Drucksache - VI-0538  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-29 für die Grundstücke Rykestraße 21, Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
24.09.2008 
18. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 18. Tagung, 24.09.2008

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                15.7.2008

 

 

     An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:   Bebauungsplan IV-29 für die Grundstücke Rykestraße 21, Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.07.2008 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.     Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007 wird zugestimmt.

 

II.     Der Auswertung und dem Abwägungsergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007 wird zugestimmt.

 

III.    Dem sich aus den Abwägungen ergebenden Bebauungsplanentwurf IV-29 vom 20. November 2007 wird zugestimmt.

 

 

Begründung

 

Von der zumeist üblichen Verfahrensweise, den Bezirksamtsbeschluss über die Abwägungsergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB oder/und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans und der Kenntnisgabe an die BVV zugleich mit dem Bezirksamtsbeschluss, den Entwurf des Bebauungsplans und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen, zu verbinden, wird hier aus folgendem Grund abgesehen:

 

Durch den Bezirksamtsbeschluss über das Abwägungsergebnis der öffentlichen Auslegung sollte schnellstmöglich die Voraussetzung gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB geschaffen werden, ein Enteignungsverfahren einzuleiten.

Für die abschließende Entscheidung der BVV ist noch eine Klärung erforderlich, welche Rechtsfolgen und finanziellen Auswirkungen die Festsetzung des B-Plans dann hat, wenn keine Verfügungsbeschränkung erwirkt wird. Diese Klärung muss bis zur Festsetzung erfolgt sein.

 

 

Zu I.

Am 16.08.1994 hatte das damalige Bezirksamt Prenzlauer Berg beschlossen, zur Sicherung der o. g. Grundstücke für die Anlage zweier durch die Rykestraße voneinander getrennter öffentlicher Spielplätze, den Bebauungsplan IV-29 aufzustellen (ABl.

S. 2888). Der Bebauungsplan IV-29 soll planungsrechtlich die Sanierungsziele für   diese Grundstücke im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Kollwitzplatz sichern.

 

In der Zeit vom 09.12.1994 bis 13.01.1995 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Auf Grund mehrfacher Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde im Ergebnis die Straßenverkehrsfläche im Bereich der Rykestraße zwischen den geplanten Spielplatzflächen geändert von „Straßenverkehrsfläche“ zur „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ bzw. „verkehrsberuhigten Bereich (BA-Beschluss v. 19.11.96, Vorlage Nr.239/96).

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (alte Fassung) erfolgte in der Zeit vom 28.10. bis 09.12.1996.

Vor dem Hintergrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an einem verkehrsberuhigten Bereich in diesem Plangebiet wurde der Planinhalt des Vorentwurfs des Bebauungsplans IV-29 bezüglich der textlichen Festsetzung „...Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung...“ nicht geändert.

 

Im Juni 2005 wurden die vom Senat 1993 beschlossenen Leitsätze zur Stadterneuerung Berlins gemäß stadtentwicklungspolitischer Handlungsschwerpunkte überarbeitet und aktualisiert (ABl. S. 1878). Vor dem Hintergrund der veränderten finanziellen Rahmenbedingungen (Finanzsituation/Haushaltsnotlage des Landes Berlin), des Realisierungsstandes in den Sanierungsgebieten sowie eines konkreten Kosten- und Finanzierungsplans, der bis zum Auslaufen der Sanierungsgebiete umgesetzt werden kann, konnte die bisherige Stadterneuerung nicht unverändert fortgesetzt werden.

 

Im Rahmen dieser Konkretisierung der Sanierungsziele sind mit Bezirksamtsbeschluss vom Juni 2007 (Vorlagen - Nr. 0120/2007 v. 05.06.2007, Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV Drs.-Nr. VI-0186) für den öffentlichen Straßenraum und Verkehr einheitlich für die fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg eine Reihe von Maßnahmen beschlossen worden. Es sind für sämtliche Straßen die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Kreuzungs- und Straßenbereichen vor Spielplätzen vorgesehen.

