Drucksache - VI-0901  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 3-24 für das Grundstück Kastanienallee 97 - 99, Schönhauser Allee 148 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
09.12.2009 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 29. BVV, 09.12.09

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2009

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:

 

Aufstellung des Bebauungsplans 3-24 für das Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                 folgenden Beschluss gefasst:

 

I.          Für das Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-24 aufgestellt.

 

II.          Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 3-24 wird, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

 

 

Begründung

 

Zu I.

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom 13. Mai 2009 (Drs. VI-0703), wurde das Bezirksamt ersucht, für das Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 einen B-Plan aufzustellen.

 

Da es sich bei dem Grundstück um eine landeseigene Fläche handelt, die durch den Liegenschaftsfonds Berlin in einem offenen Bieterverfahren verkauft werden soll, ist die Sicherung besonderer städtebaulicher Anforderungen an die künftige Bebauung durch einen Bebauungsplan erforderlich.

Im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Pankow hat der Liegenschaftsfonds Berlin ein kooperatives Gutachterverfahren beauftragt und durchgeführt, in dem die durch den BVV-Beschluss Drs. VI-0625 vorgegebenen, städtebaulichen Ziele in Varianten einer möglichen Bebauung konkretisiert wurden.

 

Das Ergebnis des Gutachterverfahrens soll Grundlage für das Bebauungsplanverfahren sein und im erforderlichen und angemessenen Umfang durch die Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich gesichert werden.

 

Ziel und Zweck der Planung

 

Mit dem Bebauungsplan 3-24 soll das genannte Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-24 liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz sowie im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung Teutoburger Platz gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

 

Das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept (der Rahmenplan) für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz, das 2007 fortgeschrieben/aktualisiert wurde (ABl. S. 2650), stellt für das Grundstück Kastanienallee 97-99, Schönhauser Allee 148 lediglich eine Neubaufläche mit Mischnutzung von Wohnen und Gewerbe dar.

 

Mit dem Bebauungsplan 3-24 soll das Sanierungsziel für diesen Standort auf Grundlage des im Rahmen des Gutachterverfahrens erzielten Ergebnisses konkretisiert und über den Sanierungszeitraum hinaus gesichert werden. Ende des Jahres 2010, Anfang 2011 soll das Sanierungsgebiet Teutoburger Platz aufgehoben werden.

 

Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens soll eine Konkretisierung zu den überbaubaren Flächen und zum Maß der Nutzung sowie eine Differenzierung zur Art der Nutzung erfolgen.

 

Der Bebauungsplan 3-24 soll eine verlässliche Grundlage und Planungssicherheit für eine anschließende Ausschreibung des Grundstücks durch den Liegenschaftsfonds Berlin schaffen sowie das im Bezirk abgestimmte Konzept sichern.

 

 

Zu II.

 

Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) ist das Baugesetzbuch geändert worden. Durch den damit neu eingeführten § 13a des Baugesetzbuchs werden für Bebauungspläne der Innenentwicklung Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eröffnet.

 

Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

 

Da der Bebauungsplan 3-24 der Nachverdichtung eines innerstädtischen Wohngebiets bzw. die Wiedernutzbarmachung der als Parkplatz genutzten Fläche dient und damit eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB ist, soll von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht werden. Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

 

·        Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (von 20.000 m²) nicht erreichen. Eine sachliche, räumliche und zeitliche Kumulationswirkung mit anderen Bebauungsplänen liegt nicht vor. Im benachbarten Block (statistischer Block 110 001) befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 im Verfahren, mit dem Ziel, eine öffentliche Grünfläche zu sichern.

 

·        Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

 

·        Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

 

·        Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten.

 

·        Es gibt keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG.

 

 

Mit Schreiben vom 30.07.2009 wurde der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Abt. I B) und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (GL 5) gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) die Planungsabsicht, den Bebauungsplan 3-24 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB aufzustellen, mitgeteilt.

 

Gemäß Antwortschreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung GL 5 vom 18.08.2009 und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, SenStadt I B vom 07.09.2009 bestehen gegen die Planungsabsicht keine Bedenken.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Der Eigentümer des Grundstücks, der Liegenschaftsfonds Berlin, hat sich bereit erklärt, die städtebaulichen Leistungen für das Bebauungsplanverfahren auf eigene Kosten an ein Planungsbüro zu vergeben.

Lediglich die Kosten für die Bekanntmachungen der Öffentlichkeitsbeteiligungen in der Tagespresse werden aus dem Kapitel 4610 (Titel 53121) finanziert.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine 

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

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Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                                    Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 
 

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