Drucksache - VI-0694  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-25
für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.04.2009 
23. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Bebauungsplan 3-25 Anlage

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                       .2009

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                        Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Betr.:  

 

Bebauungsplan 3-25

für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am            2009 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.          Der Bebauungsplan 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird aufgestellt.

 

II.         Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

 

III.         Für den Bebauungsplanvorentwurf 3-25 soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Begründung

Zu I.

Zur Sicherung der Sanierungsziele für die im Plangebiet liegenden Grundstücksflächen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Teutoburger Platz (Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994, GVBl. S. 472) ist die Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 erforderlich.

 

Am 10.12.2008 hat die Bezirksverordnetenversammlung von Pankow beschlossen (Drucksache Nr. VI-0585), das Bezirksamt u. a. zu ersuchen, für das Gelände des „Hirschhofs“ einen Bebauungsplan aufzustellen, um das Areal mit seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung für die Nutzung zu Gemeinbedarfszwecken zu sichern.

 

Entsprechend den Sanierungszielen sollen der „Hirschhof“ auf den rückwärtigen Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 und das angrenzende Grundstück Oderberger Straße 19 für eine öffentliche Parkanlage mit Spielplatz planungsrechtlich gesichert werden.

 

Da sich die Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Privatbesitz befinden, ist zur Umsetzung der Sanierungsziele der Erwerb von Teilflächen erforderlich. Dieser soll noch bis zur Aufhebung des Sanierungsgebiets Ende 2010 aus Sanierungsmitteln erfolgen. Aufgrund der bisher nicht vorhandenen Bereitschaft der privaten Eigentümer, die Flächen zu veräußern, wird die Festsetzung des Bebauungsplans 3-25 erforderlich, um ggf. ein Enteignungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungsplans einleiten zu können.

Der Bebauungsplan 3-25 ist erforderlich, um i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten.

 

Weiteres ist der als Anlage beigefügten Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf 3-25 zu entnehmen.

 

Zu II. und III.

An der Verwirklichung der Sanierungsziele besteht ein dringendes öffentliches Interesse. Da der Bebauungsplan 3-25 der Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz, zum Teil auf vor dem 2. Weltkrieg bebauten Kriegslücken, innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB ist, soll von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht werden.

 

Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

  • Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundfläche wird den Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht erreichen.
  • Es gibt keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken.
  • Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
  • Für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte.
  • Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgüter zu erwarten.

 

Ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB soll somit für das Bebauungsplanverfahren 3-25 angewendet werden.

Von der Möglichkeit, das Verfahren i. S. des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu vereinfachen, soll Gebrauch gemacht werden. Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB sollen nicht durchgeführt werden. Mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt wird darüber informiert, wo und wann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern kann.

 

Das Mitteilungsverfahren der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB ergab, dass seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen, dringende Gesamtinteressen Berlins nicht berührt sind und das Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden kann.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 bestätigte die Übereinstimmung der Planungsabsicht mit den Zielen der Raumordnung.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Erarbeitung des Bebauungsplans soll an ein externes Planungsbüro vergeben werden.

 

Der Grunderwerb von Teilflächen (1.741 m²) der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof) soll gemäß BA-Beschluss vom 26.09.2006 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 89331, Ukto 106 festgelegt.

 

Die Entschädigungszahlung an den Pächter auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 zur Aufgabe seines Gewerbes erfolgt aus Sanierungsfördermitteln (Kapitel 4610, Titel 89331). Die auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 erforderlichen Abbrucharbeiten und Altlastensanierungsmaßnahmen sollen ebenfalls aus Sanierungsfördermitteln finanziert werden. Zu den Kosten können derzeit keine konkreten Aussagen getroffen werden. Sie sind im weiteren Planverfahren zu ermitteln.

 

Für die Planung und Herstellung der Parkanlage mit Spielplatz einschließlich Ordnungsmaßnahmen, Bau- und Baunebenkosten sind Mittel geplant, die in die KoFi-Liste 2008 aufgenommen wurden. Die Festlegung, aus welchem Titel die Finanzierung erfolgen soll, ist noch nicht erfolgt.

