Drucksache - VI-0532  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-19 für das Grundstück Straßburger Straße 56 sowie eine angrenzende Teilfläche des Grundstücks Schönhauser Allee 9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
24.09.2008 
18. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 18. Tagung, 24.09.2008
Anlage, Bebauungsplan 3-19 ... Anlage

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                       .7.2008

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplan 3-19 für das Grundstück Straßburger Straße 56 sowie eine angrenzende Teilfläche des Grundstücks Schönhauser Allee 9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 08.07.2008 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.     Der Bebauungsplan 3-19 für das Grundstück Straßburger Straße 56 sowie eine angrenzende Teilfläche des Grundstücks Schönhauser Allee 9 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird aufgestellt.

 

II.     Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) ohne Umweltprüfung nach

§ 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

 

III.    Für den Bebauungsplanvorentwurf 3-19 soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.

§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

 

Begründung

 

Mit Schreiben vom 07.04.2008 teilte das Amt für Schule und Sport dem Amt für Planen und Geneh­migen mit, dass aus den Daten der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans 2008 (BA-Beschluss Nr. VI-374/2008 v. 4.3.2008) - Teilplan Grundschulen - hervorgeht, dass im Bereich des südlichen Ortsteils Prenzlauer Berg - Bezirksregion XV / Regionen 1 und 2 - ein Defizit an Grundschulplätzen entstehen wird. Da sich dieses Defizit schon aus den jetzt vorhandenen Einwohnerzahlen ergibt, würde eine weitere Bebauung von Flächen mit Wohnungen und der damit zu erwartende Zuzug von Familien die Notwendigkeit der Errichtung neuer Grundschulplätze weiter erhöhen. Es besteht ein Fehlbedarf von mehr als 2 Zügen (ca. 300 Plätze).

 

Der geplante räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans 3-19 umfasst das Grundstück Straßburger Straße 56 und eine Teilfläche des Grundstücks Schönhauser Allee 9. Die Grundstücke liegen im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz (9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21.09.1993 (GVBl. S. 403)).

Im Rahmenplan des Sanierungsgebiets ist für das Privatgrundstück Schönhauser Allee 9 zum einen entlang des Straßenraumes eine bauliche Lückenschließung mit “Gewerbe mit Wohnen“ beabsichtigt und des Weiteren wurde für die hintere Grundstücksfläche dieses Grundstücks ein “Neuordnungserfordernis mit dem Ziel Wohnen und Gewerbe/sonstige Infrastruktur“ gesehen. Für das - im Blockinnenbereich daran angrenzende – bebaute, landeseigene Grundstück, Straßburger Straße 56, ist im Rahmenplan “soziale Infrastruktur“ festgelegt worden.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. IV beabsichtigt, die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufzuheben. Es ist beabsichtigt, den Aufhebungsbeschluss Ende 2008 zu fassen. Die Verordnung über die Aufhe-

bung des Sanierungsgebiets soll Anfang 2009 rechtswirksam werden.

 

Aufgrund des zu erwartenden Fehlbedarfs an Grundschulplätzen erfolgte mit Schreiben des Amtes für Planen und Genehmigen vom 06.05.2008 eine Mitteilung gemäß

§ 5 AGBauGB an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. IB und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 sowie nachrichtlich an SenStadt Abt. IIC und IVC zur Aufstellung der Bebauungspläne 3-19 und 3-20.

Mit Schreiben vom 02.06.2008 teilte die Senatsverwaltung IB mit, dass im Hinblick auf die Sicherung gesamtstädtischer Planungen keine Bedenken gegen die Planungsabsicht bestehen und dringende Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 AGBauGB nicht berührt sind. Darüber hinaus stellte die Senatsverwaltung fest, dass die Vorraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB gegeben sind.

 

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (ABl. S. 3292) ist der betreffende Baublock 110 044 als gemischte Baufläche M2 dargestellt. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.

 

Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans 3-19 liegt im südlichen Teil des Ortsteils Prenzlauer Berg, nördlich der Torstraße, nahe der Grenze des Bezirks Pankow zum Bezirk Mitte, zwischen den radial nach Norden führenden Hauptstraßen Schönhauser Allee und Prenzlauer Allee, in einem der dicht bebautesten Gründerzeitwohngebiete Berlins. Er grenzt mit seinem räumlichen Geltungsbereich unmittelbar in der Straßenmitte der Straßburger Straße an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-20.

Bauvorhaben sind hier zulässig, sofern sie sich gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen.

Das innerhalb des S-Bahn-Innenstadtrings gelegene Stadtgebiet verfügt über eine gute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durch die U-Bahn am Senefelderplatz, die Straßenbahn in der Prenzlauer Allee und Torstraße.

 

Bei der Straßburger Straße handelt es sich um eine ruhige Anliegerstraße.

 

Das landeseigene Grundstück Straßburger Straße 56 ist ca. 2.400 m² groß und mit dem zu DDR- Zeiten errichteten und jetzt leerstehenden Schultyp „Magdeburg“ bebaut. Dieses Gebäude ist entsprechend ersten Untersuchungen mit geringfügigen Umbauten für eine dreizügige Grundschule geeignet. Aufgrund der zur Erwachsenenbildung ausgeübten, früheren Nutzung verfügt dieses Grundstück aber über keine ausreichenden Freiflächen zur Pausennutzung, die für die Nutzung als Grundschule erforderlich sind. Aus diesem Grund ist die Sicherung einer ca. 1.900 m² großen, mit eingeschossigen Nebengebäuden bebauten, Teilfläche des angrenzenden Grundstückes Schönhauser Allee 9 für den Gemeinbedarf erforderlich.

