Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - VI-0296
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 4.03.2008 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
VI-0296 In Erledigung der Drucksache-Nr.: VI-0296 Vorlage zur
Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Mehr Sicherheit in der Triftstraße (Französisch Buchholz)Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In
Erledigung des in der Sitzung am 21.11.2007 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung –
Drucksache-Nr. VI-0296 – „Das Bezirksamt wird ersucht, auf ihrer gesamten
Länge, ganztags eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen. Weiterhin wird dem Bezirksamt empfohlen, die Taktzeiten der
Lichtzeichenanlage am Navarraplatz (Triftstraße/Mühlenstraße/Rosenthaler Weg)
so zu verändern, dass vom Rosenthaler Weg kommend der Rechtsabbieger in die
Mühlenstraße vorrangig geschaltet wird, um den Verkehr in der Triftstraße zu
vermindern. Gleichzeitig wird dem Bezirksamt empfohlen zu überprüfen, ob das
Anbringen eines „Grünen Pfeils“ möglich ist.“ wird gemäß §
13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Die
Triftstraße gehört, entsprechend der Maßgabe des Stadtentwicklungsplanes
Verkehr (StEP), zum übergeordneten Straßennetz. Die
Entscheidung über straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten Straßennetz
sowie im Zusammenhang mit Lichtzeichenanlagen (LZA) trifft nicht das Bezirksamt
Pankow bzw. die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde. Nach Festlegung im
Ordnungsämtererrichtungsgesetz (OÄErrG) obliegt diese Ordnungsaufgabe
ausschließlich der Verkehrslenkung Berlin (VLB). Nach Prüfung
der örtlichen Verkehrsverhältnisse teilt die VLB zum Sachverhalt Folgendes mit: „Die
Triftstraße ist Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes des Landes Berlin
für das grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
vorgesehen ist. Sie dient der Aufnahme des Durchgangsverkehrs und fungiert als
Sammelstraße für den Verkehr aus den angrenzenden Tempo 30-Zonen. Eine
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h setzt
grundsätzlich ein besonderes verkehrliches Erfordernis voraus. Eine
Geschwindigkeitsreduzierung ist u. a. dann zulässig und erforderlich, wenn auf
Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht (z. B.
der Straßenverlauf unvermutete Gefahren in sich birg, auf welche die
Kraftfahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht rechtzeitig reagieren
können). Nach
Feststellung der VLB verläuft der Verkehr hier im Allgemeinen geordnet. Eine
besondere Gefahrenlage ist nicht erkennbar. Zur Erhöhung
der Sicherheit der querenden Fußgänger in Höhe der Werkstatt für Behinderte
besteht bereits ein Fußgängerüberweg, zwischen Zeuschelstraße und
Jean-Calas-Weg eine zeitlich befristete (Mo-Fr 7-15 h) Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. Die hiermit verbundene
Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist im Interesse der Sicherheit der
Fußgänger auf Grund der Bündelung der Querungsbeziehungen an dem genannten
Fußgängerüberweg gerechtfertigt. Für darüber hinausgehende
Geschwindigkeitsbegrenzungen wird gegenwärtig kein Erfordernis gesehen. Des Weiteren
weise ich darauf hin, dass die Fußgänger die Möglichkeit haben, den vorhandenen
Gehweg auf der Nordseite der Triftstraße zwischen Zeuschelstraße und
Schönerlinder Straße zu benutzen. Durch die
Mühlenstraße wird vorrangig der Straßenbahnverkehr in beide Richtungen geführt.
Er wird an den Lichtzeichenanlagen (LZA) dieses Straßenzuges besonders
bevorrechtigt, um ihm einen zügigen und beschleunigten Betriebsablauf zu
gewährleisten. Die für den übrigen Verkehr verbleibende Fahrbahn verfügt mit
einer Breite von 4 m über eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für den Pkw-
und Lkw-Verkehr. Für
Linksabbieger in die Hauptstraße zur BAB stellt diese Wegeführung eine Die
Anordnung eines Grünpfeils kann nicht erfolgen, da gemäß XI Nr. 1 c) der
Verwaltungsvorschrift zu § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung der Grünpfeil nicht
verwendet werden darf, wenn Pfeile in den für Rechtsabbieger gültigen
Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben.“ Das
Bezirksamt schließt sich der Stellungnahme der Verkehrslenkung Berlin in vollem
Umfang an. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder-
und Familienverträglichkeit entfällt Matthias Köhne Jens-Holger
Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für
Öffentliche Ordnung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |