Drucksache - VI-0220  

 
 
Betreff: Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet "Grüne Stadt" zwischen Greifswalder Straße, An-ton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße im Bezirk Pankow, OT Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
11.07.2007 
8. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 8. Tagung, 11.07.2007
Aufstellung einer ErhaltungsVO Anlage

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage



Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                          .2007

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Betr.:

 

Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bauge­setzbuch

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 03.07.2007 beschlossen:

Für das Gebiet „Grüne Stadt“ zwischen Greifswalder Straße, Anton-Saefkow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, begrenzt wie aus der Anlage 1 ersichtlich, wird eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgestellt.

 

Begründung:

 

Die Festlegung des Erhaltungsgebiets soll der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes, dem Schutz der Stadtgestalt und der Erhaltung städtebaulich bedeutsa­mer baulicher Anlagen dienen. Mit dem Erlass der Erhaltungsverordnung soll die Ab­lesbarkeit und Besonderheit von Stadt- und Architekturgeschichte auf Dauer gesichert werden.

 

Das Erhaltungsgebiet soll die Baublöcke zwischen Greifswalder Straße, Anton-Saef­kow-Straße, Kniprodestraße und John-Schehr-Straße umfassen. Diese als „Grüne Stadt“ bezeichnete Wohnsiedlung umfasst drei blockumschließende Wohnanlagen so­wie einen kleineren Blockbereich (Eugen-Schönhaar-Str. / Margarete-Walter-Str. / Böt­zowstr.), die in der Zeit von 1939 – 1940 entstanden ist.

 

Bauakten aus der Erbauungszeit existieren nicht. Bisherige Untersuchungen des Lan­desdenkmalamtes, die letztlich zur Unterschutzstellung des Blockes I an der Greifswal­der Straße führten, weisen darauf hin, dass die Wohnhöfe bauzeitlich vermutlich ein­heitlich als viergeschossige Putzbauten mit Satteldach ausgeführt und um großflächige, be­grünte Innenhöfe angelegt wurden.

Block I ist bauzeitlich weitestgehend überliefert und unterliegt den Schutzvorschriften des Berliner Denkmalschutzgesetzes.

Die baulichen Veränderungen am Block II beschränken sich nach jetzigem Kenntnis­stand auf die Farbgebung der Fassaden und den Austausch der Fenster.

Block III wurde im zweiten Weltkrieg erheblich beschädigt und unter Wahrung der bau­zeitlichen Architektursprache vereinfacht instandgesetzt bzw. wiederhergestellt.

Block IV wurde im zweiten Weltkrieg vollständig zerstört und in den 1950er Jahren im Kontext des architektonischen Zeitgeschmacks jener Zeit neu errichtet.

Aus den 1950er Jahren existieren Bauakten.

 

Die Wohnsiedlung ist als Zeugnis der ortsgeschichtlichen Entwicklung sowie auf Grund ihrer städtebaulichen Prägung erhaltenswert. Insofern ist es Ziel, durch die Erhaltungs­verordnung auf bauliche Veränderungen gestalterisch Einfluss nehmen zu können, um den Ensemblecharakter der einzelnen Wohnblöcke zu wahren.

 

Die beiden bereits baugenehmigten Dachausbauten (Ru­dolf-Schwarz-Str. 14/16, Wer­ner-Kube-Str. 5) folgen weitestgehend dem architektoni­schen Duktus der Wohnanlage. Dies ist bei dem aktuell vorliegenden Bauantrag nicht der Fall. Er nimmt keinen Bezug auf die Fassadengliederung und beeinträchtigt durch das „Aufreißen“ der Dachfläche in zwei Ebenen wesentlich das Erscheinungsbild der Wohnanlage.

Durch diese Bauanträge und die nach der bescheinigten Abgeschlossenheit für eine Vielzahl von Wohn-, Keller- und Dacheinheiten noch zu erwartenden Einzelanträge ent­steht ein erheblicher Veränderungsdruck, der, außer beim denkmalgeschützten Block I, auf Grundlage des geltenden Planungsrechts nicht gesteuert werden kann.

 

Die „Grüne Stadt“ unterliegt planungsrechtlich den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 BauGB und dem Genehmigungsvorbehalt nach §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Da hiermit kein Einfluss auf eine einheitliche Gestaltung genommen werden kann, ist die Aufstellung einer Erhaltungs­verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und die Erarbeitung einer Gestal­tungskonzeption erforderlich.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Kosten für die Erarbeitung des Gutachtens zum Erlass der Rechtsverordnung in Höhe von ca. 10.000 € werden aus dem Kapitel 4610 finanziert.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

Anlagen: 1 – Geltungsbereich für den Aufstellungsbeschluss Gebiet Grüne Stadt

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                               Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                     Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und

Stadtentwicklung

 

 

 

 

 
 

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