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Drucksache - VI-0220
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .2007
An die
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Aufstellung
einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 03.07.2007 beschlossen: Für das Gebiet „Grüne Stadt“ zwischen Greifswalder Straße,
Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße im Bezirk Pankow,
Ortsteil Prenzlauer Berg, begrenzt wie aus der Anlage 1 ersichtlich, wird eine
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgestellt. Begründung: Die Festlegung des Erhaltungsgebiets soll der Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart des Gebietes, dem Schutz der Stadtgestalt und der
Erhaltung städtebaulich bedeutsamer baulicher Anlagen dienen. Mit dem Erlass
der Erhaltungsverordnung soll die Ablesbarkeit und Besonderheit von Stadt- und
Architekturgeschichte auf Dauer gesichert werden. Das Erhaltungsgebiet soll die Baublöcke zwischen Greifswalder Straße,
Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße umfassen. Diese
als „Grüne Stadt“ bezeichnete Wohnsiedlung umfasst drei
blockumschließende Wohnanlagen sowie einen kleineren Blockbereich
(Eugen-Schönhaar-Str. / Margarete-Walter-Str. / Bötzowstr.), die in der Zeit
von 1939 – 1940 entstanden ist. Bauakten aus der
Erbauungszeit existieren nicht. Bisherige Untersuchungen des Landesdenkmalamtes,
die letztlich zur Unterschutzstellung des Blockes I an der Greifswalder Straße
führten, weisen darauf hin, dass die Wohnhöfe bauzeitlich vermutlich einheitlich
als viergeschossige Putzbauten mit Satteldach ausgeführt und um großflächige,
begrünte Innenhöfe angelegt wurden. Block I ist bauzeitlich
weitestgehend überliefert und unterliegt den Schutzvorschriften des Berliner
Denkmalschutzgesetzes. Die baulichen Veränderungen
am Block II beschränken sich nach jetzigem Kenntnisstand auf die Farbgebung
der Fassaden und den Austausch der Fenster. Block III wurde im zweiten
Weltkrieg erheblich beschädigt und unter Wahrung der bauzeitlichen
Architektursprache vereinfacht instandgesetzt bzw. wiederhergestellt. Block IV wurde im zweiten
Weltkrieg vollständig zerstört und in den 1950er Jahren im Kontext des
architektonischen Zeitgeschmacks jener Zeit neu errichtet. Aus den 1950er Jahren
existieren Bauakten. Die Wohnsiedlung ist als
Zeugnis der ortsgeschichtlichen Entwicklung sowie auf Grund ihrer städtebaulichen
Prägung erhaltenswert. Insofern ist es Ziel, durch die Erhaltungsverordnung
auf bauliche Veränderungen gestalterisch Einfluss nehmen zu können, um den
Ensemblecharakter der einzelnen Wohnblöcke zu wahren. Die beiden bereits
baugenehmigten Dachausbauten (Rudolf-Schwarz-Str. 14/16, Werner-Kube-Str. 5)
folgen weitestgehend dem architektonischen Duktus der Wohnanlage. Dies ist bei
dem aktuell vorliegenden Bauantrag nicht der Fall. Er nimmt keinen Bezug auf
die Fassadengliederung und beeinträchtigt durch das „Aufreißen“ der
Dachfläche in zwei Ebenen wesentlich das Erscheinungsbild der Wohnanlage. Durch diese Bauanträge und
die nach der bescheinigten Abgeschlossenheit für eine Vielzahl von Wohn-,
Keller- und Dacheinheiten noch zu erwartenden Einzelanträge entsteht ein
erheblicher Veränderungsdruck, der, außer beim denkmalgeschützten Block I, auf
Grundlage des geltenden Planungsrechts nicht gesteuert werden kann. Die „Grüne Stadt“
unterliegt planungsrechtlich den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 BauGB
und dem Genehmigungsvorbehalt nach §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Da hiermit kein Einfluss auf
eine einheitliche Gestaltung genommen werden kann, ist die Aufstellung einer
Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und die Erarbeitung
einer Gestaltungskonzeption erforderlich. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Die Kosten für die Erarbeitung des
Gutachtens zum Erlass der Rechtsverordnung in Höhe von ca. 10.000 €
werden aus dem Kapitel 4610 finanziert.
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante
Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Anlagen: 1 – Geltungsbereich für den
Aufstellungsbeschluss Gebiet Grüne Stadt Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung |
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