 

Das Bezirksamt Pankow hat bereits mit Bezirksamtsbeschluss (Nr. VI-473/2008) vom 27.05.2008, die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 3-20 zur Sicherung eines Grundschulstandortes, innerhalb dieser Bezirksregion beschlossen.

 

Die zwischenzeitlich durch die Abteilung Gesundheit, Soziales, Schule und Sport beauftragten Gutachter zur “Standortuntersuchung zur Sicherung der Grundschulversorgung in Prenzlauer Berg in den Schulregionen 1-3“ sind gemeinsam mit dem zuständigen Fachamt in einem Zwischenschritt (Ergebnisprotokoll vom 12.06.2008) zu dem Ergebnis gekommen, dass ein “kompletter Neubaustandort“ im räumlichen Geltungsbereich des aufgestellten Bebauungsplanentwurfs 3-20 nicht weiterverfolgt wird. Es wurde festgelegt, dass in der weiteren Betrachtung von der “Zusammenfassung der beiden Standorte“ in der Straßburger Straße ausgegangen wird.

Es besteht nunmehr die Absicht, die erforderlichen Flächen, die für einen vollwertigen Grundschulstandort für Sportfreiflächen als auch für eine Sporthalle und den Schulgarten benötigt werden, aufgrund der räumlichen Nähe und des geplanten funktionalen Zusammenhangs im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-20, auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straßburger Straße, planungsrechtlich zu sichern.

 

Der Bebauungsplan 3-19 ist erforderlich, um die für das Wohnen erforderliche soziale Infrastruktur zu sichern.

Er ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien, Rechnung zu tragen.

Es besteht hier die Möglichkeit, zur Aufrechterhaltung des bezirklichen Ziels der wohnortnahen Grundschulversorgung, eine Fläche für die Bedarfsdeckung der mittel- und langfristigen Nachfrage an Grundschulplätzen planungsrechtlich zu sichern. Vergleichbar geeignete Flächen gibt es in den Regionen 1 und 2 nicht mehr.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 3-19 werden die Sanierungsziele für die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke konkretisiert und entsprechend geändert.

 

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9. Okt. 2004, S. 434). Der Landschaftsplan dient in den dicht bebauten Gründerzeitgebieten der naturhaushaltswirksamen Gestaltung von Baugrundstücken. Er legt für Schulen einen Biotopflächenfaktor (Verhältniszahlen aus Grundstücksfläche und naturhaushaltswirksamer Fläche) von 0,4 fest, der bei diesbezüglicher Planung auf den Grundstücken zu beachten ist.

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplans 3-19 soll das beschleunigte Verfahren ge­mäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme, die durch die Sicherung eines Infrastrukturstandortes der Innenentwicklung dient.

Bei der Plangebietsgröße von ca. 4.200 m² wird der Grenzwert gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² für die Größe der Grundflächen nicht erreicht.

 

Auch mit dem angrenzenden Bebauungsplan 3-20, der aufgrund eines engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhangs sich kumulierend auf eine grenzwertüberschreitende Grundfläche auswirkt, wird der o.g. Grenzwert nicht erreicht.

Es wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesgesetz unterliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete). Die für das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erforderlichen Voraussetzungen sind somit erfüllt.

 

Aufgrund des dringenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Grundschulstandortes und der geringen Regelungsdichte soll das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Aus diesem Grunde soll von der Möglichkeit der Verfahrenserleichterung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB Gebrauch gemacht werden und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht durchgeführt werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB erfolgt die Bekanntmachung, dass der Bebauungsplan 3-19 im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.

 

Mit Datum vom 26.05.08, Posteingang 28.05.08 wurde für das Grundstück Schönhauser Allee 9/9A ein Antrag auf Baugenehmigung für ein Hotel und Appartements gestellt. Unter der Annahme, dass die nachgeforderten Unterlagen vom Antragssteller schnellstmöglichst nachgereicht werden und das Beteiligungsverfahren der Behörden und Dienststellen ohne größeren Zeitverlust durchgeführt wird, ist mit der Erteilung der Baugenehmigung im September 2008 zu rechnen. Die von der Bauaufsicht geforderte sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist mit Aufstellung des Bebauungsplans zur Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche zu versagen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Senatserwaltung für Stadtentwicklung I B stellte in ihrem o.g. Antwortschreiben im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB fest, dass ein Erwerb einer Teilfläche zur Ertüchtigung des bestehenden Gebäudes zur Grundschule noch während des Sanierungszeitraums bzw. in den Folgejahren zu Lasten der Sanierung (Städtebauförderung) nicht finanzierbar ist.

 

Zu den bereits zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlichen Kosten gehören u.a.:

 

  • Kosten für den Grunderwerb und ggf. anfallende Kosten für die Entschädigung anderer Rechtsverluste, die mit einer Festsetzung für öffentliche Zwecke verbunden sein können
  • Kosten für die Planung und den Umbau des vorhandenen Gebäudes sowie der Außenanlagen und Begrünung
  • jährliche Miete (ca. 350 T€) für das Bestandsgebäude

 

 

Die haushaltsmäßigen Auswirkungen werden regelmäßig erst im weiteren Verfahren durch die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit ermittelt und müssen in den bezirklichen Haushalt eingestellt werden.

 


 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Musterblatt

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die beabsichtigte Sicherung eines Grundschulstandorts wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus.

 

 

 

 

................................                                                                                                                                        ....................................

Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                                    Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Musterblatt Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Bebauungsplan 3-20

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

 

x

x

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

x

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

x

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

x

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

 

x

x

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

 

x

x

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

 

x

x

 

 

 

8.  Bildungsangebot

 

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x

 

 

 

9.  Kulturangebot

 

x

x

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

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x

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

 

x

x

 

 

 

12. Arbeitslosenquote

x

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

 

x

x

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

 

 

 

x

x

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

 

 

 

x

x

 

 

 

 
 

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