Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - VI-0900
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
in Erledigung der Drucksache Nr.: VI-0900 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Unterstützung für das
Projekt „Bücherschrank“
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In
Erledigung des in der 29. Tagung der BVV am 13.01.2010 angenommenen Ersuchens
der Bezirksverordnetenversammlung der - Drucksache-Nr.: VI-0900 „Das
Bezirksamt wird ersucht, bei der Aufstellung von
„Bücherwald“-Anlagen durch den gemeinnützigen Verein Baufachfrau
Berlin e.V. im öffentlichen Straßenland des Bezirkes auf die Erhebung einer
Kaution nach §11, Absatz 4 des Berliner Straßengesetzes zu verzichten.“ wird gemäß
§ 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Mit
Bescheid vom 18.06.2008 wurde die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes
durch die Aufstellung eines „Bücherschrankes“ auf dem Gehweg der
Sredzkistraße Ecke Kollwitzstraße genehmigt. Da das
öffentliche Interesse dieses Projektes gewürdigt werden sollte und die
Gemeinnützigkeit nachgewiesen worden ist, hat die Verwaltung auf die Berechnung
von Verwaltungs- oder Sondernutzungsgebühren verzichtet und ihre Aufwendungen
nicht geltend gemacht. Für die
hier in Rede stehende Sondernutzung war es erforderlich, ein Fundament zu
errichten und dafür eine Aufgrabung sowie Veränderung der Befestigung des
Gehweges vorzunehmen. Daher ist der Aufwand einer Beräumung im Bedarfsfall
nicht unerheblich. Die
Erfahrungen haben leider gezeigt, dass für Fälle von Havarien am
Leitungsbestand in unmittelbarer Nähe des Standortes, Sturmschäden oder
Vandalismus ein schnelles Einschreiten erforderlich ist, um Gefahren für die
Allgemeinheit und besonders dem öffentlichen Verkehr abzuwenden. Hierzu ist der
Straßenbaulastträger verpflichtet, aber der Sondernutzer kostenpflichtig. Das
öffentliche Interesse - Sicherheit der Verkehrsteilnehmer - hat im Straßenrecht
oberste Priorität. In der Tat kann das geltende Straßenrecht hier keine
Unterschiede zu anderen Antragstellern machen und muss den
Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Da es sich
bei dem Sondernutzer um einen Verein handelt, der nicht am Aufstellort des
Bücherschrankes ansässig ist, gemäß Satzung aufgelöst werden kann und
Verantwortliche nicht sofort erreichbar sind, sind Vorkehrungen, die das Land
Berlin von Kostenbelastungen befreien, von besonderer Bedeutung. Daher war die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Mit Schreiben vom 11.06.2008 wurden die Antragstellerinnen
darüber informiert und um Verständnis dafür gebeten, dass der
Straßenbaulastträger auf Grund der haushaltrechtlichen Bestimmungen
verpflichtet ist, jegliche Kosten vom Land Berlin, die durch diese
Sondernutzung entstehen könnten, abzuwenden. Die Höhe wurde nach der Bauart und Größe bemessen. Die Nutzung
privater Flächen, die keiner Widmung, also einer besonderen Zweckbestimmung
dienen, wäre daher zu favorisieren gewesen. Davon haben die Antragstellerinnen
bewusst keinen Gebrauch gemacht. Die Nutzung
des öffentlichen Straßenlandes über den Gemeingebrauch hinaus muss sich den
Bedürfnissen der Verkehrssicherheit unterwerfen und unterliegt daher immer
besonderen Bedingungen. Daher ist die Erlaubnis auch befristet mit
Widerrufsrecht zu erteilen. Die hier in Rede stehende Sondernutzungserlaubnis
war bis zum 18.06.2009 befristet. Bisher wurde kein Verlängerungsantrag
gestellt. Auf eine Anfrage hin erfolgte bisher keine Reaktion. Auch hieran
lässt sich ersehen, dass die Betreuung der Sondernutzung offensichtlich nicht
lückenlos abgesichert ist. Das
Bezirksamt unterstützt gern das private „Bücherschrank“-Projekt. Es
sieht sich jedoch außer dem Verzicht auf die Gebühren nicht in der Lage, Kosten
für diese Sondernutzung zu übernehmen. Hierfür
bestehen weder straßenrechtliche noch haushaltrechtliche Möglichkeiten. Sollte die
Sicherheitsleistung in der bisher gewählten Form jedoch weiterhin nicht möglich
sein bietet das Bezirksamt an, dass diese in Form einer Bürgschaft erbracht
werden kann. Ein
Verzicht auf die Sicherheitsleistung ist nicht vertretbar. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Bei dem
Verzicht auf die Sicherheitsleistung können dem Bezirk Kosten entstehen, die es
gemäß § 11 BerlStrG zu verhindern gilt. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder-
und Familienverträglichkeit entfällt Matthias
Köhne Jens-Holger
Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für
Öffentliche Ordnung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |