Drucksache - VI-0133  

 
 
Betreff: Nutzungsentgelterhöhung für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen in der Anlage
"Einigkeit"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
25.04.2007 
ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 6. Tagung, 25.04.2007

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                .03.2007

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Nutzungsentgelterhöhung für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen in der Anlage

“Einigkeit”

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13.03.2007 beschlossen:

 

Für die in der Anlage “Einigkeit” zu Erholungszwecken genutzten Parzellen erhöht sich das Nutzungsentgelt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wie folgt:

 

a) für bebaute Parzellen auf 1,56 Euro/m² jährlich,

b) für unbebaute Parzellen auf 1,38 Euro/m² jährlich.

 

 

Begründung:

 

Mit der Vorlage zur Kenntnisnahme - Nr. V-895/2004 - vom 21.12.2004 wurde darüber informiert, dass es sich bei der Anlage ”Einigkeit” um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt. Die Verwaltung wurde deshalb dem Immobilienservice ab dem 01.01.2005 übertragen.

 

Der Umstand, dass es sich um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingarten-gesetzes handelt, hat Auswirkungen auf die Nutzungsverhältnisse und damit auch auf die Nutzungsentgelte der in der Anlage belegenen Parzellen. Hierbei ist zu unterscheiden in:

 

1. Nutzungsverhältnisse, die vor dem 03.10.1990 begründet wurden

 

Für diese Nutzungsverhältnisse gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt.

 

 

 

                                                                                                                                                ...

                                                                                                                                                2

 

 

Das Nutzungsentgelt bestimmt sich gem. § 20 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen nach der Nutzungsentgeltverordnung vom 22.07.1993 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 

Nach dieser Vorschrift durften die Nutzungsentgelte ab dem 01.11.2006 für zu Erholungszwecken genutzte bebaute Parzellen auf höchstens 2,76 Euro/m² jährlich und für unbebaute Parzellen auf höchstens 1,38 Euro/m² jährlich erhöht werden, soweit diese Beträge das ortsübliche Entgelt nicht überschreiten.

 

Zur Bestimmung des ortsüblichen Nutzungsentgelts ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige ermittelte im Rahmen des Vergleichsentgeltverfahrens das ortsübliche Nutzungsentgelt in der Höhe von 1,56 Euro/m² jährlich für bebaute und 1,49 Euro/m² für unbebaute Erholungsgrundstücke und –parzellen (Gutachten vom 30.08.2006).

 

Für bebaute Parzellen ist daher eine Nutzungsentgelterhöhung auf 1,56 Euro/m² und für unbebaute Parzellen auf 1,38 Euro/m² jährlich möglich. Die Nutzer haben darüber hinaus die auf die Parzelle entfallenden öffentlichen Lasten des Grundstücks gem. § 20 a Schuldrechtsanpassungsgesetz zu erstatten.

 

2. Nutzungsverhältnisse, die ab dem 03.10.1990 bis zum 31.12.1994 begründet wurden

 

Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Nutzer nicht mit dem Land Berlin, sondern mit einem Dritten geschlossen hat, von dem er annahm, dass dieser zum Vertragsabschluss berechtigt sei. Diese Verträge muss das Land Berlin gegen sich gelten lassen, da es seit mehr als 10 Jahren keine Einwände gegen die Nutzung der Parzelle auf der Grundlage eines solchen Vertrages erhoben und die Entgelte vereinnahmt hat. Die Verträge unterliegen den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Anhebung des Nutzungsentgelts ist nur auf dem Wege der Kündigung des Vertrages verbunden mit dem Angebot, einen Mietvertrag mit dem ortsüblichen Entgelt zu schließen (Änderungskündigung), möglich.

 

Die Höhe der Miete entspricht dem vom Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Entgelt für bebaute und unbebaute Erholungsgrundstücke und -parzellen. Neben der Miete sind von den Mietern die Betriebskosten zu tragen.

 

3. Nutzungsverhältnisse, die ab dem 01.01.1995 begründet wurden

 

Hierbei handelt es sich um Unterpachtverträge, deren Partner der Parzellennutzer als Unterpächter und der Bezirksverband der Kleingärtner Pankow e. V. (jetzt: Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e. V.) als Zwischenpächter des Landes Berlin sind.

 

Da es sich bei der Anlage “Einigkeit” um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt, war der Zwischenpachtvertrag mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Pankow e. V. zu beenden. Das ist zum 31.12.2004 geschehen.

 

 

                                                                                                                                                ...

                                                                                                                                                3

 

 

Unterpächter leiten ihre Rechtsposition vom Zwischenpächter ab. Vertragliche Rechtsbe-ziehungen zwischen den Unterpächtern und dem Land Berlin bestehen daher nicht. Die Beendigung des Zwischenpachtvertrages bewirkte, dass den Parzellennutzern als Unterpächtern seit diesem Zeitpunkt kein Recht zum Besitz an den Parzellen mehr zusteht.

 

Zur Klärung der Lage wird den Parzellennutzern der Abschluss eines Mietvertrages ange-boten, der die Nutzung der Parzelle auf eine vertragliche Grundlage stellt und die Zahlung eines ortsüblichen Entgelts sichert. Die Höhe der Miete entspricht dem vom Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Entgelt für bebaute und unbebaute Erholungsgrundstücke und -parzellen. Neben der Miete sind von den Mietern die Betriebskosten zu tragen.

 

Für alle drei Gruppen gilt:

 

Das Nutzungsentgelt für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen ist noch durch Gutachten zu ermitteln. Erst danach kann eine entsprechende Anhebung des Nutzungsentgelts erfolgen.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Durch die Neuveranlagung der Parzellennutzer wird eine Einnahmeerhöhung für die Anlage “Einigkeit” gegenüber dem bisherigen Pachtzins von ca. 145.000,00 Euro/Jahr auf ca. 650.000,00 Euro/Jahr erwartet. Dem stehen Ansprüche von Parzellennutzern auf Rückzahlung gezahlter Wohnlaubenentgelte sowie von überhöhten Pachtzinsen gegenüber, soweit diese Ansprüche geltend gemacht werden und nicht verjährt sind. Die Höhe dieser Ansprüche kann nicht beziffert werden.

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

nicht betroffen

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                         Christine Keil

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadträtin für Jugend

                                                                                    und Immobilien

 

 
 

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