Drucksache - VI-0730  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 3-13/4 für das Grundstück Berliner Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
13.05.2009 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorl. des BA zur Schlussf., 24. Tagung, 13.05.2009

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2009

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache – Nr.:

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1. Gegenstand der Vorlage

 

Verordnung über die Veränderungssperre 3-13/4 für das Grundstück Berliner Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

2. Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die aus der Anlage hervorgehende Verordnung über die Veränderungssperre 3-13/4 für das Grundstück Berliner Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee wird von der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

3. Begründung:

 

Mit Bezirksamtsbeschluss (Nr. VI-468/2008) vom 20.05.2008 wurde das Verfahren zum Bebauungsplan 3-13 für das Gelände zwischen Lerchengraben, Piesporter Straße, Feldtmannstraße und Berliner Allee im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee eingeleitet. Der Beschluss wurde der BVV mit Drucksache – Nr.-VI-0469 am 11.06.2008 zur Kenntnis gegeben. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2  Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 24 am 30.05.2008 auf Seite 1349 bekannt gemacht.

 

Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des Gewerbegebiets Berliner Allee im Ortsteil Weißensee. Nördlich grenzt im Ortsteil Stadtrandsiedlung Malchow ein Baumarkt an, während in den übrigen an das Plangebiet angrenzenden Bereichen Gewerbeflächen bestehen. Das Plangebiet ist geprägt von einer inhomogenen Bebauung mit verschiedenen gewerblichen Nutzungen, in sehr geringem Umfang Wohnen (Berliner Allee 314) und Brachflächen (Berliner Allee 322 und teilweise Feldtmannstraße 152). An der Berliner Allee 300 besteht ein Lebensmitteldiscountmarkt.

 

Das Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich, planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ist § 34 BauGB.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-13 befindet sich das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Berliner Allee 300.  

 

Der Bebauungsplan 3-13 soll einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen. Mit dem Bebauungsplan soll der traditionell gewachsene Gewerbestandort an der nördlichen Berliner Allee in seiner Funktion gesichert und weiterentwickelt werden. In diesem Gewerbegebiet soll der Schwerpunkt auf produzierendem Gewerbe bzw. Dienstleistung liegen, dessen Sicherung bzw. Ansiedlung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bodenrechtlich unterstützt werden sollen.

 

Durch den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen soll sowohl die produktions- und dienstleistungsorientierte gewerbliche Nutzung im Plangebiet als auch die bestehende bzw. geplante Zentrenstruktur gesichert werden und einer Verfestigung von bereits bestehenden Handelseinrichtungen entgegengewirkt werden.

Außerdem sind Flächen entlang der Berliner Allee für den langfristigen Ausbau der Berliner Allee mit der Freihaltung für eine Straßenbahntrasse und die im Flächennutzungsplan dargestellte U-Bahn-Freihaltetrasse zu sichern.

 

Das Gebiet ist einem hohen Ansiedlungsdruck durch Einzelhandelsbetriebe ausgesetzt. Eine Steuerung durch § 34 BauGB ist nicht mehr ausreichend. Anlass für die Planaufstellung waren Anfragen zur Errichtung von Einzelhandelsflächen sowie für einen Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundstück Berliner Allee 300.

 

Mit Antrag auf Vorbescheid, Eingang am 27.12.2007 beim Amt für Planen und Genehmigen des Bezirksamts Pankow, wurde für das Grundstück Berliner Allee 300 (Flurstück 219) durch Einzelfragen die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs (Dänisches Bettenlager) erfragt. In der dem Antrag beigefügten Lageplanzeichnung ist ein Baukörper in einem Abstand von 7,05 m zur Grundstücksgrenze der Berliner Allee mit einer Fläche von 1.082 m² dargestellt. Aussagen zur Verkaufsfläche und nähere Beschreibungen des Vorhabens liegen nicht vor.

 

Es ist zu erwarten, dass das Bauvorhaben mit einem Bauantrag konkretisiert wird. Dieses könnte den Zielen des noch im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 3-13 entgegen stehen. Zur Sicherung der mit dem Bebauungsplan 3-13 verfolgten städtebaulichen Ziele während der Planaufstellung ist der Erlass einer Veränderungssperre geboten.

 

Die mit dem Flächennutzungsplan Berlin (FNP), dem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) (Senatsbeschluss vom  7. September 2004), dem Stadtentwicklungsplan „Zentren und Einzelhandel - Teil 1: Ziele und Leitlinien zur Entwicklung des Einzelhandels - Auswirkungen auf die Berliner Zentrenstruktur" (Senatsbeschluss vom 9. März 1999) und dem Stadtentwicklungsplan Gewerbe (StEP Gewerbe, Senatsbeschluss vom 14. September 1999) formulierten städtebaulichen Entwicklungsziele und Leitlinien sehen im Bereich der nördlichen Berliner Allee keinen Einzelhandel vor.

