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Drucksache - VI-0076
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Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin . 07. 2007 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in
Erledigung der Drucksache
Nr.: VI-0076/07 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Ombudsstelle für Hartz IV-Betroffene im BA Pankow
Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: In Erledigung des in der 6.
ordentlichen Tagung am 25.04.2007 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VI-0076/07: wird gemäß § 13
Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Bei seinen Überlegungen zur
Einrichtung einer Ombudsstelle ist das Bezirksamt davon ausgegangen, dass
Mitarbeiter/innen einer Ombudsstelle im Sinne der Betroffenen als Vermittler
zwischen diesen und dem JobCenter fungieren und im Einzelfall helfend und
klärend eingreifen und als Bindeglied zwischen Verwaltung und BürgerInnen
fungieren könnten. Von diesem Leitgedanken
ausgehend hatte das Bezirksamt ein erstes Konzept mit den Schwerpunkten: -
Angebotstruktur/Leistungen
der Ombudsstelle Pankow -
Beschreibung des Aufgabenkreises des/der Inhaber/in der
Ombudsstelle -
Finanzielle Auswirkungen -
Personelle Auswirkungen -
Problemstellungen -
Zielsetzung erarbeitet. Zeitgleich wurden etwaige Möglichkeiten
der Errichtung einer Ombudsstelle auch auf verschiedenen anderen bezirklichen
und Landesebenen thematisiert, so u.a. auf mehreren Sitzungen der
Bezirksstadträtinnen und –räte, gegenüber der Senatsverwaltung und in
Gesprächen mit dem JobCenter. Ebenso wurde der Berliner Anwaltsverein
angeschrieben und um sein Engagement geworben, ggfs. in Pankow eine
Ombudsstelle in Form eines Pilotprojektes für das Land Berlin zu entwickeln.
Sämtliche Initiativen verliefen erfolglos. Das Bezirksamt hatte die Senatsverwaltung
für Integration, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 9. Mai 2007 um eine
einheitliche bezirksübergreifende Regelung hinsichtlich der Einrichtung von
Ombudsstellen für Alg II – Betroffene gebeten. Diese antwortete mit
Schreiben vom 04. Juni 2006 wie folgt: „Nach
Auffassung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ist die
Einrichtung von bezirklichen Ombudsstellen nicht zielführend. Die Schaffung von
Ombudsstellen führt zu Erwartungen in der Bevölkerung, die die Ombudsstellen
aus rechtlichen wie ausstattungsbedingten Gründen nicht erfüllen werden können.
Mitarbeiter/innen einer Ombudsstelle werden insbesondere Entscheidungen der
JobCenter weder aufheben noch ersetzten können. Mit dem in den JobCentern und
in der Regionaldirektion Berlin – Brandenburg installierten Stellen für
Kundenreaktionsmanagement haben Beschwerdeführer/innen – neben dem
Widerspruchs- und Klageverfahren – bereits direkte Anlaufstellen für ihre
Anregungen und Beschwerden. Unser gemeinsames Ziel sollte es daher sein, die
Leistungsfähigkeit des Kundenreaktionsmanagements vor Ort zu verbessern. Die Senatsverwaltung
für Integration, Arbeit und Soziales beabsichtigt darüber hinaus, im Rahmen der
Neustrukturierung des Beschwerdemanagements im eigenen Haus, Beschwerden
künftig gezielt daraufhin auszuwerten, welche Verbesserungspotenziale sich für
den Leistungserbringungsprozess der JobCenter aus den Beschwerden ableiten
lassen. Die Erkenntnisse aus diesen Auswertungen wären dann mit den zuständigen
Akteuren/innen, insbesondere den Geschäftsführer/innen der JobCenter, zu
erörtern. In diesem Zusammenhang sollten wir ein Verfahren finden, das
sicherstellt, das mein Haus auch von den an die Bezirksämter gerichteten