 

Die zu erwartenden haushaltsmäßigen Auswirkungen sollen im weiteren Verfahren ermittelt werden.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt.

 


Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die geplante Sicherung einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.

 

 

 

Anlage: Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf 3-25

 

 

 

..............................                                                           ....................................

Matthias Köhne                                                              Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                    Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                                         Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Bezirksamt Pankow von Berlin                             

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

Begründung zum

Bebauungsplanvorentwurf 3-25

 

 

 

für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Der Bebauungsplan soll gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Hirschhof


 

Inhaltsverzeichnis

 

 

A         Begründung                                                                                                            4

 

 I.         Planungsgegenstand                                                                                           4

1.         Anlass und Erforderlichkeit                                                                          4

2.         Plangebiet                                                                                                                 5

2.1       Geltungsbereich                                                                                                        4

2.2       Lage im Stadtgebiet                                                                                     5

2.3       Erschließung                                                                                                              5

2.4       Bestand und Nutzungsstruktur                                                                                 5

2.5       Eigentumsverhältnisse                                                                                             6

3.         Planerische Ausgangssituation                                                                               6

3.1       Bestehendes Planungsrecht                                                                                    6

3.2       Bestehende Bauleitpläne                                                                                         6

3.3       Flächennutzungsplan                                                                                                7

3.4       Denkmalschutz                                                                                                          7

3.5       Erhaltungsverordnung                                                                                               7

3.6             Landschaftsplan                                                                                                        7

3.7             Sanierungsgebiet                                                                                                      7

3.8             Spielplatzplan                                                                                                            8

3.9             Altlasten

 

II.         Planinhalt                                                                                                                 8

1.         Entwicklung der Planungsüberlegungen                                                                8

2.         Intention der Planung                                                                                                9

3.         Wesentlicher Planinhalt                                                                                            9

 

III.        Auswirkungen des Bebauungsplans                                                               9

1.         Auswirkungen auf die Umwelt                                                                                 9

2.         Ordnungsmaßnahmen                                                                                           10

3.         Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung                          10

 

IV.       Verfahren                                                                                                              11

 

B         Rechtsgrundlagen                                                                                              12

 


 

A Begründung

 

I. Planungsgegenstand

 

Gegenstand der Planung ist die Sicherung der Sanierungsziele für die im Plangebiet liegenden Grundstücksflächen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Teutoburger Platz.

Entsprechend den Sanierungszielen sollen der sogenannte „Hirschhof“ auf den rückwärtigen Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 und das angrenzende Grundstück Oderberger Straße 19 für einen öffentlichen Spielplatz und für eine öffentliche Parkanlage planungsrechtlich gesichert werden.

 

 

1. Anlass und Erforderlichkeit

Das Amt für Umwelt und Natur hat im September 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beauftragt, um die Umsetzung der Planungsziele im Zeitrahmen des Sanierungsgebiets nicht zu gefährden und die geplante öffentliche Nutzung der Flächen planungsrechtlich zu sichern. 

Am 10.12.2008 hat die Bezirksverordnetenversammlung von Pankow eine Empfehlung beschlossen, in dem das Bezirksamt u. a. ersucht wurde, für das Gelände des „Hirschhofs“ einen Bebauungsplan aufzustellen, um das Areal mit seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung für die Nutzung zu Gemeinbedarfszwecken zu sichern.

 

Die Plangrundstücke Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10-12 liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Teutoburger Platz. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. IV beabsichtigt, die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Ende 2010/Anfang 2011 aufzuheben. Der die Sanierungsziele darstellende Rahmenplan, veröffentlicht und bekannt gegeben durch das Faltblatt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat IV C, vom März 2002 wurde 2007 aktualisiert (ABl. Nr. 44 vom 12.10.2007, S. 2650). Für das Plangebiet sind eine Flächensicherung und eine Neuordnung dargestellt. Sanierungsziele sind der Erhalt des „Hirschhofs“ auf den Teilflächen im rückwärtigen Bereich der privaten Grundstücke Kastanienallee 10-12 als öffentliche Grünfläche und öffentlicher Spielplatz und die Erweiterung auf dem landeseigenen Grundstück Oderberger Straße 19.