 

Bezogen auf die Ziele des Bebauungsplans IV-29 sollen somit im Bereich der Rykestraße zwischen den geplanten (bzw. vorhandenen) Spielplätzen und im Kreuzungsbereich Ryke- / Sredzkistraße neben der Tempo-30-Zohne Gehwegvorstreckungen gebaut werden. Damit soll (im Rahmen der Umsetzungsmöglichkeiten des verbleibenden Sanierungszeitraums) die Sicherheit und Aufenthaltsqualität in diesem Gebiet verbessert werden.

 

Auf Grund der Planänderung, der veränderten rechtlichen Grundlage und wegen des langen Zeitraums, der seit der Trägerbeteiligung 1996 vergangen war, hatte das Bezirksamt am 11.03.2008 den Beschluss gefasst, die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen. (siehe Drs. BVV z.K. - VI- 0415 - vom 30.04.08).

 

Mit Schreiben vom 25. März 2008 wurden die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind, aufgefordert, zum Entwurf des Bebauungsplans IV-29 Stellung zu nehmen. Es wurden 32 TÖB beteiligt.

10 Träger öffentlicher Belange (siehe Anlage 1 Pkt. 1.3) haben keine Stellungnahme abgegeben. Es wird davon ausgegangen, dass deren Belange von der Planung nicht berührt werden.

Von den 22 eingegangenen Stellungnahmen haben 9 TÖB (siehe Anlage 1 Pkt. 1.3)  der Planung zugestimmt, ohne Hinweise und Anregungen zu äußern. Aus den Stellungnahmen ergibt sich kein Abwägungsbedarf.

 

Von 13 Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangenen. Vier dieser Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen, da sie den Inhalt der Begründung zum B-Plan bestätigen bzw. Hinweise zur konkreten Ausführungsplanung geben und somit keinen Einfluss auf die Festsetzungen des Bebauungsplans haben.

Acht weitere dieser Stellungnahmen dienten im Wesentlichen der Aktualisierung oder Präzisierung der entsprechenden Abschnitte der Begründung zum Bebauungsplan  bzw. enthielten abwägungsrelevante Hinweise für die Überarbeitung der Begründung.

 

Einer dieser 13 Stellungnahmen (bzw. einer darin enthaltenen Anregung) vom Tiefbauamt des Bezirkes  (Straßenverkehrsbehörde) wurde nicht gefolgt.

 

Diese Anregung bezeichnete den Umbau zu einem verkehrsberuhigten Bereich (Z 325 / 326 - Spielstraße) im Plangebiet nach wie vor als wünschenswert.

Dem entgegen steht das Ergebnis der bisherigen Abwägung. (siehe BA-Beschluss VI -405 / 2008 vom 11.03.08, Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV Drs.-Nr. VI-0415 vom 30.04.08)

Darin wurde im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Sanierungsziele dem Bezirksamtsbeschluss vom Juni 2007 (Vorlagen - Nr. 0120/2007 v. 05.06.2007, Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV Drs.-Nr. VI-0186) gefolgt. Dieser Beschluss beinhaltet für die fünf Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg eine Reihe von Maßnahmen für den öffentlichen Straßenraum und Verkehr.

Es sind für sämtliche Straßen im Sanierungsgebiet Kollwitzplatz die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen in Kreuzungs- und Straßenbereichen vor Spielplätzen vorgesehen.

Bezogen auf die Ziele des Bebauungsplans IV-29 sollen somit im Bereich der Ryke-straße zwischen den geplanten (bzw. vorhandenen) Spielplätzen und im Kreuzungsbereich Ryke- / Sredzkistraße neben der Tempo-30-Zohne Gehwegvorstreckungen gebaut werden. Damit soll (im Rahmen der Umsetzungsmöglichkeiten des verbleibenden Sanierungszeitraums) die Sicherheit und Aufenthaltsqualität in diesem Gebiet verbessert werden.

Die Stellungnahmen sind im Einzelnen der Anlage 1 - Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - den Punkten 1.3.1 bis 1.3.13 - zu entnehmen.

Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, erfolgte keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs IV-29. Die erneute Behördenbeteiligung erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

 

Zu II.

