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Drucksache - VI-0337
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .11.2007 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: - Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes XIX-43b im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner
Sitzung am 27.11.2007 folgenden Beschluss gefasst: Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-43b für das Gelände zwischen Hauptstraße, Blankenfelder Straße und Gartenstraße und der nördlichen Grenze der Grundstücke Gartenstraße 25, Flurstück 210, Hauptstraße 20 und Hauptstraße 20a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buchholz wird eingestellt. Der Beschluss vom 22.02.1996 (ABl. S. 4013) wird damit aufgehoben. Begründung Für das einzustellende
Bebauungsplanverfahren ist die Erforderlichkeit für Planung gem. § 1 Abs. 3
BauGB entfallen. Mit Schreiben vom 24.09.2007 wurde der zuständigen
Senatsverwaltung gem. § 5 AGBauGB die geänderte Planungsabsicht - Einstellung
der Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes XIX-43b im Bezirk Pankow,
Ortsteil Französisch Buchholz mitgeteilt. Entsprechend dem
Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - SenStadt II C, vom
25.10.2007 - bestehen zur Absicht das Verfahren zur Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes
einzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an
Bebauungsplänen keine Bedenken. Mit Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses zur Einstellung des Bebauungsplanverfahrens im Amtsblatt für Berlin ist das betreffende Verfahren eingestellt. Der Bebauungsplan XIX-43b wurde vom ehemaligen
Bezirksamt Pankow von Berlin zur Sicherung, Neuordnung und Ergänzung der noch
weitgehend vorhandenen Dorfstruktur Französisch Buchholz mittels Ausweisung
eines Mischgebietes und eines allgemeinen Wohngebietes als Baukörperfestsetzung
und Verkehrsflächen aufge- stellt und ist bis zur Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB im Verfahren geführt worden. Die auf der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB
zwischenzeitlich vorgenommene Bebauung hat sich weitestgehend an diesen
Planungszielen orientiert, ein Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB ist
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, daher war das Planverfahren einzustellen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
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