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Drucksache - VI-0695
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan 3-26 für
die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße
15-18 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2009 folgende Beschlüsse gefasst: I. Der
Bebauungsplan 3-26 für die Grundstücke Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie
Heinrich-Roller-Straße 15-18 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird
aufgestellt. II. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. III. Für den Bebauungsplanvorentwurf 3-26 soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Begründung Zu I. Zur Sicherung der Sanierungsziele für die im Plangebiet liegenden Grundstücksflächen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Winsstraße (Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994, GVBl. S. 472) ist die Aufstellung des Bebauungsplans 3-26 erforderlich. Für den standardgerechten Ausbau der Heinrich-Roller-Grundschule als 3-zügige Grundschule ist der Neubau einer Sporthalle mit 2 Hallenteilen erforderlich. Auf dem Schulgrundstück Heinrich-Roller-Straße 18 sind dafür keine Flächenkapazitäten vorhanden. Entsprechend der Machbarkeitsstudie vom 26.05.2006 soll deshalb eine ca. 725 m² große Fläche auf dem angrenzenden privaten Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C in Anspruch genommen werden. Gemäß dem Sanierungsziel soll diese Fläche für den geplanten Neubau planungsrechtlich gesichert werden. Da sich das Grundstück im Privatbesitz befindet, ist zur Umsetzung des Sanierungsziels der Erwerb der Teilfläche erforderlich, der noch im Sanierungszeitraum bis Ende 2009 aus Sanierungsmitteln erfolgen soll, bzw. dessen späterer Erwerb auf der Grundlage des durchgeführten Bebauungsplanverfahrens als Maßnahme zur Umsetzung noch nicht abgeschlossener Sanierungsmaßnahmen nach der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets gesichert werden soll. (Analog zum Bebauungsplan IV-29) Der Bebauungsplan 3-26 ist erforderlich, um i. S. des
§ 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche
Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodenordnung zu gewährleisten und um die für das Wohnen erforderliche soziale
Infrastruktur planungsrechtlich zu sichern. Weiteres ist der als Anlage beigefügten Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf 3-26 zu entnehmen. Zu II. und III. An der Verwirklichung des Sanierungsziels besteht ein dringendes öffentliches Interesse. Da der Bebauungsplan 3-26 der Sicherung von Infrastruktur innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB ist, soll von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht werden. Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:
Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten. Ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB soll somit für das Bebauungsplanverfahren 3-26 angewendet werden. Von der Möglichkeit, das Verfahren i. S. des § 13a Abs. 2
Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu vereinfachen, soll Gebrauch gemacht
werden. Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach §
3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB sollen nicht durchgeführt
werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Eigentümer, Mieter und
Gewerbetreibende im Sanierungsgebiet Winsstraße im Rahmen des
Sanierungsverfahrens bereits über die grundlegenden Planungsziele informiert
wurden und diese somit als bereits öffentlich bekannt angesehen werden können.
Mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im
Amtsblatt wird darüber informiert, wo und wann sich die Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten und zur Planung äußern kann. Das Mitteilungsverfahren der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB ergab, dass seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen, dringende Gesamtinteressen Berlins nicht berührt sind und das Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden kann. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 bestätigte die Übereinstimmung der Planungsabsicht mit den Zielen der Raumordnung. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die Erarbeitung des Bebauungsplans soll an ein externes Planungsbüro vergeben werden. Die Kosten dafür werden aus Sanierungsmitteln finanziert. Der Grunderwerb soll durch den Grundstückstreuhänder DSK aus Sanierungsmitteln erfolgen. Die Mittelbereitstellung ist noch festzulegen. In der zur jährlich fortgeschriebenen Kosten- und Finanzierungsübersicht gehörenden Grunderwerbsliste ist die Fläche mit der Priorität für 2009 enthalten. Im weiteren Verfahren soll geklärt werden, ob für die Finanzierung des Neubaus der Sporthalle ebenfalls Sanierungsmittel in Anspruch genommen werden können. Die zu erwartenden haushaltsmäßigen Auswirkungen sollen im weiteren Verfahren konkretisiert und ermittelt werden. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungenkeine Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungDie Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt. Kinder- und Familienverträglichkeit Die geplante Sicherung
