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Drucksache - VI-0899
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: VI-0899 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan
IV-34 vom
31.03.2008 für die Grundstücke Hans-Otto-Straße 10 / Hufelandstraße und
Hans-Otto-Straße 8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 2009 folgenden Beschluss
gefasst: Der Bebauungsplan IV-34 vom 31.03.2008 für die
Grundstücke Hans-Otto-Straße 10 / Hufelandstraße und Hans-Otto-Straße 8 im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt. Begründung Das
Bezirksamt Pankow hatte der Bezirksverordnetenversammlung den sich aus der Abwägung
des Bezirksamts ergebenden Entwurf des Bebauungsplans IV-34 vom
31.03.2008 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in
Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG und den Entwurf der Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG zur
Beschlussfassung vorgelegt. Die entsprechende Drucksache Nr. VI-0658 wurde im Ausschuss
für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 26.02.2009 beraten. Die BVV
hat den Bebauungsplan IV-34 auf ihrer 22. Tagung am 04.03.2009 gemäß § 6 Abs. 3
AGBauGB beschlossen. Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan IV-34 gemäß § 6 Abs. 4
AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II mit Schreiben vom
29.04.2009 angezeigt. Als Ergebnis des Anzeigeverfahrens teilte die Senatsverwaltung
mit dem Schreiben vom 26.06.2009 mit, dass der Bebauungsplan IV-34 nicht zu
beanstanden ist und gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt
werden kann. Es erfolgte der Hinweis, dass in der Festsetzungsbegründung,
im Abschnitt „Verfahren“ unter Punkt 9 „Öffentliche
Auslegung“ die in der Amtsblatt-Bekanntmachung vom 16.05.2008
enthaltenen Hinweise zum beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB, zu den
nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen und zu § 47 VwGO redaktionell
ergänzt werden sollten. Dementsprechend wurde auf Seite 36 der
Festsetzungsbegründung im Abschnitt IV „Verfahren“ unter Pkt. 9
eine redaktionelle Ergänzung wie folgt vorgenommen. Nach Satz 1
„Die ortsübliche Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte im Amtsblatt für Berlin vom 16.05.2008, Seite
1253.“ wurde folgender Passus eingefügt: „In der Bekanntmachung wurde auch darauf hingewiesen,
dass: ·
das
Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wird, ·
dass
während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können und dass
diese in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind und dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können, ·
dass
ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit
ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können“. Aufgrund des neuen Sachstandes zum Grunderwerb (vergl.
nachfolgenden Punkt „Haushaltmäßige Auswirkungen“) wurde in der
Festsetzungsbegründung im Abschnitt III „Auswirkungen des
Bebauungsplans“ als weitere redaktionelle Änderung der entsprechende
Punkt 4 durch den unten stehenden Passus wortgleich ersetzt. Da es sich bei der Wiedergabe des Bekanntmachungs-Textes und
der Aktualisierung des Sachstandes zu den haushaltmäßigen Auswirkungen in der
Festsetzungsbegründung um redaktionelle Änderungen handelt, die keine
Auswirkung auf die Abwägung haben, sondern nur die Darlegung des
Verfahrensablaufs ergänzen, ist eine erneute Beschlussfassung der BVV über die
Begründung zum Bebauungsplan IV-34 nicht erforderlich. Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan IV-34 gemäß § 6 Abs. 5
AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die
Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet. Sie
tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Der festgesetzte Bebauungsplan IV-34 mit der aktualisierten
Festsetzungsbegründung wird der Öffentlichkeit, wie gewohnt, im Internet auf
der Seite des Amtes für Planen und Genehmigen zugänglich gemacht. Haushaltsmäßige Auswirkungen Für die
Umsetzung der Planung entstehen dem Land Berlin Kosten für den Grunderwerb, für
Ordnungsmaßnahmen (Beseitigung von Bodenverunreinigungen) und für die Herstellung
des Spielplatzes. Ein
öffentlicher Spielplatz auf den Plangrundstücken war von Anfang an Ziel der
Sanierung im Gebiet Prenzlauer Berg-Bötzowstraße und ist in der Kosten- und
Finanzierungsübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C zur Sanierungsmaßnahme
Prenzlauer Berg-Bötzowstraße berücksichtigt worden. Die Grundstücke
Hans-Otto-Straße 8 und Hans-Otto-Straße 10 / Hufelandstraße sind im Auftrag der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C von der DSK GmbH als Treuhänder für
Berlin erworben worden. Die Grundstücke sind seit Anfang des Jahres 2009
landeseigen. Das Grundstück Hans-Otto-Straße 8 wurde bereits in das
Fachvermögen des AUN übertragen. Für die Herstellung des Spielplatzes wurde in der
Kosten- und Finanzierungsübersicht für das Sanierungsgebiet Bötzowstraße ein
Finanzbedarf von insgesamt 320.000 € brutto veranschlagt. Die
Gesamtfinanzierung teilt sich wie folgt auf: - Eigenanteil Bezirk 100.000
€ aus Sanierungsmitteln (Kapitel 4610/ Titel 88305 und 89331) - Anteil aus Förderprogramm 220.000
€ Eine Programmvormerkung für das
Programmjahr 2009 ist erfolgt. Planungsmittel und Mittel für Ordnungsmaßnahmen
sind gemäß Antrag des Amtes für Umwelt und Natur in Höhe von 50.000,00 €
für das laufende Jahr 2009 berücksichtigt. Planungsmittel für die Vorplanung
wurden vom AUN bei der Sanierungsverwaltungsstelle bereits beantragt. (Die Ausschreibung der
Leistungsphase 2 ist bereits erfolgt. Für die Leistungsphase 3 sind 4.600,00
€ veranschlagt und 7.400,00 € für weitere ingenieurtechnische
Leistungen.) Die Mittel für den Eigenanteil des Bezirks
zur weiteren Umsetzung der Planung werden bis zum Abschluss der
Sanierungsmaßnahme durch den Bereich Sanierung und Milieuschutz des Amtes für
Planen und Genehmigen berücksichtigt und zu gegebener Zeit bereitgestellt. Flankierend zu der Sicherung dieser
Grundstücke für die Herstellung eines neuen Spielplatzes werden voraussichtlich
auch bauliche Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Straßen zur
Verkehrsberuhigung und Verbesserung der Sicherheit erforderlich (vgl. BA -
Beschluss 0120/2007 zur Präzisierung der Sanierungsziele für den öffentlichen
Straßenraum und Verkehr für die Sanierungsgebiete vom 05.06.2007, Anlage 5
– Sanierungsgebiet Bötzowstraße). Die Finanzierung erfolgt ebenfalls aus
Sanierungsmitteln. Nach Fertigstellung des Spielplatzes entstehen Kosten
für die Pflege und Erhaltung. Auf der Grundlage des derzeitigen
Zuwendungssatzes von 0,40 € pro m² und Monat für das Pflegebudget des
Amtes für Umwelt und Natur würden für die 1.247 m² große Fläche jährlich ca.
5.990 € benötigt. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und
Familienverträglichkeit
Die beabsichtigte Sicherung eines öffentlichen
Spielplatzes wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und
Familien aus. Das bestehende gravierende Spielplatzdefizit im südlichen Bereich
des Planungsraums „Bötzowstraße“ wird gemindert und ein
wohnortnahes Spielangebot für Kinder geschaffen. Gleichzeitig werden die
Tagesbetreuungsangebote im Gebiet, für die zumeist keine eigenen Freiflächen
zur Verfügung stehen, qualitativ verbessert, wenn in kurzer Entfernung
öffentliche Spielplätze zur Verfügung stehen. Anlage: Kopie
der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-34 Matthias Köhne Dr.
Michail Nelken
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-34 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Vom.......................2009 Auf Grund des § 10 Abs. 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan IV-34 vom 31. März 2008 für die Grundstücke Hans-Otto-Straße 10 /
Hufelandstraße und Hans-Otto-Straße 8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
Berg, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans
kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans
können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und
Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei
nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und
Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3
und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1
bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei
Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow
von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des
Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2009 Bezirksamt Pankow von Berlin .................................... ........................... Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung |
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