 

Da sich die Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Privatbesitz befinden, ist zur Umsetzung der Sanierungsziele der Erwerb von Teilflächen erforderlich. Dieser soll noch bis zur Aufhebung des Sanierungsgebiets aus Sanierungsmitteln erfolgen. Nach dem Bezirksamtsbeschluss V-1572/06 vom 26.09.2006 soll der Ankauf gemäß Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz und Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Aufgrund der bisher nicht vorhandenen Bereitschaft der privaten Eigentümer, die Flächen zu veräußern, wird die Festsetzung des Bebauungsplans erforderlich, um ggf. ein Enteignungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungsplans einleiten zu können.

Der Bebauungsplan 3-25 ist erforderlich, um i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten.


2. Plangebiet

 

2.1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12 im Blockinnenbereich, das Grundstück Oderberger Straße 19 sowie einen Teil der angrenzenden Oderberger Straße. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 0,55 ha.

 

 

2.2 Lage im Stadtgebiet

Das Plangebiet liegt im Südwesten des Bezirks Pankow in einem 6,7 ha großen Baublock (110 001) der Gründerzeit zwischen der Eberswalder Straße, der Kastanienallee und der Oderberger Straße im Ortsteil Prenzlauer Berg.

 

 

2.3 Erschließung

Das Plangebiet wird über die Oderberger Straße erschlossen, die als Anliegerstraße dient. Es befindet sich innerhalb des S-Bahn-Innenstadtrings mit einer guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

 

 

2.4 Bestand und Nutzungsstruktur

 

 

Prägend für die Baustruktur im Baublock 110 001 ist eine Blockrandbebauung. Die vier- bis sechsgeschossigen Vorderhäuser in geschlossener Bauweise dienen vorrangig dem Wohnen und weisen im Erdgeschoss Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften auf. Die Seitenflügel, Quergebäude und Remisen im Blockinnenbereich werden sowohl zum Wohnen als auch gewerblich genutzt. Im Baublock befinden sich mehrere große Grundstücke, die Gemeinbedarfsnutzungen aufweisen wie z. B. der Prater, die Berliner Feuerwehr, eine Polizeidienststelle oder das St. Elisabeth - Stift. Im gesamten Baublock sind bis auf den „Hirschhof“ keine weiteren öffentlichen Grünflächen vorhanden.

 

Auf den hinteren Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10-12, abgegrenzt durch einen hohen Bauzaun aus Metall, befindet sich der „Hirschhof“ (1.741 m²). Das Grundstück Oderberger Straße 19 dient als Zugang. Es besteht aus zwei Flurstücken und wurde bis Ende der 1980er Jahre von der Humboldt Universität als Lkw-Fuhrpark genutzt. Beide Flurstücke sind vollständig versiegelt. Das an der Oderberger Straße liegende Flurstück 4041 ist mit eingeschossigen Gewerbegebäuden und Garagen, die zum Teil nicht mehr genutzt werden, überbaut. Weiterhin ist eine ungenutzte baufällige ca. 830 m² große Tiefgarage vorhanden. Heute befindet sich auf diesem Flurstück eine Kfz-Werkstatt. Das dahinter liegende Flurstück 4236 des Grundstücks Oderberger Straße 19 ist, nachdem im 2. Weltkrieg die vorhandene Bebauung zerstört wurde, nicht wieder bebaut worden und wird als Parkplatz genutzt.

 

 

2.5 Eigentumsverhältnisse

Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 befinden sich im Privateigentum. Das Grundstück Oderberger Straße 19, bestehend aus den Flurstücken 4041und 4236, ist im Eigentum des Landes Berlin und im Fachvermögen des Amts für Umwelt und Natur Pankow.

 

 

3. Planerische Ausgangssituation

 

3.1 Bestehendes Planungsrecht

Die Plangrundstücke befinden sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Grundlage für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben bildet § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der Baugebiete aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für die Grundstücke im Plangebiet sind keine Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen.

 

3.2 Bestehende Bauleitpläne

Für das Plangebiet gibt es weder festgesetzte noch unmittelbar angrenzende Bauleitpläne. Somit gibt es keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken.