Das Bezirksamt hat am 11.03.2008 den Beschluss gefasst, den Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007 nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. (BA-Beschluss Nr. VI-405/2008) 

Die BVV hat am 30.04.2008 mit Drucksache - VI- 0415  den Beschluss - nach vorheriger Beratung am 10.04.2008 im Fachausschuss - zur Kenntnis genommen.

 

Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am 20.03.2008 (ABl. S. 735). Zusätzlich wurde die Öffentlichkeit durch eine Anzeige in der Berliner Zeitung am 20.03.2008 informiert. Zudem erfolgte die Veröffentlichung der Anzeige im „VorOrt“, der Zeitschrift zur Stadterneuerung in Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow. Die Auslegungsunterlagen wurden während des Auslegungszeitraums parallel im Internet präsentiert.

 

Auf die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie auf die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, wurde hingewiesen.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs IV-29 einschließlich Begründung wurde in der Zeit vom 28. März bis einschließlich 28. April 2008 in den Räumen des Amtes für Planen und Genehmigen durchgeführt.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB wurden 32 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange über die Durchführung der öffentlichen Auslegung informiert.

 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden zwei Stellungnahmen abgegeben:

·          Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) befürwortet die Planung, die betreffenden Grundstücke als Grünflächen mit der Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz zu sichern.

·          Aus dem Fachbereich Haushalt der Abt. Finanzen, Personal u. Umwelt des Bezirkes kam der Hinweis, die Kosten hinsichtlich des jeweils zu belastenden Haushalts (SenStadt oder Bezirk) detailliert darzustellen.

Des Weiteren wurde auf die Aufhebung des Sanierungsgebiets Kollwitzplatz zum Jahresende 2008 hingewiesen und die unabhängig davon bestehende Berechtigung des Eigentümers des Grundstücks Sredzkistraße 59 / Rykestraße (mit der im Jan. 2008 erteilten Baugenehmigung), sein Grundstück bebauen zu können und dass damit der Bau des vorgesehenen Spielplatzes einschließlich des Erwerbs bzw. die Sicherung des Übereignungsanspruchs des Grundstücks hinfällig wird.

 

Da im Rahmen der Trägerbeteiligung die gleichlautende Stellungnahme eingegangen ist, wird auf die Anlage - Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeitsbeteiligung - bzw. der Abwägung unter Pkt. 1.3.9 verwiesen.

 

Im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung haben sich durch die Anregungen des Trägers öffentlicher Belange, Bezirksamt Pankow, Abt. Finanzen, Personal u. Umwelt SE Finanzen - Fb Haushalt und der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. keine neuen Aspekte ergeben, die zu inhaltlichen Änderungen der Ziele des Entwurfs des Bebauungsplans IV-29 führen.

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde im Abschnitt IV - Verfahren - zu den durchgeführten Verfahrensschritten ergänzt.

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Das Grundstück Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 konnte im Jahr 2000 aus Sanierungsmitteln treuhänderisch für das Land Berlin durch den Sanierungsträger, die LBB - Grundstücksentwicklungsgesellschaft (LBB GEG) mbH für das Land Berlin erworben werden. Der öffentliche Spielplatz auf dieser Fläche ist im Jahr 2003 hergestellt worden.

Das angrenzende Grundstück Rykestraße 21 ist im April 2008 durch Vorkaufsrechtsausübung vom Land Berlin erworben worden. Die Finanzierung erfolgte ebenfalls über den Sanierungsträger DSK (Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH).

 

Die treuhänderisch für Berlin tätige DSK ist von der für die Sanierungsgebiete zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV C beauftragt, Erwerbsverhandlungen mit den Eigentümern zu führen. Sie hat sich um den freihändigen Erwerb des Grundstücks Sredzkistraße 59 / Rykestraße bemüht.

Die Mittel für den Grunderwerb sind im Wirtschaftsplan der DSK für das Haushaltsjahr 2008 prioritär eingeplant.