Der Bereich der nördlichen Berliner Allee ist derzeit im FNP als gewerbliche Baufläche dargestellt und ist Bestandteil des EpB. Neue Ansiedlungen von Einzelhandelsnutzungen sollen auf Gewerbegebieten innerhalb der Gebietskulisse des EpB vermieden werden. Zur Sicherung dieses Ziels ergibt sich das Erfordernis, den Einzelhandel in Gewerbegebieten einschränkende Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen.

Das bezirkliche Zentrenkonzept stellt abgestimmte Ziele und Leitlinien zur zukünftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung im Bezirk dar. Damit sollen der gesamtstädtische Stadtentwicklungsplan Zentren und der FNP weiter differenziert werden. Das bezirkliche Zentrenkonzept weicht in seinen Zielen (Entwicklung eines Fachmarktzentrums) für die nördlichen Teilflächen dieses Gebiets von den landesplanerischen Vorgaben (StEP Gewerbe, StEP Zentren und Einzelhandel, EpB) ab. Um ein schlüssiges widerspruchsfreies Planungskonzept für die Gestaltung der Zentren und des Gewerbes auch auf bezirklicher Ebene zu gewährleisten, soll das Zentrenkonzept Pankow hinsichtlich der Darstellungen der Ziele für den nördlichen Bereich der Berliner Allee überprüft und an die landesplanerischen Vorgaben angepasst werden. 

 

Sowohl gesamtstädtische als auch bezirkliche Planungsziele an der Berliner Allee-Nord sehen keinen Einzelhandel vor. Es soll sich kein weiterer Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ansiedeln, weil dies zu einer Schwächung der bestehenden und in den Planungen von Senat und Bezirk ausgewiesenen Zentren (besonderes Stadtteilzentrum Berliner Allee, Ortsteilzentrum Heinersdorf und Prerower Platz) führen würde.

Darüber hinaus hätte die Ansiedlung eines weiteren fachspezifischen Einzelhandelsbetriebs mit der Firmenbezeichnung „Dänisches Bettenlager“ die Folge, dass sich die Qualität und städtebauliche Wirkung des Gebiets an der Berliner Allee-Nord verändern würde. Es würde die Gewerbenutzung des produktionsgeprägten Bereichs eingeschränkt und die langfristige Sicherung des Plangebiets für die gewerbliche Nutzung gefährdet werden. Der Ausschluss des Einzelhandels dient zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche im Planumfeld und somit der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Das Plangebiet ist hinsichtlich der bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen als isolierter bzw. städtebaulich nichtintegrierter Standort zu betrachten. Weitere Ansiedlungen von Einzelhandel würden in der Summe zu beachtlichen negativen Auswirkungen auf die bestehende Zentrenstruktur führen. Somit sind auch durch nichtgroßflächigen Einzelhandel negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur zu befürchten. Durch die Ansiedlung, zumindest in der Summe mehrerer Einzelhandelsbetriebe würde in dem Gebiet der traditionell gewachsene Gewerbestandort verloren gehen.

 

Das Plangebiet soll als Gewerbefläche gemäß § 8 Baunutzungsverordnung     (BauNVO) festgesetzt werden. Durch textliche Festsetzung wird für das Plangebiet bestimmt, dass Einzelhandelsnutzungen nur untergeordnet und in Verbindung mit einem produzierenden, verarbeitenden Betrieb oder Reparaturbetrieb zulässig sein sollen.

 

Das beantragte Vorhaben steht somit den gesamtstädtischen Planungen und den Zielen (Sicherung eines Gewerbegebiets und Straßenverkehrsflächen) des Bebauungsplans 3-13 entgegen.

 

Als nächste Verfahrenschritte im Bebauungsplanverfahren sollen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

 

Da beim derzeitigen Bearbeitungsstand des Bebauungsplans 3-13 noch mit einem längeren Zeitraum für die Durchführung des Verfahrens gerechnet werden muss, ist zur Sicherung der Planung der Erlass der Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB erforderlich.

 

Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre ist auch der abgelaufene Zeitraum der faktischen Zurückstellung des Antrags (Eingang am 27.12.2007) auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre von zwei Jahren nach § 17 Abs. 1 BauGB anzurechnen.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vor Erlass der Veränderungssperre unterrichtet.

 

 

4. Rechtsgrundlagen

 

§§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

§ 13 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und § 36 Abs. 2 Buchst. b Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

8. Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlage: Verordnung über die Veränderungssperre 3-13/4

 

 

Matthias Köhne                                             Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadtrat

                                                                        für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 


 

 

V e r o r d n u n g

über die Veränderungssperre 3-13/4

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

vom     …………2009

 

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Berliner Allee 300 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

Übersichtspläne mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegen zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, aus.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2009

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur,                                                                                                                 Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 
 

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