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Drucksache - VI-0901
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Aufstellung des Bebauungsplans 3-24 für das Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner
Sitzung am folgenden
Beschluss gefasst: I. Für
das Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Prenzlauer Berg wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-24
aufgestellt. II. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 3-24 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Begründung Zu I. Veranlassung und
Erforderlichkeit Mit Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom 13. Mai 2009 (Drs. VI-0703), wurde das
Bezirksamt ersucht, für das Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee
148 einen B-Plan aufzustellen. Da es sich bei dem
Grundstück um eine landeseigene Fläche handelt, die durch den
Liegenschaftsfonds Berlin in einem offenen Bieterverfahren verkauft werden
soll, ist die Sicherung besonderer städtebaulicher Anforderungen an die
künftige Bebauung durch einen Bebauungsplan erforderlich. Im Einvernehmen mit dem
Bezirksamt Pankow hat der Liegenschaftsfonds Berlin ein kooperatives
Gutachterverfahren beauftragt und durchgeführt, in dem die durch den
BVV-Beschluss Drs. VI-0625 vorgegebenen, städtebaulichen Ziele in Varianten
einer möglichen Bebauung konkretisiert wurden. Das Ergebnis des
Gutachterverfahrens soll Grundlage für das Bebauungsplanverfahren sein und im
erforderlichen und angemessenen Umfang durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans planungsrechtlich gesichert werden. Ziel und Zweck der
Planung Mit dem Bebauungsplan 3-24
soll das genannte Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 als
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-24 liegt im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz
sowie im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung Teutoburger Platz gemäß § 172
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept
(der Rahmenplan) für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz,
das 2007 fortgeschrieben/aktualisiert wurde (ABl. S. 2650), stellt für das
Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 lediglich eine
Neubaufläche mit Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe dar. Mit dem Bebauungsplan 3-24
soll das Sanierungsziel für diesen Standort auf Grundlage des im Rahmen des
Gutachterverfahrens erzielten Ergebnisses konkretisiert und über den
Sanierungszeitraum hinaus gesichert werden. Ende des Jahres 2010, Anfang 2011
soll das Sanierungsgebiet Teutoburger Platz aufgehoben werden. Im weiteren Verlauf des
Bebauungsplanverfahrens soll eine Konkretisierung zu den überbaubaren Flächen
und zum Maß der Nutzung sowie eine Differenzierung zur Art der Nutzung
erfolgen. Der Bebauungsplan 3-24 soll eine verlässliche
Grundlage und Planungssicherheit für eine anschließende Ausschreibung des
Grundstücks durch den Liegenschaftsfonds Berlin schaffen sowie das im Bezirk
abgestimmte Konzept sichern. Zu
II. Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz
zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch geändert worden. Durch den
damit neu eingeführten § 13a des Baugesetzbuchs werden für Bebauungspläne
der Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und
-beschleunigung eröffnet. Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §
2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Da
der Bebauungsplan 3-24 der Nachverdichtung eines innerstädtischen Wohngebiets
bzw. die Wiedernutzbarmachung der als Parkplatz genutzten Fläche dient und
damit eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB
ist, soll von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht werden. Die hierfür
erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt: ·
Die bei Durchführung
des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den
Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (von 20.000 m²) nicht
erreichen. Eine sachliche, räumliche und zeitliche Kumulationswirkung mit
anderen Bebauungsplänen liegt nicht vor. Im benachbarten Block (statistischer
Block 110 001) befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 im
Verfahren, mit dem Ziel, eine öffentliche Grünfläche zu sichern. ·
Es wird kein
Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. ·
Es gibt keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). ·
Darüber hinaus
ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten. ·
Es gibt keine
Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im
Sinne des § 42 BNatSchG. Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurde der zuständigen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. I B) und der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung (GL 5) gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) die Planungsabsicht, den Bebauungsplan 3-24 im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufzustellen, mitgeteilt. Gemäß
Antwortschreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 5 vom 18.08.2009
und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, SenStadt I B vom 07.09.2009
bestehen gegen die Planungsabsicht keine Bedenken. Haushaltsmäßige Auswirkungen Der Eigentümer des Grundstücks, der Liegenschaftsfonds
Berlin, hat sich bereit erklärt, die städtebaulichen Leistungen für das
Bebauungsplanverfahren auf eigene Kosten an ein Planungsbüro zu vergeben. Lediglich die Kosten für die Bekanntmachungen der
Öffentlichkeitsbeteiligungen in der Tagespresse werden aus dem Kapitel 4610
(Titel 53121) finanziert. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt .............................................. ................................................ Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung |
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