einer Sporthalle wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und
Familien auswirken. Anlage: Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf 3-26 .............................. .................................................. Matthias Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
Begründung zum
Bebauungsplanvorentwurf 3-26 für die Grundstücke
Immanuelkirchstraße 14 und 14 A-C sowie Heinrich-Roller-Straße 15-18 im Bezirk
Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Der Bebauungsplan soll gemäß § 13 a
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §
2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Geplanter
Standort für die Sporthalle Geplanter
Standort für die Sporthalle Inhaltsverzeichnis A Begründung 5 I. Planungsgegenstand 5 1. Anlass
und Erforderlichkeit 5 2. Plangebiet 6 2.1 Geltungsbereich 6 2.2 Eigentumsverhältnisse 6 2.3 Lage
im Stadtgebiet 6 2.4 Erschließung 6 2.5 Bestand
und Nutzungsstruktur 6 3. Planerische
Ausgangssituation 7 3.1 Bestehendes
Planungsrecht 7 3.2 Bestehende
Bauleitpläne 7 3.3 Flächennutzungsplan 7 3.4 Denkmalschutz 7 3.5 Landschaftsplan 7 3.6
Sanierungsgebiet 8 3.7
Schulentwicklungsplan 8 II. Planinhalt 9 1. Entwicklung
der Planungsüberlegungen 9 2. Intention
der Planung 9 3. Wesentlicher
Planinhalt 10 III. Auswirkungen
des Bebauungsplans 10 1. Auswirkungen
auf die Umwelt 10 2. Ordnungsmaßnahmen 10 3. Auswirkungen
auf den Haushalt und die Finanzierung 11 IV. Verfahren 11 B Rechtsgrundlagen 12 A
Begründung I.
Planungsgegenstand Gegenstand der Planung ist die Sicherung der Sanierungsziele für die im Plangebiet liegenden Grundstücksflächen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Winsstraße. 1. Anlass und Erforderlichkeit Mit Schreiben vom 23.07.2008 hat das Amt für Schule und Sport um die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gebeten. Erforderlich ist die planungsrechtliche Sicherung einer Fläche für den geplanten Neubau der Schulsporthalle für die Heinrich-Roller-Grundschule. Der Schulstandort ist Bestandteil des langfristig zu erhaltenden bezirklichen Schulnetzes. Für den standardgerechten Ausbau als 3-zügige Grundschule ist der Neubau einer Sporthalle mit 2 Hallenteilen erforderlich. Auf dem Schulgrundstück Heinrich-Roller-Straße 18 sind dafür keine Flächenkapazitäten vorhanden. Entsprechend der Machbarkeitsstudie vom 26.05.2006 soll deshalb eine ca. 725 m² große Fläche auf dem angrenzenden privaten Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C dafür in Anspruch genommen werden. Gemäß dem Sanierungsziel soll diese Fläche mit dem Bebauungsplan 3-26 planungsrechtlich gesichert werden. Der Standort für die Sporthalle ist im sanierungsrechtlichen Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Winsstraße, veröffentlicht und bekannt gegeben durch das Faltblatt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat IV C, vom März 2002, aktualisiert 2007 (ABl. Nr. 44 vom 12.10.2007, S. 2650) dargestellt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. IV beabsichtigt, die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Ende 2009/Anfang 2010 aufzuheben. Da sich das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C im Privatbesitz befindet, ist zur Umsetzung dieses Sanierungsziels der Grunderwerb der für den Neubau vorgesehenen Teilfläche erforderlich, der noch im Sanierungszeitraum bis Ende 2009 aus Sanierungsmitteln erfolgen soll. Der Bebauungsplan 3-26 ist
erforderlich, um die für das Wohnen erforderliche soziale Infrastruktur
planungsrechtlich zu sichern. Er soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gewährleisten. 2. Plangebiet 2.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst die
Grundstücke Immanuelkirchstraße 14, 14 A-C und Heinrich-Roller-Straße 15-18
sowie Teile der angrenzenden Heinrich-Roller-Straße und Immanuelkirchstraße.
Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 1,75 ha. 2.2 Eigentumsverhältnisse Das Grundstück der Grundschule sowie die Teilflächen der Straßenlandgrundstücke befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Alle weiteren Grundstücke im Plangebiet sind im Privateigentum. 2.3 Lage im Stadtgebiet Das Plangebiet liegt im Süden des Bezirks Pankow, im Ortsteil Prenzlauer Berg. Es befindet sich in dem Baublock 111 014 zwischen Immanuelkirchstraße, Greifswalder Straße, Heinrich-Roller-Straße und Winsstraße. 2.4 Erschließung Die Plangrundstücke werden
entweder über die Heinrich-Roller-Straße oder über die Immanuelkirchstraße, die
beide Anliegerstraßen sind, erschlossen. Sie befinden sich innerhalb des
S-Bahn-Innenstadtrings mit einer guten Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV). 2.5 Bestand und
Nutzungssituation Das Plangebiet liegt in
einem Baublock der Gründerzeit. Die Baustruktur ist geprägt durch eine
geschlossene Blockrandbebauung und eine hohe Verdichtung der einzelnen
Parzellen. Die Nutzungsstruktur besteht vorrangig aus Wohnen sowie
Versorgungseinrichtungen oder anderen nichtstörenden gewerblichen
Einrichtungen. Auf den Grundstücken Heinrich-Roller-Straße 15 und 16-17 sind straßenseitig fünfgeschossige Wohnhäuser mit Büro- und Ladenräumen im Erdgeschoss vorhanden, die teilweise leer stehen. Die ebenfalls fünfgeschossigen hinteren Quergebäude dienen vollständig gewerblichen Zwecken, die jedoch auf dem Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16–17 z. Z. nicht genutzt werden. Auf dem Grundstück Heinrich-Roller-Straße 15 sind Büros, Arztpraxen, ein Bildungszentrum sowie „Starthilfe e. V.“ mit Büros und betreutem Einzelwohnen vorhanden. Die Grundschule mit einer kleinen Gymnastikhalle befindet sich auf dem Grundstück Heinrich-Roller-Straße 18. Die Freiflächen dienen sowohl als Pausenhof als auch für den Schulsport. Die Grenze zum Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C bildet eine hohe Mauer. Das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C im Blockinnenbereich liegt ca. 2,5 m tiefer als das angrenzende Schulgrundstück. Erschlossen ist es über das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 mittels Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (Baulast). Hier befinden sich ein neu errichtetes siebengeschossiges Seniorenwohnhaus sowie ein fünfgeschossiges Bestandsgebäude, in dem ein Kino, der Progress-Filmverleih, ein Fitnessstudio, ein Billardsalon, ein Hotel sowie eine Tagespflegestation vorhanden sind. An der Grenze zum Grundstück Heinrich-Roller-Straße 16-17 befindet sich eine Trafostation. Das Grundstück Immanuelkirchstraße 14 ist z. Z. noch nicht bebaut. Am 20.11.2007 wurde die Genehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes zur Blockrandschließung erteilt. 3. Planerische
Ausgangssituation 3.1
Bestehendes Planungsrecht Die Plangrundstücke befinden sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben bildet § 34 BauGB. 3.2 Bestehende Bauleitpläne Für das Plangebiet gibt es weder festgesetzte noch unmittelbar angrenzende Bauleitpläne. Südwestlich davon befindet sich der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 3-17, mit dem die nicht mehr für Bestattungen erforderlichen Flächen südlich der Heinrich-Roller-Straße auf dem Friedhof St. Nicolai und St. Marien II im öffentlichen Interesse dauerhaft als Grünflächen planungsrechtlich gesichert werden sollen. Somit gibt es keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken. 3.3 Flächennutzungsplan Der
Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95),
zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330) stellt für den
westlichen Teil des Plangebiets Wohnbaufläche W 1 dar. Der östliche Teil, der
zum Bereich westlich der Greifswalder Straße gehört, ist als Mischfläche M 2
dargestellt. Die geplanten Nutzungen sind aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. 3.4 Denkmalschutz Das Grundstück der Grundschule, Heinrich-Roller-Straße 18, unterliegt als Denkmalbereich (Gesamtanlage) den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. 3.5 LandschaftsplanDie Plangrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Oktober 2004, S. 434). Der Landschaftsplan dient in den dicht besiedelten Gründerzeitquartieren der naturhaushaltswirksamen Gestaltung von Baugrundstücken. Er legt für Schulen einen Biotopflächenfaktor (Verhältniszahl aus Grundstücksfläche und naturhaushaltswirksamer Fläche) von 0,4 fest. 3.6 Sanierungsgebiet Mit der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994, veröffentlicht im GVBl. vom 3. Dezember 1994, S. 472, wurde das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg–Winsstraße förmlich festgelegt. Damit finden für Vorhaben in diesem Gebiet die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts gemäß § 144 BauGB Anwendung. Der Festlegung zum Sanierungsgebiet gingen ab 1992 umfangreiche vorbereitende Untersuchungen voraus. Für die Schule an der Heinrich-Roller-Straße waren insbesondere bauliche Mängel und ein erhebliches Defizit an Frei- und Sportflächen ermittelt worden. Sanierungsziel von Anfang an war daher der erforderliche Neubau einer Schulsporthalle. Die Schule wurde mittlerweile als ökologisches Modellvorhaben saniert. Dieses ist besonders für Familien eine wesentliche Voraussetzung für den Verbleib im Gebiet. Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 5. Juni 2007 sind die Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und den Verkehr konkretisiert worden. Einheitlich wurden für alle fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität im Straßenraum für Fußgänger sowie einer Schulwegsicherung führen sollen. Neben anderen Maßnahmen sind für sämtliche Straßen die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Straßenbereichen vor sozialen Infrastruktureinrichtungen vorgesehen. Die erneute Aktualisierung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet Winsstraße ist im Oktober 2007 im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben worden (ABl. S. 2650). Für das Plangebiet sind eine Flächensicherung und Neuordnung dargestellt. Das Sanierungsziel für die Gebäude am Blockrand ist eine Wohnnutzung. Nach wie vor sind der Erhalt des Schulstandorts sowie der Neubau der Schulsporthalle Sanierungsziele. Des Weiteren sind ein kleiner öffentlicher Spielplatz sowie besondere Wohn- und Gewerbenutzungen im Blockinnenbereich ausgewiesen. Mit Schreiben vom 12.01.2009 hat das zuständige Amt für Umwelt und Natur der Sanierungsverwaltungsstelle den Auftrag erteilt, die Sanierungsziele zu ändern und auf den öffentlichen Spielplatz zu verzichten. Der Standort ist für einen öffentlichen Spielplatz nicht geeignet und würde aufgrund seiner möglichen Größe von nur 300m² die bestehende Spielflächenversorgung nicht wesentlich verbessern. Der bezirkliche Schulentwicklungsplan ist die zentrale mittelfristige Fachplanung zur Schulentwicklung im Bezirk Pankow. Mit dem Bezirksamtsbeschluss, Drucksache Nr. VI-374/2008, wurde die Fortschreibung des Schulentwicklungsplans 2008 für Grundschulen beschlossen. Die Heinrich-Roller-Grundschule soll im bezirklichen Schulnetz als 3-zügige Grundschule langfristig erhalten werden. Um den Standort entsprechend dem Bedarf standardgerecht auszubauen, ist der Neubau einer Sporthalle mit 2 Hallenteilen erforderlich. Dieser ist als größere bauliche Maßnahme und Investition im Schulentwicklungsplan 2008 für die Heinrich-Roller-Grundschule aufgeführt. II. Planinhalt 1. Entwicklung der
Planungsüberlegungen Als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchung ab 1992 für die Festlegung eines Sanierungsgebiets wurde für das Untersuchungsgebiet Winsstraße ein erhebliches Defizit an Schulfreiflächen und Sporthallen ermittelt. Somit war es von Anfang an das Sanierungsziel, eine Sporthalle für die Grundschule an der Heinrich-Roller-Straße zu bauen. Aufgrund der räumlichen Nähe und zur Sicherung des funktionalen Zusammenhangs wurde eine an das Schulgrundstück angrenzende Fläche als Neubaustandort avisiert. Auf der Grundlage des Blockentwicklungskonzepts von 1995 wurde 2005 eine Machbarkeitsstudie für den Sporthallenneubau beauftragt, die im April 2006 fertiggestellt wurde. Die Sporthalle sollte ausschließlich der schulischen Nutzung dienen. Untersucht wurde die Unterbringung einer Doppelsporthalle (Sondertypus), bestehend aus 2 übereinanderstehenden Einzelhallen, auf einer östlich an die Schule angrenzenden Fläche. Diese gehörte zur damaligen Zeit zum Grundstück Greifswalder Straße 219-220 und nunmehr zum Grundstück Immanuelkirchstraße 14 A-C. Die Studie ergab u. a., dass die Erschließung vom Grundstück der Grundschule erfolgen soll. Dies würde einen Durchbruch der unter Denkmalschutz stehenden Mauer zur Folge haben. Aufgrund der beengten örtlichen Verhältnisse kann die für Sporthallen geforderte lichte Weite von 15,0 m nicht realisiert werden. Da in diesem Fall keine Wettkampfgerechtigkeit gewährleistet sein muss, könne das geforderte Maß unterschritten werden. Im aktualisierten Rahmenplan, Stand 07/2007, für das Sanierungsgebiet Winsstraße wurden die Sanierungsziele fortgeschrieben. Der Schulentwicklungsplan 2008 – Fortschreibung Grundschulen sieht den langfristigen Erhalt als dreizügige Grundschule vor. 2. Intention der Planung Entsprechend den bezirklichen Zielsetzungen soll der Bebauungsplan Gemeinbedarfsflächen planungsrechtlich sichern, um das vorhandene Defizit an gedeckten Sportflächen im Sanierungsgebiet Winsstraße zu mindern und den standardgerechten Ausbau des Grundschulstandorts zu gewährleisten. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass neben dem vorwiegend vorhandenen Wohnen auch die für das Gebiet typische Vielfalt von Büro- und Ladennutzungen, Arztpraxen sowie Hotel und sonstigen Gewerbebetrieben gesichert wird. Der Bebauungsplan 3-26 soll eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sowie i. S. des § 1
Abs. 6 Nr. 3 BauGB den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung - insbesondere der
Familien und der jungen Menschen - Rechnung tragen. Ein weiteres Ziel ist, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung zu verbessern. 3. Wesentlicher Planinhalt Als Arten der Nutzung sollen im Bebauungsplanvorentwurf 3-26 Gemeinbedarfsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Zweckbestimmungen „Schule“ und „Schule / Anlage für sportliche Nutzung“ und ein besonderes Wohngebiet i. S. § 4a BauNVO gemäß den Sanierungszielen ausgewiesen werden. Darüber hinaus sollen Verkehrsflächen mittels Straßenbegrenzungslinie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB an der Immanuelkirchstraße und der Heinrich-Roller-Straße festgesetzt werden.