Am 06.06.2008 wurde von SenStadt Abt. IV C mitgeteilt, dass vom Eigentümer des Grundstücks Sredzkistraße 59 / Rykestraße keine Verkaufsbereitschaft besteht und dem zufolge das Verfahren zum Erwerb des Grundstücks eingestellt wird.

 

Für dieses Grundstück ist im Januar 2008 eine Baugenehmigung erteilt worden. Nach Aufhebung des Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Kollwitzplatz Ende des Jahres 2008, kann innerhalb von drei Jahren das Vorhaben vom Eigentümer unabhängig von den Festsetzungen des B-Plans umgesetzt werden, da er hierauf durch die Baugenehmigung einen Rechtsanspruch hat.

 

Die Sicherung dieses Grundstücks für das Sanierungsziel „öffentlicher Spielplatz“ kann auf Grund dieses Sachverhalts nur durch ein Enteignungsverfahren gem. § 85 BauGB erfolgen. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (Voraussetzung gem. § 87 Abs. 1 BauGB) und Verhandlungen zum freihändigen Erwerb gescheitert sind.

Aus der Abwägung im Rahmen des Bebauungsplans IV-29 geht hervor, dass die öffentlichen Interessen den privaten vorgehen. Der Bebauungsplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.

Die öffentlichen Spielplätze auf den Plangrundstücken sollen den Bedürfnissen der Kinder und Familien aber auch allgemein sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung nach Kommunikation und Begegnung im öffentlichen Raum gerecht werden sowie das hohe Defizit an Grün- und Spielplatzflächen in diesem Gebiet mindern. Eine weitere Verdichtung durch Bebauung und der damit verbundene Bevölkerungszuwachs bzw. der Zuzug junger Familien würde das genannte Defizit erhöhen.

Das ehemals bestehende Defizit an öffentlichen Spielplatzflächen von 100 % konnte in diesem Teil des Sanierungsgebiets (nördlich der Sredzkistraße durch den Bau eines Spielplatzes auf dem Grundstück Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 (2003) und eines weiteren Spielplatzes auf den Grundstücken Rykestraße 33, 34 (2005) reduziert werden.

Bei Realisierung der Planungsvorhaben auf den Grundstücken Rykestraße 21 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße verbliebe für die Versorgungseinheit 2D (begrenzt durch Danziger Straße, Prenzlauer Allee, Sredzkistraße und Schönhauser Allee )ein Defizit von ca. 48 % (Datenstand 31.12.2006).

Weitere Ausführungen zum Gemeinwohl und zur unumgänglichen Erforderlichkeit einer Enteignung müssen im Enteignungsverfahren begründet werden.

 

Mit dem Beschluss über das mit dieser Vorlage vorliegende Abwägungsergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist dieser Verfahrensschritt abgeschlossen und damit sind die Voraussetzungen gemäß §§ 85 und 108 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB gegeben, um ein Enteignungsverfahren einleiten zu können.

 

Für das 525 m² große unbebaute Grundstück Sredzkistraße 59 / Rykestraße ist eine aktuelle Verkehrswertermittlung (Vermessungsamt, Stichtag 15.11.2007) gemäß zulässiger Nutzung nach § 34 BauGB erfolgt. Dementsprechende Kosten würden in einem der Festsetzung nachfolgenden Verfahren im Rahmen einer Entziehung oder Enteignung als Entschädigung anfallen. Darüber hinaus ggf. zu berücksichtigende Entschädigungstatbestände sind zu ermitteln. Nach Auskunft SenStadt IV C wird nach Aufhebung der des Sanierungsgebiets grundsätzlich kein Grunderwerb durch die Senatsverwaltung aus Städtebauförderungsmitteln finanziert (AV StBau F 08). Das gilt entsprechend auch für die Entschädigungszahlung im Zusammenhang mit einer Enteignung. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten durch den Bedarfsträger im bezirklichen Haushaltsplan eingeplant werden müssten. Nicht bezifferbar sind derzeit eventuelle Entschädigungsleistungen, die bei Aufgabe des Planungsziels für das Grundstück Sredzkistraße 59 / Rykestraße entstehen könnten.