 


3.3 Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330) stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche W 1 dar.

Die geplanten Nutzungen sind aus den Darstellungen des FNP entwickelbar.

 

 

3.4 Denkmalschutz

Die Grundstücke Kastanienallee 10-12 sind Bestandteil des Denkmalbereichs (Ensemble) Kastanienallee 1-27, 83-92, 103 und unterliegen den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.

 

 

3.5 Erhaltungsverordnung

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Teutoburger Platz im Bezirk Pankow von Berlin vom 20. März 2007 (GVBl. S. 146).

 

 

3.6 Landschaftsplan

Die Plangrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Okt. 2004, S. 434). Zu Grünflächen enthält dieser gemäß seiner textlichen Festsetzung Nr. 12 keine detaillierten Festsetzungen.

 

 

3.7 Sanierungsgebiet

Mit der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994, veröffentlicht im GVBl. vom 3. Dezember 1994, S. 472, wurde das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Teutoburger Platz förmlich festgelegt. Damit finden für Vorhaben in diesem Gebiet die Vorschriften des besonderen Städtebaurechts gemäß § 144 BauGB Anwendung.

 

Der Festlegung zum Sanierungsgebiet gingen ab 1992 umfangreiche vorbereitende Untersuchungen voraus. Für die Wohngebiete war insbesondere ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen Grün- und Spielplatzflächen ermittelt worden. Im Neuordnungsprogramm wurde aus diesem Grund u. a. eine Verbesserung der Versorgung mit Grünflächen und Spielplätzen als ein konkretes Sanierungsziel formuliert. Dieses ist besonders für Familien eine wesentliche Voraussetzung für den Verbleib im Gebiet. Bereits im Rahmenplan Stand Dezember 1994 war die Sicherung des „Hirschhofs“ als öffentliche Grünfläche/Spielplatz dargestellt.

 

Mit dem Bezirksamtsbeschluss vom 5. Juni 2007 sind die Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und den Verkehr konkretisiert worden. Einheitlich wurden für alle fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Aufenthaltsqualität führen sollen. Neben anderen Maßnahmen sind für sämtliche Straßen innerhalb des Sanierungsgebiets die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Straßenbereichen vor Spielplätzen vorgesehen.

 

Die erneute Aktualisierung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet Teutoburger Platz ist im Oktober 2007 im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben worden (ABl. S. 2650). Ein wichtiges Sanierungsziel ist nach wie vor der Erhalt und nunmehr auch die Erweiterung des „Hirschhofs“ unter Nutzung des angrenzenden Grundstücks Oderberger Straße 19.

 

 

3.8 Spielplatzplanung

Am 21.03.2006 hat das Bezirksamt Pankow die Spielplatzplanung als Fortschreibung beschlossen (Beschluss-Nr. V-1370/2006).

 

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanvorentwurfs 3-25 liegenden Flächen befinden sich in der für die bezirkliche Spielplatzplanung relevanten Versorgungseinheit 2 A. Dieser Versorgungsbereich erfasst das Gebiet zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und Schwedter Straße. Mit Stand 31.12.2007 waren hier 2.854 Einwohner melderechtlich registriert. Gemäß der Richtwertberechnung von 1 m² Nettospielfläche/Einwohner beträgt in der Versorgungseinheit 2 A das Nettospielflächendefizit 2.536 m². Die einzige öffentliche Spielfläche ist im „Hirschhof“ mit einer Größe von 318 m² vorhanden. Die bezirkliche Spielplatzplanung sieht eine Erweiterung dieses Spielplatzes auf eine Nettofläche von ca. 2.800 m² vor - davon ca. 1000 m² Hirschhof, Kastanienallee 10-12 und ca. 1800 m² Oderberger Straße 19. Damit soll der Bedarf zu 98 % gedeckt werden.

 

 

3.9 Altlasten

Das Grundstück Oderberger Straße 19 - Flurstücke 4236 und 4041 – wird im Bodenbelastungskataster von Berlin unter der Nummer 7324 geführt. Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzungen muss mit dem Auftreten von kontaminierten Böden gerechnet werden.

