Drucksache - VI-0778  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 3-13/4 für das Grundstück Berliner Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
17.06.2009 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme gem. § 15 BezVG
Anlage Verordnung über die Veränderungssperre 3-13-4 Übersichtsplan

siehe Anlage

 

 

siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2009

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache – Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

 

Betr.    Verordnung über die Veränderungssperre 3-13/4 für das Grundstück Berliner

            Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ………. 2009 folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Die Veränderungssperre 3-13/4 für das Grundstück Berliner Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee wird als Rechtsverordnung beschlossen.

 

 

 

 

Begründung:

 

Nach der Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Bezirksverwaltungsgesetz in der Sitzung am 13. Mai 2009 über die Rechtsverordnung (Drucksache-Nr.: VI-0730) hat das Bezirksamt gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) mit o. g. Beschluss die Veränderungssperre 3-13/4 erlassen.

 

Mit Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin wird die Rechtsverordnung über die Veränderungssperre 3-13/4 für das Grundstück Berliner Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee rechtswirksam.


Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

8. Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

Anlage:           Kopie der Verordnung über die Veränderungssperre 3-13/4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

…………………………                                            …………………………………….

Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                                    Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 


 

 

V e r o r d n u n g

über die Veränderungssperre 3-13/4

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Vom    …………2009

 

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Berliner Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

Übersichtspläne mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegen zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, aus.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Berlin, den                   2009

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

……………………..                                                  ………………………

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur,                                                                                                     Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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