Der Neubau der Sporthalle soll im
weiteren Verfahren durch geeignete Festsetzungen (ggf. Baukörperfestsetzung)
gesichert werden. Ebenso soll der konkrete Flächenbedarf für das Vorhaben unter
Beachtung der bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften ermittelt
werden. III. Auswirkungen des Bebauungsplans 1. Auswirkungen auf die Umwelt Bei der planungsrechtlichen Sicherung eines Schulstandorts und einer Schulsporthalle innerhalb eines städtischen Wohngebiets handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB. Das Planverfahren 3-26 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt. Somit wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass die beabsichtigten Festsetzungen auf den nach geltendem Planungsrecht gemäß § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken keinen Eingriff in das Landschaftsbild sowie in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts vorbereiten. Der im beschleunigten
Verfahren mögliche Verzicht auf die Umweltprüfung befreit jedoch nicht von der
materiellen Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung dieser
Schutzgüter bestehen derzeit nicht. Die Ermittlung der Auswirkungen
insbesondere auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie auf den
Menschen erfolgt im weiteren Verfahren. 2. Ordnungsmaßnahmen Die noch näher zu
bestimmende Fläche für den Neubau der Schulsporthalle muss vom Land Berlin
erworben werden. Für den Fall, dass die Eigentümer keinen Antrag gemäß § 40
BauGB auf Entschädigung in Geld oder durch Übernahme ihrer
Grundstücksteilflächen stellen bzw. ein freihändiger Erwerb scheitert,
ermöglicht der Bebauungsplan die Enteignung, sofern das Wohl der Allgemeinheit
sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann. Dafür wäre eine Entschädigung gemäß § 93 Abs. 1 BauGB ff.
zu leisten. 3. Auswirkungen auf den
Haushalt und die Finanzierung Der Grunderwerb soll durch die DSK erfolgen und aus Sanierungsmitteln finanziert werden. Die Finanzierung der Kosten für den Neubau soll im weiteren Verfahren geklärt werden. Für die Unterhaltung können gegenwärtig vom Schulamt keine Kosten angegeben werden. Zur Vorbereitung des Planverfahrens wurden die bezirklichen Fachämter mit den Schreiben vom 28.10.2008 zur Stellungnahme aufgefordert. Am 06.01.2009 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) und die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg (GL 5) schriftlich über die Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan 3-25 aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB informiert. In der Stellungnahme vom 29.01.2009 hat SenStadt IV C mitgeteilt, dass sie das Planungsziel begrüßen und dass gegenwärtig geprüft werde, den Erwerb der für den Neubau benötigten Fläche in den Wirtschaftsplan Grunderwerb 2009 der DSK aufzunehmen. Mit dem Schreiben vom 05.02.2009 teilte SenStadt I B mit, dass gegen die Planungsabsicht keine Bedenken bestehen würden, dringende Gesamtinteressen Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB nicht berührt seien und das Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne. Die GL 5 teilte mit Schreiben vom 30.01.2009 mit, dass die Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei. B.
RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der
Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692) Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten vom18. November 1994 (GVBl. S. 472 ) Aufgestellt: Berlin, 20.02.2009 Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Amt für Planen und Genehmigen gez. Carrasco Leiterin Bauleitplanung |
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