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Drucksache - VI-0320
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin
2008 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr.:VI-0320 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Verkehrsregelung Straße 42 in 13125
Berlin Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 12. Tagung der BVV am 19.12.2007
angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung –
Drucksache VI-0320: „Das
Bezirksamt wird ersucht, geeignete
Maßnahmen zu prüfen, um die Verkehrssicherheit aller Teilnehmer in der Straße
42 von der Einfahrt Blankenburger Chaussee bis zur Kreuzung Straße 52 zu
gewährleisten.“ wird gemäß
§ 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet: Die Straße
42 ist eine Nebenstraße und als solche Bestandteil einer
geschwindigkeitsreduzierten Tempo 30-Zone. Die Straße ist für den öffentlichen
Fahrzeugverkehr uneingeschränkt gewidmet. Die asphaltierte Fahrbahnfläche ist
drei Meter breit. An die Fahrbahn schließen sich unbefestigte Randbereiche bzw.
Seitenstreifen in unterschiedlicher Breite und Qualität an, die von Fußgängern
nur in Teilbereichen genutzt werden können. Das Fußgänger- und
Fahrzeugaufkommen ist insgesamt als gering einzuschätzen. Die Straße 42 ist also in ihrer baulichen Situation
vergleichbar mit vielen anderen Siedlungsstraßen in Pankow. Insofern sind schon
rein straßenräumlich keine weiteren baulichen Maßnahmen zur Unterstützung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen möglich. Hinzu kommt, dass aufgrund der
anhaltenden angespannten finanziellen Situation des Landes Berlin in der Straße
42 wie auch in einer Vielzahl anderer Tempo 30-Zonen des Großbezirks Pankow der
zuständigen Straßenbaubehörde (Tiefbauamt) lediglich die Beseitigung
unmittelbarer Gefahrenstellen möglich ist. Ebenso besteht schon aus rein
finanziellen Gründen keine Möglichkeit zum Neubau von Gehwegen zur Trennung des
Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in dieser Nebenstraße. Entsprechend
§ 45 der StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen
oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten. Gemäß § 39 StVO werden
örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund
der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Unfallsituation in der Straße
42 ist jedoch völlig unauffällig. In den letzten drei Jahren haben sich
keinerlei Verkehrsunfälle ereignet. Zusätzlich
wird nach den §§ 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) allen Verkehrsteilnehmern
eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht auferlegt und sie haben sich
so zu verhalten, dass Andere nicht geschädigt, gefährdet, behindert oder
belästigt werden. Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung in der
Straße 42 würde erfahrungsgemäß den Fließverkehr aufgrund des fehlenden
Gegenverkehrs wesentlich beschleunigen. Die Einrichtung einer Einbahnstraße
steht deshalb der ausgewiesenen Tempo 30-Zonen-Regelung grundsätzlich entgegen.
Gleichzeitig wäre ein Verdrängungseffekt des dann nicht mehr möglichen
gegenläufigen Verkehrs in andere schützenswerte Wohngebietsstraßen zu
prognostizieren. In der Straße 42 sind aus den dargelegten Gründen
weiterreichende verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Zeit nicht erforderlich. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für
Öffentliche Ordnung |
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