Beschwerden, die auf strukturelle Probleme von grundsätzlicher Art in den
JobCentern hindeuten, Kenntnis erlangt.“ Das Bezirksamt hat sämtliche
Argumente abgewogen und ist zu der Auffassung gelangt, dass eine auf
Bezirksebene geschaffene Ombudsstelle nicht die mit dem Konstrukt ArGe
verbundenen Problemstellungen zu lösen vermag. Zudem verfügt das JobCenter
Pankow bereits über ein funktionierendes Kundenreaktionsmanagement. Dort
erfolgt eine quantitative und qualitative Auswertung von Kundenanliegen. Durch
die Implementierung einer zusätzlichen unabhängigen Anlaufstelle würden
lediglich Prioritäten verschoben und Ungleichbehandlungen (Beschwerden genießen
Vorrang) Vorschub geleistet. Ein großer Teil der Beschwerden von Bürger/innen
und Bürgern resultiert jedoch aus fehlenden Entscheidungen überhaupt und aus
den daraus resultierenden Folgeproblemen. Deshalb muss prioritäre Zielsetzung
sein, die einer Beschwerdestelle vorgelagerten Prozesse zu optimieren und
insbesondere die Qualität der Leistungsbearbeitung zu verbessern. Mittel dazu sind
die Verbesserung von Organisationsabläufen und eine angemessene
Personalausstattung. Dabei handelt es sich um einen permanenten
Entwicklungsprozess, mit dem sich auch die Trägervertretung regelmäßig in ihren
Sitzungen befasst. Beispielhaft sei erwähnt,
dass die Geschäftsführung in der Sitzung der Trägervertretung am 8. Juni 2007
um die Vorlage eines Maßnahmeplans zum Abbau der hohen Zahl unerledigter
Vorgänge gebeten wurde. Gleichzeitig wurde über eine Erhöhung der
Personaldimension beschlossen und Maßnahmen zur Anpassung des
Qualifizierungsniveaus nicht nur der neu eingestellten Kolleg/innen erörtert. Das Bezirksamt ist auch der
Auffassung, dass mit der beabsichtigten Einführung eines
Kundenreaktionsmanagements auf der Ebene der Senatsverwaltung berlineinheitliche
Regelungen gewährleistet werden und die Einrichtung einer Ombudsstelle für den
Bezirk Pankow nicht notwendig und aus Transparenzgründen sowie zur Vermeidung
von Doppelstrukturen auch nicht geboten ist. Mit dem an die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gerichteten Schreiben
hatte das Bezirksamt auch um Mitteilung gebeten, inwieweit im SGB II –
Bereich die Einrichtung von Widerspruchsbeiräten in Analogie zum SGB XII
möglich wäre. Die Senatsverwaltung antwortete dazu wie folgt: „Die Errichtung
von Widerspruchsbeiräten bei den Arbeitsgemeinschaften wird ohne Rechtsänderung
nicht zu realisieren sein. Da von den JobCentern sowohl Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit als auch kommunale Leistungen erbracht werden, sollten
Widerspruchsbeiräte – wenn sie errichtet werden – auch für
Leistungen beider Leistungsträger zuständig sein. Eine Zuständigkeit
beispielsweise nur für KdU-Leistungen wäre den betroffenen Bürger/innen nicht
zu vermitteln. Das SGB II enthält zurzeit – anders als das frühere BSHG,
das in § 114 Abs. 2 die beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen vor
dem Erlass eines Widerspruchsbescheides vorsah – keine Regelung zu
Widerspruchsbeiräten. Es ist deshalb zu prüfen, ob im Rahmen einer der
kommenden Novellierungen des SGB II ein Vorschlag für die Aufnahme einer
Regelung zu Widerspruchsbeiräten im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitssuchende zielführend sein könnte.“ Ich bitte, die Angelegenheit als erledigt zu
betrachten. Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungenkeine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeitentfällt Matthias Köhne Lioba
Zürn-Kasztantowicz Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Gesundheit,
Soziales, Schule |
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