 

 

II. Planinhalt

 

1. Entwicklung der Planungsüberlegungen

Im rückwärtigen Bereich der privaten Grundstücke Kastanienallee 10-12 befindet sich der als öffentliche Grünfläche/öffentlicher Spielplatz genutzte „Hirschhof“. Er besteht seit den 1980er Jahren und ist in Eigeninitiative der damaligen Anwohner gemeinsam mit Künstlern entstanden. Die Nutzung durch die Öffentlichkeit wurde von der zu dieser Zeit für die Verwaltung der Grundstücke zuständigen Kommunalen Wohnungsverwaltung (KWV) geduldet. Nach der Rückübertragung der Grundstücke Kastanienallee 10-12 an die privaten Eigentümer zeigte sich, dass diese kein Interesse an einer weiteren öffentlichen Nutzung des „Hirschhofs“ haben. Der ursprünglich vorhandene Zugang über das Grundstück Kastanienallee 12 wurde zugemauert. Um eine Zugänglichkeit sichern zu können, wurde im April 2006 das Grundstück Oderberger Straße 19 vom Liegenschaftsfonds in das Fachvermögen des Amts für Umwelt und Natur übertragen. Gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz) vom 24. November 1997, GVBl. S. 612, zuletzt geändert am 29.09.2004, GVBl. S. 424 gilt der „Hirschhof“ als gewidmete Grün- und Erholungsanlage.

 

Mit den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung für die Festlegung eines Sanierungsgebiets wurde für das Untersuchungsgebiet Teutoburger Platz ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen Freiflächen und insbesondere öffentlichen Spielplätzen ermittelt. Neben seiner Funktion als öffentliche Grünfläche ist der „Hirschhof“ insbesondere kulturhistorisch bedeutsam, sodass von Anfang an ein Erhalt und später eine Erweiterung als Sanierungsziel in den Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Teutoburger Platz übernommen wurden.

 

In den Fortschreibungen des Spielplatzplans wurde in der Versorgungseinheit 2A an dem Planungsstandort für einen öffentlichen Spielplatz festgehalten. Bei Realisierung des Planungsvorhabens auf den Grundstücken Kastanienallee 10-12 und Oderberger Straße 19 verbleibt ein Defizit von ca. 2 %.

 

Am 10.12.2008 hat die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin beschlossen, dass das Bezirksamt Pankow für das gesamte Gelände des sogenannten „Hirschhofs“ einen Bebauungsplan aufstellen möge, um es mit seiner besonderen kulturhistorischen Bedeutung für die Nutzung zu Gemeinbedarfszwecken zu sichern (BVV-Drucksache VI-0585).

 

 

2. Intention der Planung

Der Bebauungsplan 3-25 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten sowie i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 3 BauGB den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung - insbesondere der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen - Rechnung tragen.

 

Entsprechend den bezirklichen Zielsetzungen sollen ca. 5.340 m² (ca. 1.741 m² „Hirschhof“/ca. 3.599 m² Oderberger Straße 19) planungsrechtlich gesichert werden, um das vorhandene Defizit an wohnortnahen Grün- und Spielflächen im Sanierungsgebiet Teutoburger Platz zu mindern.

Das vorhandene Nettospielflächendefizit in der relevanten Versorgungseinheit 2 A kann damit vollständig abgebaut werden und der Bedarf von ca. 2.854 m² gedeckt werden. Die restlich verbleibende Fläche soll als wohnungsnahe Grünflächen genutzt werden.

Die Festsetzung dient der Sicherung eines vorhandenen Grünpotenzials mit seinen vielfältigen ökologischen Funktionen zur Erhaltung der Lebensqualität der Anwohner.

 

 

3. Wesentlicher Planinhalt

Als Art der Nutzung soll im Bebauungsplanvorentwurf 3-25 nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ ausgewiesen werden sowie eine Verkehrsfläche mittels Straßenbegrenzungslinie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB an der Oderberger Straße.

 

 

III. Auswirkungen des Bebauungsplans

 

1. Auswirkungen auf die Umwelt

Bei der planungsrechtlichen Sicherung einer Parkanlage mit Spielplatz handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB.