 

Die Kosten zur Herstellung (einschließlich Planung) der öffentlichen Spielplätze sowie die Kosten für Ordnungsmaßnahmen (Beräumung der Grundstücke, Altlastenbeseitigung u. a.) auf den Grundstücken Rykestraße 21 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße gehören zu den prioritären Maßnahmen, die erst mit Ablauf des Sanierungszeitraums durchgeführt werden können.

Diese Prioritätenliste soll Bestandteil der derzeit vorzubereitenden Aufhebungsverordnung für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Kollwitzplatz werden. Damit besteht die Möglichkeit, gemäß AV-Städtebauförderung 2008 (ABl. S. 307), eine Fristverlängerung für die Umsetzung dieser Sanierungsziele zu erlangen.

Es betrifft Maßnahmen, die Bestandteil der Kosten- und Finanzierungsübersicht des Sanierungsgebiets sind, jedoch nicht durchgeführt werden konnten und aus diesem Grund in die Prioritätenliste der Aufhebungsverordnung aufgenommen werden sollen.

 

Diese Maßnahmen sollen durch Einnahmen des Bezirks aus Ausgleichsbeträgen bzw. durch andere zur Verfügung stehende Fördermittel finanziert werden. Dem entsprechend wurden die Plangrundstücke im Rahmen der Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts INSEK 2007 als Maßnahmen in die Programmplanung des Förderprogramms Stadtumbau Ost ab 2008 mit der Priorität 1 bzw. als Standort mit erheblichem Erneuerungsbedarf aufgenommen.

Die Investitions- bzw. Baumaßnahmen für die betreffenden Grundstücke sind in der Prioritätenliste für das Jahr 2009 mit einem Kostenansatz von ca. 300 T€ (Rykestraße 21) bzw. ca. 100 T€ (Sredzkistraße 59 / Rykestraße) enthalten.

 

In bisher nicht zu bestimmender Höhe können finanzielle Aufwendungen für die Beräumung der Grundstücke, Bodenentsiegelung und -sanierung anfallen, die in der Begründung zum Bebauungsplan im Abschnitt III unter „Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung“ aufgezeigt sind.

Zum Teil sind sie in der Kosten- und Finanzierungsübersicht berücksichtigt. Darüber hinaus stehen gegebenenfalls Mittel im Kapitel 4610 Titel 89331 und im Kapitel 4610 Titel 88305 zur Verfügung. Eine Finanzierung könnte auch aus von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewirtschafteten Fördermitteln (z.B. Kapitel 1295 Titel 88305) erfolgen.

Mit der Herstellung des Spielplatzes werden auch bauliche Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Straßen zur Verkehrsberuhigung und Verbesserung der Sicherheit erforderlich (vergl. BA-Beschluss 0120/2007 zur Präzisierung der Sanierungsziele für den öffentlichen Straßenraum und Verkehr für die Sanierungsgebiete vom 05.06.2007, in Anlage 3, Sanierungsgebiet Kollwitzplatz). Die Gehwegvorstreckungen im Kreuzungsbereich Sredzkistraße / Rykestraße sind ebenfalls in der Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht für das Sanierungsgebiet und im Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2007 für die Programmplanung ab 2008 enthalten.

Ferner sind mit Übergabe des Spielplatzes an den Bedarfsträger im Bezirk Kosten für die Pflege und Erhaltung zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Pflegebudgets wurde vom Amt für Umwelt und Natur auf der Basis des derzeitigen Zuweisungssatzes (4,08 € / Jahr) für die insgesamt 1.899 m² große Fläche mit ca. 7.744 € jährlich angegeben.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

Keine 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Begründung zum Bebauungsplan IV-29 vom 20. November 2007 (Stand Anlage BVV – Vorlage  Drs. VI-0415  vom 30.04.2008)

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die beabsichtigte Sicherung öffentlicher Spielplätze wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus.

 

Anlage:           - Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen

                            Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeitsbeteiligung zum

                            Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007

 

 

 

Matthias Köhne                                             Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

                                                                        und Stadtentwicklung

 

 
 

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