor einer
Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, nach den bisher geltenden
Vorschriften abgeschlossen werden. Das
hieße, für den Bebauungsplan 3-28 wäre die mit Inkrafttreten des EAG-Bau 2004
für Planverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB regelmäßig erforderliche Umweltprüfung
durchzuführen, da die Frist, die für „Altverfahren“ von der
Durchführung einer Umweltprüfung befreite, mit dem 20.07.2006 abgelaufen ist. In
§ 233 Abs.1 Satz 2 BauGB wird aber die Möglichkeit eingeräumt, für Bebauungsplanverfahren,
die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, auch
das neue Recht anzuwenden, soweit mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahrensschritten noch nicht begonnen wurde. Durch
den neu eingeführten § 13a des Baugesetzbuchs wird für Bebauungspläne der
Innenentwicklung, die Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und –
beschleunigung eröffnet. Da
der Bebauungsplan 3-28 der Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes innerhalb
eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine Maßnahme der Innenentwicklung
ist, soll von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht werden. Die hierfür
erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt: ·
Die bei Durchführung des Bebauungsplans
voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert von 20.000 m²
des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen. ·
Bei der beabsichtigten Festsetzung einer
Grünfläche kann eine kumulierende Wirkung mit anderen Bebauungsplänen, im
Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen werden. ·
Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. ·
Für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.
7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte. ·
Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung
anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten. Somit
soll für das Bebauungsplanverfahren 3-28 ein beschleunigtes Verfahren gemäß §
13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
angewendet werden. Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für
Berlin gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB soll gemeinsam mit der Bekanntmachung der
Änderung des Titels erfolgen. Da die Öffentlichkeit bereits frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1
BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke unterrichtet wurde, entfällt die
Informationspflicht gemäß §13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Das
Mitteilungsverfahren der geänderten Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB ergab,
dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C keine Bedenken aus
Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gegenüber der
Absicht hat, den Bebauungsplan IV-28 in den Bebauungsplan 3-28 umzubenennen und
diesen, unter Beibehaltung der Planinhalte mit einem Verfahrenswechsel in das
beschleunigte Verfahren, gemäß § 13a Abs. 1 BauGB weiterzuführen. Die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 bestätigte die Übereinstimmung der
Planungsabsicht mit den Zielen der Raumordnung. Zu
III. Der
Entwurf des Bebauungsplans wurde auf einer aktuellen Plangrundlage neu erstellt
und die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde unter Mitwirkung der am Aufstellungsverfahren
beteiligten Fachämter des Bezirks aktualisiert. Auf Grund des langen Zeitraums, der seit der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange vergangen ist und der Änderung der
Rechtsgrundlagen für das Bebauungsplanverfahren, soll aus Gründen der
Verfahrenssicherheit eine erneute Behördenbeteiligung durchgeführt werden. Von
der Wahlmöglichkeit zur Fristverkürzung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
i.V.m. §13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll kein Gebrauch gemacht werden, sondern die
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Ergebnisse der bisherigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 2 BauGB werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Haushaltsmäßige Auswirkungen Das
Grundstück Senefelderstraße 21 befindet sich im Privateigentum. Die treuhänderisch
für Berlin tätige DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft
mbH ist von der für die Sanierungsgebiete zuständigen Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung mit Erwerbsverhandlungen für das Grundstück Senefelderstraße
21 beauftragt. Der Erwerb des Grundstücks durch den Sanierungsträger ist
bislang nicht erfolgt. Die
Herstellungskosten in Höhe von 139 T€ für den Spielplatz sind Bestandteil
der Kosten- und Finanzierungsübersicht der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz (BA Beschluss
VI-681/2009 vom 17.03.2009). Nach Fertigstellung des Spielplatzes entstehen Kosten
für die Pflege und Erhaltung. Auf der Grundlage des derzeitigen
Zuwendungssatzes von 0,40 € pro m² und Monat für das Pflegebudget des
Amtes für Umwelt und Natur würden für die insgesamt 925 m² große Fläche
jährlich ca. 4.440 € benötigt. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage Kinder- und Familienverträglichkeit
Mit
einer Erweiterung der zwischenzeitlich errichteten Spielplätze auf den Grundstücken
Hiddenseestraße 5 und Stargarder Straße 27, 28 durch Spielflächen auf dem
Grundstück Senefelderstraße 21 kann das vorhandene Spielplatzflächendefizit im
Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“ weiter abgebaut werden. ................................ .......................................................... Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Bebauungsplanentwurf 3 - 28 Anlage Musterblatt
Entsprechende
Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen. |
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