Das Planverfahren 3-25 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt. Somit wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Es wird davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Festsetzung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ auf den nach geltendem Planungsrecht gemäß § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken keinen Eingriff in das Landschaftsbild sowie in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts vorbereitet.

 

Der im beschleunigten Verfahren mögliche Verzicht auf die Umweltprüfung befreit jedoch nicht von der materiellen Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter bestehen derzeit nicht. Die Ermittlung der Auswirkungen insbesondere auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie auf den Menschen erfolgt im weiteren Verfahren.

 

 

2. Ordnungsmaßnahmen

Die ca. 1.741 m² große Fläche des „Hirschhofs“ muss vom Land Berlin erworben werden. Für den Fall, dass die Eigentümer keinen Antrag gemäß § 40 BauGB auf Entschädigung in Geld oder durch Übernahme ihrer Grundstücksteilflächen stellen bzw. ein freihändiger Erwerb scheitert, ermöglicht der Bebauungsplan die Enteignung, sofern das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Dafür wäre eine Entschädigung gemäß § 93 Abs. 1 BauGB ff. zu leisten.

 

Auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 muss das Pachtverhältnis mit der Kfz- Werkstatt beendet werden.

 

 

3. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung

Das Amt für Umwelt und Natur hat zur Gestaltung der Grünfläche am 19.04.2008 ein Beteiligungsverfahren mit Anwohnern durchgeführt. Als Ergebnis liegt ein Vorentwurf (Stand 04.06.2008) vor, der zur Ermittlung einer Kostenschätzung herangezogen wurde. Für die Planung und Herstellung der Parkanlage mit Spielplatz einschließlich Ordnungsmaßnahmen, Bau- und Baunebenkosten sind Mittel geplant, die in die KoFi-Liste 2008 aufgenommen wurden. Die Festlegung, aus welchem Titel die Finanzierung erfolgen soll, ist noch nicht erfolgt.

 

Der Grunderwerb von Teilflächen (1.741 m²) der Grundstücke Kastanienallee 10-12 (Hirschhof) soll gemäß BA-Beschluss vom 26.09.2006 nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfolgen. Der Betrag dafür ist im Kapitel 4610, Titel 893 31, Ukto 106 festgelegt.

 

Als Entschädigung an den Pächter auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 zur Aufgabe seines Gewerbes werden Mittel entsprechend einem von der Sanierungsverwaltungsstelle beauftragten Wertgutachten veranschlagt. Die Finanzierung soll aus Sanierungsfördermitteln (Kapitel 4610, Titel 893 31) erfolgen. Die auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 erforderlichen Abbrucharbeiten und Altlastensanierungsmaßnahmen sollen ebenfalls aus Sanierungsfördermitteln finanziert werden. Die Kosten sind im weiteren Planverfahren zu ermitteln.

 

Die zu erwartenden haushaltsmäßigen Auswirkungen sollen im weiteren Verfahren ermittelt werden.

 

 

IV. Verfahren

 

Zur Vorbereitung des Planverfahrens wurden die bezirklichen Fachämter mit Schreiben vom 28.10.2008 zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit Schreiben vom 06.01.2009 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) und die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg (GL 5) über die Absicht des Bezirksamts, den Bebauungsplan 3-25 aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB informiert.

Mit dem Schreiben vom 05.02.2009 teilte SenStadt I B mit, dass gegen die Planungsabsicht keine Bedenken bestehen würden, dringende Gesamtinteressen Berlins i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB nicht berührt seien und das Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könne.

Die GL 5 teilte mit Schreiben vom 30.01.2009 mit, dass die Planungsabsicht mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sei.

 


B. RECHTSGRUNDLAGEN                                     

 

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom18. November 1994 (GVBl. S. 472 )

 

 

 

Aufgestellt:     Berlin, 20.02.2009

                        Bezirksamt Pankow von Berlin

                        Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

                        Amt für Planen und Genehmigen

 

 

 

 

gez. Carrasco

Leiterin Bauleitplanung

 

 

 

 

 
 

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